LVwG T LVwG-2023/45/2411-1

LVwG-2023/45/2411-1Landesverwaltungsgericht19.10.2023

Regest

Waffenverbot<br/>gewaltsames Einsteigen in fremde Wohnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/2411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.2411.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend stützte die belangte Behörde dieses Waffenverbot auf zwei Vorfälle: Laut Abschlussbericht zu ***, werde der Beschwerdeführer beschuldigt, am 28.01.2023 BB in **** Z, Adresse 2, an den Haaren gerissen, zu Boden gestoßen und somit verletzt zu haben. Aus demselben Abschlussbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am 14.06.2023 den Eintritt in die Wohnung der BB in **** Z, Adresse 2, durch gewaltsames Aufdrücken des Badfensters im Erdgeschoss erzwungen zu haben. Das Opfer habe noch versucht den Beschuldigten durch Zudrücken des Badfensters am Einsteigen zu hindern. Dies sei ihr jedoch wegen dessen Gewaltanwendung nicht mehr gelungen, worauf sie lautstark um Hilfe geschrien habe. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass diese im Rahmen familiärer/partnerschaftlicher Auseinandersetzung gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam sei, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden könne. Nach Ansicht der belangten Behörde seien diese Tatsachen ausreichend, darauf eine Prognoseentscheidung zu stützen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin jegliche Gewalthandlung in Bezug auf BB bestritten. In der Beschwerde führte er weiters aus, der zuständige Sachbearbeiter sei befangen, da er die Familie BB kenne und mit deren Cousins aufgewachsen sei. Zudem habe dessen Frau früher im Familienunternehmen gearbeitet und die Trennung der Arbeitnehmerin sei nicht unproblematisch erfolgt. Weiters führte er aus, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen des Verdachtes der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 4 StGB aus dem Grunde des § 190 Z 1 StPO, wegen des Verdachtes der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB aus dem Grunde des § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei und legte eine entsprechende Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom 27.07.2023, 4 St 133/23d, vor. Dies habe er auch dem betreffenden Sachbearbeiter mitgeteilt, wobei dieser nur gesagt habe, dass er die Entscheidung nicht verstehe und die Kompetenz der Richterin anzweifle. Abschließend führte er aus, die Grundlage, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, sei unrichtig und verwies im Übrigen auf seine Aussage vor der Polizei, die er der Beschwerde beilegte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war – mit Unterbrechungen – von März 2020 bis Dezember 2022 mit BB in einer Beziehung, wobei sie ab April 2022 gemeinsam wohnten. Die endgültige Trennung im Dezember 2022 wurde von BB ausgesprochen. Der Beschwerdeführer litt nach eigenen Angaben sehr unter der Trennung.

Am 07.06.2023 übergab der Beschwerdeführer BB eine Tasche mit einem Geschenk für sie. Nachdem sie auf das Geschenk nicht reagierte, kündigte er zunächst am 13.06.2023 an, sie solle ihm das Geschenk zurückgeben, außer es gefalle ihr und sie wolle es behalten. Daraufhin blockierte BB seine Nummer. Am 14.06.2023 fuhr der Beschwerdeführer am Abend zur Wohnung seiner Ex-Freundin, um das Geschenk zu holen. Diese öffnete die Tür und teilte ihm unmissverständlich mit, dass er sie in Ruhe lassen soll.

Der Beschwerdeführer hatte zuvor bemerkt, dass das Badfenster der Wohnung, die im Erdgeschoss liegt, offen war. Nach der Abweisung an der Tür ging er zum Badfenster und stieg auf die dort vor dem Fenster befindlichen Müllabdeckungen. Als BB ihn bemerkte, schrie sie um Hilfe, versuchte das Fenster zuzudrücken und ihn am Einsteigen zu hindern. Dies gelang ihr nicht und der Beschwerdeführer stieg über das Badfenster in die Wohnung seiner Ex-Freundin ein. Dort verlangte er weiterhin das Geschenk zurück. Ein Nachbarehepaar hörte die Hilferufe und kam zur Wohnung. Der Beschwerdeführer verlangte auch in Anwesenheit der beiden Nachbarn wiederholt sein Geschenk zurück. Nachdem sie ihm die Tasche ausgehändigt hatte, verlangte er noch seine Waschmittelkartuschen zurück. Danach ging er zu seinem Auto.

Er kam noch einmal zurück und fragte den Nachbarn, ob sie jetzt deswegen eine Anzeige machen würden. Nachdem er daraufhin keine für ihn zufriedenstellende Antwort erhalten hatte, begab sich der Beschwerdeführer am 14.06.2023 gegen 21.00 Uhr selbst auf die PI Z um den Vorfall zu melden.

Bezüglich diesem Vorfall erging seitens der PI Z am 24.07.2023, GZ ***, ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft X betreffend des Verdachtes des Hausfriedensbruches, der beharrlichen Verfolgung sowie der Körperverletzung. Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom 27.07.2023, 4 St 133/23d, teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 4 StGB aus dem Grunde des § 190 Z 1 StPO, wegen des Verdachtes der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB aus dem Grunde des § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Dabei stützten sich die Feststellungen zum Vorfall vom 14.06.2023 auf die im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ex-Freundin und der Nachbarn vor der Polizei.

Der Beschwerdeführer hat dabei seine Aussage vor der Polizei als Beweismittel mit der Beschwerde vorgelegt. Darin spricht er selbst davon, dass er seiner Ex-Freundin Anfang Juni ein Geschenk übergeben hat. Auch die Feststellungen zum Einsteigen in das Badfenster stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers. Dabei führte er vor der Polizei aus wie folgt: „Ich war dann bei der Mülltonnenabdeckung bzw. bei der angrenzenden Fensterbank. Ich habe ihr mehrmals gesagt, dass sie mir die Tasche geben soll, damit ich wieder fahren kann. Am Fenster hat sie mich dann zu schubsen begonnen. Sie hat auch das Fenster zugedrückt und um Hilfe geschrien. Um nicht rückwärts zu fallen bzw. nicht noch weiter eingeklemmt zu werden bin ich dann in BBs Bad gerutscht.“

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt wie ausgeführt unstrittig feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einem Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl Art 6 MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018; 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

V.Erwägungen:

1. Zur vorgebrachten Befangenheit

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst vor, der den Bescheid erlassende Organwalter der belangten Behörde sei befangen. Begründend führt er dazu aus, dass dieser selbst ihm mitgeteilt habe, dass er die Familie BB kenne und mit den Cousins der BB aufgewachsen sei. Zudem habe die Frau des Organwalters früher im Familienunternehmen gearbeitet und sei die Trennung nicht unproblematisch verlaufen.

Gemäß § 7 AVG haben sich Verwaltungsorgane für befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl dazu ua VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015).

Die vom Beschwerdeführer angeführte persönliche Bekanntschaft mit einer Familie – im konkreten Fall der Cousins – ist als solche noch kein objektiver Grund von einer Befangenheit auszugehen. Anders verhält es sich allenfalls mit dem ebenfalls angeführten früheren Arbeitsverhältnis der Frau des Organwalters zum Familienunternehmen des Beschwerdeführers, dessen Geschäftsführer er ist, wobei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Angaben des Beschwerdeführers nicht reibungsfrei verlaufen sei. Eine solche Verstrickung wäre auch nach objektiven Umständen geeignet, die vollkommene Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen.

Allerdings bewirkt selbst die Mitwirkung eines befangenen Organs aber nicht die Nichtigkeit einer Entscheidung, sondern (bloß) gegebenenfalls einen Verfahrensmangel, sofern Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheids bestünden. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insbesondere entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Verfahrensmangel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert wird (vgl dazu ua VwGH 27.6.2017, Ra 2016/12/0001; 31.3.2016, 2013/07/0170; 29.4.2015, Ro 2015/05/0007; 19.01.2021, Ra 2019/05/0213).

2. Zur Sache

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin ein Geschenk übergeben. Nachdem diese darauf nicht auf die von ihm erhoffte Art reagierte, wollte er sich diese Sache, die inzwischen durch die auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte Schenkung in das Eigentum der Ex-Freundin übergegangen ist, wieder zurückholen. Nachdem ihm die Ex-Freundin an der Tür klar zu erkennen gegeben hat, dass er sie in Ruhe lassen soll, stieg er über ein geöffnetes Fenster gegen den ausdrücklichen Willen der Wohnungseigentümerin ein. Diese versuchte noch das Fenster zuzudrücken und schrie um Hilfe. Dies hat der Beschwerdeführer völlig außer Acht gelassen und ist trotzdem gegen den Widerstand der Wohnungsinhaberin in die Wohnung eingestiegen. Seine diesbezüglich vorgebrachte „Rechtfertigung“, er sei aus Selbstschutz in die Wohnung „gerutscht“, zeugt dabei von einem völlig fehlenden Unrechtsverständnis und ist als absolut ungeeigneter Versuch, die eigene Verantwortung zu leugnen, zu werten.

Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel, dass ein solches vom Beschwerdeführer an den Tag gelegtes Verhalten – konkret das gewaltsame Einsteigen in eine fremde Wohnung gegen den ausdrücklichen Willen und der Gegenwehr der Wohnungsinhaberin – jedenfalls geeignet ist, eine bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG zu bilden, auf die die Verhängung eines Waffenverbotes zu stützen ist. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur die durch körperliche Gegenwehr und verbale Hilfeschreie klar zum Ausdruck gebrachte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit der Ex-Partnerin außer Acht gelassen, sondern auch fremdes Eigentum in gleich zweifacher Weise durch das Einsteigen in eine fremde Wohnung und der Absicht, sich dort fremdes Eigentum anzueignen, verletzt. Ein solches Verhalten und die darin zum Ausdruck gebrachte Einstellung rechtfertigen jedenfalls die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer eine Waffe gesetz- oder zweckwidrig gebrauchen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren in dieser Sache eingestellt, ist ihm die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht entscheidend ist, dass es bezüglich eines bestimmten Vorfalls zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen sein muss; vielmehr haben die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte auch im Falle eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl ua VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).

Für das Landesverwaltungsgericht ist der gegenständliche Vorfall wie ausgeführt jedenfalls geeignet, als bestimmte Tatsache gewertet zu werden, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich auch ein weiteres Eingehen auf den von der Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls angeführten Vorfall vom 28.01.2023.

Insgesamt war daher das von der belangten Behörde ausgesprochene Waffenverbot zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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