LVwG T LVwG-2023/45/1859-6

LVwG-2023/45/1859-6Landesverwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Behebung und Einstellung<br/>Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vor dem LVwG

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/1859-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.1859.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2023, ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das gegenständliche Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2023 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eingeräumt regelmäßig Drogen konsumiert zu haben. Gegenüber seiner ehemaligen Freundin habe er angeführt, dass aus allen elektronischen Geräten der Teufel sprechen würde, es gebe ausschließlich einen Radiosender zum Hören, nämlich „Gebetsradio des Islam“. Zudem habe er als Profilbild bei WhatsApp sich selbst mit einer Kalaschnikow in der Hand und einem russischen Schriftzug dargestellt. 2017 habe er versucht in einem Waffengeschäft ein Magazin zu kaufen, obwohl er keine waffenrechtliche Urkunde besitze. Die Gutachterin habe während des Gutachten ausgeführt, er sei verbal aufbrausend und könnte sich besser im Griff haben. Gestützt auf § 8 WaffG wurde eine negative Prognoseentscheidung getroffen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er nur bis 2013 Drogen konsumiert habe, 2014 sei ein entsprechender Test negativ vorgelegen, zur derzeitigen Situation habe die Behörde keine Erhebungen getätigt. Die Ansicht der Behörde, eine einmalige Jugendsünde reiche aus, sei verfehlt. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe psychische Probleme, ihre Anschuldigungen seien falsch und haltlos. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Profilbild zu einer mangelnden Verlässlichkeit führe. Die Behörde verkenne auch, dass die Gutachterin seine Verlässlichkeit bestätigt habe.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 21.09.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge der Beschwerdeführer sowie die Gutachterin der Überprüfung der Verlässlichkeit als Zeugin unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Am 13.01.2021 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, „dass die Tilgung der Verurteilung nach § 50 (1) Z 3 WaffG voraussichtlich mit 21.06.2021 eintreten wird. Es wird mitgeteilt, dass die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte derzeit bedenklich erscheint und ein Antrag frühestens zum oben genannten Datum einzubringen wäre.“ In der Folge wurde dieser Antrag zurückgezogen.

Am 10.03.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Diesem Antrag legte er eine „Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Waffengesetz 1996“ vom 14.12.2022 bei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023 wurde dieses Gutachten erörtert, wobei die als Zeugin einvernommene Gutachterin wiederholt zum Ausdruck brachte, dass sie auf die Angaben des Probanden angewiesen ist. Dem in der Verhandlung Ausgeführten entnahm sie, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber wiederholt falsche Angaben gemacht hat. Aus diesem Grund wäre nach ihrem nunmehrigen Wissenstand das Gutachten negativ ausgefallen.

In der Verhandlung kam über Vorhalt der Vertreterin der belangten Behörde zudem hervor, dass der Beschwerdeführer 2017 unrechtmäßig ein Waffenmagazin erworben hat, um es anschließend seinen Eltern in die Türkei zu schicken.

Daraufhin zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurück.

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

Anbringen

§ 13

[…]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

IV.Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 WaffG um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Erfolgt die Zurückziehung eines solchen Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich hingegen das Verfahren infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher damit dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084 uva).

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023 den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat, war wie oben ausgeführt der aufgrund dieses Antrages ergangene und gegenständlich bekämpfte Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2023, ***, ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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