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LVwG-2023/40/2338-1Landesverwaltungsgericht24.10.2023
Entschiedene Sache<br/>Kostenvorauszahlungsauftrag<br/>Anordnung Ersatzvornahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.08.2023, Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag nach dem VVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Titelbescheid vom 16.01.2023, Zl ***, wurde die AA verpflichtet, die auf dem gesamten gewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagenareal auf dem Grundstück GP **1, KG Y, gelagerten Abfälle im Ausmaß von ca 16.660 m³ Baustellenabfälle (Schlüsselnummer ***) und 21.340 m³ Bodenaushub (Schlüsselnummer ***) einem befugten Abfallsammler zur ordnungsgemäßen Behandlung bis spätestens 31.03.2023 zu übergeben. Während der Abtragungsarbeiten der Baustellenabfälle ist bis zwei Stunden nach Beendigung der Arbeiten eine Person mit dessen Beobachtung zu betrauen, um einen Brandausbruch in der Erstphase den Einsatzkräften melden zu können und eventuell erste Löschversuche durchführen zu können. Weiters wurde die AA verpflichtet, die rechtskonformen Übergabenachweise nach Spruchpunkt I. Z 1 der Behörde wöchentlich unaufgefordert vorzulegen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 18.01.2023 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
Mit E-Mail vom 22.03.2023 langte eine Kostenschätzung der BB, X, bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2023, Zl ***, wurde die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG gegenüber der Beschwerdeführerin zu Handen des Rechtsvertreters angedroht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023, Zl ***, wurde die Ersatzvornahme angeordnet und ein Kostenvorauszahlungsauftrag in der Höhe von Euro 2.844.012,57 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14.07.2023 zugestellt.
Mit weiterem E-Mail vom 31.07.2023 an die belangte Behörde wurde eine überarbeitete Kostenschätzung der BB, X, übermittelt. Danach betragen die Kosten für die Ersatzvornahme nunmehr Euro 3.077.366,41.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 01.08.2023 wurde mitgeteilt, dass die AA nicht mehr vertreten werde. In der Anlage werde der Bescheid sowie die Lastschriftanzeige vom 10.07.2023 im Original retour gesendet und wurde ersucht, die Urkunden der AA direkt zuzustellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2023, Zl ***, wurde die Ersatzvornahme angeordnet und ein Kostenvorauszahlungsauftrag in der Höhe von Euro 3.077.366,41 erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als Gewerbebehörde der AA nachstehende Vorkehrungen aufgetragen worden seien:
„III. Gemäß § 83 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 werden folgende Vorkehrungen aufgetragen:
3. Die AA, FN: ***, hat die auf dem gesamten gewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagenareal auf dem Grundstück Gp **1, KG Y, gelagerten Abfälle im Ausmaß von ca. 16.660 m3 Baustellenabfälle (Schlüsselnummer ***) und 21.340 m3 Bodenaushub (Schlüsselnummer ***) einem befugten Abfallsammler zur ordnungsgemäßen Behandlung bis spätestens 31.03.2023 zu übergeben.
4. Während der Abtragungsarbeiten der Baustellenabfälle ist bis zwei Stunden nach Beendigung der Arbeiten eine Person mit dessen Beobachtung zu betrauen, um einen Brandausbruch in der Erstphase den Einsatzkräften melden zu können und eventuell erste Löschversuche durchführen zu können.
IV. Gemäß §83 Abs. 5 GewO 1994 hat die AA, FN: *** die rechtskonformen Übergabenachweise nach Spruchpunkt I. Z 1 der Behörde wöchentlich unaufgefordert vorzulegen.“
Dieser Bescheid sei nachweislich am 18.01.2023 zugestellt und sei dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden, weshalb dieser seit 16.02.2023 rechtskräftig sei.
Mit Schreiben vom 04.04.2023 sei der AA die Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten angedroht worden.
Diesbezüglich sei eine Frist bis 01.07.2023 eingeräumt worden. Bis zu heutigen Tag seien die Vorkehrungen nicht umgesetzt und keine Abfälle vom gegenständlichen Grundstück entfernt worden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die notwendigen Vorkehrungen dem Anlageninhaber aufzutragen seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Anlageninhaberin anzusehen. Sie betreibe die Anlage nicht mehr und habe über das Gelände keinerlei Verfügungsberechtigung noch habe sie die faktische Sachherrschaft. Die Eigentümerin der Liegenschaft habe nicht nur das Bestandverhältnis aufgelöst, sondern zudem die Schließanlage ausgewechselt und so auch der Beschwerdeführerin faktisch die Möglichkeit des jederzeitigen Zutritts zur Liegenschaft und sohin die Sachherrschaft entzogen. Über die Beschwerdeführerin sei mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 19.11.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Betrieb sei vom Masseverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts am 11.12.2019 geschlossen worden. Seither übe die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit mehr aus. Sie sei vermögenslos. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol doch zur Ansicht kommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um den richtigen Bescheidadressaten handle, sei einzuwenden, dass es der Beschwerdeführerin faktisch unmöglich sei, dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Entfernungsauftrag nachzukommen. Die Beschwerdeführerin sei vermögenslos und verfüge weder über finanzielle Mittel noch Angestellte oder Maschinen, mit welchen Sie dem Auftrag nachkommen könnte. Der Zugang der Beschwerdeführerin zum Betriebsgelände sei unmöglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, dem Bescheid Folge zu leisten. Die Vorauszahlung für die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme sei jedenfalls überhöht und unschlüssig. Aus dem gegenständlichen Akt gehe nicht hervor, wie in der Kostenschätzung neben den Kosten für die Ausschreibung der Arbeiten und der Abwicklung des Vergabeverfahrens bereits die Kosten für die Bauabwicklung inklusive Entsorgung beinhaltet sein könnten. Sinn der Ausschreibung und des Vergabeverfahrens sei ja eine möglichst kostengünstige Erledigung zu gewährleisten. Kosten für die Bauabwicklung inklusive Entsorgung könnten sohin erst nach Durchführung der Ausschreibung und der anschließenden Vergabe vorgeschrieben werden. Weiters sei nicht ersichtlich, weshalb die BB bereits vor der Ausschreibung davon ausgehe, dass sie mit der Projektabwicklung betraut werde. Diesbezüglich sei eine Ausschreibung notwendig, sodass auch hier das kostengünstigste Angebot gefunden werden könne.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der vorhin festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist insofern auch unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte das Landesverwaltungsgericht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.
III.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 14/2022 lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
IV.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin in den gesamten vorangehenden Verfahren, sowohl in den Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 als auch nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durchgehend von Rechtsanwalt CC vertreten war. Dementsprechend wurde auch der Titelbescheid sowie die Androhung der Ersatzvornahme zu Handen des Rechtsvertreters zugestellt und wurde der belangten Behörde gegenüber die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2023, Zl ***, mit Schreiben vom 01.08.2023, sohin innerhalb der Rechtsmittelfrist, mitgeteilt. Zur Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Behörde genügt es nicht, wenn dieser Widerruf dem Rechtsanwalt bekanntgegeben wird, vielmehr muss dies auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (vgl VwGH 26.06.2003, 99/18/0411).
Da die belangte Behörde von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor deren Bekanntgabe durch den Rechtsvertreter CC am 01.08.2023, sohin nach rechtswirksamer Zustellung an diesen am 14.07.2023 keine Kenntnis hatte, war die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2023, Zl ***, zu Handen des Rechtsvertreters des nunmehrigen Beschwerdeführers rechtswirksam. Die Zustellung erfolge am 14.07.2023. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht.
Die der Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 16.08.2023 zugestellte weitere Entscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2023 ist nicht bloß als weitere Ausfertigung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2023 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert insbesondere aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Bescheide sowie auch der unterschiedlichen Höhe der Kostenvorauszahlungsaufträge. Im Übrigen handelt es sich um inhaltlich denselben Bescheid mit derselben Begründung.
Die belangte Behörde hat daher durch den am 16.08.2023 zugestellten zweiten Bescheid betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme und den Kostenvorauszahlungsauftrag neuerlich in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungssache eine – wenngleich materiell gleichlautende – Entscheidung erlassen.
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung ist inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt (zur Unwiederholbarkeit eines Bescheides vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 20). Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu neuerlich VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Die belangte Behörde hat daher durch Erlassung der zweiten Anordnung der Ersatzvornahme und des Kostenvorauszahlungsauftrages vom 09.08.2023, zugestellt am 16.08.2023, rechtswidrig gehandelt und gegen die materielle Rechtskraft des bereits erlassenen, mit 10.07.2023 datierten und am 14.07.2023 an den Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides verstoßen. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung vom 09.08.2023, Zl. *** ersatzlos zu beheben.
Klarstellend ist festzuhalten, dass der dem Rechtsvertreter am 14.07.2023 wirksam zugestellte Bescheid vom 10.07.2023 unbekämpft geblieben ist und sohin in Rechtskraft erwachsen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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