LVwG T LVwG-2021/47/1191-12

LVwG-2021/47/1191-12Landesverwaltungsgericht07.11.2023

Regest

Auflagen<br/>Einsatz eigener Mittel<br/>Vermögen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/47/1191-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.47.1191.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 30.03.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 30.03.2021, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt:

„Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 12.03.2021 bis 31.03.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete (aliquot ab Antragstellung) in der Höhe von € 12,22. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von CC angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 384,00. Die Leistung wird auf das Konto AT252050300201384013, BB von CC angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum

vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des

Lebensunterhaltes in der Höhe von € 195,58. Die Leistung wird auf das Konto

***, BB von AA

angewiesen.

Auflage für Frau AA

Trotz Verbesserungsauftrag wurde die Kontoumsatzliste für den Zeitraum 01.12.2020

31.12. 2020 nicht vorgelegt. Sie werden aufgefordert und ermahnt, den genannten Zeitraum in Form einer Kontoumsatzliste dem Amt Soziales umgehend vorzulegen. Darüber hinaus ist der Lohnzettel des Monats März 2021 dem Amt Soziales vorzulegen.

Auflage für Herrn DD

Sie werden aufgefordert und ermahnt, unverzüglich den Reisepass im Original dem Amt Soziales, während der Parteienverkehrszeiten (online abrufbar) im Zimmer ***, vorzulegen.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 26.04.2021, in welcher beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der als Übergenuss einbehaltene Lebensunterhalt und Mietanteil für Dezember 2020, Jänner, Februar und März 2021 ausbezahlt werde. Die Beschwerdeführerin habe ihr Auto Anfang Dezember für die Arbeitsstelle gekauft. Sie habe ein Auto benötigt, um Pizza auszuliefern. Das Auto sei zudem am 27.01.2021 zurückgegeben worden. Sie habe somit zu keiner Zeit Vermögen gehabt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einvernahme der Vertreterin der belangten Behörde und die Einvernahme des Zeugen EE, und durch die Einsichtnahme der von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.

II.Sachverhalt:

Am 12.3.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 15.03.2021 wurde sie aufgefordert, die Lohnzettel des Monats September, eine lückenlose Kontoumsatzliste für die Zeit vom 01.12.2020 bis 15.03.2021 mit ausgewiesenem Saldo sowie allfällige Sparbucheinlagen bzw Sparkonten ab Ausstellung mit Nachweis des Saldos vorzulegen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2021, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetzes unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde außerdem, dass die Beschwerdeführerin über ein anrechenbares Vermögen von Euro 2.713,25 verfügt.

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsbürgerin. Zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitete sie im Restaurant FF als Aushilfe. Sie schaffte sich ein Fahrzeug an, um in die Arbeit zu kommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig Essen für ihren damaligen Arbeitgeber „Restaurant FF“ auslieferte.

Als erstes Fahrzeug kaufte sie sich einen VW. Als dieser nicht mehr fahrtüchtig war schaffte sie sich einen Mercedes an. Als auch dieser nicht mehr fahrtüchtig war, tauschte sie den Mercedes gegen einen Audi A4. Dieser war auf die Beschwerdeführerin zugelassen und hatte des Kennzeichen ***. Der Audi A4 wurde von der Beschwerdeführerin am 01.12.2020 angemeldet. Der Zeuge EE schloss als Verkäufer mit AA als Käufer einen Kaufvertrag über den Audi A4, Baujahr 2011 ab. Dieser ist undatiert. Als Kaufpreis wurde „Euro 7.300,00“ im Kaufvertrag angeführt.

Für das Fahrzeug erhielt der Verkäufer den vollen Kaufpreis. Die Bezahlung folgte in bar. Es wurde zuerst eine Anzahlung und dann eine Restzahlung geleistet.

Am 27.1.2021 wurde wiederum ein Kaufvertrag zwischen AA, diesmal als Verkäuferin, und dem Zeugen EE, diesmal als Käufer abgeschlossen. Dieser betraf wiederum den Audi A4, Baujahr 2011 mit einem Kaufpreis von Euro 7.300,00. Vermerkt wurde darauf handschriftlich „Sie hat kein Geld bezahlt nur Auto zurückgegeben.“

Im Jahr 2020 besaß die Beschwerdeführerin insgesamt drei PKW. Einen VW Polo, Baujahr 2001 vom 09.03.2020 bis 16.06.2020, geschätzter Wert Euro 1.000,00, einen Mercedes A170, Baujahr 2003 von 28.09.2020 bis 01.12.2020, geschätzter Wert Euro 3.500,00 und einen Audi A4, Baujahr 2011, vom 01.12.2020 bis 27.01.2021, Kaufpreis Euro 7.300,00.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Fahrzeugen ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt innenliegenden Kaufverträgen sowie dem Abschlussbericht der LPD Tirol vom 11.12.2020, Zl ***. Es konnte sohin ohne Zweifel festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 über drei Fahrzeuge verfügte und diese in ihrem Eigentum standen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Fahrzeugen und dem Kauf derselben waren unschlüssig, stimmten mit den vorliegenden Urkunden nicht überein und sind daher nicht als glaubwürdig zu bewerten. Die Beschwerdeführerin verstrickte sich immer wieder in Widersprüche. Zunächst gab sie an, das Fahrzeug für einen Liederservice zu benötigen, danach gestand sein ein, dass sie es nutzte, um in die Arbeit zu fahren.

Der als Zeuge einvernommene Verkäufer des Audi bestätigte den Kaufpreis von Euro 7.300,00, wie auch auf dem Kaufvertrag vermerkt ist. Diesbezüglich war seiner Aussage Glauben zu schenken. Was zweiten Kaufvertrag und den Verkauf des Fahrzeugs an den Zeugen betrifft, waren auch dessen Angaben unstimmig und widersprüchlich.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023 lauten auszugsweise wie folgt:

„Grundleistungen

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher…………………………………………………….. 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe ……………………………………………………………………….75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ………………………………………………………………….56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird ………………………………………………………………………………75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben …………………………………………………………………………………………………….56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,………………………………….56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist……………………………………………………………………………………37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person ……………………………………………………..24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person…………………………………………………………………………..22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person ………………………………………………15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person………………………………………………………………………..12,00 v.H.

(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

V.Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Leistungen nach den Bestimmungen des TMSG als Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, als Unterstützung für Miete gewährt. Darüber hinaus wurden zwei Auflagen erteilt.

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt. Eine Auflage kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidungen untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032 mwN).

Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder Bedingungen erlassen werden, soweit es zur Erreichung des Ziels zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. § 1 Abs 4 TMSG normiert, dass Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch die Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Die mit dem beschwerdegegenständlichem Bescheid erlassene Auflagen sind gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG verpflichtet ist, an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Urkunden beizubringen.

Gegen die von der belangten Behörde erteilten Auflagen ist sohin nichts einzuwenden.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin erst im März 2021 einen geringen Anteil für Lebensunterhalt erhalten habe und ein Vermögen beibehalten worden sei, über welches die Beschwerdeführerin nicht verfügt habe, vermochte sie nicht durchzudringen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2021, Zl ***, ist in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde der zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Audi A4 im Wert von Euro 7.300,00 als Vermögen festgestellt und in weiterer Folge abzüglich des Freibetrages gemäß § 15 Abs 6 TMSG ein anrechenbares Vermögen von Euro 2.713,25 festgestellt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum über dieses Fahrzeug verfügte und dieses einen Wert von Euro 7.300,00 hatte.

Vielmehr ist noch hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor über zwei Fahrzeuge verfügte, welche der Behörde nicht angegeben wurden.

Gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Anspruchszeitraum im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist nichts einzuwenden.

Die Beschwerde war sohin insgesamt als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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