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LVwG-2023/31/1587-24Landesverwaltungsgericht17.10.2023
Baubehördlicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>Umfunktionierung eines Lagerraumes in ein Badezimmer Benützungsuntersagung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.6.2023, ***, betreffend die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes samt Benützungsuntersagung hinsichtlich einer auf Grst **1 KG Z befindlichen baulichen Anlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.3.1986, ***, entsprechenden Zustandes bis längstens 31.3.2024 zu erfolgen hat und erst mit Ablauf dieses Zeitpunktes auch die Benützung des konsenswidrig südöstlich des Schlafzimmers ausgeführten Badezimmers untersagt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.6.2023, ***, wurde BB (Spruchpunkt I.) bzw. AA (Spruchpunkt II.) als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Grst **1 KG Z jeweils gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.3.1986, ***, entsprechenden Zustandes bis längstens 31.7.2023 aufgetragen.
Konkret wurde den Hälfteeigentümern aufgetragen, die Garage und das Lager entsprechend den baurechtlich bewilligten Plänen als eine Einheit herzustellen und die Verbindung zum Schlafzimmer zu verschließen.
In einem weiteren Spruchpunkt III. wurde gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die weitere Benützung des konsenswidrig ausgeführten Badezimmers, welches mit dem Schlafzimmer verbunden ist, zu anderen Zwecken als dem baurechtlich bewilligten Lagerraum mit sofortiger Wirkung untersagt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund einer im Internet inserierten Immobilienanzeige der FF festgestellt worden sei, dass die baurechtlich bewilligte Garage mit Lager beim bestehenden Wohnhaus Adresse 1 entgegen der Baubewilligung nunmehr baulich abgetrennt und das baurechtlich bewilligte Lager als Badezimmer verwendet wird. Das Badezimmer, welches im Mindestabstand situiert ist, weise entgegen den baurechtlich bewilligten Plänen eine Verbindung mit dem angrenzenden Schlafzimmer auf und liegen für diese durchgeführten Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen keine Baubewilligungen vor.
Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich des rechtmäßigen Bestandes der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, ins Treffen geführt, wonach in dessen zugrundeliegenden Planunterlagen der nunmehr als Bad in Verwendung stehende Raum als Garage mit Lager ausgewiesen ist.
Im Rahmen eines Lokalaugenscheines mit dem hochbautechnischen Bausachverständigen der belangten Behörde am 25.5.2023 konnte erhoben werden, dass die mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986 baurechtlich bewilligte Einheit „Garage und Lager“ voneinander abgetrennt und der Lagerbereich zu einem Badezimmer umfunktioniert worden sei.
Eine solche Verwendungszweckänderung sei auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes von Einfluss, sodass davon auszugehen sei, dass die vorliegend geschehenen Umbauten sowie die Änderung des Verwendungszweckes der verfahrensbetroffenen Einheit von „Garage und Lager“ auf nunmehr „Badezimmer“ baubewilligungspflichtig sei. Eine solche baurechtliche Genehmigung liege allerdings nicht vor.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten AA und BB vor, dass das gegenständliche Objekt ihrerseits vor 13 Jahren im März 2010 von Frau CC erworben worden sei.
Die Baugenehmigung sei im Jahr 1986 erteilt worden, sodass die nunmehrigen Eigentümer mit allfällig erfolgten Bauverstößen nichts zu tun haben.
Trotzdem werde nunmehr verhindert, dass der Verkauf des gegenständlichen Objektes weiterbetrieben werden könne und werde daher über einen Rechtsbeistand Klage gegen die Gemeinde Z geführt. Zudem sei ein Rückbau innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten, der laut Architekt mit einem Aufwand von mehr als 100.000 Euro zu Buche schlage, nicht möglich. Auch in Österreich müsse es Verjährungsfristen für nicht genehmigte Baumaßnahmen geben, welche im Europäischen Raum maximal 30 Jahre, in Deutschland sogar nur 20 Jahre, betragen.
Eine Benützungsuntersagung samt angedrohter Versiegelung des Bades sei überschießend, zumal die Eigentümer keine Verstöße gegen die Bauordnung zu verantworten haben.
Die Beschwerdeführerin weise seit der Corona-Zeit ein Hüft- und Beinleiden auf, welches mit einer Inkontinenz verbunden sei und sei es ihr unzumutbar, zumal sie zur Nachtzeit mehrfach aufstehen müsse, jeweils an das andere Ende des Hauses gehen zu müssen, um das zweite Bad zu benutzen. Die Rückbaumaßnahmen seien den Bauherren und nicht den Hauskäufern aufzutragen gewesen.
Im Original-Bauplan sei die Änderung des Verwendungszweckes von Lagerraum in Bad nachträglich per Bleistift sowie die Herstellung einer Toilette und eines Bidets per Hand eingetragen worden. Diese Eintragung sei nicht vom Architekten vorgenommen worden, sondern wahrscheinlich vom Bauausführenden oder von der Gemeinde Z.
Der Leiter des Bauamtes der Gemeinde Z habe diesbezüglich mitgeteilt, dass der vorgelegte nicht genehmigte Bauplan nicht Teil seiner Unterlagen sei. Es würden daher Betrügereien der Gemeinde Z vorliegen, für die die Eigentümer nicht geradestehen müssen.
Aus Anlass dieser Beschwerde wurde der hochbautechnische Amtssachverständige DD mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.8.2023 um Durchführung eines Lokalaugenscheins ersucht sowie weiters darum, die Schlüssigkeit der seitens der Gemeinde Z attestierten baulichen Abweichungen (Badezimmer mit Verbindung zu Schlafzimmer anstatt Garagen- und Lagerraum) zu beurteilen und die Möglichkeiten einer allenfalls möglichen Sanierung auszuloten.
Mit Gutachten vom 30.8.2023, ***, führte DD unter Bezugnahme auf den Einreichplan „Erdgeschoß“ aus, dass der gegenständliche als Badezimmer genutzte Raum laut Bescheid vom 18.3.1986 als Lagerraum mit Verbindung zur Garage genehmigt worden sei.
Im Zuge der Kollaudierung am 6.11.1986 sei von der belangten Behörde festgestellt worden, dass eine geringfügige Erweiterung der bestehenden, überdachten Terrasse als Wintergarten ausgebildet worden sei und diese Änderungen nachträglich mit der angeführten Kollaudierung baubewilligt wurden.
Der durchgeführte Ortsaugenschein habe ergeben, dass der ursprünglich hinter der Garage befindliche Lagerraum nunmehr ein vom Schlafzimmer aus zugängliches Badezimmer darstelle und die Verbindung zur Garage geschlossen worden sei, womit sich die vorgefundene Situation mit den Feststellungen der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Lichtbildern decke.
Eine nachträgliche Sanierung dieses Raumes sei aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Badezimmer dem Schutz von Menschen diene und im Mindestabstandsbereich zum östlichen (2,5 m) und südlichen (2,0 m) Nachbargrundstück liege, nicht gangbar.
Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Zuge des Ladungsbeschlusses vom 31.8.2023 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.9.2023 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
II.Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer des Grst **1 KG Z, welches sich in der Widmungskategorie Wohngebiet befindet.
Unstrittig ist weiters, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, die baubehördliche Bewilligung zur „Errichtung eines ebenerdigen Anbaues an das bestehende Wohngebäude für Wohnräume und Garage mit Lager“ auf Grst **1 KG Z unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt wurde.
Dabei wurde der in Rede stehende südlich des Schlafzimmers gelegene Raum aufgrund des im Akt einliegenden Gemeindestücks des Bauplanes, Darstellung Grundriss „Erdgeschoß“ als Garage und Lager im Ausmaß von 39 m² genehmigt.
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Aktenkundig ist weiters die Erteilung der Benützungsbewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.1986, ***, in der der bewilligte Verwendungszweck als „Wohnräume bzw. Garage“ dargestellt wurde.
Aus der Niederschrift der Gemeinde Z vom 6.11.1986 erhellt weiters, dass im Zuge der Kollaudierung festgestellt worden sei, dass als geringfügige Erweiterung die bestehende, überdachte Terrasse als Wintergarten ausgebildet worden sei, wobei die verbaute Fläche 4,20 x 3,90 = 16,38 m², die Nutzfläche 14,82 m² und der umbaute Raum 48,32 m³ betrage.
Diese Änderung wurde per Hand in das Planexemplar der Gemeinde laut dem zugrundeliegenden Bescheid vom 18.3.1986 nachgetragen (die Eintragung lautet „Wintergarten 14,82“), sodass von der Schlüssigkeit und Übereinstimmung vom Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, der Benützungsbewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.1986, ***, sowie den Planunterlagen „Gemeindestück“ auszugehen ist.
In weiterer Folge wurde der Lagerraum im Osten der Garage als ein vom Schlafzimmer aus zugängliches Badezimmer ausgebildet und wurde die Verbindung zur Garage geschlossen, wobei die damalige Eigentümerin CC mit Stellungnahme vom 29.7.2023 ausführte, dass diese bauliche Maßnahme wohl Ende der 1980iger Jahre entstanden sein müsse.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Bauaktes der belangten Behörde, insbesondere dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, dem Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.1986, ***, der Niederschrift der Gemeinde Z vom 6.11.1986, sowie den dem Baubescheid vom 18.3.1986 zugrundeliegenden Planunterlagen, dokumentiert im gestempelten, vollständig unterfertigten, mit Stempelmarken versehenen Gemeindestück, das die laut Niederschrift vom 6.11.1986 bildende bauliche Änderung der Ausbildung eines Wintergartens berücksichtigt hat.
Seitens der Beschwerdeführer konnten keine Unterlagen, aus denen sich die Konsensmäßigkeit des im Osten des Garagen- und Lagerraumes befindlichen Bades ergibt, vorgelegt werden. Unautorisierte handschriftliche Änderungen und Ergänzungen, die in einem der beiden Exemplare der Beschwerdeführer aufscheinen, vermögen jedenfalls nicht den schlüssigen und mit den Bescheiden übereinstimmenden Planinhalt des Gemeindestücks, welches dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, zugrunde gelegen ist, zu erschüttern.
Wenn die Beschwerdeführer nunmehr vorbringen, dass in einem der beiden Bauwerber-Exemplare die gegenständliche Garage samt Lager im östlichen Bereich als Bad samt WC und Bidet umfunktioniert wurde, so ist diesbezüglich davon auszugehen, dass diese handschriftlichen Ergänzungen, welche in den beiden anderen Plansätzen nicht vorhanden sind, offensichtlich nachträglich in die Plandarstellung „Erdgeschoß“ eingetragen wurden. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass diese Eintragungen rechtsgrundlos vorgenommen wurden und auch keinerlei Rückschlüsse auf den Verfasser zulassen, ist aufgrund der Existenz eines anderslautenden und schlüssigen Gemeindestücks davon auszugehen, dass diese nicht den im Gemeindestück dokumentierten genehmigten Bestand wiedergeben.
Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2023 ins Treffen geführten Umstandes, wonach mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.11.1994, ***, festgestellt wurde, dass der gegenständliche Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe und sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – lediglich den Verwendungszweck des ursprünglich als Wohnhaus genehmigten Gebäudes konkretisiert, ohne dass dadurch die im Süden des Anbaus gelegene Garage samt Lager eine relevante baurechtliche Änderung erfahren hätten.
Auch der seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, wonach der Nachbar EE einer Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze um mehr als die Hälfte gemäß § 7 Abs 5 TBO zugestimmt hat, bewirkt nicht, dass von einer behördlichen Sanierung der Verwendungszweckänderung des östlichen Teils des Garage- und Lagerraumes in ein Badezimmer auszugehen ist, zumal eine solche Verwendungszweckänderung im nachbarschaftlichen Mindestabstandsbereich – anders als etwa im Zusammenhang mit der bereits angesprochenen Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze (nunmehr § 6 Abs 7 TBO 2022) oder der Ausgestaltung von begehbaren Terrassen (vgl. § 6 Abs 4 lit c TBO 2022) – der Zustimmung des Nachbarn gar nicht zugänglich ist.
Auszugehen war daher davon, dass das in Rede stehende Badezimmer nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, wobei seitens des gefertigten Gerichts kein Zweifel daran besteht, dass diese Änderungen nicht von den nunmehrigen Beschwerdeführern selbst, sondern von deren Rechtsvorgängern vorgenommen wurden.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
…
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
…
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Ostteil des mit einer Größe von 39 m² tarierten Raumes „Garage + Lager“ laut Plandarstellung Grundriss „Erdgeschoß“, welche dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, zugrunde lag, derart abgeändert wurde, dass daraus ein Bad samt WC und Bidet errichtet wurde.
Im Zuge eines Lokalaugenscheines des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 29.8.2023 hat sich bestätigt, dass der hinter der Garage befindliche Lagerraum nunmehr ein vom Schlafzimmer aus zugängliches Badezimmer darstellt und die Verbindung zur Garage geschlossen wurde.
Diese Situation wurde auch von der belangten Behörde mittels Lichtbilder eindringlich und detailliert festgehalten.
2. Eine seitens der Beschwerdeführer in Vorlage gebrachter Plansatz stellt sich in der Darstellung Grundriss „Erdgeschoß“ wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20231017_LVwG_2023_31_1587_24_00/image002.jpg
Wenn die Beschwerdeführer nunmehr vorbringen, dass in einem der beiden Bauwerber-Exemplare der Planunterlagen die gegenständliche Garage samt Lager im östlichen Bereich als „Bad + WC + Bidet“ dargestellt und somit offenbar doch genehmigt wurde, so ist diesbezüglich davon auszugehen, dass diese handschriftlichen Ergänzungen, welche in den beiden anderen Plansätzen nicht vorhanden sind, offensichtlich nachträglich in die Plandarstellung „Erdgeschoß“ eingetragen wurden.
Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass das „Gemeindestück“ des Plansatzes, das bei der belangten Behörde verbleibt, eben auch jenen Zweck verfolgt, nachträgliche vorgenommene Manipulationen des genehmigten Bestandes durch Bauwerber oder Planer hintanzuhalten.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass diese Eintragungen ohne erkennbare Rechtsgrundlage vorgenommen wurden und auch keinerlei Rückschlüsse auf den Verfasser zulassen, ist aufgrund der Existenz eines anderslautenden und (aufgrund der getroffenen Feststellungen) schlüssigen Gemeindestücks davon auszugehen, dass diese nicht den im Gemeindestück dokumentierten genehmigten Bestand wiedergeben. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn auch im zweiten Plansatz der Bauwerber die gegenständlich ins Treffen geführte Umfunktionierung des Lagerraumes in ein Bad im Grundriss „Erdgeschoß“ nicht dargestellt ist.
3. Auch in der Benützungsbewilligung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.1986, ***, wurde der der bewilligte Verwendungszweck als „Wohnräume bzw. Garage“ dargestellt.
Aus der Niederschrift der Gemeinde Z vom 6.11.1986 erhellt weiters, dass im Zuge der Kollaudierung festgestellt worden ist, dass als geringfügige Erweiterung die bestehende, überdachte Terrasse als Wintergarten ausgebildet worden sei, wobei die verbaute Fläche 4,20 x 3,90 = 16,38 m², die Nutzfläche 14,82 m² und der umbaute Raum 48,32 m³ betrage.
Diese Änderung wurde per Hand in das Planexemplar der Gemeinde laut dem zugrundeliegenden Bescheid vom 18.3.1986 nachgetragen (die Eintragung lautet „Wintergarten 14,82“), sodass von der Schlüssigkeit und Übereinstimmung von Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.1986, ***, Benützungsbewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.1986, ***, sowie den Planunterlagen „Gemeindestück“ auszugehen ist.
Eine Änderung hinsichtlich des südöstlich des Schlafzimmer gelegenen Raumes „Garage + Lager“ wurde dabei nicht vorgenommen, wobei diesbezüglich anzuführen gilt, dass selbst bei Vorliegen einer solchen Benützungsbewilligung ein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung nicht entsprechenden Zustandes nicht abgeleitet werden kann, weil die Benützungsbewilligung den Konsens nicht zu ersetzen vermag, dies etwa dann nicht, wenn sich aus dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides – wie im Gegenstandsfall – nicht eine nachträgliche Bewilligung für das in Rede stehende Badezimmer entnehmen lässt (vgl VwGH 2.6.1981, 81/05/0023).
4. Völlig unstrittigerweise ist weiters davon auszugehen, dass die Umfunktionierung eines derartigen Garage- und Lagerraums in ein Bad und die daraus resultierende Umfunktionierung eines im Mindestabstandsbereich befindlichen und dem Schutz von Sachen dienenden Raumes in einen dem Schutz von Menschen dienenden Raum eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme iSd § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 darstellt. Ein nachträgliches Bauansuchen auf Bewilligung dieser Verwendungszweckänderung ist im Gegenstandsfall eben nicht eingebracht worden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 vorliegen, nämlich dass die bauliche Maßnahme, deren Rückbau veranlasst und hinsichtlich der die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagt werden soll, einerseits bewilligungspflichtig ist und andererseits weder eine solche Bewilligung noch ein vermuteter Konsens vorliegt (vgl VwGH 7.11.2013, 20212/06/0202).
5. Durch das Unterlassen der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages über Jahrzehnte betreffend einen konsenslosen Bau kann unter Zugrundelegung der vorzitierten Judikatur nichts gewonnen werden. Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages kommt es nämlich nicht auf die Dauer des konsenslosen Zustandes an (vgl VwGH 12.12.1991, 90/06/0127). Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte „Verjährung“ gibt es im Bauverfahren nicht (vgl LVwG-***).
6. Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass die konsenslose Verwendungszweckänderung nicht von den nunmehrigen Beschwerdeführern herbeigeführt wurde und diesen daher nicht als schuldhaftes Verhalten vorwerfbar ist, nichts zu gewinnen, zumal ein Beseitigungsauftrag gemäß den verba legalia des § 46 Abs 1 TBO 2022 stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten ist und dingliche Wirkung besitzt (vgl VwGH 26.1.1995, 94/06/0125).
7. Schließlich ist aufgrund des Umstandes, dass sich das gegenständliche Bad laut Einreichplan innerhalb eines Abstandes von 2,0 m zum südlichen Nachbargrundstück Grst **2 und 2,5 m zum östlichen Nachbargrundstück auf Grst **3, jeweils KG Z, befindet, davon auszugehen, dass eine solche bauliche Anlage, die dem Schutz von Menschen dient, gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 im Mindestabstandsbereich nicht zulässig und daher – wie auch der hochbautechnische Amtssachverständige DD in seinem Gutachten vom 30.8.2023, ***, ausgeführt hat – infolge Widerspruchs zu den Mindestabstandsbestimmungen nicht sanierbar ist.
Es war daher vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die seitens der belangten Behörde erteilten baubehördlichen Aufträge gemäß § 46 Abs 1 und § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 in Konformität zu den gesetzlichen Bestimmungen ergangen sind.
8. Auch die Bestimmtheit des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages ist gegeben, zumal die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer vorzunehmenden Baumaßnahmen seitens der belangten Behörde in den Spruchpunkten I. und II. konkret und hinreichend festgelegt wurden.
Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG war auszuführen, dass sich eine solche in der nunmehr festgelegten Dauer aufgrund der Größe der verfahrensgegenständlichen überdachten und überwiegend umschlossenen eingeschossigen baulichen Anlage sowie des Umstandes, dass eine sofortige Untersagung der Benützung des Bades gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Leiden eine gravierende Einschränkung bedeuten würde, für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls angemessen ist.
Da auch seitens der belangten Behörde eine solche Paritionsfrist von bis zu fünf Monaten als angemessen angesehen wurde, wurde diese bis 31.3.2024 erstreckt und auch die Benützungsuntersagung des Badezimmers erst mit Ablauf dieser Frist ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richter)
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