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LVwG-2023/26/1978-4•LVwG T LVwG-2023/26/1978-4
LVwG-2023/26/1978-4Landesverwaltungsgericht23.10.2023
eichpolizeiliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2023, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als die beiden Ersatzfreiheitsstrafen von je 7 Tagen auf nunmehr jeweils 21 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in dieser
-die verletzten Rechtsnormen des § 51 Abs 2, Abs 4 und Abs 5 des Maß- und Eichgesetzes mit „BGBl Nr 152/1950 in der Fassung BGBl I Nr 203/2022“ sowie
-die anzuwendende Strafnorm des § 63 Abs 1 des Maß- und Eichgesetzes mit „BGBl Nr 152/1950 in der Fassung BGBl I Nr 203/2022“
konkretisiert werden und
-außerdem die Schuldvorwürfe in den Spruchpunkten 1. und 2. in Bezug auf das Messgerät zur Bestimmung des Reifendruckes dahingehend konkretisiert werden, dass dieses zur abschließenden Kontrolle der darauf befindlichen Eichplakette und zur Prüfung der Unversehrtheit der Plombe nicht mehr vorgezeigt wurde und auch der Zutritt zur Werkstatt, worin sich dieses Messgerät befand, nicht mehr gestattet wurde.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:22.03.2023
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der CC in **** Y, Adresse 2, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetz zu verantworten, wobei im rechtsgeschäftlichen Verkehr u.a. Reparaturen, Service und § 57a-KFG Überprüfungen für Kraftfahrzeuge durchgeführt werden:
Anlässlich der in der Betriebsstätte in **** Y, Adresse 2 durch das Eichamt X durchgeführten eichpolizeilichen Revision (§ 55 MEG - Revision von der Eichpflicht gem. § 8 Abs. 1 lit. bb MEG unterliegenden Messgeräten für den Verkauf von Flüssigkeiten außer Wasser im Werkstattbereich bzw. gem. § 13 Abs. 3 MEG der Eichpflicht unterliegende Messgeräte zur Bestimmung des Reifendrucks) wurde festgestellt, dass Sie als Betriebsinhaber diese Amtshandlung nicht ermöglicht haben.
Sie haben dem Organ der eichpolizeilichen Revision trotz Aufforderung nicht die eichpflichtigen Gegenstände vorgezeigt und dazu keine Auskünfte erteilt.
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der CC in **** Y, Adresse 2, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetz zu verantworten, wobei im rechtsgeschäftlichen Verkehr u.a. Reparaturen, Service und § 57a-KFG Überprüfungen für Kraftfahrzeuge durchgeführt werden:
Anlässlich der in der Betriebsstätte in **** Y, Adresse 2 durch das Eichamt X durchgeführten eichpolizeilichen Revision (§ 55 MEG - Revision von der Eichpflicht gem. § 8 Abs. 1 lit bb MEG unterliegenden Messgeräten für den Verkauf von Flüssigkeiten außer Wasser im Werkstattbereich bzw. gem. § 13 Abs. 3 MEG der Eichpflicht unterliegende Messgeräte zur Bestimmung des Reifendrucks) wurde festgestellt, dass Sie als Betriebsinhaber diese Amtshandlung nicht ermöglicht haben.
Sie haben dem Organ der eichpolizeilichen Revision den Zutritt zu den Räumen, in denen die Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, verwehrt.“
Dadurch habe der Beschuldigte
-zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 2 und Abs 4 des Maß- und Eichgesetzes
sowie
-zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 2 und Abs 5 des Maß- und Eichgesetzes
begangen, weswegen über ihn zwei Geldstrafen zu 1. und zu 2. von jeweils Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 7 Tagen) verhängt wurden.
Der Verfahrenskostenbeitrag wurde von der belangten Strafbehörde mit Euro 140,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Betrieb der CC, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte sei, unter anderem § 57a KFG–Überprüfungen für Kraftfahrzeuge sowie im rechtsgeschäftlichen Verkehr Reparatur- und Servicearbeiten durchgeführt würden.
Am Tattag habe ein Organ des Eichamtes X eine eichpolizeiliche Revision durchführen wollen, welche die eichpflichtigen Geräte im Betrieb, nämlich das Messgerät für den Verkauf von Flüssigkeiten außer Wasser sowie das Messgerät zur Bestimmung des Reifendrucks, betroffen hätte.
Der Beamte des Eichamtes habe seinen Dienstausweis vorgezeigt, hätte eine Weste mit der Aufschrift „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ getragen und sei mit einem Dienstfahrzeug mit derselben Aufschrift vorgefahren.
Trotz Aufforderung, eine eichpolizeiliche Revision zu ermöglichen, habe der Beschuldigte weder die eichpflichtigen Gegenstände vorgezeigt noch den Zutritt zu den Räumen gewährt, in denen sich die maßgeblichen Messgeräte befunden hätten.
Die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu werten und seien keine Gründe hervorgekommen, warum das amtliche Kontrollorgan eine wahrheitswidrige Anzeige erstatten hätte sollen.
Die angebotene Entlastungszeugin habe zu den maßgeblichen Ereignissen wenig aussagen können, da sie sich nicht entsprechend erinnern habe können bzw keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht habe. Die angestrebte Entlastung sei damit nicht gelungen.
Im Gegenstandsfall sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Unrechtsgehalt der begangenen Taten sei als gravierend zu werten, zumal die Durchführung eichpolizeilicher Revisionen im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit. Straferschwerend sei nichts zu werten gewesen.
Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei diesbezüglich von Durchschnittsverhältnissen auszugehen.
Die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzten Strafen seien schuld- und tatangemessen. Die Strafen seien aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufnahme der angebotenen Beweise (Einvernahme einer näher bezeichneten Entlastungszeugin), die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.
Begehrt wurde allenfalls der Ausspruch einer Ermahnung infolge der Geringfügigkeit des Verschuldens, jedenfalls aber die erhebliche Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er beim gegenständlichen Vorfall Zweifel an der Echtheit der amtlichen Kontrolle gehabt habe, werde er doch öfter von Vertretern von Unternehmen aufgesucht, welche ihm etwas verkaufen möchten. Aufgrund schlechter Erfahrungen mit Vertretern sei er vorsichtig geworden.
Er habe den Herrn, der sich als Organ der eichpolizeilichen Revision ausgegeben habe, mehrmals aufgefordert, ihm seinen Dienstausweis vorzuzeigen, was dieser Herr verweigert habe.
Er habe keinen Blick auf das Dienstauto des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gehabt, sodass er die Aufschrift auf diesem Fahrzeug nicht gesehen habe. Die Dienstbekleidung des Herrn hätte keinen Einfluss auf ihn gehabt, da auch Vertreter anderer Firmen derartig gekleidet vor seiner Werkstatt gestanden seien.
Er habe den Herrn damals gebeten, das nächste Mal mit kurzer Voranmeldung zu kommen, damit er sich den Termin zeitlich einplanen könne.
Bei den Preisen für das in der Werkstatt eingesetzte Öl würde sich die Mühe nicht lohnen, falsche Messbecher einzusetzen, dies mit Blick auf die anderen Kosten der in der Werkstatt erbrachten Leistungen.
Er sei sich der Folgen einer funktionsuntüchtigen Reifendruckanlage bewusst, weshalb die Reifendruckgeräte regelmäßig kontrolliert würden.
Die relevanten Messgeräte seien daher in Ordnung gewesen.
Demzufolge sei auch die Höhe der ausgesprochenen Verwaltungsstrafen nicht gerechtfertigt, sei es doch vorliegend nur zu einem Missverständnis gekommen. Willentlich habe er keine Verwaltungsübertretungen gesetzt.
Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er noch nie eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz begangen habe.
Vorliegend würde eine Ermahnung durchaus ausreichen.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 25.09.2023 durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer und der beim gegenständlichen Vorfall eingeschrittene Kontrollbeamte zur Sache einvernommen.
Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an das Kontrollorgan zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Ergänzend zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung auf, dass er das Messgerät für den Reifenfülldruck ohnehin vorgezeigt habe und es bloß unterlassen habe, auch den Messbecher für Öle vorzuweisen.
Auf die Einvernahme der zunächst angebotenen Entlastungszeugin wurde bereits vor Durchführung der Beschwerdeverhandlung mit Schriftsatz vom 18.09.2023 verzichtet.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Maß- und Eichgesetz zufolge Nichtermöglichung einer eichpolizeilichen Revision.
Am 22.03.2023 beabsichtigte ein Amtsorgan des Eichamtes X bei der CC am Standort in **** Y, Adresse 2, eine eichpolizeiliche Revision vorzunehmen.
Nachdem es sich dabei um eine KFZ-Werkstatt handelt, bei der im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter anderem Fahrzeugreparaturen, der Service für Kraftfahrzeuge und § 57a KFG-Überprüfungen für Kraftfahrzeuge durchgeführt werden, erwartete das eichpolizeiliche Kontrollorgan dort eichpflichtige Messgeräte in Form von Reifendruckmessgeräten und in Form von Mengenmessgeräten für Flüssigkeiten außer Wasser, konkret für den Verkauf von Mineralölprodukten.
Das eichpolizeiliche Amtsorgan fuhr mit einem Dienstkraftfahrzeug des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am Standort der CC in Y vor, wobei auf diesem Dienstkraftfahrzeug die Aufschrift „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ angebracht gewesen ist.
Das Amtsorgan betrat in der Folge – bekleidet mit einer Weste mit der Aufschrift „BEV-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ – das Sekretariat der CC, stellte sich der dort anwesenden Dame als Mitarbeiter des Eichamtes X vor, dies unter Vorweis seines Dienstausweises. In einer Hand hielt er dabei seinen Block mit den (noch unausgefüllten) Revisionsberichten, worauf ebenfalls der Aufdruck „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ gegeben war.
Sodann gab er der im Sekretariat anwesenden Dame zu verstehen, dass er eine eichpolizeiliche Revision bei der CC vorzunehmen beabsichtigt, und erkundigte er sich gerade danach, wer für ihn als Ansprechpartner im Betrieb in Frage kommt, als der Beschwerdeführer das Sekretariat betrat.
Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC und war er dies auch am 22.03.2023.
Nachdem die Dame im Sekretariat dem Kontrollorgan des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu verstehen gab, dass der gerade eingetretene Beschwerdeführer sein Ansprechpartner ist, hat sich das Amtsorgan an den Beschwerdeführer gewandt und sich diesem ebenso als Mitarbeiter des Eichamtes X vorgestellt. Dabei war er noch immer mit der vorbeschriebenen Weste bekleidet und hielt er unverändert seinen Block mit den (noch unausgefüllten) Revisionsberichten in der Hand. Auch dem Beschwerdeführer zeigte das Amtsorgan seinen Dienstausweis vor und erklärte er auch diesem, dass er eine eichpolizeiliche Revision im Betrieb vornehmen möchte.
Der Beschwerdeführer nahm den Dienstausweis des Amtsorganes in seine Hände und sah sich diesen an, und zwar beide Seiten des Dienstausweises, also sowohl die Vorder- als auch die Rückseite.
Danach begaben sich der Beschwerdeführer und das Amtsorgan in die Werkstatt der CC, wo das Kontrollorgan noch ein Messgerät für den Reifenfülldruck oberflächlich in Augenschein nehmen konnte, wobei er darauf eine deutsche Eichplakette wahrgenommen hat.
Das Kontrollorgan beabsichtigte, zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, ob die deutsche Eichung in Österreich anerkannt ist, dies anhand der ihm zu Verfügung stehenden Unterlagen. Außerdem wollte er später noch überprüfen, ob die angebrachte Plombe unversehrt ist.
Das Amtsorgan wollte diese Überprüfungen beim Reifenfülldruckmessgerät deshalb zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen, da erfahrungsgemäß die von eichpolizeilichen Revisionen betroffenen Personen aufgrund des Arbeitsdruckes wenig Zeit haben, sodass standardmäßig aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Amtsorgan so vorgegangen wird, dass er sich zunächst die relevanten Messgeräte vorzeigen lässt und er sich diese dann in Ruhe alleine ansieht, damit niemand unnötig aufgehalten wird.
Daher wollte das Amtsorgan nach oberflächlicher Sichtung des Messgerätes für den Reifenfülldruck sich zu den Ölgebinden begeben und sich die dortigen Messgeräte näher ansehen.
Allerdings verweigerte der Beschwerdeführer die weitere Vornahme der eichpolizeilichen Revision und forderte der Rechtsmittelwerber das Amtsorgan des Eichamtes X auf, den Werkstattbereich zu verlassen, wobei er hierfür keine Sicherheitsgründe geltend machte und dem Kontrollorgan auch nicht zu verstehen gab, dass die eichpolizeiliche Revision wegen unzureichender Schutzbekleidung des Amtsorganes nicht vorgenommen werden kann.
Das Amtsorgan des Eichamtes X klärte den Beschwerdeführer über die Folgen einer verweigerten eichpolizeilichen Revision auf und wurde dem Rechtsmittelwerber das Angebot gemacht, dass sich dieser bei seiner Innung über die eichpolizeiliche Revision erkundigen kann. Ebenso hat das Amtsorgan dem Beschwerdeführer angeboten, dass dieser direkt beim Eichamt in X anrufen kann und sich über ihn und die eichpolizeiliche Revision erkundigen kann. Schließlich hat das Kontrollorgan noch vorgeschlagen, dass man gemeinsam im Rechtsinformationssystem über die eichpolizeiliche Revision nachlesen kann.
Von sämtlichen Angeboten und Vorschlägen machte der Rechtsmittelwerber keinen Gebrauch.
Vor Erstellung des Revisionsberichtes (über die verweigerte eichpolizeiliche Revision) begab sich das Kontrollorgan mit dem Bemerken, noch Unterlagen aus dem Dienstauto holen zu müssen, vors Gebäude, dies für etwa 10 Minuten, wobei es sich dabei um einen standardmäßigen Vorgang zur Entschärfung einer unerwünschten Situation handelt, um Zeit zur Beruhigung und zum Nachdenken zu geben.
Als das Kontrollorgan nach etwa 10 Minuten ins Sekretariat zurückkehrte, war der Beschwerdeführer noch immer nicht bereit, die eichpolizeiliche Revision zu ermöglichen.
Hierauf erstellte das Amtsorgan die Niederschrift über die eichpolizeiliche Revision mit dem Vermerk, dass die eichpolizeiliche Revision verweigert worden ist.
Der Beschwerdeführer verweigerte seine Unterschrift unter diese Niederschrift.
Der Firmenstempel der CC wurde dem Amtsorgan noch übergeben, damit er den Firmenstempel auf der Niederschrift anbringen konnte. Von der Niederschrift hat die Sekretärin der CC eine Kopie angefertigt und ist diese im Betrieb der CC verblieben.
In der Folge verließ das Kontrollorgan den Betrieb der CC in Y unverrichteter Dinge, ohne also die beabsichtigte eichpolizeiliche Revision durchgeführt zu haben.
In der Werkstatt der CC in Y werden im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei Fahrzeugreparaturen, beim Service von Kraftfahrzeugen und im Rahmen von § 57a KFG–Überprüfungen von Fahrzeugen
-Mineralölprodukte aus größeren Gebinden in Messbecher gefüllt und die solcherart gemessenen Mengen an Mineralölprodukten verkauft, wenn etwa bei Fahrzeugen Öl nachgefüllt wird, und
-der Reifenfülldruck bei den Fahrzeugen mittels eines Messgerätes überprüft oder entsprechend den Erfordernissen hergestellt.
Dementsprechend stehen in der Werkstatt der CC Folgende eichpflichtige Messgeräte in Verwendung und werden dort bereitgehalten:
Mengenmessgerät für Flüssigkeiten außer Wasser und Reifendruckmessgerät.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der in Prüfung stehenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen und im Besonderen aus den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Amtsorganes des Eichamtes X ergibt.
Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC ist, geht etwa aus einem aktenkundigen Auszug aus dem Firmenbuch im Akt der belangten Behörde unzweifelhaft hervor. Dieser Umstand ist auch gar nicht strittig.
Ebenso wurde nicht in Streit gezogen, dass im Betrieb der CC der Eichpflicht unterliegende Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet und dazu bereitgehalten werden, nämlich ein Reifendruckmessgerät und ein Mengenmessgerät für Mineralölprodukte, welche größeren Gebinden entnommen werden und im Rahmen der Durchführung von Fahrzeugreparaturen sowie beim Service von Fahrzeugen eingesetzt und verkauft werden.
Was die beabsichtigte eichpolizeiliche Revision bei der CC in Y am 22.03.2023 anbelangt, insbesondere die konkreten diesbezüglichen Gegebenheiten und die genauen Einzelheiten des relevanten Geschehensablaufes, so beruhen die getroffenen Feststellungen in erster Linie auf den glaubwürdigen Angaben des vom Gericht als Zeugen einvernommenen Amtsorganes des Eichamtes X.
Dieser Zeuge hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Ruhig und sachlich schilderte er die maßgeblichen Geschehnisse bei der von ihm geplanten eichpolizeilichen Revision. Für das Gericht sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, warum dieser Zeuge den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten und sich dabei der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher Zeugenaussage aussetzen hätte sollen.
Aufgrund der bei der Rechtsmittelverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrücke über diesen Zeugen gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass dieser wahrheitsgemäß ausgesagt hat und daher den Angaben dieses Zeugen ohne Bedenken gefolgt werden kann.
Zum Teil lassen sich die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers und die Zeugenangaben auch vereinbaren, so haben etwa sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge angegeben, dass ersterer den letzteren am Tattag aufgefordert hat, den Werkstattbereich zu verlassen.
Soweit sich die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers und des zeugenschaftlich einvernommenen Amtsorganes nicht in Einklang bringen lassen, ist festzuhalten, dass das erkennende Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer den Eindruck gewann, dass dieser bei seiner Vernehmung bestrebt war, sein Fehlverhalten zu verharmlosen bzw sein Verhalten bei der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung in ein besseres Licht zu rücken.
Soweit sich daher die Aussagen des Rechtsmittelwerbers mit jenen des zeugenschaftlich befragten Amtsorganes des Eichamtes X nicht vereinbaren lassen, geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen handelt, um einer Bestrafung zu entgehen. Der Rechtsmittelwerber kann sich ja im gegenständlichen Verfahren ohne Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung in jeder Hinsicht verantworten.
Was die als Entlastungszeugin zunächst noch angebotene Sekretärin der CC betrifft, ist auszuführen, dass auf deren Einvernahme auf Rechtsmittelebene schließlich mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 verzichtet worden ist.
Diese ursprünglich angebotene Zeugin wurden von der belangten Strafbehörde am 27.06.2023 näher zur Sache befragt. Dabei gab sie – zu relevanten Geschehnissen befragt – wiederholt an, sich daran nicht mehr erinnern zu können bzw sich nicht mehr sicher zu sein, wie dies gewesen ist. Sie gab auch an, nicht wirklich wahrgenommen zu haben, was zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtsorgan gesprochen worden ist.
Dementsprechend war diese Zeugeneinvernahme für die Wahrheitsfindung – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – wenig erhellend, jedenfalls ist mit der vor der Bezirkshauptmannschaft Z erfolgten Zeugenaussage keine Entlastung des Rechtsmittelwerbers gelungen.
IV.Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 51 Abs 2, Abs 4 und Abs 5 sowie des § 63 Abs 1 des Maß- und Eichgesetzes gestützt.
Die § 51 und 63 des Maß- und Eichgesetzes haben folgenden Wortlaut:
„1. Allgemeine Bestimmungen
§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
–die Marktüberwachung,
–die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
–die Revision der Messgeräte.
(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.
Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Reifendruckmessgeräte müssen nach § 13 Abs 3 des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein, wenn sie ua bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.
Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen unterliegen gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit b lit bb der Eichpflicht, wenn sie ua im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.
V.Erwägungen
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz begangen.
Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter anderem Fahrzeugreparaturen, den Service für Kraftfahrzeuge und § 57a KFG–Überprüfungen für Fahrzeuge durchführt. In diesem Zusammenhang werden in der Werkstatt der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Gesellschaft zumindest ein Reifendruckmessgerät und ein Mengenmessgerät für aus größeren Gebinden entnommene Mineralölprodukte (etwa beim Nachfüllen von Öl in Kraftfahrzeuge) verwendet und bereitgehalten.
Er hat am Tattag einem Organ der eichpolizeilichen Revision trotz entsprechender Aufforderung die vorangeführten eichpflichtigen Gegenstände nicht vorgezeigt und dazu nicht die notwendigen Auskünfte erteilt, wobei das Organ der eichpolizeilichen Revision das Reifendruckmessgerät noch oberflächlich in Augenschein nehmen konnte, allerdings dieses Messgerät nicht mehr abschließend kontrollieren konnte, dies in Bezug auf die Unversehrtheit der Plombe und die Anerkennung der darauf angebrachten deutschen Eichplakette in Österreich, da ihm das Reifendruckmessgerät für diese abschließenden Überprüfungen nicht mehr vorgewiesen wurde.
Außerdem hat der Beschwerdeführer dem Organ der eichpolizeilichen Revision den Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt, in dem die angeführten Messgeräte verwendet und bereitgehalten werden, vielmehr hat der Rechtsmittelwerber das Organ der eichpolizeilichen Revision zum Verlassen des Werkstattbereiches aufgefordert.
Damit hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Dieses Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht auch als schuldhaftes Verhalten vorwerfbar.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – um solche handelt es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen – tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen.
Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang vorgebracht hat, zum Zeitpunkt des relevanten Geschehens den Eindruck gehabt zu haben, es mit einem Vertreter eines Unternehmens zu tun zu haben und nicht mit einem Amtsorgan, so ist auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen, wonach das eingeschrittene Amtsorgan sich als Mitarbeiter des Eichamtes X unter Vorweis des Dienstausweises vorgestellt hat, zudem eine Weste mit der Aufschrift „BEV-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ getragen hat und klar dargetan hat, eine eichpolizeiliche Revision vornehmen zu wollen.
Angesichts dieser Umstände ist es dem Rechtsmittelwerber als Verschulden anzulasten, wenn er die angebotenen Anrufe bei der Wirtschaftskammer bzw bei seiner Innung und beim Eichamt X unterlassen hat.
Bei der vom zeugenschaftlich einvernommenen Amtsorgan geschilderten und festgestellten Situation hätte vom Beschwerdeführer schon erwartet werden können und wäre es ihm auch zumutbar gewesen, die von ihm behaupteten Zweifel an der Echtheit der amtlichen Kontrolle durch entsprechende Erkundigungen auszuräumen. Da der Rechtsmittelwerber keinerlei Schritte unternommen hat, die Echtheit der Amtshandlung bzw die Zugehörigkeit der bei ihm vorstellig gewordenen Person zum Eichamt X zu klären, obschon ihm dazu entsprechende Vorschläge unterbreitet wurden, hat er die ihm vorgeworfenen Übertretungen schuldhaft gesetzt.
Keinesfalls genügt es zur Vermeidung eines schuldhaften Verhaltens, sich einfach auf den Standpunkt zu stellen, man habe es mit keiner Amtsperson zu tun, sondern bloß mit einem Vertreter eines Unternehmens, wie dies der Beschwerdeführer am Tattag getan hat.
Insofern ist im Gegenstandsfall von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat, dies auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung der belangten Behörde grundsätzlich zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich überwiegend als unberechtigt.
Das erkennende Verwaltungsgericht sah sich lediglich dazu veranlasst, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend eine Spruchverbesserung durchzuführen, dass die durch die Taten verletzten Verwaltungsvorschriften sowie die anzuwendende Strafsanktionsnorm jeweils mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).
In Bezug auf das Reifendruckmessgerät waren außerdem die Schuldvorwürfe in der Hinsicht zu konkretisieren, dass dieses zur abschließenden Kontrolle der darauf befindlichen (deutschen) Eichplakette und zur Prüfung der Unversehrtheit der Plombe nicht mehr vorgezeigt wurde und auch der Zutritt zur Werkstatt, worin sich dieses Reifendruckmessgerät befand, nicht mehr gestattet worden ist.
Schließlich waren – in teilweiser Beschwerdestattgabe – die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.
Zu den Ersatzarreststrafen ist nämlich festzuhalten, dass diese bei einer Höchststrafe von 14 Tagen (vgl § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz) mit jeweils 7 Tagen ausgemessen wurden. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen mit 50 % der möglichen Höchststrafe steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der beiden verhängten Gelstrafen, die nur mit je 6,42 % der Höchststrafe von Euro 10.900,00 festgesetzt wurden. Eine Begründung für diese Ausmessung der beiden Ersatzfreiheitsstrafen in der angeführten Höhe ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, obwohl eine solche Begründung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei der aufgezeigten Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen notwendig wäre (vgl etwa VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0056).
Da für das entscheidende Verwaltungsgericht eine entsprechende Begründung für dieses (Miss)verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen im Gegenstandsfall nicht ersichtlich ist, waren die beiden Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend zu mindern und in ein angemessenes Verhältnis zu den beiden Geldstrafen zu bringen.
Infolge dieses Beschwerdeerfolges in Ansehung der vorgesehenen Ersatzarreststrafen war dem Rechtsmittelwerber kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Die gegen die vorliegende Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Rechtsmittelwerber keinen Blick auf das Dienstkraftfahrzeug des Amtsorganes des Eichamtes X mit der Aufschrift „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ gehabt hätte und auch die Dienstbekleidung des Kontrollorganes auf ihn keinen Einfluss gehabt habe, zumal auch Vertreter von Firmen derartig gekleidet sich bei seiner Werkstatt eingefunden hätten, weshalb er an der Echtheit der amtlichen Kontrolle gezweifelt habe.
Dieser Rechtsmittelargumentation ist entgegenzuhalten, dass eine allenfalls gegebene Blickmöglichkeit auf das Dienstkraftfahrzeug allein nicht verfahrensentscheidend ist.
Vielmehr kommt es fallbezogen auf die festgestellte Gesamtsituation zu Beginn der beabsichtigten eichpolizeilichen Revision an.
Sachverhaltsgemäß trug das Amtsorgan nicht nur eine Weste mit der Aufschrift „BEV-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“, sondern zeigte das Organ des Eichamtes X auch seinen Dienstausweis vor, stellte sich als Mitarbeiter des Eichamtes X vor und erklärte, eine eichpolizeiliche Revision vornehmen zu wollen. Nach den getroffenen Feststellungen machte das Amtsorgan dem Rechtsmittelwerber überdies – nachdem es mit diesem zu Schwierigkeiten bei der Vornahme der eichpolizeilichen Revision kam – mehrere Vorschläge, seine Zugehörigkeit zum Eichamt X klarzustellen und die gesetzlichen Regelungen über eichpolizeiliche Revisionen in Erfahrung zu bringen. Das Amtsorgan hätte dem Beschwerdeführer Zeit gegeben, mehrere Telefonate zu führen, um diese Klärungen herbeizuführen, wovon aber der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hat.
Angesichts dieser Gesamtumstände vermag sich der Beschwerdeführer mit einer mangelnden Blickmöglichkeit auf das Dienstkraftfahrzeug ebenso wenig zu entschuldigen wie mit dem Vorbringen, auch Firmenvertreter würden über eine ähnliche Bekleidung verfügen wie das Kontrollorgan.
Vielmehr begründet es das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das er angesichts der gegebenen Gesamtsituation keinerlei Bemühungen gesetzt hat, die Zugehörigkeit des Amtsorganes zum Eichamt X zu klären, wie dies bereits in den vorstehenden Begründungserwägungen ausgeführt wurde.
b)
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, das Kontrollorgan ohnehin gebeten zu haben, noch einmal mit kurzer Voranmeldung zu kommen, damit er sich den Kontrolltermin einteilen könne und dafür Zeit habe, ist er auf die gesetzliche Bestimmung des § 51 Abs 3 zweiter Satz des Maß- und Eichgesetzes zu verweisen, wonach eine vorherige Ankündigung eichpolizeilicher Revisionen nicht erforderlich ist. Dementsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass eichpolizeiliche Revisionen auch ohne vorherige Ankündigung stattfinden sollen.
Demzufolge ist mit dem Ersuchen um nochmaliges Kommen mit Voranmeldung für den Beschwerdeführer gegenständlich nichts zu gewinnen. Vor allem rechtfertigt dieses Ersuchen nicht die Verweigerung der beabsichtigten eichpolizeilichen Revision.
c)
Insoweit der Rechtsmittelwerber ins Treffen führt, dass bei den Preisen für das eingesetzte Öl, und zwar im Verhältnis zu den anderen Kosten der Werkstatt, falsche Messbecher gar nicht der Mühe wert seien und wegen der möglichen Folgen einer funktionsuntüchtigen Reifendruckanlage die Reifendruckmessgeräte regelmäßig kontrolliert würden, weshalb die zu kontrollierenden Messgeräte ohnehin in Ordnung seien, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass es auf eine allfällige Mängelfreiheit der im Betrieb des Beschwerdeführers verwendeten eichpflichtigen Messgeräte im Gegenstandsfall gar nicht ankommt.
Verfahrensmaßgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die beabsichtigte eichpolizeiliche Revision unmöglich gemacht hat, indem er trotz Aufforderung die eichpflichtigen Messgeräte nicht (abschließend) vorgezeigt und dazu keine Auskünfte erteilt hat und indem er den Zutritt zu den Räumen, in denen die eichpflichtigen Messgeräte verwendet und bereitgehalten werden, verwehrt hat bzw in Ansehung des Reifendruckmessgerätes nicht bis zur abschließenden Prüfung dieses Messgerätes den Aufenthalt in der Werkstatt gestattet hat, da er das Kontrollorgan zum Verlassen derselben aufgefordert hat.
d)
Insoweit der Rechtsmittelwerber bei der durchgeführten Beschwerdeverhandlung die Auffassung vertreten hat, das Reifendruckmessgerät ohnehin vorgewiesen zu haben, sodass er letztlich es bloß unterlassen habe, auch den Messbecher für die Öle vorzuzeigen, ist nochmals festzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt auch das Reifendruckmessgerät nicht abschließend der eichpolizeilichen Revision unterzogen hat werden können. Das Kontrollorgan des Eichamtes X vermochte in Ansehung dieses Reifendruckmessgerätes weder die Unversehrtheit der Plombe noch die deutsche Eichplakette dahingehend zu prüfen, ob diese in Österreich überhaupt anerkannt ist, weil der Beschwerdeführer ihn zum Verlassen des Werkstattbereiches aufgefordert hat und das Reifendruckmessgerät zur abschließenden Prüfung nicht mehr vorgewiesen hat.
Demensprechend konnte die geplante eichpolizeiliche Revision auch in Bezug auf das Reifendruckmessgerät nicht abgeschlossen werden.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist – in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde – als erheblich zu bewerten, da es zweifelsohne im öffentlichen Interesse gelegen ist, dass eichpflichtige Messgeräte einer eichpolizeilichen Revision durch Amtsorgane unterzogen werden können. So ist etwa das öffentliche Interesse an der Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Reifendruckmessgerätes darin zu erblicken, dass ordnungsgemäße Reifendruckmessgeräte im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen sind.
Im gegenständlichen Verfahren ist – wie bereits näher ausgeführt – von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe sind auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 25.09.2023 angegeben, dass er über einen monatlichen Nettobetrag von Euro 2.000,00 verfügen kann. An Vermögen hat er den verfahrensgegenständlichen KFZ-Betrieb mit Wohnhaus, der ihm dann gehört, wenn er ihn abbezahlt hat, wobei er an Schulden einen Betrag von Euro 400.000,00 abzutragen hat. Der Rechtsmittelwerber ist für ein Kind sorgepflichtig.
Der belangten Strafbehörde kann auch darin gefolgt werden, dass im vorliegenden Fall für eine Bestrafung sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen sprechen. Zum einen soll der Beschwerdeführer künftig davon abgehalten werden, eichpolizeiliche Revisionen zu verweigern. Zum anderen ist allen, die eichpflichtige Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwenden oder bereithalten, deutlich aufzuzeigen, dass die Verweigerung eichpolizeilicher Revisionen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im Gegenstandsfall jedoch entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht gegeben, weil schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei den begangenen Verwaltungsübertretungen nicht als gering zu beurteilen ist. Gleichermaßen kann die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Taten nicht bloß als gering angesehen werden, wurde doch durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers die beabsichtigte eichpolizeiliche Revision zur Gänze unmöglich gemacht.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.09.2023 durchgeführt worden ist.
Auf die zunächst begehrte Zeugeneinvernahme der Sekretärin der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft wurde noch vor der Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Offene und unerledigte Beweisanträge sind im Gegenstandsfall nicht verblieben.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte durch das erfolgte Beweisverfahren ausreichend klargestellt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung haben sich in der vorliegenden Beschwerdesache nicht gestellt. Vornehmlich galt es im Gegenstandsfall, einen strittigen Sachverhalt zu klären und einander widersprechende Angaben zum relevanten Geschehensablauf im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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