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LVwG-2022/13/1488-4Landesverwaltungsgericht20.10.2023
Selbsterhaltungspflicht<br/>Unterhaltspflicht des Kindes<br/>Naturalunterhalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.04.2022, Zahl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.05.2022, GZ ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid bzw Beschwerdevorentscheidung, Vorbringen des Beschwerdeführers, Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.04.2022, GZ ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Mindestsicherung vom 17.03.2022 gemäß §§ 1 Abs 1 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer AA mit Schreiben vom 25.03.2022 nachweislich aufgefordert worden sei, Unterlagen (schriftlicher Nachweis zur Beantragung des Unterhaltes seiner Eltern DD und EE, beim Bezirksgericht Z (Außerstreitabteilung), lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für die Zeit vom 01.01.2022 bis dato, sowie allenfalls vollständige nachvollziehbare Bewerbungsnachweise zu einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche) vorzulegen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG beurteilen zu können. Da diese Unterlagen trotz nachweislicher Zustellung nicht beigebracht wurden, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vertreten durch BB, Verein CC fristgerecht am 28.04.2022 eine Beschwerde ein.
Es wurde darin ausgeführt, dass nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, der Mitwirkungspflicht nachzukommen und die ausstehenden nachfolgenden Unterlagen einzureichen:
Kontoumsatzliste für die Zeit vom 01.01.2022 – bis 21.04.2022 anstelle der geforderten Bewerbungsnachweise eine
Bestätigung von der FF, wonach AA seit 18.03.2022 in ihrem Projekt Arbeitsassistenz in Betreuung ist und bei der Arbeitssuche unterstützt wird
Zum geforderten schriftlichen Nachweis zur Beantragung des Unterhaltes beim Bezirksgericht Z wird festgehalten, dass er von einem Rechtspfleger am BG Z die telefonische Auskunft erhalten habe, dass die Unterhaltspflicht nicht verletzt werde, weil seine Eltern seinen Naturalunterhalt durch das unentgeltliche überlassen des Wohnrechts an ihn leisten. Ein Antrag auf Feststellung des Unterhalts sei unvernünftig und nicht zu empfehlen, aufgrund des hohen Kostenrisikos für Gutachten und andere Aufwendungen, die im Zuge des Verfahrens wohl notwendig werden würden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen im gesetzlich zustehenden Ausmaß beantragt.
Daraufhin wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.05.2022, GZ ***, der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.04.2022, GZ ***, gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) BGBl Nr 33/2013 idgF wie folgt abgeändert:
Der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung wird nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idgF als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 27.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 28.04.2022 dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Einwände im gegenständlichen Vorlageantrag zur Entscheidung vorzulegen. Weiters wurde in diesem Vorlageantrag begehrt, dass das Landesverwaltungsgericht feststellen möge, ob – und wenn ja, in wie weit – eine Unterhaltsverpflichtung über den Naturalunterhalt in Form des Überlassens des Wohnraums hinaus besteht.
Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, wieso in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, im Gegensatz zu allen bisherigen Entscheidungen, als Basis zur Berechnung der Unterhaltsleistungen die Mindestsätze aus der Mindestsicherungsverordnung dienen und seinen Eltern, obwohl sie keinen Antrag auf Mindestsicherung gestellt haben, nur der Mindestsatz für nicht alleinstehende Volljährige in Höhe von Euro 550,09 als Lebensunterhalt zustehen solle. Laut Berechnungsblatt seien Eltern nämlich tatsächlich bis auf ihr Existenzminimum in Höhe von Euro 550,09, verpflichtet zu Gänze für seinen Unterhalt aufzukommen, der für ihn als drittleistungsberechtigte volljährige Person mit Euro 366,76 als Lebensunterhalt bemessen werde. Die Beschwerdevorentscheidung berufe sich dabei auf den § 18 Abs 1 TMSG, laut dem „zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter [..] auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt“, zähle. Für ihn sei es allerdings nicht eindeutig, dass der Gesetzgeber mit dem § 18 Abs 2 TMSG beabsichtigt habe, dass Eltern zur Unterhaltsleistungen gegenüber ihren volljährigen Kindern verpflichtet werden sollen, die sich bis auf ihr eigenes Existenzminimum, das sich nach den Mindestsätzen des TMSG richtet, erstrecken würden – entgegen den Bestimmungen des ABGB, die maximal eine prozentuale Berechnung des Unterhalts zulassen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 08.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, BB als Vertreter des Beschwerdeführers, die Vertreterinnen der belangten Behörde GG und JJ, sowie die Zeugen DD und EE (Eltern des Beschwerdeführers), teilgenommen haben.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Anlässlich dieser durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legten die Vertreterinnen der belangten Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.01.2022, GZ ***, Beilage./A, den Sozialversicherungsauszug betreffend den Beschwerdeführer Beilage./B, sowie die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt von jeweils Jänner 2002 betreffend EE und DD Beilage./C und ./D vor.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer AA geboren am XX.XX.XXXX, bewohnt mit seinen Eltern DD und EE eine gemeinsame Wohnung in **** Z, Adresse 2. Insofern wird dem Beschwerdeführer von seinen Eltern das unentgeltliche Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung gewährt und wird er im Haushalt mitversorgt.
Der Vater des Beschwerdeführers EE bezieht monatlich eine Pension in Höhe von Euro 1.519,42 (Beweis: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2022, GZ ***), die Mutter des Beschwerdeführers DD eine Pension in Höhe von monatlich Euro 858,18 (Beweis: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2022, ***).
Der Beschwerdeführer leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom, konkret an einem Cluster-Kopfschmerz mit phasenweise täglich mehrfachen Schmerzattacken und einer depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung sowie an Adipositas.
Aufgrund dieses vorliegenden Krankheitsbildes erkannte das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen am 27.03.2022, den Beschwerdeführer nach einer Untersuchung durch einen Sachverständigen auf dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemein Medizin, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % an.
Im Sachverständigengutachten wird festgehalten, dass der diagnostizierten Gesundheitsschädigung Adipositas keinen Grad der Behinderung zugeschrieben wird.
Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits im Juni 2021 durch die Amtsärztin des Stadtmagistrats untersucht, die eine – insbesondere aufgrund der Beurteilung der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung – langfristige körperliche intellektuelle Beeinträchtigung respektive Sinnesbeeinträchtigung gemäß Tiroler Teilhabegesetz feststellte, die den Beschwerdeführer mit verschiedenen Wechselwirkungen an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern könnten.
Begründend auf dieser Feststellung wurde die beantragte Leistung (Übernahme der Kosten für die Berufsvorbereitung Sozialpsychiatrie im Ausmaß von 33 Wochenstunden für ein Jahr vom 26.04.2021 bis 25.04.2022 als erforderlich und zweckmäßig erachtet und aus amtsärztlicher Sicht und sozialarbeiterisch befürwortet.
Der Beschwerdeführer hat jedoch das niederschwellige Berufstraining mit 15.10.2021 im Trainingsbereich KK Z (Küche) beendet und befand sich seit 16.10.2021 bis 14.11.2021 im Krankenstand. Bereits im Jahre 2015 wurde das Berufstraining seitens KK aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach einem Monat beendet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.03.2022 in Betreuung beim Projekt Arbeitsassistenz („FF“) und wird bei der Arbeitssuche unterstützt. Die Betreuungsvereinbarung ist auf ein Jahr begrenzt und wurde aufgrund obiger krankheitsbedingten Einschränkungen nach einem Arbeitsplatz im Ausmaß von 20 Wochenstunden gesucht. Seit Juni 2023 arbeitet der Beschwerdeführer in der Klinik Z, angestellt bei der LL als Wäscheassistent im Ausmaß von 30 Stunden. Er bringt dort Euro 1.100,00 ins Verdienen. Bis Juni 2023 war der 28-jährige Beschwerdeführer bis auf wenige Tage stets arbeitslos. Die Teilnahme an niederschwelligen Projekten wurden zudem bislang frühzeitig beendet. Der Beschwerdeführer stand bis dato weder in Bezug eines Arbeitslosengeldes, noch der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wohnt – wie bereits ausgeführt - nach wie vor bei seinen Eltern, die für ihn zur Gänze aufkommen und alles bezahlen. Der Beschwerdeführer hat sohin zu keinem Zeitpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Auch der Beschwerdeführer verweist in seinem Antrag auf Mindestsicherung vom 17.03.2022 auf seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit hin.
Mit dem angefochtenen Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Mindestsicherung vom 17.03.2022 als unbegründet abgewiesen.
In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Amt seine Situation weitgehend bekannt sei. Er wohne zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwohnung in Bedarfsgemeinschaft. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei er derzeit nicht selbst erhaltungsfähig und auf Unterstützung aus der Mindestsicherung angewiesen. Die Wohnkosten würden seine Eltern als Naturalunterhalt laufend übernehmen, weshalb er auch keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs beantrage. Über diesen Naturalunterhalt hinaus erhalte er von seinen Eltern aber keine finanziellen Mittel und ihm würden auch keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Aufgrund dieser geschilderten Lage befinde er sich in einer Notlage und beantrage daher Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung des Mindestsatzes für Volljährige in Bedarfsgemeinschaften in Höhe von Euro 550,09 sowie Krankenhilfe – konkret die Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung bei der ÖGK laufend.
Die Ablehnung dieses Antrages auf Mindestsicherung erfolgte seitens der belangten Behörde aufgrund folgender Berechnung zum 01.04.2022, wie folgt:
Basis
Anerkannt
Volljährige Dritte gem. Haush., AA, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz
366,73
366,73
366,73
Volljährige im gem. Haushalt, DD, geb, am XX.XX.XXXX
Mindestsatz
550,09
550,09
Pension (€ 858,18*14:12)
-1.000,64
-1.000,64
-450,55
Volljährige im gem. Haushalt, EE, geb, am XX.XX.XXXX
Mindestsatz
550,09
550,09
Pension (€ 1.519,42*14:12)
-1.771,64
-1.771,64
-1.221,55
Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)
Miete
890,18
890,18
890,18
Richtsatzüberschreitung -415,19“
Die belangte Behörde sah mithin das Vorliegen einer Notlage für nicht gegeben, weil mit dem zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen der Anspruch auf Mindestsicherung um Euro 415,19, überschritten wird.
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wiesen die Vertreterinnen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OGH vom 23.05.2023, Zahl 5 Ob 213/22t, hin wonach die Mindestsicherung bei Unterhaltsberechnungen nicht als Eigeneinkommen anzurechnen ist.
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass Hauptgrund für die gegenständliche Beschwerde der war, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.01.2022, GZ ***, Mindestsicherungsleistungen erhalten hat und nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid keine mehr.
Berechnungsgrundlage für die Unterstützungsleistungen bis zum Jänner 2022 war, dass das Sozialamt eine Unterhaltsleistung der Eltern des Beschwerdeführers von 22 % ihrer jeweiligen Pension angenommen hat.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.01.2022, GZ ***, erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Vereins CC am 18.02.2022 Beschwerde. Diese Beschwerde hat sich erstens dagegen gerichtet, dass das Sozialamt ohne Feststellung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit Unterhaltszahlungen seiner Eltern mit 22 % ihrer Pensionseinkünfte angenommen hat und zweitens wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungshöhe der Pension seiner Eltern falsch, weil zu hoch berechnet worden war. Laut MM-Verständigung ergab sich ein niedrigerer anrechenbarer Betrag.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2022 folgte das Sozialamt der eingebrachten Beschwerde und es erfolgte für die Monate Februar und März 2022 eine Aufzahlung für seinen Lebensunterhalt auf Euro 550,09, für eine nicht alleinstehende, volljährige Person. Das Tragen der Wohnkosten wurde also als Naturalunterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit seiner Eltern angenommen, darüber hinaus wurde kein Geldunterhalt gefordert.
III.Beweiswürdigung:
Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw aufgrund den angesprochenen und angeführten Beweismitteln sowie den Angaben des Beschwerdeführers, des Vertreters des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde sowie den Zeugen DD und EE (Eltern des Beschwerdeführers) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 und 2 TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt 56,25 vH und ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft 37,50 vH, gegenüber Unterhaltsberechtigt ist.
Der Ausgangsbetrag für Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG Euro 550,09, jener nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG Euro 366,73.
Nach § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächliche nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
Nach § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 30.08.2022, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Z für einen Dreipersonenhaushalt mit Euro 952,00 festgesetzt. Die Miete betreffend die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft beträgt Euro 890,18 (ein Drittel sohin 296,73).
Gemäß § 2 Abs 4 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer AA eine gemeinsame Wohnung mit seinen Eltern DD und EE in **** Z, Adresse 2, bewohnt. Zusammen bilden daher der Beschwerdeführer und seine in Hausgemeinschaft lebenden Eltern eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, weil sie als Familie in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gaben der Beschwerdeführer sowie seine Eltern DD und EE übereinstimmend an, dass sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt und seine Eltern alles bezahlen.
Gemäß § 18 Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
Gemäß § 17 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Vor diesem Hintergrund gilt es zu überprüfen, ob der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, im konkreten Fall, ob ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern besteht. Dies ist gegenständliche zu bejahen, weil nach § 231 ABGB eheliche und uneheliche Kinder, die nicht selbsterhaltungsfähig sind, gegen ihre Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt haben. Diese mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ist auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zurückzuführen und daran anknüpfend auf den Umstand, dass der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer bis auf wenige Tage stets arbeitslos war. Die Teilnahme an niederschwelligen Projekten wurde zudem bislang frühzeitig oder – wie unter den Feststellungen ausgeführten Gründen – beendet. Der Beschwerdeführer stand weder in Bezug eines Arbeitslosengeldes, noch der Notstandshilfe. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialversicherungsauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nie in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen ist.
Im Gegenstandsfall liegt schon alleine deshalb keine Notlage im Sinn des § 2 Abs 1 lit a TMSG vor, weil die Eltern des Beschwerdeführers alles, seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf, sowie all seine sonstigen Grundbedürfnisse decken, wie sie dies anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer angeben.
Außerdem ergibt sich betreffend die Bedarfsgemeinschaft Folgendes:
Der Vater des Beschwerdeführers bezieht laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2022 eine Pension in Höhe von Euro 1.519,42 x 14 : 12, ergibt Euro 1.771,64, abzüglich Euro 550,09 Richtsatz für Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft, Euro 296,73 an anteiligen Mietkosten sowie abzüglich Euro 389,99 an Unterhalt für den Beschwerdeführer in Höhe von 22 %, verbleiben Euro 534,83, womit ein allfälliger Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers von Euro 236,47, jedenfalls gedeckt ist.
Dieser allfällige Mindestsicherungsanspruch von Euro 236,47, ergibt sich wie folgt:
Euro 550,09 an Richtsatz für Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft + anteilige Miete (ein Drittel) von Euro 236,73 = Euro 846,73 – 610,26 an Unterhalt (Mutter 22 % Euro 220,27 und Vater 22 % Euro 389,99).
Dazu kommt noch das Einkommen der Mutter in Höhe von Euro 1.000,64. Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Euro 858,18 x 14 : 12) minus Richtsatz für Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft von Euro 550,09 sowie anteilige Miete (ein Drittel) in Höhe von Euro 296,73, verbleiben Euro 153,88.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass im Gegenstandsfall das Bestehen einer Notlage jedenfalls zu verneinen ist, zum einen liegt eine solche im Sinn des § 2 Abs 1 lit a TMSG nicht vor, weil die Eltern des Beschwerdeführers für seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf und seine Grundbedürfnisse, wie sie in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer selber ausführten aufkommen und zum anderen mit dem zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen laut obiger Berechnung der gesamte Lebensaufwand der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kann. Es besteht sohin kein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung, weswegen wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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