LVwG T LVwG-2023/47/1880-11

LVwG-2023/47/1880-11Landesverwaltungsgericht23.10.2023

Regest

Richtsatzkürzung <br/>Mangelnder Einsatz der Arbeitskraft<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/1880-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.1880.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, derzeit wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 24.05.2023 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 632,18. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Y von AA angewiesen.

2. Richtsatzkürzung gem. § 19 Abs. (1) lit d TMSG 20% ab Juni 2023 (wie im Bescheid vom 29.03.23 angekündigt) - zeigt keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft trotz schriftlicher Ermahnung.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gezeigt habe und aus diesem Grund der Richtsatz gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG um 20 % zu kürzen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 27.06.2023, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass seine Lebenssituation seit fast zwei Jahren prekär sei und er ohne festen Wohnsitz sei, weshalb es schwierig sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Diese Situation habe ihn psychisch sehr belastet, aber habe dennoch Schritte unternommen, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Termine bei der Suchthilfe wahrnehme und bei einem Facharzt für Psychiatrie in medikamentöser Behandlung sei. Er habe sich im April auf mehrere Stellen beworben, jedoch immer eine Absage erhalten. Aufgrund einer schmerzhaften Zahnentzündung im Mai sei es ihm nicht möglich gewesen, die Arbeitssuche fortzusetzen. Zumal sich die Entzündung wieder gelegt habe, werde er sich erneut beim AMS arbeitssuchend melden. Termine beim Verein BB nehme er auch regelmäßig wahr. Beantragt wurde, die Kürzung des Richtsatzes für den Monat Juni rückgängig zu machen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in einen Sozialversicherungsdatenauszug und die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Am 15.09.2023 wurde eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer nachweislich geladen wurde. Zur Verhandlung ist er nicht erschienen.

Mit Schreiben vom 18.09.2023, Zl ***, wurde eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt.

Mit Schreiben vom 22.09.2023 teilte die Amtsärztin mit, dass aufgrund der Informationslage, welche sich aus dem übermittelten Akt ergibt, ohne vorliegende Befunde und ohne eigene Untersuchung keine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit möglich sei.

Mit Schreiben vom 25.09.2023, Zl ***, nachweislich zugestellt am 29.09.2023, wurde der Beschwerdeführer, der sich nunmehr in der Justizanstalt Z befindet, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung ärztliche Befunde betreffend seine Behandlung zu übermitteln, um zu klären, ob er zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y arbeitsfähig war.

Befunde wurden vom Beschwerdeführer keine vorgelegt und er teilte auch nicht mit, dass ihm eine Vorlage der Befunde aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich sei.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 24.05.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung ein.

Mit Bescheid vom 29.03.2023, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 TMSG vom 01.04.2023 bis 31.05.2023 monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem rechtskräftigen Bescheid zudem darauf hingewiesen, dass beginnend mit 01.06.2023 eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a und d TMSG in der Höhe von insgesamt 20 % im Juni 2023 vorgenommen werde, wenn er bis 31.05.2023 keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zeige (regelmäßige Termine beim AMS, nachweisliche Integration am Arbeitsmarkt, Antritt Kursangebote oder Weiterbildungsmaßnahmen des AMS bis Abschluss, usw).

Mit E-Mail vom 25.03.2023 wurde an die E-Mail-Adresse beim Verein BB, von welcher vom Beschwerdeführer der Verlängerungsantrag an die belangte Behörde übermittelt wurde, eine Aufforderung zur Vorlage von Informationen/Nachweisen über die Integration am Arbeitsplatz sowie eine etwaige Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ärztliche Bestätigung) gesendet.

Vom Beschwerdeführer wurde weder eine ärztliche Bestätigung betreffend eine etwaige Arbeitsunfähigkeit noch Nachweise für die Integration am Arbeitsmarkt der belangten Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer legte auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol trotz nachweislicher Aufforderung keine Befunde oder dergleichen vor.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den eingeholten ZMR-Auszügen, der eingeholten Stellungnahme der Amtsärztin und der nachweislich zugestellten Aufforderung an den Beschwerdeführer.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Feststellungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er

a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,

b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,

c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,

d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,

e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,

f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder

h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

V.Erwägungen:

Gemäß § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, vor der Gewährung von Mindestsicherung Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.03.2023, Zl ***, auf die Verpflichtung gemäß § 16 Abs 1 TMSG hingewiesen und aufgefordert, einen diesbezüglichen Nachweis bis zum 31.05.2023 zu erbringen, widrigenfalls eine Richtsatzkürzung von 20 % im Juni 2023 vorgenommen werde.

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er sich im April auf diverse Stellen beworben habe, aber im Mai aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeitssuche fortzusetzen. Diesbezügliche Nachweise legte der Beschwerdeführer nicht vor. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Beschwerdegegenstand zu äußern und wäre es ihm möglich gewesen, geeignete Beweismittel vorzulegen.

Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Justizanstalt Z inhaftiert ist, nachweislich aufgefordert, ärztliche Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er binnen offener Frist nicht nachgekommen. Die Behauptungen zum Gesundheitszustand und zu etwaigen Bewerbungen wurden vom Beschwerdeführer nicht durch geeignete Beweismittel belegt.

Gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt, sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachweislich ausdrücklich ermahnt wurde, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen.

Dieser Auflage ist er – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – nicht nachgekommen. Er hat sohin den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit d TMSG erfüllt und die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Kürzung des Richtsatzes war daher rechtmäßig. Es ist auch eine stufenweise Kürzung erfolgt, da die belangte Behörde erstmals eine Richtsatzkürzung von 20 % vorgenommen hat.

Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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