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LVwG-2023/33/2415-1Landesverwaltungsgericht17.10.2023
Probeführerschein<br/>Nachschulung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.8.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Schreiben der Landesverkehrsabteilung Tirol, Polizeiinspektion Y vom 26.7.2023 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass am 26.7.2023 der AA wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG eine Organstrafverfügung ausgestellt worden sei. Im Zuge des Streifendienstes sei festgestellt worden, dass die Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** auf der A** bei Straßenkilometer 80,500 in Fahrtrichtung Westen mit dem Mobiltelefon hantiert habe. Die Lenkerin AA habe sich einsichtig gezeigt und das Organmandat vor Ort beglichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.8.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachschulung angeordnet, die von ihr innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG oder gegen die Alkoholbestimmung des § 4 Abs 7 FSG verstoße. Die Beschwerdeführerin habe am 26.7.2023 ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei während des Fahrens mit einem Mobiltelefon hantiert.
Dagegen hat Frau AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Beschwerde richtet sich an die Anordnung einer Nachschulung und an die Probezeitverlängerung bis 12.05.2026. Ich würde mein Bedauern, gerne in diesem Brief zur Geltung bringen.
Die Begründung für mein Vergehen in dem Schreiben lautet:
„Sie haben am 26.07.2023 ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei während des Fahrens mit einem Mobiltelefon hantiert."
Am 26.07.2023 war ich am Weg nach X, um meiner Arbeit als Hundetrainerin nachzugehen und ein Heimtraining bei meiner Kundschaft zu halten.
Da ich dort leider nicht ortskundig war und nicht wusste, wo meine Kundschaft genau wohnt, hatte ich das Navi auf meinem Mobiltelefon ein.
Ich wurde von der Polizei angehalten und habe vor Ort meine Strafe von 100,00 € beglichen.
Ich bin wirklich zutiefst erschüttert über diese zusätzliche Strafe, einer Nachschulung und Probezeitverlängerung, da ich meiner Meinung nach meine Strafe bereits vor Ort beglichen habe. Ich fühle mich wie eine Verbrecherin, obwohl ich nicht mit dem Handy telefoniert, gespielt oder gechattet habe, sondern lediglich einen Blick darauf warf, welche Ausfahrt ich denn nehmen muss.
Hiermit bitte ich sie aufrichtig, diese harte Strafe aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Mitteilung der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 26.7.2023, Zl ***.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt egibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes lautet wie folgt:
„§ 102.
Plichten des Kraftfahrzeuglenkers
[…]
(3) Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes lautet wie folgt:
„§ 4.
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der Mitteilung der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 26.7.2023 wurde die Beschwerdeführerin am 26.7.2023 angehalten und wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 3 KFG wurde ihr eine Organstrafverfügung ausgestellt. Die Streife „FGP Tirol 1“ mit Bezirksinspektor BB und Revierinspektor CC haben im Zuge des Streifendienstes festgestellt, dass die Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** auf der A** bei Straßenkilometer 80,500 in Fahrtrichtung Westen mit dem Mobiltelefon hantierte. Die Beschwerdeführerin wurde im Gemeindegebiet von W angehalten und zeigte sich bei der Anhaltung einsichtig und hat das Organmandat vor Ort beglichen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Handy hantierte („… lediglich einen Blick darauf warf, welche Ausfahrt ich dann nehmen muss“), wurde von ihr dem Grunde nach auch gar nicht bestritten.
Aufgrund der klaren Bestimmung des § 4 Abs 6 Z 2a Führerscheingesetz gilt eine Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG als schwerer Verstoß gemäß Abs 3. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn dieser einen schweren Verstoß nach Abs 6 begeht.
Angesichts der klaren Bestimmung des § 4 FSG hat die belangte Behörde zu Recht eine Nachschulung angeordnet und war die Beschwerde der AA als unbegründet abzuweisen.
V.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch einer Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs 3 VwGVG stellt.
Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von der Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl die Erkenntnisse vom 12.8.2010, 2008/10/0315; 19.3.2013, 2011/21/0267 zu § 67d Abs 3 AVG).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin war zwar nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, wurde aber in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche - von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittene - Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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