projekte
LVwG-2023/26/2341-1•LVwG T LVwG-2023/26/2341-1
LVwG-2023/26/2341-1Landesverwaltungsgericht17.10.2023
„Littering“<br/>Kunststoffabfälle
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und eine Übertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz,
zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben, Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
-die verletzte Rechtsnorm des § 11 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz mit „LGBl Nr 3/2008 idF LGBl Nr 34/2023“ und
-die Strafsanktionsnorm des § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz mit „LGBl Nr 3/2008 idF LGBl Nr 138/2019“
konkretisiert werden.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Strafbehörde wird diesbezüglich mit Euro 36,-- unverändert belassen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:26.04.2023 -27.04.2023
Ort:**** Z, Adresse 1, Ufer Fluss BB
Sie haben wiederholt, jedoch zumindest am 26.04.2023 um ca 17:45 Uhr eine kleine Plastikflasche mit rotem Etikett und am 27.04.2023 um ca 17:35 Uhr eine zerquetschte Plastikflasche achtlos in den Fluss BB geworfen, dies im Nahebereich des Bauernhofes am Adresse 1 in **** Z, obwohl gemäß § 79 Abs. 5a AWG nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, nicht im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahbereich zum öffentlichen Raum achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen.
2. Datum/Zeit: 26.04.2023 -27.04.2023
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben wiederholt, jedoch zumindest am 26.04.2023 um ca 17:45 Uhr und am 27.04.2023 um ca 17:35 Uhr, Plastikflaschen in den Fluss BB geworfen. Dies im Nahebereich ihres
Bauernhofes am Adresse 1 in **** Z. Sie haben daher als Abfallbesitzer, entgegen ihrer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, nicht dafür gesorgt, dass die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden.“
Dadurch habe der Beschuldigte
-zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 Z 1 iVm 79 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und
-zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 lit b iVm § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
begangen, weswegen über ihn mit dem bekämpften Straferkenntnis zwei Geldstrafen
-zu 1. in Höhe von Euro 180,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 1 Tag) und
-zu 2. in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 1 Tag und 8 Stunden)
verhängt wurden.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Strafbehörde wurde mit Euro 54,-- (10 % der Strafbeträge) festgelegt.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen feststehe.
So liege insbesondere eine Zeugenaussage vor, wonach der Beschuldigte Plastikflaschen in den Fluss BB geworfen habe, was auch durch entsprechende Lichtbilder untermauert werde.
Die abstreitende Verantwortung des Beschuldigten sei völlig unglaubwürdig.
Der Beschuldigte habe die Plastikflaschen achtlos im öffentlichen Raum weggeworfen und nicht in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht, sondern im Fluss BB entsorgt, weshalb er in objektiver Hinsicht die beiden gesetzlichen Straftatbestände des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht habe.
Nach dem festgestellten Sachverhalt seien die Übertretungen vorsätzlich begangen worden, sohin seien die Delikte dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht auch vorwerfbar.
Der Beschuldigte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.000,--, zudem habe er Vermögen in Form eines Bauernhofes inklusive landwirtschaftlicher Flächen und Maschinen sowie ein Auto. Er habe weder Schulden noch Sorgepflichten.
Mildernd sei nichts zu werten gewesen, erschwerend hingegen die Vorsätzlichkeit und die Tatwiederholung.
Angesichts der zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen seien die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen. In Bezug auf die Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sei die Höchststrafe auszusprechen gewesen, da es sich beim betroffenen Gewässer um einen besonders sensiblen Lebensraum handle.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass ihn der anzeigende Bergwächter nicht möge, ihn verfolge und nur Unwahrheiten verbreite.
Er könne schon nicht mehr vor die Türe gehen, wenn er nicht gefilmt werden wolle. Er fühle sich seiner Freiheit beraubt.
Zur Müllentsorgung in den Bach sei festzuhalten, dass viele Leute dort ein Picknick machen würden und den Abfall in den Bach entsorgten.
Auch der anzeigende Bergwächter wohne am Bach und sei auch nicht so heilig, wie er sich gäbe.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit sind zwei Verwaltungsstrafsachen, und zwar zum einen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und zum anderen nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz.
Der Beschwerdeführer hat am 26.04.2023 um ca 17.45 Uhr und am 27.04.2023 um ca 17.35 Uhr in **** Z, im Nahebereich seines Bauernhofes mit der Adresse 1 am Ufer des Flusses BB Plastikflaschen in dieses Gewässer geworfen.
Diese Plastikflaschen hat der Beschwerdeführer dabei von seinem Bauernhof an das Ufer des Flusses BB gebracht, wobei die Plastikflaschen leer gewesen sind und eine davon zerknüllt bzw zerquetscht.
Die beiden Plastikflaschen befanden sich in der Gewahrsam des Beschwerdeführers, er hatte also die Plastikflaschen inne, als er die Plastikflaschen von seinem Bauernhof zum Fluss BB trug und diese in das Wasser warf.
Der verfahrensgegenständliche Abfall in Form von Plastikflaschen ist auf dem Bauernhof des Beschwerdeführers angefallen und hat dieser die Plastikflaschen mit der Absicht zum Fluss BB gebracht, sich dieser Plastikflaschen dort zu entledigen und durch Wurf in das Wasser des Flusses zu entsorgen.
Der Beschwerdeführer ist sohin seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Abfallbesitzer nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz nicht nachgekommen, die verfahrensgegenständlichen Plastikflaschen als getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse einzubringen.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage einwandfrei ergibt.
In dem von der belangten Strafbehörde vorgelegten Akt befindet sich die Zeugenaussage des anzeigenden Bergwächters, wonach der Beschwerdeführer zu den angegebenen Zeitpunkten und an der beschriebenen Örtlichkeit Plastikflaschen in den Fluss BB geworfen hat, wobei die Zeugenausführungen durch mehrere sehr eindeutige Lichtbilder des Beschwerdeführers untermauert werden.
Die abstreitende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers wird daher in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde als Schutzbehauptung gewertet, um einer Bestrafung zu entgehen. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers sind auch in keiner Weise geeignet, die sehr klare Beweislage in irgendeiner Weise zu erschüttern.
Insgesamt bestehen in der vorliegenden Beschwerdesache überhaupt keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auch tatsächlich gesetzt hat, er also Plastikflaschen in den Fluss BB zur Entsorgung geworfen hat.
IV.Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 15 Abs 3 Z 1 iVm § 79 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie auf die Regelungen des § 11 Abs 2 lit b iVm § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz gestützt.
Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 sieht vor, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
Entsprechend der Strafbestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering); eine solche Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 180,-- zu bestrafen.
„§ 11
Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
a) zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und
b) die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.
(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
a) der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,
b) die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,
c) die biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden, und
d) der Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitgestellt wird.
(3) …“
Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs 2 und 3 und § 13 Abs 3 nicht nachkommt, begeht nach § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Was die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anbelangt, mithin das achtlose Wegwerfen von Abfall in Form von Plastikflaschen in den Fluss BB (Littering), ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Das mit dem Gesetz BGBl I Nr 200/2021 unter Strafe gestellte „Littering“ erfasst ein Fehlverhalten, bei im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum nicht gefährliche Abfälle achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden.
Unter „Littering“ versteht man das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen (wie zB Getränkedosen, PET-Flaschen, Take-away-Verpackungen, Zeitungen oder Zigarettenstummel) an ihrem Entstehungsort in der Natur oder im öffentlichen Raum, ohne die dafür vorgesehenen und bereitgestellten Entsorgungsmöglichkeiten (Abfalleimer) zu nutzen (vgl die Publikation „Littering in Österreich“ der Umweltbundesamt GmbH, Wien, 2020).
Fallbezogen kann nun nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer Abfälle „an ihrem Entstehungsort“ weggeworfen hat, hat er doch sachverhaltsgemäß die von ihm in den Fluss BB geworfenen Plastikflaschen von seinem Bauernhof an das Ufer des Flusses BB mitgenommen, um sie dort im Gewässer zu entsorgen. Eine der Plastikflaschen war dabei zusammengeknüllt bzw zusammengequetscht und die andere Flasche wurde im leeren Zustand zum Fluss getragen, in beiden Flaschen war also kein Inhalt mehr.
Demnach ist der verfahrensgegenständliche Abfall in Form leerer Plastikflaschen nicht am Ufer des Flusses BB entstanden, sondern ist anzunehmen, dass der Inhalt der beiden Plastikflaschen im Bereich des Bauernhofes des Beschwerdeführers konsumiert wurde. Die leeren Flaschen wurden vom Rechtsmittelwerber mit der Absicht zum Fluss BB mitgenommen, diese dort im Gewässer zu entsorgen.
Zudem kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die leeren Plastikflaschen zum Fluss BB mitgetragen hat, geschlossen werden, dass er die beiden Flaschen dort nicht nur „achtlos“ weggeworfen hat, sondern diese mit der Absicht an die beschriebene Örtlichkeit getragen hat, die Flaschen dort im Gewässer loszuwerden, sie also dort zu entsorgen.
Ein bloß „achtloses“ Wegwerfen liegt bei einer derartigen Vorgangsweise sicherlich nicht vor, ist doch unter einem achtlosen Verhalten ein gedankenloses, leichtfertiges, sorgloses, unachtsames, unaufmerksames bzw unbedachtes Verhalten zu verstehen.
Die belangte Strafbehörde ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei der Entsorgung der beiden Plastikflaschen im Fluss BB vorsätzlich gehandelt hat.
Damit fehlen aber gleich zwei wesentliche Elemente des unter Strafe gestellten „Litterings“, nämlich zum einen die im Gesetz vorgesehene „Achtlosigkeit“ des Fehlverhaltens und zum anderen das dem „Littering“ immanente Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen an ihrem Entstehungsort.
Demzufolge geht das entscheidende Verwaltungsgericht davon aus, dass das Fehlverhalten des Rechtsmittelwerbers nicht als „Littering“ zu bezeichnen ist.
Nachdem der Beschwerdeführer kein „Littering“ im Sinne des § 79 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen hat, war der Spruchpunkt 1. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung zu beheben und war in diesem Umfang das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
In Bezug auf die angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Nachstehendes auszuführen:
Im Zeitpunkt des Verbringens der Plastikflaschen vom Bauernhof des Beschwerdeführers an das Ufer des Flusses BB sowie im Zeitpunkt des Werfens der beiden Flaschen in das Gewässer war der Rechtsmittelwerber Abfallbesitzer in Bezug auf den verfahrensmaßgeblichen Abfall in Form der beiden Plastikflaschen, hatte er doch die Innehabung in Ansehung der beiden Flaschen, er hatte also die Herrschaft über diese beiden Plastikflaschen (VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0036).
Nach den getroffenen Feststellungen war der verfahrensrelevante Abfall in Form von zwei Plastikflaschen auf dem Bauernhof des Beschwerdeführers angefallen, es handelte sich also um Abfall aus einem Haushalt und dementsprechend um Siedlungsabfall, welcher getrennt zu sammeln ist (vgl § 28b Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Als Besitzer dieses Abfalls in Form zweier (leerer) Plastikflaschen war der Beschwerdeführer nach § 11 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz dazu verpflichtet, den angeführten getrennt zu sammelnden Siedlungsabfall in die hierzu bestimmten Behältnisse einzubringen, und zwar konkret in einen im Rahmen der bestehenden Kunststoffsammlung ab Haus der Gemeinde Z zum Einsatz gelangenden „gelben Sack“ (vgl dazu § 5 Z 5 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Z).
Diese Regelungen hat der Rechtsmittelwerber missachtet, indem er die beiden verfahrensmaßgeblichen Plastikflaschen von seinem Bauernhof an das Ufer des Flusses BB getragen hat und die beiden Flaschen dort in das Gewässer geworfen hat.
Dementsprechend hat er in objektiver Hinsicht den Verwaltungsstraftatbestand nach § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz verwirklicht.
Dieses Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar.
Es kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es für jedermann einsichtig ist, dass die Entsorgung von leeren Plastikflaschen in ein Fließgewässer keinesfalls eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung darstellt. Es bedarf hier keiner weiteren Erörterung, dass es dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein muss, dass es mit den abfallrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, wenn er leere Plastikflaschen einfach in den Fluss BB wirft, um diese loszuwerden und sich ihrer zu entledigen.
Vielmehr ist bezüglich des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers der belangten Strafbehörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vorsätzlich gesetzt hat, muss es dieser doch ernstlich für möglich gehalten haben, dass das Werfen von leeren Plastikflaschen in ein Fließgewässer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und ein solches Verhalten unter Strafe steht. Er hat sich damit abgefunden und das ihm vorgeworfene Verhalten vorgenommen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen monatlichen Pensionsbezug von ca Euro 1.000. An Vermögen besitzt der Rechtsmittelwerber einen Bauernhof mit landwirtschaftlichen Flächen und Maschinen, ebenso ein Auto. Er hat weder Schulden noch Sorgepflichten.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Tat ist sicherlich nicht unerheblich, besteht doch zweifelsohne ein öffentliches Interesse daran, dass Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht einfach in ein Fließgewässer geworfen werden.
Zutreffend hat die belangte Behörde die vorsätzliche Tatbegehung als straferschwerend gewertet, ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als Abfallbesitzer wiederholt nicht entsprochen hat.
Strafmilderungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht angesprochen bzw geltend gemacht.
Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen im Gegenstandsfall sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen, soll doch einerseits der Rechtsmittelwerber dazu verhalten werden, hinkünftig seinen Verpflichtungen als Abfallbesitzer nachzukommen und Abfälle nicht einfach in den Fluss BB zu werfen. Andererseits soll jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass eine den Vorschriften widersprechende Abfallentsorgung in ein Fließgewässer nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Mit Bedachtnahme auf die vorstehenden Strafzumessungskriterien und mit Blick auf den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen in Höhe von Euro 3.600,-- ist die von der belangten Behörde für die Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 360,-- jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen.
Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war im Gegenstandsfall nicht möglich, da schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes angesichts der öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht als gering beurteilt werden kann.
Gleichfalls kann die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die begangene Tat nicht als gering betrachtet werden, hat doch der Beschwerdeführer Abfälle wiederholt in ein natürliches Fließgewässer – also in einen besonders schützenswerten Lebensraum – geworfen.
Schließlich ist auch das Verschulden des Beschwerdeführers vorliegend keinesfalls als gering anzusehen, dies mit Blick auf die anzunehmende vorsätzliche Tatbegehung.
Zusammenfassend ist als Ergebnis in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene „Littering“ nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht begangen hat, weil er nicht bloß „achtlos“ gehandelt hat, sondern bewusst und vorsätzlich. Zudem hat er Abfälle nicht nur einfach an ihrem Entstehungsort weggeworfen, sondern diese in der Absicht von seinem Haushalt an das Ufer des Flusses BB getragen, sie dort durch Wurf in das Gewässer zu entsorgen.
Dementsprechend war der Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung zu beheben, dies auch zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung, wurde doch dem Rechtsmittelwerber in den Spruchpunkten 1. und 2. der bekämpften Entscheidung dasselbe Fehlverhalten vorgeworfen (Identität der Tatörtlichkeit, der Tatzeitpunkte und der Tathandlungen).
Hingegen ist der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als Abfallbesitzer nach § 11 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz nicht nachgekommen, indem er die getrennt zu sammelnden und in die hierzu bestimmten Behältnisse („gelber Sack“) einzubringenden Kunststoffabfälle einfach in einem natürlichen Fließgewässer entsorgt hat.
Folglich war die bekämpfte Strafentscheidung in ihrem Spruchpunkt 2. zu bestätigen.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da einerseits in der angefochtenen Strafentscheidung nur eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht dem gesetzlich verpönten „Littering“ unterstellt werden kann, ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 79 Abs 5a AWG 2002 zumal die dort geforderte „Achtlosigkeit“ angesichts der festgestellten Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers nicht gegeben ist.
Gleichermaßen ergibt sich aus der klaren Gesetzesregelung des § 11 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, dass der Rechtsmittelwerber beim angelasteten Fehlverhalten der in der angeführten Gesetzesstelle festgelegten Rechtspflicht eines Abfallbesitzers nicht entsprochen hat.
Mit Blick auf die vorliegend eindeutige Rechtslage ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine grundsätzliche Rechtsfrage hervorgekommen (vgl VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086, und 23.10.2014, Ra 2014/07/0080).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.