LVwG T LVwG-2023/28/0987-3

LVwG-2023/28/0987-3Landesverwaltungsgericht02.11.2023

Regest

Notariatskandidat<br/>Doktoratsstudium

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/0987-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.0987.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 08.03.2023, Zl ***, wegen § 6 Abs 3 NO und § 6 Abs 4 NO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 08.03.2023, Zl *** wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:

„Die Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg hat in ihrer Sitzung vom 02.03.2023 über den

Antrag des Notariatskandidaten AA vom 21.10.2020 auf Anrechnung seines Doktoratsstudiums an der Universität Innsbruck auf die Dauer der praktischen Venwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, wie folgt

beschlossen:

Der Antrag des Notariatskandidaten AA vom 21.10.2020 auf Anrechnung des von ihm an der Universität Innsbruck abgeschlossenen Doktoratsstudiums im Maximalausmaß von einem Jahr auf die Dauer seiner praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist (§ 6 Abs. 3 NO), wird abgewiesen.

BEGRÜNDUNG

Der Notariatskandidat AA hat mit Eingabe vom 21.10.2020 den Antrag gestellt, das von ihm (an der Universität Innsbruck) abgeschlossene Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften im Maximalausmaß von einem Jahr auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, anzurechnen.

Es liegt folgender Sachverhalt vor:

Der Notariatskandidat AA hat laut Zeugnis über das Doktoratsstudium der Universität Innsbruck vom 16.02.2017 am 03.04.2009 an der Universität Innsbruck das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften begonnen. Gemäß Bescheid der Universität Innsbruck vom 16.02.2017 wurde Herrn AA am 16.02.2017 von der Universität Innsbruck der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften verliehen.

Der Antragsteller hat somit im Zeitraum vom 03.04.2009 bis 16.02.2017 an einer österreichischen Universität das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften absolviert und nach erfolgter Absolvierung einen entsprechenden akademischen Grad verliehen bekommen.

Mit Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 05.03.2013, GZ ***, wurde

Herr AA mit 24.01.2013 in das Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg eingetragen.

Mit Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 26.03.2014, GZ ***, wurde Herr AA mit Ablauf des 30.11.2013 aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen.

Mit Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 26.03.2014, GZ ***, wurde Herr AA mit 01.01.2014 wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg eingetragen.

Mit Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 31.10.2020, GZ ***, wurde über Antrag vom 07.10.2020 (infolge Pensionsantritt seines Ausbildungsnotars BB) AA mit Ablauf des 31.10.2020 aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen.

Mit Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 01.11.2020, GZ ***, wurde - über Antrag vom 07.10.2020 - AA (über entsprechende Anzeige der Amtsnachfolgerin des pensionierten Notars BB, nämlich Notarin CC) mit 01.11.2020 wiederum in das Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg eingetragen.

Mit seinem obgenannten - am 23.10.2020 bei der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg eingelangten - Antrag vom 21.10.2020 hat AA an die Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg den Antrag gestellt, auf die Dauer seiner praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, das von ihm abgeschlossene, obbezeichnete Doktoratsstudium im Maximalausmaß von einem Jahr anzurechnen. Dies unter Hinweis darauf, dass seine Antragstellung gemäß § 6 Abs. 4 3. Satz der Notariatsordnung zeitgerecht erfolgt ist.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ergibt sich nunmehr folgende rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 3 der Notariatsordnung (in der aufgrund des Datums der Antragstellung anzuwendenden Fassung BGBL I Nr. 19/2020) sind auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen sind, Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6 a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzurechnen. Gemäß § 6 Abs. 4 der Notariatsordnung (in der anzuwendenden Fassung BGBL I Nr. 19/2020) ist eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

Das vom Antragsteller AA an der Universität Innsbruck absolvierte Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften stellt zweifelsfrei eine universitäre Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Ziffer 3 NO (in der Fassung BGBL I Nr. 19/2020) dar. Die vom Notariatskandidaten AA zur Anrechnung beantragte Zeit des vorgenannten Doktoratsstudium im Ausmaß von einem Jahr würde nachgewiesenermaßen auch zu keiner mehrfachen Berücksichtigung von Zeiten nach § 6 Abs. 2 und 3. führen.

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz drei der Notariatsordnung (in der anzuwendenden Fassung BGBL I Nr. 19/2020) ist der Antrag auf Anrechnung gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 3 NO spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

Erlangt - wie gegenständlich der Fall - ein bereits eingetragener Notariatskandidat erst während seiner Praxiszeit den Doktorgrad, so beginnt jedoch die sechsmonatige Antragsfrist (gemäß § 6 Abs. 4 Satz drei erster Fall NO) - unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass der Promotion - mit dem Tag der Bescheidzustellung zu laufen (Wagner/Knechtel,

Notariatsordnung6 § 6 NO Rz 23).

Da - wie dargelegt - dem Antragsteller AA der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften bereits am 16.02.2017 verliehen worden ist, hätte (im Sinne der vorherigen Ausführungen) der Antragsteller seinen Anrechnungsantrag sohin spätestens am 16.08.2017 bei der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg einbringen müssen. Ein solcher Antrag ist innerhalb dieser Frist bei der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg jedoch nicht eingelangt.

Der Antragsteller beruft sich bei seiner Antragstellung jedoch auf die zweite Möglichkeit zur Anrechnung im Sinne des § 6 Abs. 4 NO (in der anzuwendenden Fassung BGBL I Nr. 19/2020), nämlich auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Anrechnungsantrag (auch) innerhalb von spätestens sechs Monaten nach erfolgter Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten stellen zu können. Diesbezüglich verweist der Antragsteller darauf, dass sein Antrag vom 21.10.2020 innerhalb von sechs Monaten nach seiner gemäß Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 01.11.2020, GZ 285/2020 erfolgten Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten (richtigerweise also bereits vor dieser Wiedereintragung) erfolgt ist. Wenngleich der Antrag des Antragstellers im Sinne des § 6 Abs. 4 (in der anzuwendenden Fassung BGBL I Nr. 19/2020) formal innerhalb der mittels dieser Gesetzesbestimmung normierten sechsmonatigen Frist gestellt worden ist, liegen – entgegen der Ansicht des Antragstellers - gegenständlich die Voraussetzungen für eine Anrechnung des Doktoratsstudium des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 3 NO (in der anzuwendenden Fassung) nicht vor. Dies aus folgenden Gründen.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des § 6 Abs. 4 NO durch die Novelle BGBl Nr. 162/1977 den Zweck, eine möglichst frühzeitige Klärung von Praxiszeiten eines Notariatskandidaten zu erwirken (vergleiche dazu unter anderem Umlauft, Fristsetzung bei der Anrechnung von Zeiten des Doktoratsstudiums NZ 1991, 126 f). Das bedeutet, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 4 NO restriktiv auszulegen ist. Richtigerweise ist die Bestimmung des § 6 Abs. 4 NO daher dahingehend auszulegen, dass dann, wenn ein Notariatskandidat die erste Möglichkeit zur Anrechnung (§ 6 Abs. 4 dritter Satz erster Fall) NO ungenützt verstreichen lassen hat, er auch nach einer erfolgten Löschung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer daran anschließenden späteren Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten keine Möglichkeit zu einer Antragstellung gern. § 6 Abs. 4 Satz drei NO mehr hat. Eine solche Antragstellung wäre nur dann möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der sechsmonatigen Frist gern. § 6 Abs. 4 Satz drei NO erster Fall aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gelöscht wird und später eine Wiedereintragung (im Sinne der nachfolgenden Ausführungen) erfolgt (in diesem Sinne auch Wagner/Knechtel Notariatsordnung6 § 6 NO Rz 23).

Wie dargelegt, wurde dem Antragsteller AA am 16.02.2017 der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften verliehen. Bei richtigem Verständnis der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Satz drei NO (in der anzuwendenden Fassung) hätte der Antragsteller sohin bis längstens 17.08.2017 entweder einen Antrag auf Anrechnung seines Doktoratsstudiums auf die Dauer der praktischen Verwendung gern. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 NO stellen müssen oder aber - um eine Antragstellung nach erfolgter Wiedereintragung (§ 6 Abs. 4 Satz drei zweiter Fall) zu ermöglichen - bis zu diesem Zeitpunkt (17.08.2017) aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gelöscht werden müssen. Der Antragsteller hat aber innerhalb der vorgenannten Zeiträume weder einen Antrag auf Anrechnung gern. § 6 Abs. 3 NO eingebracht, noch wurde er innerhalb des Zeitraumes (16.02.2017 bis 17.08.2017) aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg gelöscht. Bei richtigem Verständnis der Bestimmung des § 6 Abs. 4 NO ist der Antrag des Notariatskandidaten AA auf Anrechnung der Zeiten seines Doktoratsstudiums gem. § 6 Abs. 3 NO vom 21.10.2020 bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Aber selbst dann, wenn die Bestimmung des § 6 Abs. 4 dritter Satz zweiter Fall NO dahingehend zu interpretieren wäre, dass eine Anrechnung im Sinne § 6 Abs. 3 NO auch dann möglich wäre, wenn der Notariatskandidat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gelöscht worden ist, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:

Wie dargelegt, ist (aus dem genannten Grund der Schaffung einer Rechtssicherheit) die Bestimmung des § 6 Abs. 4 NO restriktiv auszulegen. Dem Gesetzgeber ist es wichtig, dass möglichst frühzeitig eine Klärung von Praxiszeiten erfolgt (so Umlauft, Fristsetzung bei der Anrechnung von Zeiten des Doktoratsstudiums, NZ 1991, 126 f) und dass Umgehungen in diesem Zusammenhang vermieden werden.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes kann von einer „Wiedereintragung“ in das Verzeichnis der Notariatskandidaten im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz drei NO nur dann die Rede sein, wenn die zuvor erforderliche Löschung des Notariatskandidaten aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten mit dem Willen erfolgte, dass der Notariatskandidat tatsächlich zumindest eine gewisse Zeit aus dem Stand der Notariatskandidaten austritt. Zwischen dem Tag der Löschung des Notariatskandidaten aus dem genannten Verzeichnis und dem Tag seiner Wiedereintragung in dieses Verzeichnis muss somit einige Zeit verstreichen. Zudem muss (daher) auch ein Wille vorliegen, für eine gewisse Zeit tatsächlich aus dem Stand der Notariatskandidaten auszuscheiden.

Erfolgt innerhalb einer sogenannten „juristischen Sekunde“ nach Löschung eines Notariatskandidaten aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten seine sofortige Wiedereintragung in dieses Verzeichnis, so kann von einer „Wiedereintragung“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz drei zweiter Fall NO keinesfalls die Rede sein. Jede andere Auslegungsvariante würde eine Gesetzesumgehung ermöglichen (so auch Wagner/Knechtel NO6 § 6 Rz 23 zweiter Absatz) und somit der obgenannten Intention des Gesetzesgebers zuwiderlaufen. Dies sei anhand eines Beispiels erläutert: Versäumt ein Notariatskandidat die Frist zur Anrechnung gemäß § 6 Abs. 4 dritter Satz erster Fall NO, so könnte er mit seinem Ausbildungsnotar vereinbaren, dass dieser ihn aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten löschen lässt und innerhalb eines Tages (bzw. innerhalb von wenigen Tagen) wiederum zur Eintragung anmeldet. Es kann keinesfalls Sinn der Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 4 dritter Satz NO sein, eine solche Möglichkeit zu eröffnen.

Gegenständlich liegt genau ein solcher Fall vor. Die Streichung des Notariatskandidaten AA aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gemäß Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 31.10.2020, GZ *** erfolgte mit Wirksamkeit 31.10.2020 Tagesablauf Seine Wiedereintragung in dieses Verzeichnis gemäß Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 01.11.2020, GZ *** erfolgte mit Wirksamkeit 01.11.2020, Tagesbeginn. Zwischen Streichung und Wiedereintragung liegt somit „eine Sekunde“. Durch diese Vorgangsweise hat AA somit nicht einmal einen Tag Kandidatenpraxis (und somit „Listenzeit“) verloren. Er blieb de facto ununterbrochen Notariatskandidat. Löschung und Wiedereintragung des AA in diesem Verzeichnis gemäß den vorgenannten Bescheiden der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg hatten offenkundig einen rein formalen Grund, nämlich die Pensionierung des Ausbildungsnotars von AA (Notar BB) und die damit notwendige „Überleitung“ des Antragstellers auf die Amtsnachfolgerin von Notar BB, Notarin CC. Das Gesetz (Notariatsordnung) schreibt diesen Formalakt vor.

Es lag offenkundig auch von keiner Seite (weder von Notar BB, noch von Notarin CC noch vom Antragsteller AA selbst) ein Wille vor, dass AA für eine gewisse Zeit aus dem Stand der Notariatskandidaten austritt. Im Gegenteil: der Wille war klar und eindeutig auf einen ununterbrochenen Verbleib des AA im Stand der Notariatskandidaten gerichtet. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sowohl der Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten als auch der Antrag auf (wiederholte) Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten vom selben Tag, nämlich vom 07.10.2020 stammen. In diesen aufeinander abgestimmten Anträgen ist auch der Wunsch auf ununterbrochenen Verbleib im Stand der Notariatskandidaten dokumentiert. Dies indem als Austrittsdatum der 31.10.2020 (Tagesablauf) und als Wiedereintrittsdatum der 01.11.2020 (Tagesbeginn) angeführt sind. Löschung (31.10.2020) und Wiedereintragung (01.11.2020) des Antragstellers im genannten Verzeichnis gemäß den vorgenannten Bescheiden der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg erfolgten somit innerhalb einer „juristischen Sekunde“. Es liegt somit kein Ausscheiden des AA aus dem Stand der Notariatskandidaten vor; er ist de facto ununterbrochen Notariatskandidat geblieben. Es liegt gegenständlich somit kein Tatbestand einer „Wiedereintragung“ im Sinne des § 6 Abs. 4 dritter Satz zweiter Fall NO vor. Jede andere Art der Auslegung würde eine Gesetzesumgehung darstellen.

Aus all den genannten Gründen war deshalb der Antrag des AA vom 21.10.2020 auf Anrechnung seines Doktoratsstudiums auf die Dauer seiner praktischen Verwendung gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 3 NO abzuweisen.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„BEGRÜNDUNG

A. SACHVERHALT:

Die Sachverhaltsdarstellung im Bescheid der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg vom 8.3.2023 ist richtig und wird ergänzt wie folgt:

Die Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg hat in ihrer rechtlichen Beurteilung bereits bestätigend festgestellt, dass

1. das von mir an der Universität Innsbruck absolvierte Studium zweifelsfrei eine universitäre Ausbildung im Sinne des § 6 Absatz 3 Ziffer 3 NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 darstellt und

2. die beantragte Anrechnungszeit nachgewiesenermaßen auch zu keiner mehrfachen Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 6 Absatz 2 und 3 NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 führen würde.

Der gestellte Anrechnungsantrag sei laut Beurteilung der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg jedoch

1. unter Verweis auf die Kommentarliteratur Wagner/Knechtl, Notariatsordnung6 § 6 NO Rz 23 verfristet.

2. in Eventu deshalb verfristet, da die Streichung von mir aus der Liste der Notariatskandidaten mit 31.10.2020 (als Notariatskandidat beim öffentlichen Notar BB) und Eintragung mit 1.11.2020 (bei der öffentlichen Notarin CC) keine Wiedereintragung im Sinne des § 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 darstelle.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag auf Anrechnung datiert mit 21.10.2020, am 23.10.2020 bei der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg eingegangen ist und der abweisende Bescheid über die Anrechnung erst am 8.3.2023 erlassen und mir am 9.3.2023 zugestellt wurde. Zwischen Eingang des Antrages bei der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg und Zustellung des Bescheides bei mir sind sohin 867 Tage vergangen.

B. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE:

Die von mir erhobene Beschwerde ist

ZULÄSSIG

da

1. der erlassene Bescheid eine Verletzung meines Rechtes auf Anrechnung meines Doktoratstudiums gemäß § 6 Absatz 3, Ziffer 3. der NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 darstellt.

2. die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt und an das zuständige Gericht, und zwar an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeht.

C. BESCHWERDEGRÜNDE:

Der erlassene Bescheid ist materiell rechtswidrig, da die erlassende Stelle

1. eine Gesetzesstelle auslegt, die keiner Auslegung bedarf.

2. eine Rechtstatsache ohne Grundlage uminterpretiert

Zu Ziffer 1. dieses Punktes C.:

§ 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 hat folgenden Wortlaut:

„Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens 6 Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.“

Hierzu stelle ich unter Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg neuerlich fest, dass ich gemäß

1. Bescheid vom 5.3.2013 der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg mit Wirkung zum 24.1.2013 zum ersten Mal in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen wurde.

2. Bescheid vom 26.3.2014 der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg mit Wirkung zum Ablauf des 30.11.2013 zum ersten Mal aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

3. Bescheid vom 26.3.2014 der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg mit Wirkung zum 1.1.2014 wieder (zweites Mal) in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen wurde.

4. Bescheid vom 16.2.2017 der Universität Innsbruck den akademischen Grad eines „doctor iuris“ erlangt habe.

5. Bescheid vom 31.10.2020 der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg mit Wirkung zu eben diesem Datum zum zweiten Mal aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

6. Bescheid vom 1.11.2020 der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg mit Wirkung zu eben diesem Datum wieder (drittes Mal) in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen wurde.

Laut dem klaren Wortlaut des § 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 - der in erster Linie für den Rechtsanwender zu gelten hat - war eine Anrechnung meines Doktoratstudiums offensichtlich nicht möglich, und zwar deshalb, weil ich mit Bescheid vom 26.3.2014 mit Wirkung zum 1.1.2014 in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen wurde und ich mein Doktoratstudium nicht bis 30.6.2014, sondern erst mit 16.2.2017 abschließen konnte. Laut § 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 besteht jedoch die Möglichkeit den Antrag auf Anrechnung bei einer Wiedereintragung innerhalb der 6 Monats-Frist zu stellen.

Aus der Sicht des Rechtsanwenders ist der Gesetzestext (§ 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020) vollkommen klar. Gesetzesmaterialien können darüber hinaus auch erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist, wobei Gesetzesmaterialen im Übrigen nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zukommt.

Demgemäß ist die Auslegung des § 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 seitens der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg nicht nachzuvollziehen und aus meiner Sicht daher auch materiell rechtswidrig.

Darüber hinaus ist es dem Rechtsanwender nicht zumutbar bei einer derartig klar gefassten Bestimmung von einer anderen Auslegung auszugehen, für welche die erlassende Stelle im Übrigen 867 Tage benötigte.

Zu Ziffer 2. Dieses Punktes C.:

Die Auslegung, dass meine Streichung aus der Liste der Notariatskandidaten mit 31.10.2020 auf Antrag des öffentlichen Notars BB und Eintragung mit 1.11.2020 auf Antrag der öffentlichen Notarin CC keine Wiedereintragung im Sinne des § 6 Absatz 4 letzter Satz NO idF BGBl. I Nr. 19/2020 darstelle, entbehrt ebenfalls jedweder Grundlage. Das Gesetz definiert eine Wiedereintragung nicht und macht sie insbesondere nicht davon abhängig, wieviel Zeit zwischen der Streichung und Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten vergeht.

Auch diese rechtliche Beurteilung seitens der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg ist nicht nachzuvollziehen und aus meiner Sicht daher ebenfalls materiell rechtswidrig.

Im Übrigen werden dieser Beschwerde meine Anrechnungsanträge von der ersten, zweiten und dritten Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angeschlossen, bei denen immer dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren und offensichtlich eben kein Unterschied besteht, wieviel Zeit zwischen der Streichung und Eintragung liegt.

D. BESCHWERDEANTRAG:

Aus den vorgenannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol den

ANTRAG

1. in der Sache selbst zu entscheiden und meinen Antrag auf Anrechnung des von mir an der Universität Innsbruck abgeschlossenen Doktoratstudiums im Maximalausmaß von 1 Jahr auf die Dauer meiner praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist (§ 6 Absatz 3 NO) positiv zu_bescheiden.

2. in Eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Stelle zurückzuverweisen.

Y, am 28.3.2023

AA“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 21.10.2020 den Anrechnungsantrag auf Anrechnung des Doktoratsstudiums betreffend Anrechnungszeiten nach § 6 Abs 3 Z 3 NO gestellt.

Das Doktoratsstudium wurde vom Beschwerdeführer am 03.04.2009 aufgenommen und am 10.02.2017 abgeschlossen.

Vom 24.01.2013 bis 30.11.2013 war der Beschwerdeführer als Substitut im Notariat DD beschäftigt und in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen.

Vom 01.01.2014 bis 31.10.2020 war der Beschwerdeführer als Substitut beim Notar BB in Y in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen.

Ab 01.11.2020 bis laufend war und ist der Beschwerdeführer im Notariat CC in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen.

Der Notariatswechsel am 31.10.2020 vom Notariat BB zum Notariat CC erfolgte, da der Notar BB in Pension ging.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg. Die Feststellungen zu den Notariatszeiten des Beschwerdeführers (Eintragungen und Streichungen) ergeben sich ebenfalls aus dem Akt der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 6 Abs 3 Z 3 NO ist auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, anzurechnen:

Zeiten einer an ein Studium des Österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

Gemäß § 6 Abs 4 NO ist eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs 2 und 3 ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat daher, nachdem er das Doktoratsstudium mit 16.02.2017 beendet hat, sechs Monate Zeit, gehabt den Anrechnungsantrag bis zum 16.08.2017 zu stellen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer vermeint jetzt, dass er mit dem Notariatswechsel am 31.10.2020/01.11.2020 eine weitere Frist ausgelöst hat und er aufgrund der Pensionierung von BB und dem damit verbundenen Wechsel zu einem anderen Notariat wiederum sechs Monate für den Antrag betreffend der gegenständlichen Anrechnungszeit gehabt hätte.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist dies jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte nach Beendigung seines Doktoratsstudiums einen Antrag auf Anrechnung binnen sechs Monaten stellen können. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht getan, was dieser auch nicht bestreitet.

Der Fall der Wiedereintragung in das Verzeichnis ist vom Gesetzgeber so gemeint, dass, wenn der Beschwerdeführer vorab bei einem Notar als Substitut beschäftigt ist, sich sodann von der Liste streichen lässt, um ein Doktoratsstudium durchzuführen, so kann dieser nach Beendigung des Doktoratsstudiums und nach der Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten die Anrechnung beantragen. Das Gesetz ermöglicht es damit dem Kandidaten binnen einer Frist von sechs Monaten, bei sonstigem Anspruchsverlust, den Antrag betreffend die Anrechnungszeit zu stellen.

Dem Gesetzgeber, der sonst strenge Anrechnungsregeln zur möglichst frühzeitigen Klarstellung der Praxiszeiten geschaffen hat, kann nicht unterstellt werden, dass er in diesem Fall die Anrechnung unbefristet ermöglichen wolle. Der Beginn des Fristenlaufes ist allerdings nicht mit der Eintragung ins Kandidatenverzeichnis, sondern mit dem frühest möglichen Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden kann, anzunehmen. Dies ist die Promotion.

Andernfalls wäre es ja so, dass bei jedem Ein- und Austritt diese gesetzliche Fallfrist neu zu laufen beginnt, was nicht die Intension des Gesetzgebers war.

Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nach Beendigung seines Doktoratsstudiums am 16.02.2017 binnen einen Frist von sechs Monaten den Antrag stellen müssen. Die §§ 6 Abs 4 dritter Satz aufgelistete Wiedereintragung kam daher für den Beschwerdeführer gar nicht in Frage.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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