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LVwG-2023/40/1501-5Landesverwaltungsgericht08.11.2023
Nichteinhalten von Auflagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 120,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 28.04.2022, 11:00 Uhr
Ort: Y, GstNr: *** KG Y
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma CC in
Y, Adresse 2 zu verantworten, dass folgende Auflage, die im
Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2018 GZ.: *** gemäß den § 77 GewO 1994 vorgeschrieben wurden, nicht eingehalten wurden.
Die Auflage aus Kulturbautechnischer Sicht unter Spruchpunkt I Ziffer 2: Es dürfen nur leere
Container abgestellt bzw. gelagert werden, aus den übermittelten Lichtbildbeilagen ist zu
entnehmen, dass auf dem GStNr. *** KG Y auch gefüllte bzw. volle Container
abgestellt bzw. gelagert werden. Sie haben sohin die Auflage aus Kulturbautechnischer Sicht, dass nur leere Container abgestellt bzw. gelagert werden, nicht eingehalte. Sie haben sohin die im Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten und somit die Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 367 Zif. 25 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 20 Stunden 0 Minute(n)
§ 367 Einleitungssatz
Gewerbeordnung 1994 - GewO
1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.111/2010
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt Oe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 660,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte nicht einvernommen worden wäre und es für ihn nicht überprüfbar sei, ob der Zeitpunkt oder der in Frage kommende Zeitraum einer allfälligen Übertretung korrekt festgestellt worden sei. Auf den im Akt einliegenden Lichtbildern finde sich zwar das Datum 22.4.2022, jedoch sei das noch nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass die Lichtbilder tatsächlich zu diesem Zeitpunkt aufgenommen worden seien. Es werde bestritten, dass die Zeitangaben zutreffend seien. Auf der Lagerfläche würden ständig Manipulationen mit den Containern stattfinden und würden diese manchmal nur kurzzeitig dort abgestellt, sodass sich das Bild am Platz laufend verändere. Die Strafe sei überhöht.
Am 23.10.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer und der Zeuge DD einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2018, Zl *** wurde der CC die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für leere Absetz- und Abrollcontainer sowie LKW-Anhänger auf Gst*** in **** Y unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Auflage 2 aus kulturbautechnischer Sicht lautet: „Es dürfen nur leere Container abgestellt bzw gelagert werden.“
Der Beschwerdeführer ist handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC. Am 28.4.2022 wurde von einem Organ der Bergwacht festgestellt, dass auf Gst ***, KG Y befüllte Container abgestellt bzw gelagert waren. In den Containern befand sich zum Teil Abbruchmaterial.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde in Verbindung mit der Aussage des Zeugen DD. Insbesondere die vom Zeugen DD als Organ der Bergwacht am Tattag angefertigten Lichtbilder belegen unzweifelhaft, dass auf dem Betriebsgrundstück entgegen der gewerbebehördlichen Genehmigung zum Teil mit Bauschutt zum Teil mit anderen Materialien gefüllte Container abgestellt waren. Dass die Lichtbilder von diesem Tag stammen hat der Beschwerdeführer zwar bestritten, aus der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Tattag mit 28.4.2022 als erwiesen feststeht. Es bestehen diesbezüglich keine Zweifel, dass der Zeuge eine Kontrolle an diesem Tattag vorgenommen hat und die Kamera, mit denen die Lichtbilder aufgenommen worden sind auch das richtige Datum auf den Lichtbildern festgehalten hat. Im Übrigen gab der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters an, dass auch beim letzten Lokalaugenschein vom 01.08.2023 immer noch volle Container gelagert gewesen seien. Damit ist es für das erkennende Gericht als erwiesen anzusehen, dass entgegen der - im Übrigen von der Konsenswerberin selbst beantragten - Betriebsanlagengenehmigung für leere Absetz- und Abrollcontainer auf dem Betriebsgrundstück befüllte Container gelagert bzw abgestellt werden.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 75/2023 maßgeblich:
„§ 367
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist begeht, wer
25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
§ 371c.
(1) Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2, 3, 3a, § 367 Z 24a bis 26 oder § 368, sofern die Übertretung gemäß § 368 gewerbliche Betriebsanlagen betrifft, fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering und ist das Verschulden des Gewerbetreibenden leicht, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG.
(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.
(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen bei der Behörde aufscheinen;
3. Übertretungen, die Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 4 geben;
4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorsehen.“
V.Erwägungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2018, Zl ***, wurde der CC die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und dem Betrieb eines Lagerplatzes für leere Absetz- und Abrollcontainer sowie LKW Anhänger auf Gst *** in einer **** Y unter Vorschreibung der kulturbautechnischen Auflage 2.: „Es dürfen nur leere Container abgestellt bzw gelagert werden.“ erteilt. Wie festgestellt wurden zumindest am 28.04.2022 mehrere befüllte Container auf dem Betriebsgrundstück abgestellt.
Gemäß § 367 Z 25 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von Euro bis zu 2.180,00 zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84 m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer als handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Betriebsanlageninhaberin lediglich vorgebracht, dass die Container manchmal nur kurzzeitig dort abgestellt würden. Mangelndes Verschulden wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht und lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, den § 371 c (Beraten statt Strafen) anzuwenden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht einräumt, dass volle Container nur zeitweise dort stehen würden, so ist dies noch nicht als Milderungsgrund anzusehen. Im Übrigen ist auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar, dass sich in den befüllten Containern bereits Bewuchs angesammelt hat und daher nicht mehr von einem kurzfristigen Abstellen von vollen Containern gesprochen werden kann.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgründe lagen keine vor. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. So liegen insbesondere seit dem Jahr 2019 sechs Übertretungen gemäß § 366 GewO und zwei Übertretungen gemäß § 367 GewO 1994 gegen den Beschwerdeführer vor. Darüber hinaus liegen insgesamt neun Übertretungen gemäß § 79 AWG gegen den Beschwerdeführer vor.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er ein monatliches Einkommen von ca Euro 2.000,00 bezieht und private Schulden in der Höhe von ca Euro 500.000,00 für eine Liegenschaft hat, wobei dies eher Haftungen sind. Vor dem Hintergrund dieser Angaben war im konkreten Fall von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Die kulturbautechnische Auflage des Bescheides der belangten Behörde vom 01.02.2018, Zl *** dient vor allem dem Schutz des in unmittelbarer Nähe gelegenen Gewässers. Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass keine Abfälle oder sonstigen Stoffe das Fließgewässer beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang gilt der Auflage, dass nur leere Container abgestellt bzw gelagert werden dürfen, besonderes Augenmerk. Betrachtet man auch die weiteren kulturbautechnischen Auflagen so gilt es sicherzustellen, dass keine Abfälle oder gefährlichen Stoffe in das Gewässer gelangen. Durch das Abstellen von gefüllten Containern, sei dies mit Bauschutt oder anderen Stoffen, wird diesem Ziel in erheblichem Maße zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist sohin von bedingtem Vorsatz auszugehen, zumal der Beschwerdeführer wissen musste, dass entsprechend der Betriebsanlagengenehmigung lediglich leere Container dort abgestellt werden sollen und dürfen. Da die Konsensinhaberin, deren handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, diese Betriebsanlagengenehmigung selbst beantragt hat, hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass er gegen diese Betriebsanlagengenehmigung verstößt.
Mangelndes Verschulden wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sodass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen war. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Straferkenntnis den Strafrahmen zu nicht einmal 30 Prozent ausgeschöpft. Betrachtet man die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers so kann die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung vergleichbarer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
In Bezug auf die Anwendbarkeit des § 371 c ist festzuhalten, dass einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering zu sein haben und das Verschulden des Gewerbetreibenden leicht zu sein hat. Wie bereits mehrfach festgehalten, ist auf Verschuldensebene zumindest vom bedingtem Vorsatz auszugehen, sodass von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers in keinster Weise gesprochen werden kann und somit die Voraussetzungen des § 371 c schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Darüber hinaus kommt dem unmittelbar angrenzenden Gewässer eine hohe Schutzwürdigkeit zu und durch das Abstellen von befüllten Containern, mit welchem Material auch immer, ist eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht auszuschließen, sodass auch dem Ziel des Gewässerschutzes in erheblichem Maße zuwidergehandelt wurde. Von einer geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann daher auch keine Rede sein.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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