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LVwG-2023/29/2128-13Landesverwaltungsgericht16.10.2023
Schulpflichtverletzung<br/>Dauerdelikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) herabgesetzt wird und der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Datum/Zeit:09.02.2023 bis 14.04.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, die Schulpflicht erfüllt, insbesondere, dass sie ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z, ****, Adresse 2 verpflichtet und ist vom
a) 09.02.2023 bis 31.01.2023
b) 01.02.2023 bis 03.02.2023
c) 06.02.2023 bis 08.02.2023
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023
e) 21.02.2023 bis 23.02.2023
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023
g) 01.03.2023 bis 03.03.2023
h) 06.03.2023 bis 08.03.2023
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023
j) 14.03.2023 bis 16.03.2023
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023
I) 22.03.2023 bis 24.03.2023
m) 27.03.2023 bis 29.03.2023
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023
o) 12.04.2023 bis 14.04.2023
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:27.01.2023 -14.04.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z, ****, Adresse 2 verpflichtet und ist vom
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023
b) 01.02.2023 bis 03.02.2023
c) 06.02.2023 bis 08.02.2023
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023
e) 21.02.2023 bis 23.02.2023
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023
g) 01.03.2023 bis 03.03.2023
h) 06.03.2023 bis 08.03.2023
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023
j) 14.03.2023 bis 16.03.2023
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023
I) 22.03.2023 bis 24.03.2023
m) 27.03.2023 bis 29.03.2023
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023
o) 12.04.2023 bis 14.04.2023
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst eingewandt, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handle und nur eine einmalige Bestrafung aufgrund des fortgesetzten Deliktes möglich sei und zwar betreffend die Dauer des gesamten Schuljahres. Insbesondere seien sämtliche bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte abgegolten und könnten nicht nochmals zur Bestrafung herangezogen werden.
Die Behörde handle weiters ohne gesetzliche Grundlage, zumal der häusliche Unterricht verfassungsrechtlich normiert sei. Eltern hätten ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihrem Kind zu Teil werden solle. Zudem verletzte die Schulpflicht das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung und das Kindeswohl. Das Kind habe das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
Solange die Behörde nicht mit Sicherheit nachweisen könne, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, das Kind zum Besuch einer öffentlichen Schule zu bewegen, so sei die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig.
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass weder durch den Schulleiter noch sonst von ihm beauftragten Personen Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz durchgeführt wurden. Solange die Behörde auch nicht mit Sicherheit nachweisen könne, dass nicht alle Möglichkeiten im Sinne des § 25 Schulpflichtgesetz ausgeschöpft worden seien, das Kind zum Besuch einer öffentlichen Schule zu bewegen, so sei die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig.
Weiters leide der Spruch an einem Mangel, zumal in den angeführten Tatzeiten Sonn- und Feiertage beinhaltet seien, an welchen jedenfalls keine Schulpflicht bestehe.
Das Straferkenntnis sei weiters dahingehend mangelhaft als die Fertigung nicht gemäß § 18 Abs 4 AVG erfolgt sei. Es liege sohin ein Nichtbescheid vor.
Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In weiterer Folge wurde die Einvernahme des CC beantragt, ebenso die BH Y zu verpflichten, das elektronische Originaldokument des Straferkenntnisses per Mail zuzustellen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden noch weitere zahlreiche Unterlagen vorgelegt, welche belegen sollten, dass das angefochtene Straferkenntnis kein rechtmäßiger Bescheid sei und dass es unzumutbar sei, seine Kinder in eine öffentliche Schule zu schicken. Ergänzend wurde am 16.10.2023 noch vorgebracht, dass keine geeigneten Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz gesetzt worden seien, weshalb eine Bestrafung unzulässig sei und wurde eine Bestätigung der Firma DD vorgelegt, welche bestätigen soll, dass ein angeführtes Zertifikat keine handschriftliche Urkunde ersetze
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Weiters wurde nochmals vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid über keine gültige Unterschrift verfüge.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z.
Am 30.06.2021 zeigte die Beschwerdeführerin den häuslichen Unterricht für die mj BB im Schuljahr 2021/2022 an (Anzeige vom 30.06.2021). Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 21.07.2021 wurde mitgeteilt, dass kein Einwand dagegen besteht, es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen ist und bei Nichterbringung des Nachweises das Kind seine Schulpflicht im darauffolgen Schuljahr zu erfüllen habe (Schreiben Bildungsdirektion Tirol vom 21.07.2021, ***). BB ist nicht zur Externistenrüfung angetreten.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022, wurde angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB, geb. XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022, ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2022, als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.09.2022. ***). Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2022, ***, abgelehnt.
Am 07.07.2022 bei der Bildungsdirektion Tirol einlangend wurde erneut der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 für die mj BB angezeigt, dies wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 20.09.2022 untersagt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Bescheid Bildungsdirektion Tirol vom 20.09.2022, ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2022, als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 07.11.2022, ***).
Die mj BB hat im Schuljahr 2022/2023 (zumindest) in der Zeit vom 27.01.2023 bis 14.04.2022 keinen Unterricht an einer öffentlichen Schule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass BB im Tatzeitraum den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht hat.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von EE elektronisch gefertigt und elektronisch erstellt, auf dem Dokument ist die Amtssignatur angebracht (angefochtenes Straferkenntnis samt Genehmigungs-und Ausfertigungsprotokoll). CC verfügt seit 02.08.2019 über die entsprechende Fertigungsbefugnis (Schreiben BH Y vom 02.08.2019).
Aufgrund der Schulpflichtverletzung gemäß § 24 Schulpflichtgesetz ab 09.09.2022 ergingen seitens der Bezirkshauptmannschaft gegenüber der Beschwerdeführerin mehrere Straferkenntnisse und Strafverfügungen, welche in Rechtskraft erwachsen sind:
Strafverfügung vom 31.01.2023 (Tatzeitraum 23.12.2022 bis 26.01.2023), ***, zugestellt am 07.02.2023, Strafverfügung vom 29.12.2022 (Tatzeitraum 01.12.2022 bis 22.23.2023), *** zugestellt am 02.01.2023, Straferkenntnis vom 10.01.2023 (Tatzeitraum 25.10.2022 bis 30.11.2022), ***, zugestellt am 16.01.2023, Straferkenntnis vom 10.01.2023 (Tatzeitraum 29.09.2022 bis 24.10.2022), ***, zugestellt am 16.01.2023, Straferkenntnis vom 10.01.2023 (Tatzeitraum 12.09.2022 bis 28.09.2022), ***, zugestellt am 16.01.2023, Straferkenntnis vom 10.01.2023 (Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022), ***, zugestellt am 11.11.2022.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, dem Behördenakt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und den seitens der Bildungsdirektion Tirol übermittelten Anzeigen und Bescheiden sowie den von der Behörde eingeholten Entscheidungen gegen die Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin selbst wurde der Sachverhalt nicht bestritten, insbesondere dass die mj BB, deren Erziehungsberechtigte die Beschwerdeführerin ist, im Tatzeitraum den Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht besucht hat, die Beschwerdeführerin gab an, dass BB von ihr zu Hause unterrichtet wurde.
Die Einvernahme des CC konnte unterbleiben, zumal im Behördenakt nachvollziehbar durch das Genehmigungsprotokoll dokumentiert ist, dass die angefochtene Entscheidung elektronisch genehmigt und die Ausfertigung elektronisch mit Amtssignatur erstellt wurde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
„§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. (…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 561/2018, lauten:
„Artikel I
[…]
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, mj BB, in der Zeit vom 27.01.2023 bis 14.04.2023 nicht am Unterricht in der Mittelschule Z (öffentliche Schule) teilgenommen hat, obwohl der häusliche Unterricht von der Bildungsdirektion Tirol im Schuljahr 2023/2023 untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe angeordnet wurde. Im vorgeworfenen Tatzeitraum unterlag BB der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz.
Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der mj BB hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre Tochter BB der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Hinsichtlich der Tatzeitraumes war jedoch eine Einschränkung insofern vorzunehmen, als dieser auf den 09.02.2023 bis 14.04.2023 einzuschränken war. Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 27.01.2023 bis 14.04.2023 vorgeworfen wurde. Festgestellter Maßen wurden gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die Schülerin BB) für vorangegangene Zeiträume Strafverfügungen sowie Straferkenntnisse erlassen. Die zuletzt ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 31.01.2023, ***, Tatzeitraum 23.12.2022 bis 26.01.2023, wurde der Beschwerdeführerin am 08.02.2023 zugestellt, weshalb sämtliche bis dahin erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung der mj BB abgegolten waren und kann die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum war daher entsprechend einzuschränken.
Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen jedoch ins Leere: Die Seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 wurde rechtkräftig untersagt, ebenso wurde die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule im Schuljahr 2022/2023 angeordnet, weshalb der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes zu entsprechen war. Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).
Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz sind weiters nicht Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, zumal seit der Gesetzesänderung BGBl I Nr 35/2018 die Nichterfüllung der in Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten bei ungerechtfertigtem Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht von mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls zur Anzeige zu bringen sind und eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Der weitere Einwand, dass im Tatzeitraum Samstage, Sonntage und Feiertage inkludiert seien, an welchen keine Schulpflicht bestehe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die allgemeine Schulpflicht ist gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen zu erfüllen. Gemäß § 9 Abs 1 Schulpflichtgesetz haben die in eine im § 5 genannten Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regemäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterreicht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen. Das Schuljahr beginn gemäß § 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985 im Bundesland Tirol mit dem zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr umfasst gemäß Abs 2 leg cit das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet und das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit Beginn der Hauptferien endet. Diese beginnen im Bundesland Tirol an dem Samstag, der frühestens auf den 05.07. und spätestens 11.07. fällt. In Abs 4 bis 5a leg cit sind die unterrichtsfreien Schultage aufgezählt.
Die Schulpflicht als solche besteht jedoch für das gesamte Unterrichtsjahr, im Jahr 2022/2023 sohin vom 12.09.2022 bis 07.07.2023. Folglich beinhaltet der Tatvorwurf (Nichterfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes) naturgemäß nur jene Tage, an denen auch Unterricht abgehalten wurde, wobei es keiner ausdrücklichen Nennung der schulfreien Tage bedarf.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt (Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den Sachbearbeiter CC, welcher die Fertigungsbefugnis besitzt, am 21.06.2023 um 12:09:41 Uhr elektronisch genehmigt und sodann mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.
Hiezu ist auszuführen, dass § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043). Dies wurde auch von der Abteilung FF mit Schreiben vom 19.05.2023 bestätigt.
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides bestehen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten „überprüften“ Bescheide betrafen zum einen nicht das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, zudem ist nochmals unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden , sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse mussten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Schulpflicht ihres minderjährigen Kindes jedenfalls bekannt sein. Insbesondere wurde sie auch diesbezüglich von der zuständigen Schulbehörde mehrfach informiert und wurden bereits (zum Teil parallel) mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nach dem Schulpflichtgesetz geführt. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.100,00, dies 14-mal jährlich, sie ist sorgepflichtig für ihre minderjährige Tochter und hat Schulden gegenüber dem Finanzamt in Höhe ca Euro 5.000,00.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn – wie hier auch maßgeblich, nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfungen nicht abgelegt wurde und über ein weiteres Jahr der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Aufgrund des Umstandes, dass der Tatzeitraum einzuschränken und als erschwerend – entgegen den Ausführungen der Behörde - lediglich eine einschlägige Vormerkung zu werten war (die anderen Bescheide waren im Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig), war die Herabsetzung der Strafe auf Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) geboten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und jedenfalls aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Eine weitere Herabsetzung kam – auch unter Annahme unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse - nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG. Aufgrund des Umstandes, dass der Tatzeitraum eingeschränkt und die Geldstrafe herabgesetzt wurde, entfiel der Ausspruch über die Kosten gemäß § 52 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. Dies schließt mit ein, für die Genesung ihrer Kinder mit Nachdruck zu sorgen, damit diese Schule besuchen können.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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