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LVwG-2023/32/2595-1•LVwG T LVwG-2023/32/2595-1
LVwG-2023/32/2595-1Landesverwaltungsgericht07.11.2023
Gewerbeausschlussgrund<br/>Nichtkenntnisnahme Gewerbeanmeldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.09.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis:
Der Eventualantrag auf der Erteilung der Nachsicht im Schriftsatz der Beschwerde wird an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Z Landeshauptstadt als Gewerbebehörde weitergeleitet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.09.2023 wurde dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt. Es liege der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 3 GewO 1994 vor, da per Beschluss vom 06.10.2022 (rechtskräftig mit 25.10.2022) das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe seit 2011 ein Kleinunternehmen betrieben und sich in den Jahren 2014 bis 2018 überwiegend in der Türkei befunden. Während dieser Zeit sei sein Unternehmen faktisch von seinem Bruder geführt worden. Im Jahr 2022 habe die SVS einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde jedoch nicht eröffnet, da der Beschwerdeführer für den Kostenvorschuss nicht aufkommen konnte.
In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass niemand durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschädigt worden sei. Den Rückstand bei der SVS würde der Beschwerdeführer in Raten tilgen. Eine entsprechende Ratenzahlung sei jedoch seitens der SVS abgelehnt worden und sei die Entscheidung über einen neuerlichen Antrag auf Ratenzahlung aktuell noch offen. Die Raten würden weiterhin regelmäßig geleistet werden.
Es könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlich beantragten Gewerbeausübung den damit verbundenen Verpflichtungen nachkommen könne. Er habe sich darüber hinaus bereits ein Netz von Kunden und Lieferanten aufgebaut und könne auch auf Unterstützung innerhalb der Familie zurückgreifen. Die Gewerbebehörde wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, die aktuelle Situation sowie die Befähigung für das beantragte Gewerbe genau zu beleuchten. Des Weiteren hätte eine Nachsicht erteilt werden müssen.
Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird bzw. Nachsicht erteilt wird.
II.Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 06.10.2022 wurde das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss ist seit 25.10.2022 rechtskräftig und in der Insolvenzdatei einsehbar.
Am 15.09.2023 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an.
Ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 wurde bei der belangten Behörde nicht gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen und auch der Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden bezüglichen Schriftstücke.
Dieser maßgebliche Sachverhalt lag bereits aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt vor. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen.
IV.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020:
„§ 13
…
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
…
§ 26
…
(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
…
§ 340
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
…
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (WV) – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 6
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2023 zugestellt. Die am 20.10.2023 per Post eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig.
Gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Wie bereits dargelegt, wurde über den Beschwerdeführer das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 liegt sohin ein Ausschlussgrund vor. Diese Bestimmung ist sowohl auf natürliche als auch juristische Personen anzuwenden. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes ist nach der Sachlage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. Der Ausschlussgrund besteht drei Jahre, beginnend mit der Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 13 Rz 1 ff). Nach dieser Zeit ist eine Einsicht seitens des Insolvenzgerichts gemäß § 256 Abs 4 IO nicht mehr zu gewähren und somit eine Gewerbeanmeldung wiederum möglich. Gegenständlich ist der Zeitraum von drei Jahren noch nicht verstrichen.
Die Behörde ist an die Beschlüsse des Insolvenzgerichts gebunden, weshalb keine Ermittlungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. die aktuelle wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers durchzuführen waren (vgl VwGH 24.06.2015, Ro 2014/04/0038). Auch Ermittlungen über den Schuldenstand bzw. bisher erfolgte Zahlungen sind seitens der Behörde nicht vorzunehmen (vgl VwGH 21.12.2011, 2011/04/0198).
Die Behörde hat vom Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 auszugehen, solange eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 nicht erteilt wurde (vgl VwGH 16.02.1988, 87/04/0216). Ein derartiges Nachsichtsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, für welchen Ausschlussgrund Nachsicht begehrt wird. Gegenständlich wurde der Antrag auf Nachsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol und nicht bei der belangten Behörde gestellt. Aus diesem Grund war die Behörde auch nicht zu einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG verpflichtet (vgl VwGH 05.09.2001, 2001/04/0142).
Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den angefochtenen Bescheid und dessen Gegenstand begrenzt (vgl VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0074; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz Kommentar zum Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (2020) § 27 Rz 27). Gegenstand des Behördenverfahrens war lediglich die Genehmigung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, nicht jedoch die Erteilung der Nachsicht bezüglich des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 3 GewO 1994. Der Beschwerdeführer stellte erst in seiner Beschwerde einen Eventualantrag auf Erteilung der Nachsicht, wobei der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet ist. Ein Abspruch über diesen Antrag seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol würde zu einer Überschreitung der Sache führen (vgl LVwG Wien 10.10.2022, VGW-121/049/8528/2022).
Der nunmehr schlagend gewordene Eventualantrag auf Erteilung der Nachsicht im Sinn des § 26 Abs GewO 1994 wird daher gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige Behörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Z) weitergeleitet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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