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LVwG-2022/15/2253-7; LVwG-2022/15/2254-7•LVwG T LVwG-2022/15/2253-7; LVwG-2022/15/2254-7
LVwG-2022/15/2253-7; LVwG-2022/15/2254-7Landesverwaltungsgericht08.11.2023
Absonderung ausländischer Behörde<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden der AA GmbH, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2022, Zlen *** und ***, betreffend Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für die Arbeitnehmerinnen CC, geboren am XX.XX.XXXX und DD, geboren am XX.XX.XXXX,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und für die Arbeitnehmerin CC eine Vergütung in der Höhe von Euro 578,45 sowie für die Arbeitnehmerin DD eine Vergütung in der Höhe von Euro 490,28 zuerkannt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges im Zusammenhang mit abgesonderten Dienstnehmerinnen abgewiesen. Begründend wurde dabei jeweils auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass keine Absonderungen einer inländischen Behörde vorliegen, sondern eine durch die italienische Gesundheitsbehörde.
Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht zunächst bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen (Beschluss vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0098) mit Zustimmungen der Parteien formlos zugewartet hat.
Nach Abschluss des diesbezüglichen Vorabentscheidungsverfahrens und nachdem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis in der Sache erlassen hat (VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098, 0099, 0100, 0102 und 0103), hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Ermittlungsverfahren fortgesetzt und Stellungnahmen der belangten Behörde betreffend die tatsächlich zustehende Vergütung eingeholt.
Die bezüglichen Stellungnahmen sind zunächst am 11.10.2023 eingelangt und wurden der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Zufolge einer weiteren einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2023/09/0018-10 samt der dort zitierten Vorjudikatur) hat die belangte Behörde eine neuerliche Berechnung der beantragten Vergütung vorgenommen und mit Schriftsätzen vom 30.10.2023 zusammenfassend ausgeführt, dass der beantragte Vergütungsbetrag jeweils dem errechneten Verdienstentgang entspricht und dem Antrag folglich vollinhaltlich stattgegeben werden kann.
II.Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wurden Vergütungen für den Verdienstentgang für zwei Arbeitnehmerinnen der Antragstellerein beantragt. Die Arbeitnehmerinnen waren jeweils für einen näher spezifizierten Zeitraum aufgrund einer Verfügung der italienischen Gesundheitsbehörde daran gehindert, ihre Arbeitstätigkeit bei der Beschwerdeführerin nachzugehen.
Betreffend den Verdienstentgang der Dienstnehmerinnen, der auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, wurde rechtzeitig ein Antrag auf Vergütung gestellt. Der beantragte Betrag entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Vergütungsbetrag zur Gänze.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der beantragte Vergütungsbetrag dem zu erstattenden errechneten Verdienstentgang entspricht und somit dem Antrag vollinhaltlich stattgeben werden kann, ergibt sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 30.10.2023.
IV.Rechtslage:
„§ 7
Absonderung Kranker
(1)Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a)Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2)Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3)Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4)Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5)Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang.
(1)Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a)Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7)Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass zu der vor der belangten Behörde strittigen Rechtsfrage, inwiefern auch durch eine Absonderung durch italienische Gesundheitsbehörden ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges eintreten kann, vom Verwaltungsgerichthof in einem vergleichbaren Fall ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH durchgeführt wurde.
In der nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 ua) führt dieser zusammenfassend aus, dass vor dem Hintergrund des in der Sache ergangenen Urteils des EuGH sich eine Auslegung des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, nach der zwingenden Voraussetzung einer Vergütung des Verdienstenganges nach dieser Bestimmung jedenfalls eine gemäß §§ 7 oder 17 EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist, verbietet. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die durch Behörden eines Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihrer Auswirkungen den nach §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.
Dies bedeutet, dass eine Absonderung durch die italienischen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auch zu einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG führen kann.
Das daraufhin durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend geführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die geltend gemachten Vergütungsbeträge – auch im Hinblick auf die Miteinbeziehung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023, Ro 2023/09/0004 – der Höhe nach richtig geltend gemacht wurden. Insofern konnte dem Antrag vollinhaltlich sattgeben werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht lässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war. So sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die in der Begründung zitierten Judikatur geklärt. Im Übrigen war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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