LVwG T LVwG-2023/47/2246-8

LVwG-2023/47/2246-8Landesverwaltungsgericht24.10.2023

Regest

Zusatzantrag auf Heilung eines Mangels<br/>Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Vorlage eines Reisepasses<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2246-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.2246.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2023, Zl ***, in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), den

I.

Beschluss:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird Folge gegeben und der Spruchpunkt aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird insofern Folge gegeben, als dem Antrag vom 24.04.2023, von einem Nachweis im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 NAG–DV abzusehen, stattgegeben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2023 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Mit dem Antrag wurde eine Bestätigung der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich vom 20.10.2020 vom Beschwerdeführer vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass sein Antrag auf einen neuen Reisepass aufgrund der ukrainischen Gesetzgebung abgelehnt worden sei.

Mit Schreiben vom 24.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, einen Mängelheilantrag nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG einzubringen und diesen zu begründen.

Mit Schreiben vom 24.04.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Reisepass nicht vorlegen könne, da er nur eine Geburtsurkunde besitze und den Reisepass nur in der Ukraine bekomme. Es sei ihm aufgrund des russischen Angriffs nicht möglich, dass ihm ein Reisepass ausgestellt werde. Er beantragte die Heilung des Mangels, da ihm der Antrag auf Erteilung eines Reisepasses abgelehnt worden sei, weil er über keinen ukrainischen Innenpass verfüge und daher keinen Reisepass beantragen könne.

Mit Eingabe vom 03.05.2023 teilte der Beschwerdeführer zudem mit, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit 07.11.2020 abgewiesen worden sei. Ein weiterer Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Er legte außerdem eine Bestätigung der Botschaft der Ukraine vom 23.05.2022 vor, dass es angesichts der Kriegslage derzeit technisch nicht möglich sei einen Strafregisterauszug zu erhalten.

Vom Beschwerdeführer wurde zudem eine weitere Bestätigung der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich vom 18.04.2023 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Antrag vom 18.04.2023 auf Ausstellung eines neuen Reisepasses aufgrund der ukrainischen Gesetzgebung abgelehnt worden sei.

Mit Schreiben vom 31.05.2023 teilte die Konsulin der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich auf Anfrage der belangten Behörde mit, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument vom 18.04.2023 nicht von der Botschaft ausgestellt wurde.

Mit weiterer Eingabe vom 25.07.2023 teilte der Beschwerdeführer erneut mit, dass er keinen Reisepass vorlegen könne. Er sei als Minderjähriger aus der Ukraine geflohen und habe zu diesem Zeitpunkt noch keinen internen Pass eines ukrainischen Staatsbürgers innegehabt. Erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres könne ein interner Pass in der Ukraine beantragt werden. Er habe sich mehrmals an die diplomatischen Strukturen der Ukraine in Österreich gewandt und mehrmals eine negative Antwort auf seine Anfrage erhalten. Es wurde ein Schriftverkehr mit der Botschaft der Ukraine vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG iVm §§ 2 Abs 1, 8 Abs 1, 19 Abs 8 Z 3 NAG 2005 und § 7 NAG-DV, zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. gemäß § 19 Abs 8 NAG der Antrag, von einem Nachweis im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 NAG-DV abzusehen, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Bestätigung der ukrainischen Botschaft vorgelegt habe. Auch die Zurückweisung über den Antrag auf einen Fremdenpass aus dem Jahr 2020 eigne sich nicht zum Nachweis der aktuellen Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung. Es sei weder ein gültiges Reisedokument vorgelegt worden, noch sei der Zusatzantrag hinreichend begründet worden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Begründend fasste der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass es als amtsbekannt anzusehen sei, dass die Ausstellung ukrainischer Reisepässe nur in der Ukraine selbst erfolge. Dem Beschwerdeführer sei es als einem 22-jährigen, männlichen Ukrainer aufgrund der ukrainischen Wehrpflicht und des dortigen Krieges nicht zumutbar, zum Zweck der Erlangung eines Reisepasses in die Ukraine zu fahren. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Nachsicht der Vorlage eines Reisepasses/Personalausweises, die beantragte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen. Mit der Beschwerde wurde eine beglaubigt übersetzte Bestätigung der Botschaft der Ukraine der Republik Österreich vom 18.08.2023 vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 (OZ 4), die Einsichtnahme in den Kundenbeleg der Botschaft der Ukraine vom 16.08.2023 (OZ 4), die Einsichtnahme in den Beschluss des BG Z vom 02.10.2023, Zahl *** (Beilage A zu OZ 4), die Einsichtnahme in das Konvolut an Artikeln betreffend die Wehrpflicht der Ukrainer (Beilage B zu OZ 4), die Einsichtnahme in die Zeugenvernehmung der Konsulin der ukrainischen Botschaft bei der LPD Y (OZ 5), die Einsichtnahme in den Schriftverkehr mit der ukrainischen Botschaft (OZ 6 und OZ 7), die Einsichtnahme in den beglaubigt übersetzten Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Y sowie in den beglaubigt übersetzten Screenshot der Homepage des Service des ukrainischen Migrationsdienstes in X (OZ 8).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist am 30.01.2001 geboren. Mit 14 Jahren ist er aus der Ukraine geflüchtet. Am 19.05.2015 brachte er einen Asylantrag in Österreich ein. Am 05.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt.

Am 05.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 05.05.2022, erteilt. In Folge eines Verlängerungsantrages wurde ihm am 06.05.2022 wiederum ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 06.05.2023, erteilt.

Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 22.03.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Geburtsurkunde aus der Ukraine. Er verfügt weder über einen ukrainischen Inlandspass noch über einen ukrainischen Reisepass. Er hat die Ukraine als 14-Jähriger ohne Inlands- bzw Reisepass verlassen.

Am 30.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 07.11.2020, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da er keinen Nachweis erbrachte, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 07.04.2021, Zl ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Verlängerungsantrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich vom 18.04.2023 betreffend die Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Reisepasses vor, welche sich jedoch als Fälschung herausstellte.

Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB wurde mit Beschluss des BG Z vom 02.10.2023 gemäß § 199 StPO iVm § 200 Abs 5 StPO (Diversion) eingestellt. Der angeklagte Beschwerdeführer übernahm die Verantwortung für sein Verhalten und bezahlte fristgerecht einen Betrag in Höhe von Euro 420,00 zugunsten des Bundes. Die Schuld des Beschwerdeführers wurde als nicht schwer angesehen.

Aus der mit der Beschwerde vorgelegten neuen, beglaubigt übersetzten Bestätigung der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich vom 18.08.2023 geht hervor, dass die Durchführung eines Verfahrens der Identifizierung und des Besitzes der ukrainischen Staatsbürgerschaft erforderlich ist, sofern kein aktueller ukrainischer Pass vorhanden ist. In derartigen Fällen wird von der Botschaft ein Dokument ausgestellt, welches zur Rückreise in die Ukraine berechtigt, um dort beim Migrationsamt die Ausstellung des ukrainischen Inlands- und Reisepasses zu beantragen. Gegenwärtig ist eine derartige Beantragung auch bei der mobilen Passgruppe des Migrationsamts in der Slowakei, in Deutschland, in Tschechien oder in Polen möglich. Für das im Zuge der Passausstellung durchzuführende Verifizierungsverfahren beim Migrationsamt der Ukraine in X ist die Anwesenheit der Person, auf deren Namen das Dokument ausgestellt wurde, unerlässlich. Wird der Pass nicht binnen drei Monaten beim Migrationsamt abgeholt, wird das Dokument in die Ukraine übermittelt und binnen zwei Jahren vernichtet.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ukrainischen Inlandspass und keinen ukrainischen Reisepass. Er hat lediglich eine ukrainische Geburtsurkunde. Über einen Fremdenpass verfügt der Beschwerdeführer ebenso wenig.

Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der Kriegssituation und einer etwaigen Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht zumutbar, in die Ukraine zu reisen, und es ist ihm in Ermangelung eines Reisedokuments auch nicht möglich, nach X zum Migrationsamt zu fahren.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln, dem Asylverfahren und auch den Verfahren betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben sich aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Dass es sich bei der Bestätigung vom 20.11.2020 um eine Fälschung handelt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies wurde zudem von der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich bestätigt. Die Feststellungen zum Strafverfahren vor dem BG Z ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des BG Z vom 02.10.2023, Zl ***.

Es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer weder über einen Inlandspass noch einen Reisepass der Republik Ukraine verfügt. Er schilderte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar, weshalb er die Ukraine in seinem 14. Lebensjahr ohne Reisepass verlassen musste. Dass der Beschwerdeführer für die Beantragung eines Inlandsreisepasses in die Ukraine reisen muss oder die Beantragung und das erforderliche Identifizierungsverfahren bei der Mobilen Passgruppe des Migrationsamts in der Slowakei, in Deutschland, in Tschechien oder in Polen lediglich möglich ist, wenn der Beschwerdeführer persönlich dort erscheint, ergibt sich einerseits aus der beglaubigt übersetzten Bestätigung der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich vom 18.08.2023, dem Schriftverkehr mit der Botschaft der Republik Ukraine und dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden des Migrationsamts der Ukraine in X und der diesbezüglichen Anfrage.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idG BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 19 NAG

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl II Nr 212/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

3. erforderlichenfalls Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

4. erforderlichenfalls Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

5. erforderlichenfalls Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

6. erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 4 oder 6 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6.

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs 3 NAG iVm § 7 Abs 1 Z 1 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen kann die Behörde gemäß § 19 Abs 8 Z 3 NAG die Heilung eines Mangels nach Abs 3 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen.

Vom Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des Bescheides ein Antrag gemäß § 19 Abs 8 Z 3 NAG eingebracht, welcher von der belangten Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde.

Die Beurteilung der (Un)zumutbarkeit bzw der faktischen (Un)möglichkeit im Sinn des § 19 Abs 8 Z 3 NAG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (VwGH 20.10.2020, Ra 2020/22/0061).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, bei der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich einen Reisepass zu beantragen, da er hierfür zunächst einen Inlandspass benötigt, für welchen die Durchführung eines Identifizierungsverfahrens erforderlich ist. Von der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich wird hierfür insbesondere auf das Migrationsamt in der Slowakei verwiesen. Um beim Migrationsamt in X einen Inlandspass und in weiterer Folge einen Reisepass zu erhalten, muss der Beschwerdeführer – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – nach X reisen. Zumal der Beschwerdeführer weder über einen Personalausweis, einen Reisepass noch einen Fremdenpass verfügt, ist ihm dies jedoch nicht möglich.

Eine weitere Möglichkeit für den Beschwerdeführer ist gemäß der Auskunft der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich die Ausreise in die Ukraine, für welche ihm von der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich ein Dokument ausgestellt werden würde. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinem 14. Lebensjahr aus der Ukraine geflohen ist und lediglich über eine ukrainische Geburtsurkunde verfügt. Der Beschwerdeführer ist 22 Jahre alt und sohin im wehrfähigen Alter.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die fehlende Absolvierung eines Wehrdienstes im Rahmen des Zumutbarkeitskalküls nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG jedenfalls Berücksichtigung finden kann (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/22/0066, mwN).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine nicht zumutbar, für die Ausstellung eines Inlandspasses und in weiterer Folge eines Reisepasses zur Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in die Ukraine zu reisen.

Aus alledem ergibt sich, dass es ihm einerseits nicht möglich ist, nach X zu reisen, und nicht zumutbar ist, in die Ukraine zu reisen.

Den Ausführungen der belangten Behörde, dass sich der nur zum Teil vorgelegte Auszug eines Bescheides über die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 21.12.2020 nicht zum Nachweis der aktuellen Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung eigne, ist entgegenzuhalten, dass die Zurückweisung des neuerlich eingebrachten Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache erfolgte, da bereits ein halbes Jahr zuvor ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingebracht wurde, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde, da kein Nachweis erbracht wurde, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind für das Landesverwaltungsgericht keine Gründe hervorgekommen, die für einen geänderten Sachverhalt und sohin für eine neuerliche Beantragung eines Fremdenpasses sprechen.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der Beschwerdeführer hinreichend konkret dargelegt, weshalb ihm die Nichtvorlage eines Reisepasses im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht möglich und auch nicht zumutbar ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs 8 NAG abgewiesen wurde, war sohin Folge zu geben und dem Antrag vom 24.04.2023, von einem Nachweis im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 NAG–DV abzusehen, stattzugeben.

Zumal die Heilung des Mangels gemäß § 19 Abs 8 Z 3 NAG zuzulassen ist, war der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG von der belangten Behörde nicht zurückzuweisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin Folge zu geben und dieser Spruchpunkt aufzuheben.

Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist infolge der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde insofern eingeschränkt, als ihr ein meritorischer Abspruch über den Antrag verwehrt ist (VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr erneut über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abzusprechen und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des NAG, insbesondere das etwaige Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG wegen der Vorlage einer gefälschten Urkunde im Aufenthaltsverfahren, zu prüfen. Der Mangel iSd § 19 Abs 8 Z 3 (Nichtvorlage eines Reisedokuments) ist jedenfalls geheilt.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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