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LVwG-2023/40/1603-5•LVwG T LVwG-2023/40/1603-5
LVwG-2023/40/1603-5Landesverwaltungsgericht19.10.2023
Photovoltaikanlage<br/>Untergeordneter Bauteil<br/>Beeinträchtigung Orts- und Straßenbild<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 13.04.2023, Zl ***, betreffend die nicht zur Kenntnisnahme einer Bauanzeige und die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und
a)die Errichtung eines Schutzdaches über dem ostseitigen Treppenabgang und
b)die Verbreiterung der bestehenden Außentreppe an der Ostseite samt Errichtung eines zusätzlichen Handlaufs werden zur Kenntnis genommen.
Hingegen wird die Beschwerde betreffend die nicht zur Kenntnisnahme und Untersagung der Ausführung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes Adresse 2 als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 23.03.2023 zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Errichtung eines Schutzdaches über dem ostseitigen Treppenabgang sowie die Verbreiterung einer bestehenden Außentreppe an der Ostseite samt Errichtung eines zusätzlichen Handlaufs und die Errichtung einer Photovoltaikanlage bei der belangten Behörde an.
Mit Schreiben der Stadtplanung vom 03.04.2023 teilte der hochbautechnische Sachverständige BB (Stadtplanung) der belangten Behörde mit, dass mit der Verbreiterung der Außentreppe eine Freitreppe (untergeordneter Bauteil) erweitert werde. Sofern die Überdachung des Kellerabganges gemäß Planunterlagen offen ausgeführt werde, ergebe sich keine Veränderung an der Baumassendichte. Mit einem Flächenausmaß von mehr als die Hälfte der Dachfläche sowie einem Abstand zur Dachfläche von mehr als 30 cm sei die Photovoltaikanlage nicht mehr als untergeordnet anzusehen. Gemäß Planunterlagen befinde sich die Nullebene (± 0,00) auf 886,30 m und der oberste Punkt der Photovoltaikanlage auf + 12,23 m. Dies entspreche einer absoluten Höhe von 886,30 + 12,23 = 880,53 m. Der verordnete oberste Punkt von 878,0 werde somit überschritten. Mit der adaptierten Freitreppe und der Überdachung des Kellerabganges werde das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich gestört. Mit der über 30 cm aufgeständerten PV-Anlage ergebe sich ein störender Einfluss auf die Umgebung. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sei daher zu erwarten.
Mit Schreiben vom 06.04.2023 der Bau- und Feuerpolizei teilte CC der belangten Behörde mit, dass die Photovoltaikanlage mit insgesamt 42 PV-Modulen gemäß Baubeschreibung (die Darstellung beinhalte 112 Module) aufgeständert und auf der westlichen und östlichen Satteldachfläche vorgesehen sei. Der Abstand von der Dachhaut betrage 49 Zentimeter. Die Gesamtfläche betrage 2x 103,8 = 207,63 m2 und die Anlage solle eine maximale Leistung von 17 kWp erzielen. An der Ostfassade solle die bestehende Freitreppe um 2,46 m verbreitert werden. Entsprechend dem Bestand seien vier Stufen mit einem Verhältnis von 17 mal 39,5 cm vorgesehen. Mit dem Podest an der Fassade betrage die Länge 1,96 m. Die Außentreppe in das Untergeschoss an der Ostfassade solle mit einem Schutzdach überdeckt werden. Zur Gewährleistung der Durchgangslichte werde das Schutzdach zum Treppenantritt hochgezogen. Die Konstruktion sei aus Holz mit einer bituminösen Abdichtung vorgesehen. Die Grundrissabmessungen würden 1,25 mal 4,16 m betragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wegen einer Überschreitung des im Bebauungsplans HU-B2 (in Kraft getreten am 13.05.2015) höchstzulässigen obersten Gebäudepunktes, also wegen Widerspruch des Vorhabens zum Bebauungsplan und einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes, sohin wegen Unzulässigkeit nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften untersagt. Begründend wurde nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen ausgeführt, dass die geplante Photovoltaik keinen untergeordneten Bauteil darstelle, zumal diese einen Parallelabstand zur Dachfläche von mehr als dreißig Zentimeter und ein Flächenausmaß von mehr als der Hälfte des Daches aufweise. Der verordnete oberste Punkt von 878,0 werde überschritten. Das Bauansuchen widerspreche dem Bebauungsplan und sei daher schon aus diesem Grund negativ zu entscheiden gewesen. Darüber hinaus gehe aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung hervor, dass sich mit der über dreißig Zentimeter aufgeständerten PV-Anlage ein störender Einfluss auf die Umgebung ergebe und dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes herbeiführen würde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich um drei unabhängige bauliche Anlage handle, somit auch ein teilbarer Antrag vorliege. Für eine Überdachung als auch die Freitreppe würden keinerlei Einwände der fachlichen Gutachten vorliegen, auch die Begründung stütze sich in keiner Weise auf einen Untersagungsgrund der Überdachung oder der Freitreppe. Die Untersagung der Photovoltaik stütze sich auf den angeführten Widerspruch mit dem Bebauungsplan und die erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes. Eine Überschreitung des obersten Punktes des Gebäudes liege nicht vor. Die beantragte bauliche Anlage stelle kein Gebäude dar, sondern sei eine Nebenanlage und somit eine sonstige bauliche Anlage nach § 2 Abs 10 TBO 2022. Gemäß Bebauungsplan sei lediglich der oberste Punkt des Gebäudes festgelegt. Es würden jedoch keine Festlegungen für sonstige bauliche Anlagen existieren. Eine Abweichung zum Bebauungsplan sei daher nicht gegeben. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Für die Feststellung einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes würden keine Gutachtensgrundlagen vorliegen und stütze sich das Gutachten weder auf einen geeigneten Befund noch liege hierüber ein Beweisergebnis vor.
Am 26.09.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Amtssachverständige der belangten Behörde umfassend einvernommen wurde und auch der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme dazu abgab und im Anschluss die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 23.03.2023 zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Errichtung eines Schutzdaches über dem ostseitigen Treppenabgang, die Verbreiterung der bestehenden Außentreppe an der Ostseite samt Errichtung eines zusätzlichen Handlaufs und die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes Adresse 2 unter Vorlage von Einreichplänen an. Die näheren Details sind den Planunterlagen zu entnehmen.
Die Photovoltaikanlage ist mit insgesamt 42 PV-Modulen aufgeständert auf der westlichen und östlichen Satteldachfläche vorgesehen. Der Abstand von der Dachhaut beträgt 49 Zentimeter. Die Gesamtfläche beträgt 207,63 m2 und die Anlage soll eine maximale Leistung von 17 kWp erzielen. An der Ostfassade soll die bestehende Freitreppe um 2,46 m verbreitert werden. Die Außentreppe in das Untergeschoss an der Ostfassade soll mit einem Schutzdach überdeckt werden. Die Konstruktion ist aus Holz mit einer bituminösen Abdichtung vorgesehen. Die Grundrissabmessungen betragen 1,25 mal 4,16 m. Mit einem Flächenausmaß von mehr als der Hälfte der Dachfläche sowie einem Abstand zur Dachfläche von mehr als 30 cm ist die Photovoltaikanlage nicht mehr als untergeordnet anzusehen. Gemäß Planunterlagen befindet sich die Nullebene (±0,00) auf 868,30 m und der oberste Punkt der Photovoltaikanlage auf +12,23 m. Dies entspricht einer absoluten Höhe von 868,30 + 12,23 = 880,53 m. Entsprechend dem in Geltung stehenden Bebauungsplan HU-F1 vom 14.05.2001 ist der oberste Gebäudepunkt mit 878 m angegeben. Der Bauplatz bzw der gegenständliche Planungsbereich befindet sich in einem nach TROG ausgewiesenen Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern. Zudem ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite das denkmalgeschützte Objekt der Talstation der EE vorhanden. Mit der aufgeständerten bzw mit der großflächigen in einem deutlichen Abstand von 49 cm angebrachten PV-Anlage wird die Dachlandschaft des gegenständlichen Objektes stark verändert. Dies widerspricht der Charakteristik des gegenständlichen Straßenzuges. Im direkten Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudes der DD sind derzeit keine PV-Anlagen vorhanden.
Gegen die Errichtung eines Schutzdaches über dem ostseitigen Treppenabgang und die Verbreiterung der bestehenden Außentreppe an der Ostseite samt Errichtung eines zusätzlichen Handlaufes haben aus hochbautechnischer Sicht keine Einwände bestanden. Die angezeigten Baumaßnahmen sind allesamt voneinander trennbar.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Projektunterlagen in Verbindung mit den eingeholten Stellungnahmen der hochbautechnischen Sachverständigen einerseits vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.09.2023.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2023 lauten:
„§ 2.
Begriffsbestimmungen
[…]
(18) Untergeordnete Bauteile sind:
a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
b) Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.
[…]
(40) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt. Mehrere Anlagen von ein und demselben Betreiber, die über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt verfügen, gelten als eine Anlage.
§ 28.
Verfahrensbestimmungen
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;
e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
h) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;
j) die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.
[…]
§ 18.
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
[…]
(3) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
[…]
§ 34.
Baubewilligung
[…]
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b
Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
[…]
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
[…]
f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43 zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2023 lautet:
§ 62.
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
a) die Anzahl der oberirdischen Geschoße;
b) die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;
c) die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;
d) die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.
[…]
(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile sowie Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 außer Betracht.
[…]“
V.Erwägungen:
Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, ob es sich bei den angezeigten Baumaßnahmen um trennbare Vorhaben handelt. Wie aus den Planunterlagen bereits offenkundig ersichtlich ist, sind drei voneinander völlig unabhängige Baumaßnahmen zur Anzeige gebracht worden. Auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde bestätigt, dass die Verbreiterung der Außentreppe, die Überdachung des Kellerabgangs und die Errichtung einer Photovoltaikanlage voneinander unabhängige bauliche Maßnahmen darstellen.
Da in Bezug auf die Errichtung eines Schutzdaches über dem ostseitigen Treppenabgang und die Verbreiterung der bestehenden Außentreppe an der Ostseite samt Errichtung eines zusätzlichen Handlaufs sich keine Versagungsgründe ergeben haben, war der Beschwerde in diesen Punkten Folge zu geben und die angezeigten Baumaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen.
In Bezug auf die Photovoltaikanlage ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich aufgrund ihrer Größe von mehr als 100 m2 Kollektorfläche und deren Abstand von mehr als 30 cm zur Dachhaut nicht mehr um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 18 TBO 2022 handelt. Bei der Berechnung von Mindestabständen zu den Nachbargrundstücken und dementsprechend auch bei der Berechnung des obersten Gebäudepunktes ist diese Anlage daher in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dass es sich, wie die Beschwerdeführerin vermeint um eine Nebenanlage handle, kann schon insofern nicht der Fall sein, als dass diese Photovoltaikanlage kraftschlüssig mit der Dachkonstruktion verbunden ist bzw. aufgrund der zu erwartenden Lasten durch Wind/Schnee, etc. verbunden sein muss.
Wie der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, legt der für den gegenständlichen Bereich verordnete Bebauungsplan HU-B2 vom 13.05.2015 als obersten Gebäudepunkt eine maximale Höhe von 878 m fest. Gemäß den Planunterlagen befindet sich die Nullebene des gegenständlichen Gebäudes auf 868,30 m und der oberste Punkt der Photovoltaikanlage auf + 12,23 m, was einer absoluten Höhe von 880,53 m entspricht. Dementsprechend wird der oberste Punkt des gegenständlichen Bebauungsplanes von 878 m durch die geplante Photovoltaikanlage um 2,53 m überschritten. Demgemäß liegt sohin ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 vor und war daher die Bauanzeige durch die belangte Behörde zu Recht nicht zur Kenntnis zu nehmen.
Darüber hinaus widerspricht die gegenständliche Photovoltaikanlage auch dem Orts- und Straßenbild. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die schriftliche Stellungnahme vom 03.04.2023 der Stadtplanung durch den Sachverständigen der belangten Behörde näher begründet. Danach befindet sich der gegenständliche Planungsbereich in einem nach TROG ausgewiesenen Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern. Zudem ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite das denkmalgeschützte Objekt der Talstation der EE vorhanden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das vorhandene Orts- und Straßenbild in seiner Charakteristik im Wesentlichen erhalten bleibt. Mit der aufgeständerten bzw mit der großflächigen in einem deutlichen Abstand von ca. 50 cm angebrachten PV-Anlage wird die Dachlandschaft des gegenständlichen Objektes stark verändert. Dies widerspricht der Charakteristik des gegenständlichen Straßenzuges. Im direkten Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudes der DD sind derzeit keine PV-Anlagen vorhanden. Wenn man zB mit der EE fährt, sieht man perfekt auf das gegenständliche Dach. Sohin ist davon auszugehen, dass die Dachlandschaft im unmittelbaren Umgebungsbereich dieses denkmalgeschützten Gebäudes durch die geplante Photovoltaikanlage massiv gestört wird. Damit liegt ebenfalls ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 vor.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Errichtung eines Schutzdaches über dem ostseitigen Treppenabgang und die Verbreiterung der bestehenden Außentreppe an der Ostseite samt Errichtung eines zusätzlichen Handlaufs zur Kenntnis zu nehmen war, während die nicht zur Kenntnisnahme und Untersagung der Ausführung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes Adresse 2 zu Recht erfolgt ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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