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LVwG-2023/40/1486-5•LVwG T LVwG-2023/40/1486-5
LVwG-2023/40/1486-5Landesverwaltungsgericht09.11.2023
Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn BB die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes auf einer Teilfläche des Grst **1, KG X, nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Nachbarn AA.
Mit E-Mail vom 08.11.2023 wurde der Antrag für die Errichtung eines Zwischenlagerplatzes zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag des BB auf Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung abgesprochen. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes und ist insofern auch unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 88/2023 lauten:
„§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 88/2023 lauten:
„§ 13
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
[…]
(7)
Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag des BB ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr vom Nachbarn bekämpfenden Bescheid handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, sieht doch die Gewerbeordnung 1994 die amtswegige Erteilung einer Genehmigung nicht vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051 und viele andere).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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