LVwG T LVwG-2023/45/2535-3

LVwG-2023/45/2535-3Landesverwaltungsgericht07.11.2023

Regest

Mitwirkungspflicht<br/>Richtsatzkürzung<br/>Rückerstattung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/2535-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.2535.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 wie folgt abgesprochen:

„Dem Beschwerdeführer steht gemäß § 6 TMSG vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 129,14 zu.

Gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG wird der Beschwerdeführer verpflichtet, den Übergenuss infolge Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG in Höhe von Euro 265,23 rückzuerstatten. Dieser Betrag wird bei der laufenden Mindestsicherungsleistung aliquot in Abzug gebracht, sodass der Auszahlungsbetrag im Zeitraum 01.09.2023 bis 31.12.2023 Euro 62,83 beträgt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2023 wurde der am 18.07.2023 über das Gemeindeamt Z eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß § 33 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, näher angeführte, für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen vorzulegen (Betriebskosten-Jahresabrechnung 2022, Nachweis über die Rückzahlung des Überbezuges an Mindestsicherung, Vorlage Reisepass, neue Höhe der Wohnbeihilfe ab 01.08.2023, Nachweis über die Bezahlung der Miete Juli und August 2023, unterschriebenes Informationsblatt). Diese geforderten Unterlagen seien bis dato nicht vorgelegt worden, daher sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag vom 18.07.2023 abzuweisen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er möchte hiermit von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen offener Beschwerdefrist der Mitwirkungspflicht nachzukommen und die ausstehenden Unterlagen bzw Erläuterungen einzureichen: Im Anhang schicke er die Kopie der Betriebskosten-Abrechnung 2022, eine Kopie seines Personalausweises und einen Kontoauszug der EE, aus dem ersichtlich sei, dass er die Miete für Juli und August bezahlt habe. Den Antrag auf Wohnbeihilfe habe er letzte Woche beim Gemeindeamt Z abgegeben und warte auf eine Antwort. Das Informationsblatt werde er gerne unterschreiben, wenn es ihm zugesendet werde bzw könne er auch zur belangten Behörde kommen, um das Informationsblatt dort zu unterschreiben. Des Weiteren bitte er darum, dass ihm der entstandene Überbezug an Mindestsicherung von den zukünftigen Leistungen einbehalten werde. Abschließend stellte er den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die beantragten Leistungen ab Antragstellung zu gewähren.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.07.2023 per Post sowie am 11.09.2023 und am 13.09.2023 jeweils per Mail aufgefordert worden, erforderliche Unterlagen zur Berechnung der Mindestsicherung vorzulegen. Mit der Beschwerde seien weitere Unterlagen vorgelegt worden. Das verlangte unterschriebene Informationsblatt, das dem Beschwerdeführer am 19.07.2023 sowie am 11.09.2023 übermittelt worden sei, sei bis dato noch nicht retourniert worden.

Nach Durchsicht des vorgelegten Aktes teilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2023 mit, dass noch folgende wiederholt aufgetragene Unterlagen offen sind: Wohnbeihilfe ab dem 01.08.2023, unterschriebenes Informationsblatt, allenfalls Einkommenssteuerbescheid 2022. Sollten diese Unterlagen nicht binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt werden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht nachkomme und führe dies zur Abweisung der Beschwerde. Am 06.11.2023 legte der Beschwerdeführer die Eingangsbestätigung des Verlängerungsantrages für die Wohnbeihilfe vom 10.10.2023, das unterschriebene Informationsblatt, den Jahreslohnzettel der DD für 2022 sowie die aktuelle Leistungshöhe der DD vom Jänner 2023 vor.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und alleinstehend. Er bezieht eine Pension der DD in Höhe von Euro 853,75 monatlich. Die monatlichen Mietkosten für die Wohnung der EE betragen ab 01.07.2023 Euro 634,91. Der Beschwerdeführer bezog Wohnbeihilfe, diese betrug im Jahr 2022 Euro 76 monatlich und wurde für den Zeitraum 01.01.2023 bis 01.07.2023 auf Euro 94 erhöht. Die Betriebskosten-Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 weist für den Beschwerdeführer ein Guthaben von Euro 334,16 auf; dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2023 auf seinem Konto gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat trotz zu diesem Zeitpunkt aufrechtem Bezug der Mindestsicherung weder die Erhöhung der Wohnbeihilfe noch die Gutschrift aus den Betriebskosten der belangten Behörde gemeldet. Dadurch ist in Hinblick auf die erhöhte Wohnbeihilfe ein Übergenuss von Euro 126 und im Hinblick auf die Betriebskosten ein Übergenuss von Euro 139,23 entstanden – gesamt somit Euro 265,23.

Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung, konkret bezog er im Jahr 2022 insgesamt fünf Monate Mindestsicherung. Am 15.12.2022 stellte er einen entsprechenden Folgeantrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023, Zl ***, wurde ihm unter Spruchpunkt 1. gemäß § 6 TMSG vom 01.02.2023 bis 31.08.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 211,76 zugesprochen. Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm folgende Auflage erteilt: „Es wird Ihnen gemäß § 17 TMSG aufgetragen, im Juni 2023 neuerlich die Wohnbeihilfe zu beantragen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag. Der im Bescheid vom 01.02.2023 erteilten Auflage, im Juni 2023 rechtzeitig die Weitergewährung der Wohnbeihilfe zu beantragen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat dem Landesverwaltungsgericht sein diesbezügliches Folgeansuchen vom 10.10.2023 vorgelegt, über das bislang noch nicht entschieden wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die festgestellten Beträge ergeben sich dabei aus den im Akt einliegenden Nachweisen. Der Beschwerdeführer wurde über den bestehenden Überbezug sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in einem separat ergangenen Schreiben vom 20.09.2023 informiert. Er hat diesen Überbezug sowie dessen Höhe nicht bestritten, sondern vielmehr in der Beschwerde ersucht, den entstandenen Überbezug von den zukünftigen Leistungen einzubehalten.

Da keine der beiden Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte eine solche auch in Hinblick auf Art 6 EMRK unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig feststand und ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 99/2010 (§ 17) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 19), lauten wie folgt:

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

V.Erwägungen:

Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesonders entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl nur § 10 VwGVG), zu übertragen. Im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044)

Diese Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers rechtmäßig mangels Mitwirkung abgewiesen. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde sowie über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes mit ergänzendem Schreiben weitere Unterlagen vorgelegt, die im Sinne der obigen Ausführungen bei der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen waren. Es war somit zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Mindestsicherungsanspruch zukommt.

Der rechtskräftige Vorbescheid vom 01.02.2023 sprach dabei über den Leistungszeitraum bis 31.08.2023 ab. Somit bezog sich der gegenständliche Antrag vom 18.07.2023 auf den Zeitraum beginnend mit 01.09.2023. Beim Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 790,23 für volljährige Alleinstehende zu berücksichtigen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 01.02.2023 gemäß § 17 TMSG die rechtskräftige Auflage erteilt, im Juni 2023 rechtzeitig die Wohnbeihilfe weiter zu beantragen. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat ab August 2023 keine Wohnbeihilfe mehr erhalten und den diesbezüglichen Antrag erst am 10.10.2023 gestellt. Daher war – wie auch im Bescheid vom 01.02.2023 angedroht – eine Kürzung der Leistungen des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG in Höhe von 20% (Euro 158,05) vorzunehmen. Dies führt dazu, dass der anzuwendende Richtsatz anstelle von Euro 790,23 nur Euro 632,18 beträgt. Davon ist die Pensionsleistung der DD in der Höhe von Euro 996,04 (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) abzuziehen, was zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 363,86 führt. Bei den Miet- und Betriebskosten war gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 84/2022, ein Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG in Höhe von Euro 493,00 zu berücksichtigen. Aus dieser Rechnung ergibt sich ein monatlicher Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 129,14.

Wie festgestellt – und im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten – besteht ein Übergenuss an Mindestsicherungsleistungen von gesamt Euro 265,23 infolge Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 32 iSd § 20 Abs 1 lit c TMSG. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dezidiert beantragt, den Überbezug an Mindestsicherung von den zukünftigen Leistungen einzubehalten. Bei einer aliquoten Anrechnung des Überbezuges von Euro 265,23 auf die gegenständlichen vier Leistungsmonate, führt dies zu einer Einbehaltung von Euro 66,31. Dies führt in der Folge zu einem Auszahlungsbetrag von monatlich Euro 62,83.

Abschließend wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, wenn über den derzeit noch offenen Antrag auf Wohnbeihilfe entschieden wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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