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LVwG-2023/40/2092-1•LVwG T LVwG-2023/40/2092-1
LVwG-2023/40/2092-1Landesverwaltungsgericht02.11.2023
Nichtfeststellung individuelle Befähigung<br/>Befähigungsnachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2023, Zl *** betreffend die Nichtfeststellung der individuellen Befähigung und Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes „gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Veranlagungen mit der Berechtigung zur Vermittlung von Finanzinstrumenten“ nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 19.12.2022 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Veranlagungen mit der Berechtigung zur Vermittlung von Finanzinstrumenten, Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Standort Adresse 1, **** Z, an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Befähigungsnachweise gemäß den Zugangsvoraussetzungen nachzureichen.
Mit Eingabe vom 04.03.2023 wurde ein Dienstzeugnis des Bankhauses BB, ein Zertifikat
der CC, Universität für DD vom 12.01.2012 für das Kompaktstudium Testamentsvollstreckung, ein Zeugnis der CC für das Intensivstudium Estate Planning, ein Zeugnis der Industrie- und Handelskammer X vom 02.07.1997 betreffend die Prüfung zum Bankfachwirt, die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34c Gewerbeordnung betreffend die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume und Wohnräume des Bezirksamtes EE vom 26.10.2018, eine Arbeitsbescheinigung des Bankhauses FF vom 04. Juni 2013, ein Zeugnis der GG vom 30.09.1998 ein Zeugnis der Sparkasse JJ vom 28.12.1993 sowie ein Zwischenzeugnis des Bankhauses BB vom 30.11.2007 und ein Zeugnis der Wirtschaftskammer W betreffend die Ablegung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe, gewerbliche Vermögensberatung Modul 2 (mündlicher Teil) nachgereicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, Zl ***, wurde festgestellt, dass zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Veranlagungen mit der Berechtigung zur Vermittlung von Finanzinstrumenten“ durch den Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliege und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorlägen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit durch die in der gewerblichen Vermögensberater-Verordnung, BGBl II Nr 87/2012 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In Bezug auf die Feststellung der individuellen Befähigung wurde festgestellt, dass der Antragsteller den Bankfachwirt abgeschlossen und zudem das Intensivstudium Estate Planning und das Kompaktstudium Testamentsvollstrecker absolviert habe. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass diese Studien ein nicht akademisches Programm darstellten und nicht den benötigten 75 ECTS entsprechen würden. Daher sei die theoretische Ausbildung in Anlehnung an die oben angeführten Zugangsvoraussetzungen nicht gegeben. Die fachliche Tätigkeit sei durch die vorgelegten Dienstzeugnisse nachgewiesen worden. Der Antragsteller habe das Modul 2 der Befähigungsprüfung erfolgreich absolviert. Das Modul 1 umfasse den schriftlichen Teil und habe der Antragsteller keinen Nachweis über die Absolvierung des Moduls 1 übermitteln können. Der Antragsteller habe somit nicht genügend Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen betreffend das Vermögensberatergewerbe vorlegen können und seien die Voraussetzungen nach § 19 GewO 1994 nicht gegeben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass es ihm schleierhaft sei wie die belangte Behörde zu so einer Entscheidung komme. Bestätigen sie den Einspruch zusammen mit einer Frist von 4 Wochen, damit er mit einem Anwalt seinem Haftungsdach und dem KK angemessen reagieren könne. Nach einem ersten Gespräch heute verstoße ihre Entscheidung gegen das Gesetz zur Gleichbehandlung in der EU.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 19.12.2022 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Veranlagungen mit der Berechtigung zur Vermittlung von Finanzinstrumenten, Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Standort Adresse 1, **** Z, an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Befähigungsnachweise gemäß den Zugangsvoraussetzungen nachzureichen.
Mit Eingabe vom 04.03.2023 wurde ein Dienstzeugnis des Bankhauses BB, ein Zertifikat
der CC, Universität für DD vom 12.01.2012 für das Kompaktstudium Testamentsvollstreckung, ein Zeugnis der CC für das Intensivstudium Estate Planning, ein Zeugnis der Industrie- und Handelskammer X vom 02.07.1997 betreffend die Prüfung zum Bankfachwirt, die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34 c Gewerbeordnung betreffend die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume und Wohnräume des Bezirksamtes EE vom 26.10.2018, eine Arbeitsbescheinigung des Bankhauses FF vom 04. Juni 2013, ein Zeugnis der GG vom 30.09.1998, ein Zeugnis der Sparkasse JJ vom 28.12.1993 sowie ein Zwischenzeugnis des Bankhauses BB vom 30.11.2007 und ein Zeugnis der Wirtschaftskammer W betreffend die Ablegung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe, gewerbliche Vermögensberatung Modul 2 (mündlicher Teil) nachgereicht.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig. Im Rahmen der Beschwerde wird der Sachverhalt auch nicht bestritten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer - trotz eindeutiger Belehrung - in der angefochtenen Entscheidung nicht beantragt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung lauten:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18.
(1 )Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als BetriCCleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als BetriCCleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19.
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
§ 94.
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
der Unternehmensorganisation
…
1.75. Gewerbliche Vermögensberatung
2.76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
…
Gewerbliche Vermögensberatung
§ 136a.
(1) Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur
1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018),
a)Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018),
b)Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und
c)Lebens- und Unfallversicherungen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2015)
(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.
(3) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des § 1 Z 45 WAG 2018 als Wertpapiervermittler (§ 94 Z 77) berechtigt. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 44 WAG 2018 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.
(4) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) ist, sofern die Tätigkeit des Wertpapiervermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit der Wertpapiervermittlung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das GISA beginnen.
(5) Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als Wertpapiervermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als Wertpapiervermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. § 361 Abs. 2 erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.
(6) Gewerbliche Vermögensberater haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 20 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Diese Verpflichtung ersetzt für Gewerbliche Vermögensberater die Verpflichtung nach § 137b Abs. 3. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Gewerbliche Vermögensberater dürfen nur Personal einsetzen, das den Anforderungen dieses Absatzes entspricht.
(6a) Als Schulungen im Sinne des Abs. 6 gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für den Gewerbeinhaber vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Lehrplan kann eine geringere Mindeststundenanzahl für Gewerbetreibende oder deren Personal vorsehen, sofern Tätigkeitsbereiche aus dem Gewerbeumfang ausgenommen sind.
(7) Als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
(8) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des § 1 Z 44 WAG 2018 als gebundener Vermittler berechtigt. Tätigkeiten als Wertpapiervermittler gemäß § 1 Z 45 WAG 2018 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.
(9) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) ist, sofern die Tätigkeit des gebundenen Vermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis des Bestehens des Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit des gebundenen Vermittlers darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das GISA beginnen.
(10) Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als gebundener Vermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als gebundener Vermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. § 361 Abs. 2 erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.
(11)Gewerbliche Vermögensberater müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem § 56 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(12) Die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, für die eine Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 4 oder Abs. 9 oder § 137c besteht. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Bestimmungen des § 117 Abs. 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden. Für Tätigkeiten der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b muss aus den genannten Deckungssummen die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Verfügung stehen.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339.
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der gewerblichen Vermögensberater (gewerbliche Vermögensberater-Verordnung) BGBl II Nr 87/2012 lautet:
„Zugangsvoraussetzungen
§ 1.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
§ 2
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung eingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung oder
a)den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Finanzierungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im eingeschränkten Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Finanzierungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (Anm.: richtig § 3.) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 außer Kraft.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 100/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten.
(4) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung.
(5) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in W gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.“
Die Verordnung 2/2012 des Fachverbands Finanzdienstleister über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberater“ gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 - Vermögensberaterprüfungsordnung lautet:
„Auf Grund der §§ 22 Abs. 1, 22a und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung
(§ 94 Z 75 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung BGBl. II Nr. 110/2004 anzuwenden.
Abschnitt I
uneingeschränkte „Gewerbliche Vermögensberatung“
Befähigungsprüfung für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 2. Die Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe besteht aus drei Modulen:
Modul 1: Schriftlicher Teil
Modul 2: Mündlicher Teil
Modul 3: Ausbilderprüfung
Modul 1: Schriftlicher Teil
§ 3. (1) Der schriftliche Teil besteht aus folgenden vier Gegenständen und hat die für die Ausübung des
Gewerbes erforderlichen Kenntnisse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Vorschriften und Informationspflichten zu umfassen. Dazu gehören die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkte inklusive der Kenntnisse über Beratung, Beschaffung, Ankauf, Vermittlung, Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Be- und Verwertung aller hierfür gegebenen Produkte sowie Prüfungsbeispiele und, wo fachlich sinnvoll, auch Berechnungsbeispiele:
1. Vermögensaufbau und -erhaltung, Investitionen und Veranlagungen
1. 1. Wertpapierdienstleistungen
a)Recht der Wertpapierdienstleistungserbringung
b)Wertpapierwissen (Fachkenntnisse über Wertpapiere und Finanzinstrumente – insbesondere Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Zertifikate, usw.)
a) Recht der Veranlagungsvermittlung
b) Spareinlagen und Bausparen
c) Wirtschaftliche Beteiligungen
d) Immobilienveranlagungen
e) Sonstige bewegliche Sachanlagen
f) Ganzheitliche Finanzplanung
a) Grundkenntnisse des Versicherungsrechts
b) Sozialversicherung
c) Lebens- und Unfallversicherungen
a)Recht der Finanzierungen
b)Finanzierungen (inklusive Personalkredite, Hypothekarkredite, Leasingberatung und -vermittlung, Tilgung und Rückzahlungsformen und andere Finanzierungen)
c)Betriebliche Finanzierungen (inklusive Kreditmanagement und Restrukturierungsmanagement)
a.Gewerbeumfang „Gewerbliche Vermögensberatung“ und Abgrenzung zu anderen beratenden und
b)vermittelnden Berufen
c)Kenntnisse des Privatrechts für Finanzdienstleister (inklusive Vertragsrecht, Schadenersatzrecht und Konsumentenschutzrecht)
(2) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben in den in § 3 Abs 1 Z 1 und 3 angeführten Gegenständen in jeweils zwei Stunden und in den in Gegenstand § 3 Abs 1 Z 2 und 4 angeführten Gegenständen in jeweils einer Stunde beenden kann. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Vom Prüfungskandidaten dürfen die einschlägigen unkommentierten Rechtsvorschriften in gedruckter Form zur Unterstützung verwendet werden.
Modul 2: Mündlicher Teil
§ 4. (1) Der mündliche Teil besteht aus folgenden fünf Gegenständen und hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Vorschriften und Informationspflichten zu enthalten:
1. Vermögensaufbau und -erhaltung, Investitionen und Veranlagungen
1. 1. Wertpapierdienstleistungen
a)Recht der Wertpapierdienstleistungserbringung
b)Wertpapierwissen (Fachkenntnisse über Wertpapiere und Finanzinstrumente – insbesondere Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Zertifikate, usw.)
a) Recht der Veranlagungsvermittlung
b) Spareinlagen und Bausparen
c) Wirtschaftliche Beteiligungen
d) Immobilienveranlagungen
e) Sonstige bewegliche Sachanlagen
f) Ganzheitliche Finanzplanung
a) Grundkenntnisse des Versicherungsrechts
b) Sozialversicherung
c) Lebens- und Unfallversicherungen
a)Recht der Finanzierungen
b)Finanzierungen (inklusive Personalkredite, Hypothekarkredite, Leasingberatung und -vermittlung, Tilgung und Rückzahlungsformen und andere Finanzierungen)
c)Betriebliche Finanzierungen (inklusive Kreditmanagement und Restrukturierungsmanagement)
a)Gewerbeumfang „Gewerbliche Vermögensberatung“ und Abgrenzung zu anderen beratenden und vermittelnden Berufen
b)Kenntnisse des Privatrechts für Finanzdienstleister (inklusive Vertragsrecht, Schadenersatzrecht und Konsumentenschutzrecht)
c)Volkswirtschaftliche Grundkenntnisse
d)Allgemeines Steuerrecht
e)Staatsbürger- und Europakunde
f)Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
a) Unternehmensrecht (inklusive Gewerberecht, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht)
b) Allgemeine BetriCCwirtschaftslehre
c) Betriebliches Rechnungswesen
d) Unternehmensformen und Stiftungen
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen
Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Es soll außer in begründeten Fällen in jedem der angeführten Gegenstände 8 Minuten nicht unterschreiten und 12 Minuten nicht überschreiten.
Anrechnung fachlicher Kenntnisse
§ 5. (1) Bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Finanzdienstleistungskaufmann, Finanzdienstleistungskauffrau“ entfällt der Gegenstand „Allgemeiner Teil“ (§ 3 Abs 1 Z 4) im Modul 1. Die schriftliche Prüfung ist in diesem Fall nach 6 Stunden und 45 Minuten zu beenden.
(2) Bei erfolgreich abgelegter Befähigungsprüfung für die Gewerbe „Versicherungsagent“ und „Versicherungsmakler“ im Sinne des § 94 Z 76 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2011 oder durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Versicherungsvermittlerregister (aktive Gewerbeberechtigung) entfällt der Gegenstand „Versicherungsvermittlung“ im Modul 1 und 2. Die schriftliche Prüfung ist in diesem Fall nach 6 Stunden und 45 Minuten zu beenden.
(3) Der Gegenstand „Unternehmensführung“ im Modul 2 entfällt für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gem. § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr. 453/1993 in der Fassung des BGBl. II Nr. 114/2004, erfüllen.
(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Wertpapiervermittler“ im Sinne des § 94 Z 77 iVm § 136b GewO 1994 oder durch Vorlage einer aktiven Gewerbeberechtigung „Wertpapiervermittler“ werden die Gegenstände 4 „Allgemeiner Teil“ und 5 „Unternehmensführung“ und der Unterpunkt 1.1. „Wertpapierdienstleistungen“ des Gegenstandes 1 „Vermögensaufbau und -erhaltung, Investitionen und Veranlagungen“ jeweils in den Modulen 1 und 2 angerechnet. Die schriftliche Prüfungszeit nach § 3 Abs 2 des Gegenstandes 1 verkürzt sich um 1 Stunde. Die schriftliche Prüfung ist in diesem Fall nach fünf Stunden zu beenden.
Modul 3: Ausbilderprüfung
§ 6. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 79/2003.
Abschnitt II
Gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf die Personal- und
Hypothekarkreditvermittlung
Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung“ eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung
§ 7. (1) Die Prüfung für das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung“, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung, besteht aus drei Modulen:
Modul 1: Schriftlicher Teil
Modul 2: Mündlicher Teil
Modul 3: Ausbilderprüfung
Modul 1: Schriftlicher Teil
§ 8. (1) Der schriftliche Teil besteht aus folgenden zwei Gegenständen und hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Vorschriften und Informationspflichten zu umfassen. Dazu gehören die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichenGesichtspunkte und Prüfungsbeispiele sowie, wo fachlich sinnvoll, auch Berechnungsbeispiele:
a)Recht der Finanzierungen
b)Finanzierungen (inklusive Personalkredite, Hypothekarkredite, Leasingberatung und -vermittlung, Tilgung und Rückzahlungsformen und andere Finanzierungen)
c)Betriebliche Finanzierungen (inklusive Kreditmanagement und Restrukturierungsmanagement)
a)Gewerbeumfang „Gewerbliche Vermögensberatung“ und Abgrenzung zu anderen beratenden und vermittelnden Berufen
b)Kenntnisse des Privatrechts für Finanzdienstleister (inklusive Vertragsrecht, Schadenersatzrecht und Konsumentenschutzrecht)
(2) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand „Finanzierungen“ (§ 8 Abs 1 Z 1) in zwei Stunden beenden kann und im Gegenstand „Allgemeiner Teil“ (§ 8 Abs 1 Z 2) in einer Stunde. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden und 45 Minuten zu beenden.
(3) Vom Prüfungskandidaten dürfen die einschlägigen unkommentierten Rechtsvorschriften in gedruckter Form zur Unterstützung verwendet werden.
Modul 2: Mündlicher Teil
§ 9. (1) Der mündliche Teil besteht aus drei Gegenständen und hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Vorschriften und Informationspflichten sowie rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkte zu umfassen und die den jeweiligen Gegenständen innewohnenden berufsrechtlichen Problemstellungen einzubeziehen:
a)Recht der Finanzierungen
b)Finanzierungen (inklusive Personalkredite, Hypothekarkredite, Leasingberatung und -vermittlung, Tilgung und Rückzahlungsformen und andere Finanzierungen)
c)Betriebliche Finanzierungen (inklusive Kreditmanagement und Restrukturierungsmanagement)
a)Gewerbeumfang „Gewerbliche Vermögensberatung“ und Abgrenzung zu anderen beratenden und vermittelnden Berufen
b)Kenntnisse des Privatrechts für Finanzdienstleister (inklusive Vertragsrecht, Schadenersatzrecht und Konsumentenschutzrecht)
c)Volkswirtschaftliche Grundkenntnisse
d)Allgemeines Steuerrecht
e)Staatsbürger- und Europakunde
f)Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
a) Unternehmensrecht (inklusive Gewerberecht, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht)
b) Allgemeine BetriCCwirtschaftslehre
c) Betriebliches Rechnungswesen
d) Unternehmensformen und Stiftungen
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Es soll außer in begründeten Fällen in jedem der angeführten Gegenstände 8 Minuten nicht unterschreiten und 12 Minuten nicht überschreiten.
Anrechnung fachlicher Kenntnisse
§ 10. (1) Bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Finanzdienstleistungskaufmann, Finanzdienstleistungskauffrau“ entfällt der Gegenstand Allgemeiner Teil im Modul 1 (§ 8 Abs 1 Z 2). Die schriftliche Prüfung ist in diesem Fall nach zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden.
(2) Der Gegenstand „Unternehmensführung“ im Modul 2 entfällt für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gem. § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr. 453/1993 in der Fassung des BGBl. II Nr. 114/2004, erfüllen.
(3) Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Wertpapiervermittler“ im Sinne des § 94 Z 77 iVm § 136 b GewO 1994 oder durch Vorlage einer aktiven Gewerbeberechtigung „Wertpapiervermittler“, werden die Gegenstände 2 „Allgemeiner Teil“ und 3 „Unternehmensführung“ im Modul 1 und 2 angerechnet. Die schriftliche Prüfung ist in diesem Fall nach zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden.
Modul 3: Ausbilderprüfung
§ 11. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 79/2003“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2022 das Gewerbe „gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Veranlagungen mit der Berechtigung zur Vermittlung von Finanzinstrumenten Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Standort Adresse 1, **** Z gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 angemeldet und in weiterer Folge die auf Sachverhaltsebene bereits festgestellten Nachweise und Bestätigungen der belangten Behörde vorgelegt.
Die vorhin zitierte Vermögens-Beraterverordnung legt im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Gastgewerbes fest.
Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individuelle Befähigung).
Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Erkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der für den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188, 04.06.2005, 2004/04/0074 und viele andere).
Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.
Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab die für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der Vermögensberater-Verordnung für das reglementierte Gewerbe der Vermögensberatung. Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Zugangsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 der Vermögensberater-Verordnung erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang lediglich das Modul 2 der Befähigungsprüfung vorlegen (vgl § 1 Abs 1 Z 1 Vermögensberater-Verordnung). Weitere Zeugnisse eines zumindest fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (E-Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) konnten vom Beschwerdeführer durch die Zeugnisse der CC betreffend das Intensivstudium Estate Planning und Kompaktstudium Testamentsvollstreckung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 der Vermögensberater-Verordnung ebenfalls nicht erbracht werden.
Da der Beschwerdeführer sohin mangels formeller Befähigung für die gewerbliche Vermögensberatung die Zugangsvoraussetzungen nach der Vermögensberater-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der belangten Behörde zu Recht eine Prüfung nach § 19 (individuelle Befähigung) vorgenommen.
Die belangte Behörde ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Vermögensberater-Gewerbe nicht vorliegen.
Die individuelle Befähigung stellt keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedene Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll.
Die Behörde hat daher den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.
Vorliegend legt die Vermögensberater-Verordnung mehrere Wege fest, die die fachliche Qualifikation zum Antritt des Vermögensberatergewerbes bestätigen. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine der abgelegten Befähigungsprüfung oder des Abschlusses eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschulstudiengangs oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrgangs oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrgangs universitären Charakters vergleichbaren Bildungsgang aufweisen kann. Dazu wurde seitens der belangten Behörde zum Zeugnis der CC betreffend das Intensivstudium Estate Planning bereits eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol eingeholt und festgestellt, dass diese Studien ein nicht akademisches Programm darstellen und nicht den benötigten 75 ECTS entsprechen.
Zu prüfen waren daher weiters, die sonstigen Zeugnisse und Nachweise, welche der Beschwerdeführer im Verfahren der belangten Behörde vorgelegt hat. Vergleicht man diese Zeugnisse, vor allem die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34c Gewerbeordnung des Bezirksamtes EE vom 26.10.2018, die Prüfungsurkunde zum Bankfachwirt vom 02.07.1997 und das Zeugnis der Wirtschaftskammer W vom 14.06.2022 betreffend die Ablegung des Moduls 2 der Befähigungsprüfung für die gewerbliche Vermögensberatung mit der Befähigungsprüfungsordnung für das uneingeschränkte Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung so fällt auf, dass das Modul 1 dieser Prüfungsordnung, nämlich die schriftliche Prüfung vom Beschwerdeführer, nicht absolviert wurde. Dies lässt einerseits darauf schließen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Prüfung nicht angetreten ist oder diese nicht positiv abgeschlossen hat. Warum der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Nachweise in Bezug auf das Modul 1 auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat, kann offenbleiben, zumal in Bezug auf dieses Modul 1 der Prüfungsordnung keinerlei sonstige Nachweise durch den Beschwerdeführer vorgelegt werden konnten, die diesem Prüfungsziel entsprechen würden.
In Bezug auf Vermögensaufbau Erhaltung, Investitionen und Veranlagungen, Recht der Wertpapierdienstleistungserbringung, Wertpapierwissen, Recht der Veranlagungsvermittlung, wirtschaftlicher Beteiligungen, Immobilienveranlagungen, Grundkenntnisse des Versicherungsrechts, der Sozialversicherung, Lebens- und Unfallversicherungen, Recht der Finanzierungen, Gewerbeumfang, und Abgrenzung zu anderen beratenden und vermittelnden Berufen, Kenntnisse des Privatrechts für Finanzdienstleister konnten vom Beschwerdeführer keinerlei theoretische oder praktische Ausbildungsnachweise vorgelegt werden.
Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er aufgrund seiner vorgelegten Urkunden im Bereich des Bankwesens eine langjährige Tätigkeit nachweisen konnte und in diesem Zusammenhang praktische Kenntnisse aufweist. Auch mit der Ablegung der mündlichen Befähigungsprüfung und der Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34c der Gewerbeordnung (D) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, theoretische Kenntnisse in Bezug auf Vermögensberatung und der Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume und Wohnräume nachzuweisen. Diese Kenntnisse sollen auch keinesfalls geschmälert werden.
Wie aber oben dargelegt, kann jedoch vom Vorliegen der individuellen Befähigung nur dann gesprochen werden, wenn für die Ausübung des Vermögensberatungsgewerbes die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen nachgewiesen werden.
Die Befähigungsprüfungsordnung verlangt diesbezüglich die oben aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer Kenntnisse über diese Bereiche nicht nachgewiesen. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie vorhin dargelegt - praktische und theoretische Erfahrungen im Bankwesen aufweist, so reichen diese Erfahrungen bei weitem nicht für die Ausübung des angemeldeten Vermögensberater-Gewerbes gemäß § 94 Z 75 GewO 1994. Gerade in diesem sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen ist ein hohes Maß an Qualifikation der Gewerbetreibenden sicherzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht aus, um eine individuelle Befähigung für die gewerbliche Vermögensberatung nachzuweisen. Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung nicht vorliegen und somit auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes daher zu Recht untersagt worden ist.
Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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