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LVwG-2023/50/1972-1•LVwG T LVwG-2023/50/1972-1
LVwG-2023/50/1972-1Landesverwaltungsgericht25.10.2023
Entschädigung<br/>Seilbahnbetrieb
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 15.6.2023, ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2 das mit 24.4.2020 beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum 26.03 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z5 und Abs 4 EpiG ab. Unter Spruchpunkt 3 wurde der Antrag vom 30.05.2022 für den Zeitraum 16.03 bis 22.04.2020 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG als verspätet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 keine Betriebsbeschränkung oder –schließung gemäß § 20 EpiG vorgelegen habe, welche aber Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z5 EpiG sei.
Betreffend Spruchpunkt 3 sei eine Ausdehnung der Höhe nach möglich, jedoch sei eine Ausdehnung des ursprünglich beantragten Zeitraumes von 16.03 bis 13.04.2020 nach dem Wortlaut des § 49 Abs 5 EpiG nicht möglich.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin den Verstoß gegen das Überraschungsverbot, die unrichtige rechtliche Beurteilung des Vergütungsanspruches aufgrund einer verordneten Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG, die unrichtige rechtliche Beurteilung des § 49 Abs 5 EpiG sowie die Verletzung des im Art 7 B-VG verankerten Grundsatzes, der gesetzlichen Bestimmung des § 49 Abs 5 EpiG keinen gleichheitswidrigen Inhalt zu unterstellen.
„(…)
a. Verstoß gegen das Überraschungsverbot (zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides)
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid erstmals davon aus, dass der mit 30.05.2022 ausgedehnte Vergütungsanspruch nicht unter § 49 Abs 5 EpiG zu subsumieren sei und erloschen sei. Damit bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente mit ein, die der Bf nicht bekannt waren und verstößt dies gegen das Überraschungsverbot.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Hinweis E vom 21. November 2012, 2008/07/0161, E vom 3. Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 23. Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (Hinweis E vom 19, Februar 2014, 2013/22/0177; E vom 2. März 2012, 2010/07/0038). Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSIg 17.715 A/2009)). Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Auch wenn dieser Verstoß gegen das Überraschungsverbot durch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol geheilt wird, ist dieses Vorgehen der belangten Behörde als nicht parteienfreundlich zu rügen.
b. Unrichtige rechtliche Beurteilung des Vergütungsanspruches aufgrund einer verordneten Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG (zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides)
Die belangte Behörde hat zu den von der Bf ausdrücklich vorgebrachten Verordnungen der BH Imst, insbesondere zu der Verordnung vom 27.03.2020, Bote für Tirol, Nr. 14c (187/2020) und der damit verbundenen Einwendung einer vergütungsfähigen Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG keine Feststellungen und darauf basierend nicht die rechtlich richtige Beurteilung eines bestehenden Vergütungsanspruches ab dem 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 bzw. 22.04.2020 getroffen.
Die belangte Behörde geht selbst in ihrem Verbesserungsauftrag vom 24.02.2022 davon aus, dass ein etwaiger fortwährender Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges vom 28.03.2020 bis 22.04.2020 aufgrund der Verordnung der BH Imst, Bote für Tirol 14c (Nr. 237/20202), welche gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen und mit Verordnung der BH Imst, Bote für Tirol Stück 16a (Nr. 246/2020) aufgehoben wurde, bestehen könnte. Nach Ansicht der belangten Behörde regelten die Verordnungen der BH Imst, Bote für Tirol 12b (Nr. 187/2020) sowie Bote für Tirol 13a (Nr. 195/2020), dass die Ausreise aus X für ausländisches Personal sowie für Österreicherinnen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in X hatten unter bestimmten Voraussetzungen ab 03.04.2020 möglich war. Im bekämpften Bescheid geht die belangte Behörde auf diese von ihr selbst eingenommene Rechtsansicht plötzlich überhaupt nicht mehr ein.
Obwohl auch die Bf in ihrem Schriftsatz vom 30.05.2022 unter Vorlage des Rechtsgutachtens von Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger vom 17.05.2022 und Verweis auf die jüngere Rsp (VfGH 23.06.21, E-4044/2020, VwGH 28.10.21, Ro 2021/09/0006; 28.02.2022, Ra 2021/09/0229) vorbrachte und begründete, dass die Verordnung der BH Imst vom 27.03.2020, Bote für Tirol, Nr. 12b (187/2020) als eine auf § 24 EpiG gegründete Verkehrsbeschränkung zu qualifizieren ist, weshalb auch für den langen Vergütungszeitraum bis zum 22.04.2020 ein Vergütungsanspruch der Bf zusteht, geht die belangte Behörde auf diese relevante Verordnung der BH Imst überhaupt nicht ein.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde auch die Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 (LGBI. 38/2020) und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 09.04.2020 (LGBI. 49/2020) an und führt aus, dass es sich bei diesen Maßnahmen um keine vergütungsfähigen Maßnahmen nach dem EpiG handelt.
Dabei verkennt die belangte Behörde, dass die Verordnungsermächtigung auf Grund damaliger Rechtslage ausschließlich den BVB zustand, aber nicht dem LH (VfSIg 20.432/2020= VfGH 10.12.2020, V535/2020; Seiten 4 und 5 des Rechtsgutachtens, Beilage ./I bzw. hier nochmals Beilage ./1), weshalb diese Rechtsgrundlage für die Abweisung des Mehrbegehrens wegen fehlender Verordnungsermächtigung nicht greifen kann und diese Verordnungen inhaltlich als Verkehrsbeschränkung zu beurteilen sind.
Wie sich auch aus dem vorgelegten Rechtsgutachten (Beilage ./I bzw. hier nochmals in Vorlage gebracht als Beilage ,/1) ergibt, ist die Verordnung der BH Imst vom 27.03.2020, Bote für Tirol 12b, Nr. 187/2020, mit der ein Betretungsverbot für X verhängt wurde, als Verkehrsbeschränkung gern. § 24 EpiG zu beurteilen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E- 4044/2020 die Meinung vertreten, dass das von der BH Bludenz auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützte Betretungsverbot für bestimmte Ortsteile der Gemeinde Nenzing vom 21.03.2020 sich zwar nicht auf diese Bestimmung habe stützen können (Verweis auf VfGH 14.07.2020, V 363/2020), aber als weitere Rechtsgrundlage § 24 EpiG in Betracht komme. Diese Bestimmung wurde schließlich als hinreichende Grundlage für das Betretungsverbot betrachtet. Dieses Betretungsverbot war nicht nur auf dieselbe Rechtsgrundlage wie die Verordnung der BH Imst vom 27.03.2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, gestützt, sondern traf auch weitgehend ähnliche inhaltliche Regelungen. Der VwGH hat sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006; 28.02.2022, Ra 2021/09/0229) (Beilage ./I, Rechtsgutachten Univ.-Prof. Dr. Bußjäger).
Grundsätzlich begründen Maßnahmen nach dem COVID-19- Maßnahmengesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keinen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Zu bedenken ist aber, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gemäß Erkenntnis vom 10.12.2020, V535/2020 eine formal auf das COVID-19-MG gestützte Bestimmung, welche die „Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet“ (mit Ausnahmen) verboten hatte, als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG angesehen wird. Die im vorliegenden Fall formal auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen der BH Imst, Bote für Tirol Stück 12b (Nr. 188//2020 und Nr. 187/2020), Bote für Tirol, Stück 14c (Nr. 237/2020) und Bote für Tirol Stück 16a (Nr. 246/2020), welche die „Zufahrt in das und die Abfahrt aus X“ (mit Ausnahmen) verboten hatte, ist sohin als Verkehrsbeschränkung auf Grundlage des § 24 EpiG und nicht iSd COVID-19- MG anzusehen, weshalb auch für den gesamten Zeitraum der geltenden Verkehrsbeschränkungen (22.04.2020) ein Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach unter Anrechnung (§ 32 Abs 5 EpiG) der erhaltenen Zuschüsse, Kurzarbeitshilfeleistungen und weiteren Zuwendungen der Bf (Vergleichszahlung aus Betriebsunterbrechungsversicherung) zusteht.
Gesetzeswidrig und auch verfassungswidrig sind jedenfalls die oben genannten Verordnungen zu werten, die in der Folge aufgrund von § 2 COVID-19-MG verfügt wurden. Mit diesen weitreichenden Betretungsverbotsverordnungen wird nämlich entgegen der Vorgabe des § 2 COVID-19-MG nicht das Betreten bestimmter Orte untersagt, sondern generell das Betreten öffentlicher Orte verboten (Hiersche/K, Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts, 2020, 132-133). Ungeachtet dessen, bleiben aber auch ohnehin die Ansprüche laut Epidemiegesetz aufrecht, wenn Verordnungen auf § 2 COVID-1-19-MG gestützt werden. Obzwar der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat, dass der nicht vorhandene Anspruch auf Entschädigung laut COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG verstößt, so betraf dieses VfGH-Erkenntnis nur Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden (VfGH 202/2020 ua Zlen).
Der Verfassungsgerichthof hält aber auch in diesem Erkenntnis ausdrücklich fest, dass die Verfassungskonformität immer auf den Einzelfall zu beurteilen ist. Nach dem Verfassungsgerichtshof ist stets zu prüfen, ob die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (VfSIg. 13.587/1993). Im vorliegenden Fall war die mit Verordnung der BH Imst zu IM-SANR-11/1104-2020 vom 26.03.2020 vorgenommene Aufhebung der Verordnung der BH Imst vom 13.03.2020 und der ab diesem Zeitpunkt der Aufhebung nicht mehr nach dem Epidemiegesetz zustehende betraglich unbeschränkte Verdienstentgang nicht verhältnismäßig. Ungeachtet dessen, besteht der Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz auch nach Aufhebung dieser Verordnung wegen der bis einschließlich 22.April 2020 fortan geltenden Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG.
Die belangte Behörde hätte daher bei rechtsrichtiger Ansicht diese Verordnung der BH Imst vom 27.03.2020 feststellen müssen und daraus den richtigen gen Schluss treffen müssen, dass auf Grund der verordneten allgemeinen Betretungsverbote von X ein Betrieb von Seilbahnen nicht mehr möglich war (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006; 28.02.2022, Ra 2021/09/0229; Beilage./I). Die belangte Behörde hätte diese Verordnungen als vergütungsfähige verkehrsbeschränkende Maßnahme beurteilen und den Vergütungsanspruch ab dem 26.03.2020 bis zum 22.04.2020 zuerkennen müssen („Ausgangsbeschränkungen“,
„Sonderquarantäne“; Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2021, E4044/2020, VfGH vom 10.12.2020, V535/2020).
Das Wohnen oder die Berufstätigkeit in einer Ortschaft, über die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden sind, begründet ebenso wie Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, wenn durch diese Maßnahmen ein Verdienstentgang entstanden ist. Die verordneten Verkehrsbeschränkungen führten zu einer faktischen Betriebsschließung, da die Betriebe aufgrund mangelnder Gäste keinen Verdienst hätten erzielen können. Obzwar die verkehrsbeschränkende Maßnahme gemäß Verordnung der BH Imst, Bote für Tirol Stück 11a (Nr. 155/2020) ab 17.03.2020 bis zum Ablauf des 28.03.2020 auf das Epidemiegesetz gestützt war, so handelt es sich um eine Verordnung gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, weshalb der Anspruch nach dem Epidemiegesetz aufrecht bleibt. Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die verordneten Verkehrsbeschränkungen auf Grundlage des § 24 Epidemiegesetz zu werten, sodass ein Vergütungsanspruch besteht.
Die Bf konnte beginnend ab 16.03.2020 bis einschließlich 22.04.2020 (38 Schließtage) einerseits aufgrund der verordneten Betriebsschließung und weiters aufgrund der verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen keine Umsätze mehr erzielen.
c. Unrichtige rechtliche Beurteilung des § 49 Abs 5 EpiG (zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides)
Die belangte Behörde geht in Bezug zu Spruchpunkt 3. zum ausgedehnten Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 22.04.2020 in rechtsirriger Weise davon aus, dass diese Ausdehnung nicht unter den neu geschaffenen § 49 Abs 5 EpiG zu subsumieren sei und dieser ausgedehnte Anspruch erloschen sei.
Wie auch die belangte Behörde auf Seite 18 des bekämpften Bescheides zunächst noch richtig erkennt, wurde auf Basis der Entscheidung des VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, mit BGBl. I Nr. 21/2022 § 49 Abs 5 neu in das Epidemiegesetz verankert. §49 Abs EpiG lautet wie folgt:
„Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges
gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach
Ablauf der Frist gemäß Abs 1 und Abs 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen
auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 erlassenen Verordnung
der Höhe nach ausgedehnt werden “.
§ 49 EpiG ist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 und mit 30.06.2023 außer Kraft getreten. Die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (VwGH vom 06.06.1991 91/09/0077). Im vorliegenden Fall stellt das Gesetz ausdrücklich
auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - nämlich die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 - ab, weshalb diese Sonderbestimmung bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol als Rechtsmittelinstanz Berücksichtigung findet.
Nach dem zu § 49 Abs 5 EpiG gehörigen Ausschussbericht vom 17.02.2022, 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, ergibt sich zum Zweck dieser neuen Bestimmung Folgendes:
„Nach § 49 Abs. 1 EpiG ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Ferner sieht Abs. 2 vor, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen beginnen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 diesbezüglich festgehalten, dass, wenn ein Leistungsanspruch wie im vorliegenden Fall befristet ist, eine Antragsänderung nach Ablauf der Frist - das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020 ist am 8. Juli 2020 in Kraft getreten, so dass die Frist nach § 49 Abs. 2 EpiG am 8. Oktober 2020 endet - nicht mehr in Betracht kommt. Die Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950- BerechnungsVerordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, ist mit 22. Juli 2020 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Entsprechende Verbesserungsaufträge sind an die Antragsteller in der Praxis in etlichen Fällen erst nach Ablauf des 8:Oktober2020 ergangen, wodurch nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 ein etwaiger - sich aus dem amtlichen Formular ergebender- höherer Verdienstentgang nicht zugesprochen werden könnte. Die vorliegende Gesetzesänderung wirkt dem entgegen, sodass fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können. “
Sowohl nach einer grammatikalischen als auch teleologischen Interpretation dieser Gesetzesänderung ergibt sich, dass die vorliegende über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, die nach Ablauf des 8. Oktober 2020 ergangen ist, erfolgte Ausdehnung des rechtzeitig erhobenen Vergütungsanspruches derselben Anspruchstellerin am 30.05.2022 nicht erloschen ist.
Die Wortlautinterpretation ist auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch gerichtet. Demnach bedeutet die Ausdehnung des Vergütungsanspruches der Höhe nach im allgemeinen Sprachgebrauch eine zahlenmäßige Ausdehnung derselben Anspruchstellerin. Genau diese zahlenmäßige Ausdehnung ist im gegenständlichen Fall erfolgt. Nicht erfasst sind Fälle, in welchen die Partei einen neuen Entschädigungsanspruch (für eine andere Betriebsstätte, für einen anderen Personenkreis, etc.) releviert. Auch nach einer teleologischen Interpretation erfolgte die vorliegende Antragsausdehnung im Einklang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung. Bei einer teleologischen Interpretation wird der Sinn und Zweck einer Rechtsvorschrift ermittelt. Dabei ist nicht bloß ein ausdrücklich in den Materialien geäußerter Zweck gemeint, sondern auch ein (objektiv erkennbarer) Zweck, den der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, im Einzelfall gar nicht berücksichtigen konnte. Im oben zitierten Ausschussbericht vom 17.02.2022, 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP wollte der Gesetzgeber ausdrücklich verhindern, dass - wie im Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/03/0309 - ein höherer Verdienstentgang, der sich aus dem amtlichen Formular der EpG 1950-Berechnungsvordnung ergeben würde, nur deshalb nicht zugesprochen werden kann, weil behördliche Verbesserungsaufträge aufgrund der EpG 1950- Berechnungs-Verordnung nach Ablauf der relevanten Frist ergangen sind. Auch im vorliegenden Fall wurde der Verbesserungsauftrag aufgrund der EpG-1950 Berechnungsverordnung nach Ablauf des 8. Oktober 2020 an die Bf gestellt und hat sich aus diesem der EpG-1950 Berechnungsverordnung zu Grunde liegenden Formular auf den Seiten 7 und 8 eine Erwerbsbehinderung für 38 Tage ergeben, weshalb die zahlenmäßige Ausdehnung auf Basis eben dieses Berechnungsformulars erfolgt ist. Den Gesetzesmaterialien ist daher zu entnehmen, dass Sinn und Zweck dieser Bestimmung darin liegt, eventuelle sich aus der Berechnungsverordnung ergebende Anspruchserhöhungen abzufangen. Auf Seite 7 der gegenständlichen EpG- 1950 Berechnungsverordnung sind mehrere Varianten in einer Tabelle zu den möglichen Anwendungsbereichen aufgelistet und ergibt sich unter Punkt 2 dieser Tabelle dazu eine Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen, die von der Bf durch ihre Steuerberaterin auf Seite 8 angegeben wurde. Die hier vorliegende Anspruchsausdehnung ergibt sich daher aus dem Berechnungsformular selbst und ist vom ausdrücklich normierten Zweck dieser neuen Bestimmung umfasst.
Die belangte Behörde geht in rechtsirriger Weise auf Seite 18 des bekämpften Bescheides davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 49 Abs 5 EpiG dies für den gegenständlichen Antrag nicht bedeuten würde, dass dadurch eine Ausdehnung des ursprünglich beantragten Zeitraumes von 16.03.2020 bis 13.04.2020 (Antrag vom 24.04.2020) auf den Zeitraum von 16.03.2020 bis 22.04.2020 (Antrag vom 30.05.2022) ermöglicht werde. Es sei lediglich eine Ausdehnung der Höhe nach möglich. Die belangte Behörde verkennt dabei aber, dass sich der ausgedehnte Vergütungszeitraum derselben Bf aus dem Berechnungsformular der EpiG-Berechnungsverordnung selbst ergibt und die Bf von diesen Varianten Gebrauch machte und den Hauptantrag nur der Höhe nach auf Basis dieses Formulars änderte. Im Übrigen ist die zahlenmäßige Ausdehnung des Anspruchs nur eine logische Folge der Ausweitung des Vergütungszeitraums.
Die belangte Behörde geht infolge dieser rechtsirrigen Auslegung davon aus, dass der ausgedehnte Anspruch erloschen sei.
d. Verletzung des im Art. 7 B-VG verankerten Grundsatzes, der gesetzlichen Bestimmung des § 49 Abs 5 EpiG keinen gleichheitswidrigen Inhalt zu unterstellen (zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides)
Die belangte Behörde führt auf Seite 18 des bekämpften Bescheides aus, dass lediglich eine Ausdehnung der Höhe nach möglich sei, aber nicht eine Ausdehnung des Vergütungszeitraums. Damit unterstellt sie der neu geschaffenen Bestimmung des § 49 Abs 5 EpiG einen gleichheitswidrigen Inhalt.
§ 49 Abs 5 EpiG wurde - wie bereits oben unter Punkt 3.b angeführt – deshalb neu geschaffen, um zu verhindern, dass sich aus dem amtlichen Formular der später geschaffenen EpG-Berechnungsverordnung allenfalls ergebende höhere Vergütungsansprüche nicht zugesprochen werden können, da die dazu ergangenen behördlichen Verbesserungsaufträge nach Ablauf der relevanten Frist ergangen sind. Es sollen fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können und schließt diese Antragsausdehnung der Höhe nach auch die Ausdehnung des zugrunde liegenden Vergütungszeitraums auf Basis des amtlichen Formulars der EpG-Berechnungsverordnung mit ein.
Da die belangte Behörde von diesem verfehlten und sachlich nicht begründbaren Verständnis von § 49 Abs 5 EpiG ausgegangen ist, hat sie ihm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz.
Hinzukommt, dass die konkrete Anwendung des § 49 Abs 5 EpiG der belangten Behörde von § 13 Abs 8 AVG abweicht und eine derartige Abweichung verfassungswidrig ist, weil sie in Ansehung des Art. 11 Abs 2 B-VG nicht erforderlich ist.
(…)“
Beantragt wurde ua der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem ausgedehnten Antrag vom 30.05.2022 stattgegeben werde und der verbleibende Vergütungsanspruch von € 243.815,33 (€ 465.843,72 abzüglich der bereits zuerkannten € 222.028,39) zuerkannt werde.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH Co KG und betreibt Seilbahnanlagen mit Sitz in W.
Die Beschwerdeführerin war durch verschiedene Verordnungen gehindert von 16.3 bis 22.4.2020 ihren Seilbahnbetrieb zu betreiben.
Am 24.4.2020 beantragte die Beschwerdeführerin Vergütung ihres Verdienstentgangs vom 16.03 bis 13.4.2020 von insgesamt € 328.512,00 und legte dafür Unterlagen vor. In Eventu wurde eine Vergütung vom 16.3.2020 bis zum 26.3.2020 in der Höhe von 124.608,00 beantragt. Weiters wurde eine Vergütung für die Bruttoentgelte samt Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von € 7.590,54 beantragt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8.4.2022 wurde der Antrag auf Vergütung von Mitarbeiterkosten von drei Dienstnehmern zurückgezogen. Laut Übersicht der Personalkosten vom 16. bis 31. März 2020 belaufen sich die Kosten für diese drei Mitarbeiterinnen auf € 7.590,54.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.5.2022 wurde der ursprüngliche Antrag vom 24.4.2020 (16.03.2020 bis 13.04.2020) ua zeitlich erweitert, nämlich vom 16.3.2020 bis 22.4.2020.
In Eventu wurde beantragt, eine Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang vom 16.3.2020 bis zum 25.3.2020 in der Höhe von € 222.028,39 zu leisten. Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.6.2023, Zl *** wurde dieser Betrag für den Zeitraum 16.3.2020 bis zum 25.3.2020 zuerkannt.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage (auszugsweise)
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 [WV] idF BGBl I Nr 131/2022
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(…)
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
(…)
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1.
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]
Betreten von bestimmten Orten
§ 2.
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
Inkrafttreten
§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 112/2020, kundgemacht am 15.3.2020 bzw 22.3.2020
„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1.
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]
(…)
§ 4. (16.3.2020 bis 22.3.2020)
(1) §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 4. (ab 23.3.2020)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MV-98), BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II 108/2020
„Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
„§ 1.
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 1 war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]
(…)
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-117, Bote für Tirol 10a/2020, 117, kundgemacht am 11.3.2020)
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien
oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden
Einrichtungen und Anlagen.
§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst (in weiterer Folge VO-BH Imst-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121, kundgemacht am 14.3.2020)
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Imst nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-132, Bote für Tirol 10c/2020, 132, kundgemacht am 15.3.2020)
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Imst nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der
Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Sölden nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-155, Bote für Tirol 11a/2020, 155, kundgemacht am 17.3.2020)
„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von Sölden einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde Sölden nachstehende Anordnungen getroffen:
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
Die Zu- und Abfahrt nach Sölden wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.
Davon ausgenommen werden:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;
b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-162, Bote für Tirol 11b/2020, 162)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Sölden nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-163, Bote für Tirol 11b/2020, 163):
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für
die Gemeinde Sölden nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der
Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes
ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomaten, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an der Amtstafeln der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19. März 2020 (VO-BH Imst-163) aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-166, Bote für Tirol 11c/2020, 166, kundgemacht am 21.3.2020)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19. März 2020, IM-SANR-11/632-2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Sölden angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Imst-178 Bote für Tirol 12a/2020, 178)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH Imst-187, Bote für Tirol 12b/2020, 187)
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Sölden wird verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155 (in weiterer Folge VO-BH Imst-188, Bote für Tirol 12b/2020, 188)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 27. März 2020 an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 31. März 2020 mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-195, Bote für Tirol 13a/2020, 195)
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert.
1. § 1 Abs. 2 lit e) hat zu lauten:
„e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.“
„(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 31. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 237/2020 aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-246, Bote für Tirol 16a/2020, 246)
„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. April 2020, Bote für Tirol Nr. 237/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020 idF LGBl Nr 34/2020 (in weiterer Folge VO-LH-33, kundgemacht am 18.3.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des § 4 Abs. 5 gestattet.
(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 4) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft.
(4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.“
[Anmerkung: Mit der Novelle LGBl Nr 34/2020 war im Abs 4 des § 4 im zweiten Satz das Zitat „§ 2 Abs 2 lit d“ durch das Zitat „§ 3 Abs 2 lit d“ ersetzt worden.]
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 idF LGBl Nr 41/2020 (in weiterer Folge VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020 (in weiterer Folge VO-LH-38, kundgemacht am 25.3.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird, LGBl Nr 44/2020 (in weiterer Folge VO-LH-44, kundgemacht am 6.4.2020):
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
V.Erwägungen
Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:
Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
Gemäß § 32 Abs 1 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 32 Abs 4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Im Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 war die Beschwerdeführerin nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.
Eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 über den Anwendungsbereich des § 20 legcit. auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0081; Ra 2022/09/0082; Ra 2022/09/0084) – siehe VwGH vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0051.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, ab dem 26.3.2020 war der verfahrensgegenständliche Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitraum vom 16.3.2020 bis 25.3.2020 behördlich nicht gemäß § 26 EpiG geschlossen (VO-BH Imst-121). Ab dem 26.3.2020 standen lediglich Verordnungen (VO-BH Imst-132, 155, 163 und 187, VO-LH-33) in Geltung, die sich auf § 24 EpiG stützten bzw als auf diese Rechtsgrundlage gestützt anzusehen waren (vgl VfGH 23.6.2021, E-4044/2022) und allenfalls einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründen. In Bezug auf juristische Personen, wie verfahrensgegenständlich die Beschwerdeführerin, ist auf die jüngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in welchen dieser ausführte, ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG besteht für juristische Personen dem Grunde nach bereits nicht (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023; 17.8.2023, Ra 2023/09/0048). Ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG besteht allenfalls für Dienstnehmer von juristischen Personen. Diesbezüglich wird aber festgehalten, dass mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides das beantragte Mehrbegehren gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z5 und Abs 4 EpiG abgewiesen wurde. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8.4.2022 wurde der Antrag auf Vergütung von Mitarbeiterkosten für drei Dienstnehmer zurückgezogen.
Betreffend der ab 26.3.2020 auf dem COVID-19-MG gestützten Verordnungen ist Folgendes auszuführen:
Der Verfassungsgerichtshof (14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) erachtete den durch Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig und führte darin umfassend aus:
„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.
Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.
Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw ‚zu kleinteilig‘, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.
2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“
Es war offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Seilbahnanlagen ab 26.3.2020 auf das COVID-19-Maßnahmengesetz zu stützen. Dies verdeutlicht auch das – koordiniert mit den übrigen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol erfolgte (dazu VO 177-185, Bote für Tirol vom 26.3.2020, 2020/12a).
Die belangte Behörde wies somit im angefochtenen zweiten Spruchpunkt das Mehrbegehren für den Seilbahnbetrieb zu Recht ab.
Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides:
Anwendung des § 49 EpiG (idF BGBl I 2022/21)
Grundsätzlich sind die Regelungen des Epidemiegesetzes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol heranzuziehen (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rz 34). § 49 EpiG wurde durch BGBl I 2023/69 mit 30.6.2023 aufgehoben. Allerdings sind die Bestimmungen des Epidemiegesetzes in der Fassung BGBl I 2022/195 auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.7.2023 (Inkrafttreten des BGBl I 2023/69) ereignet haben, weiterhin anzuwenden (§ 50 Abs 37 EpiG idF BGBl I 2023/69).
Antragsausdehnung gemäß § 49 Abs 5 EpiG (idF BGBl I 2022/21)
Gemäß § 49 Abs 5 EpiG (idF BGBl I 2022/21) dürfen fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 leg cit erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden. Derartige Antragsausdehnungen der Höhe nach betreffen zu Folge des Verwaltungsgerichtshofs (14.6.2023, Ra 2023/09/0064, Rz 14 ff mwN) nur Vergütungsansprüche im Falle des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, welcher die EpiG-Berechnungsverordnung als Grundlage zur Berechnung heranzieht (Unternehmer). Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht als Seilbahnbetreiberin mit Eingabe vom 24.4.2020 einen Antrag auf Vergütung, gestützt auf die ursprüngliche Geltungsdauer der VO-BH Imst-121 im Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 von € 328.512,00, in eventu auf die tatsächliche Geltungsdauer (zum Zeitpunkt der Antragsstellung bekannt) im Zeitraum von 16.3.2020 bis 26.3.2020.
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs von drei Monaten durch §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts (VwGH 14.6.2023, Ra 2023/09/0064). Dies bedeutet, nach Ablauf der 3-Monatsfrist kommt eine Antragsänderung des fristgerecht eingebrachten Vergütungsantrags und damit auch des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 24.4.2020 nur noch in Bezug auf dessen Höhe in Betracht. Eine Antragsänderung bzw –ausdehnung hinsichtlich des Vergütungszeitraumes ist nach Ablauf der 3-Monatsfrist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 49 Abs 5 EpiG iVm §§ 33 Abs 1 und 49 Abs 1 EpiG nicht mehr vorgesehen.
Die mit BGBl. I Nr. 21/2022 eingefügte und am 18. März 2022 in Kraft getretene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpidemieG 1950, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 ermöglicht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf eine Ausdehnung der Höhe nach auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 leg. cit. erlassenen Verordnung. Eine Ausdehnung eines Antrags auf weitere Zeiträume nach Ablauf der Frist des § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 ist daher auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erfolgreich möglich – siehe VwGH vom 20.06.2023, Ra 2022/03/0190
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.5.2022 wurde der ursprüngliche Antrag vom 24.4.2020 (16.03.2020 bis 13.04.2020) ua zeitlich erweitert, nämlich vom 16.3.2020 bis 22.4.2020, was wie oben angeführt eine Ausdehnung eines Antrages auf weitere Zeiträume darstellt und daher nicht möglich ist (vgl VwGH vom 20.06.2023, Ra 2022/03/0190).
In Eventu wurde beantragt, eine Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang vom 16.3.2020 bis zum 25.3.2020 in der Höhe von € 222.028,39 zu leisten. Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.6.2023, Zl *** wurde dieser Betrag für den Zeitraum 16.3.2020 bis zum 25.3.2020 zuerkannt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin beantragte nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Unabhängig davon ist folgendes festzuhalten:
Erstens kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich des Bestehens eines Vergütungsanspruchs für den oben angeführten Zeitraum. Diese Fragen konnten aufgrund der hierzu jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bzw der höchstgerichtlichen Judikatur und dem klaren Gesetzeswortlaut entschieden werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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