LVwG T LVwG-2023/47/2479-1

LVwG-2023/47/2479-1Landesverwaltungsgericht09.11.2023

Regest

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“<br/>Deutsch vor Zuzug<br/>Universitätsreife<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.2479.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, ägyptische Staatsangehörige, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am 05.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ein. Im Zuge der persönlichen Antragstellung erfolgte eine Belehrung gemäß § 21a Abs 5 NAG sowie gemäß § 19 Abs 8 NAG und gemäß § 21 Abs 3 NAG.

Mit dem Antrag wurde eine beglaubigt übersetzte Urkunde der Universität CC (Fakultät für Krankenpflege) vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin der Doktorgrad in Krankenpflege (Pflegemanagement) gemäß der Empfehlung des Fakultätsrates vom 25.06.1995 verliehen wurde. Zudem wurde eine Urkunde vom 08.11.1976 in englischer Sprache des High Institute of Public Health in X vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Titel „Master of Public Health, Majoring Hospital Admitstration“ erhalten hat. Aus einer weiteren Urkunde der Universität von X (Medizinische Fakultät) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1964 den Titel „Bachelor of Nursing Degree“ erhalten hat.

Darüber hinaus wurden weitere Urkunden betreffend Versicherung, Einkommen, etc, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurden die Zeugnisse der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt und angefragt, ob diese der allgemeinen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 4 UG entsprechen.

Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde von Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion IV – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und internationales Hochschulrecht, mitgeteilt, dass die erforderlichen Unterlagen nicht ausreichen, um die allgemeine Universitätsreife im Sinn des § 64 Universitätsgesetz 2002 zu bestätigen. Für eine zuverlässige Beurteilung der Hochschulqualifikation sei die Vorlage der Verleihungsurkunde / des Diploms über das abgeschlossene Hochschulstudium (Bachelor) im Original (in jeweiliger Landessprache), alle Prüfungsfächer (Transcript of Records, Credentials) aller Studienjahre im Original sowie beglaubigte Übersetzungen aller Prüfungsfächer (Tanscript of Records) erforderlich.

Mit nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag vom 05.07.2023, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung geforderten Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen beizubringen.

Mit Schreiben vom 30.07.2023 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass alle Originalzeugnisse über Bachelor, Master und PhD vorgelegt worden seien. Es sei schwierig, eine Abschrift der Zeugnisse aller Prüfungsfächer aus dem Jahr 1964 zu erhalten.

Zudem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Mutter unterstütze, zweimal jährlich nach Ägypten reise und sich um sie kümmere. Rechnungen für die finanzielle Unterstützung gebe es keine, da ihr das Geld direkt in die Hand gegeben werde oder der Sohn Dinge für das Haus bezahle. Der Betrag belaufe sich auf etwa Euro 500,00 pro Monat.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ von 05.07.2023 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem einfachsten Niveau erbracht habe. Ein begründeter Antrag auf Absehen vom Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a Abs 5 NAG sei nicht gestellt worden. Es fehle an einer Erteilungsvoraussetzung und der Antrag sei daher abzuweisen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von 03.10.2023, in welcher das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wurde, dass bei einem begründeten Antrag in bestimmten Fällen auf die erforderlichen Deutschkenntnisse verzichtet werden könne. Dies sei bei der Einreichung des Antrags auch mitgeteilt worden. Aus diesem Grund seien die Bachelor-, Master- und PhD-Zeugnisse der Beschwerdeführerin ins Deutsche übersetzt und vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Englisch und sei sehr gebildet. Sie sei nicht aufgefordert worden, eine Entschuldigung für die geforderten Deutschkenntnisse zu schreiben oder dies in irgendeinem Teil des Antrags zu erläutern. Hätte man darum gebeten, hätte man ein Entschuldigungsschreiben vorgelegt. Die Beschwerdeführerin könne außerdem das erforderliche Niveau während ihres Aufenthalts in Y erlernen.

Die Beschwerde und der verwaltungsbehördliche Akt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der belangten Behörde verzichtet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren.

Im Zuge der persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde wurde sie darüber belehrt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumt, gemäß § 21a Abs 5 NAG zu beantragen, von einem Nachweis von Deutschkenntnissen vor Zuzug abzusehen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gemäß dieser Bestimmung die Behörde von einem Nachweis im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1) oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK (Z 2) absehen könne. Die Belehrung wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben.

Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokument der Universität CC hinsichtlich der Bescheinigung über einen Doktorgrad in Krankenpflege (Pflegemanagement), der englischen Bestätigung des High Institute of Public Health in X, betreffend den Titel „Master of Public Health, Majoring Hospital Administration“ und der englischen Urkunde der Universität of X, Faculty of Medicine, Higher Institute of Nursing vom Juni 1964 betreffend den Titel „Bachelor of Nursing Degree“ konnte vom zuständigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Vorliegen einer allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 UG nicht bestätigt werden.

Die für die Beurteilung der Hochschulqualifikation erforderlichen Unterlagen, nämlich die Verleihungsurkunde / des Diploms über das abgeschlossene Hochschulstudium (Bachelor) im Original (in jeweiliger Landessprache), alle Prüfungsfächer (Transcript of Records, Credentials) aller Studienjahre im Original sowie beglaubigte Übersetzungen aller Prüfungsfächer (Tanscript of Records), wurden trotz nachweislich zugestelltem Verbesserungsauftrages von der Beschwerdeführerin nicht beigebracht.

Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Ein Antrag auf Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse wurde von der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides nicht gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen der Universitätsreife gemäß § 64 UG ergeben sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Die erforderlichen Unterlagen, um eine abschließende Beurteilung der Universitätsreife im Sinne des § 64 UG vorzunehmen, wurden von der Beschwerdeführerin unbestritten nicht vorgelegt. Diese führte in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass die Bachelor-, Master- und PhD-Zeugnisse beglaubigt übersetzt vorgelegt worden seien.

Die Feststellungen zur Belehrung gemäß § 21a Abs 5 NAG ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 05.07.2023 unterfertigten Schreiben, dass sie gemäß § 21a Abs 5 NAG belehrt wurde. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel selbst eingestanden, dass die Information vor Antragstellung von der belangten Behörde bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 idF BGBl II Nr 212/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

V.Erwägungen:

1. )Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die belangte Behörde hat den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über verfahrensgegenständliche Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Vielmehr wurde auf die Teilnahme an einer etwaigen Verhandlung verzichtet.

Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04, und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09, hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit seinem Rechtsmittel hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC.

2. )Zur Sache:

Gemäß § 21a Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 6 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ im Sinn des § 8 Abs 1 Z 6 NAG bei der belangten Behörde ein.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass von der Beschwerdeführerin kein Nachweis über Deutschkenntnisse im Sinn des § 21a Abs 1 NAG in Verbindung mit § 9b Abs 1 NAG-DV auf dem A1-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau vorgelegt wurde.

Aus dem von der Beschwerde unterfertigten Schreiben vom 05.07.2023 geht hervor, dass eine Belehrung gemäß § 21a Abs 5 NAG im Rahmen der persönlichen Antragstellung vor der belangten Behörde erfolgte und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, dass man sie nicht gebeten habe, ein Entschuldigungsschreiben vorzulegen, vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Sie hat – wie bereits ausgeführt – selbst in ihrem Rechtsmittel ausgeführt, dass sie auf die Antragstellung hinsichtlich des Absehen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen hingewiesen hat. Die belangte Behörde hat dies im verwaltungsbehördlichen Akt dokumentiert und es bestehen für das Verwaltungsgericht Tirol keine Zweifel, dass eine Belehrung im Sinn des § 21a Abs 5 NAG erfolgt ist.

Gemäß § 21 Abs 5 Z 2 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK (§ 11 Abs 3) absehen. Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.

Über die Möglichkeit der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – nachweislich belehrt und ein diesbezüglicher Antrag wurde von ihr bis zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht eingebracht. Die in der Beschwerde vorgebrachte Bitte, die Antragstellerin von den geforderten Deutschkennnissen zu befreien, stellt keinen rechtzeitigen Antrag im Sinn des § 21a Abs 5 NAG dar. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag mangels Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs 1 NAG abzuweisen, ist sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts einzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis gemäß § 21a Abs 1 NAG in Verbindung mit § 9b Abs 1 NAG-DV erbracht, weshalb auf das Vorbringen zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht einzugehen war. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.

Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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