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LVwG-2023/14/1657-6Landesverwaltungsgericht16.10.2023
Fridays for Future<br/>Fahrrad-Demonstration<br/>Autobahn<br/>Versammlungsfreiheit<br/>Verkehrsbehinderung<br/>Interessensabwägung<br/>Letzte Generation <br/>Untersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, und BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der CC (belangte Behörde) vom 26.5.2023, ***, betreffend die Untersagung einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz (VersG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführer wurden durch die Untersagung der für 16.6.2023 angezeigten Versammlung in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 StGG und Art 11 EMRK verletzt.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids untersagte die belangte Behörde die – am 23.3.2023 von den Beschwerdeführern mit sechs weiteren Personen – angezeigte Versammlung „Fahrraddemo auf Autobahn Fridays for Future“ am 16.6.2023 von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Innsbruck. Im zweiten Spruchpunkt wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.
Die Versammlung sei – zusammengefasst – augenscheinlich darauf gerichtet, eine möglichst rasche und wirksame Abhilfe gegen – die menschliche Gesundheit bedrohende und den Klimawandel beschleunigende – Auswirkungen des Verkehrsgeschehens in Tirol zu schaffen. Der Durchführung der Versammlung stünden massive Auswirkungen auf den Verkehr entgegen. Nicht nur auf der Autobahn, sondern auch auf den Ausweichstrecken gerade im Stadtgebiet von Innsbruck, sei mit kilometerlangen Staus zu rechnen. Der Verkehr werde in erheblichen Ausmaß zusammenbrechen und mitunter in einem völligen Verkehrskollaps enden. Bereits an durchschnittlichen Tagen sei das betroffene Straßennetz überdurchschnittlich belastet, sodass es zu Stoßzeiten ohne Sperren, Baustellen oder Unfällen regelmäßig zu Staubbildungen komme. Somit sei schon an Tagen ohne besondere Vorkommnisse die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr beträchtlich. Bei einer mehrstündigen Sperre der A12 in beiden Richtungen an dem Tag mit ohnehin schon starker Verkehrsbelastung (Freitagmittag und Nachmittag) wäre eine vollständige Überlastung des Verkehrsknotens Innsbruck auf dem hochrangigen Verkehrsnetz der A12/A13 sowie auf dem niederrangigen Verkehrsnetz des Stadtgebiets Innsbruck und Umland unausweichlich. Das damit zwingend einhergehende Verkehrschaos über den Zeitraum von mehreren Stunden habe nachteilige und trotz entsprechender organisatorischer Maßnahmen kaum zu beherrschende Folgen auf das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit. So würden die Anfahrtszeiten der Einsatzorganisationen im Notfall erheblich verlängert, so diese nicht sogar gänzlich verunmöglicht wären. Öffentliche Einrichtungen im betroffenen Gebiet könnten nur mehr erschwert, unter Umständen gar nicht mehr, erreicht werden. Durch die Abhaltung der geplanten Versammlung in Form einer Fahrraddemo im Stadtgebiet von Innsbruck unter Einbeziehung der A12 wäre eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohls gegeben.
Bei der Abwägung, ob die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit oder die in Art 11 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Rechtsgüter überwiegen, sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Wie sich aus den Feststellungen der Verkehrsexperten eindeutig ergebe, sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten. Eine unvermeidbare, weiträumige, langewährende, sicherheitsgefährdende, extreme Störung des Straßenverkehrs bereits bei einer knapp zweistündigen Blockade der Autobahn stelle nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (26.2.1990, B 1093/89) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Durch die Abhaltung der gegenständlichen Versammlung sei wegen der erörterten zwangsläufigen, nachteiligen Folgen für den Ablauf des gesamten Verkehrsgeschehens im Großraum Innsbruck in schwerwiegenden Ausmaß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört. Auch die Rechte einer am betreffenden Tag sehr großen Anzahl von Personen, mit ihren Fahrzeugen öffentliche Straßen möglichst ungehindert zu benützen, werde in nicht mehr vertretbarer, unzumutbarer Weise eingegriffen. Zudem würde durch die mehrstündige Sperre der Autobahn mutwillig eine nicht mehr kalkulierbare Überlastung sämtlicher Verkehrswege herbeigeführt, womit nicht nur Belästigungen und Unannehmlichkeiten, sondern konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer sowie der betroffenen Bevölkerung über einen längeren Zeitraum in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß verbunden wäre.
Im geplanten Zeitraum sei erschwerend, dass der Ersatzlandeplatz für den Rettungshubschrauber zur Aufnahme in die Universitätsklinik Innsbruck am Gelände der Olympiaworld eingerichtet ist. Nach der dortigen Landung müssten Personen mit schwersten Verletzungen sowie generell medizinische Notfälle per Rettungstransport weiter in die Klinik verbracht werden. Der Ersatzlandeplatz befinde sich unmittelbar an der Routenführung der geplanten Versammlung. Sollte das Verkehrsgeschehen an dieser Örtlichkeit, wie absehbar, für mehrere Stunden schwer gestört werden oder gar völlig zum Erliegen kommen, sei mit einer ernsten Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu rechnen, da ein notwendiger Rettungstransport vom Ersatzlandeplatz zur Klinik nur mit erheblicher Zeitverzögerung, unter ungünstigen Umständen gar nicht, möglich wäre.
Die belangte Behörde komme somit zum Schluss, die befürchtete weiträumige, mehrstündige, schwerwiegende Störung des Straßenverkehrs lasse derart gravierende Belästigungen und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigung zahlreicher unbeteiligter Passanten erwarten, dass auch bei voller Berücksichtigung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Versammlung ausfalle. Daran würden auch allfällige Vorbereitungshandlungen des Straßenhalters, der Verkehrsbehörde und der Polizei nichts gravierend ändern. Dahingehend wird auf die Erkenntnisse des VfGH E 4552/2019, E 968/2018, VfSlg 7229/1973 verwiesen.
Da die angezeigte Versammlung am 16.6.2023 stattfinde, sei wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohls auszuschließen.
B. Beschwerde
In ihrer Beschwerde vom 26.6.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Genehmigung der Demo zu einem neu zu verhandelnden Termin, in jedem Fall an einem für sie passenden Freitag zwischen 9:00 und 19:00 Uhr. Die Demonstration solle, wie in der letzten Anmeldung ausgeführt, in den gleichen Straßenzügen in Form einer Fahrraddemo stattfinden.
Die Untersagung der im Namen von Fridays for Future Innsbruck angemeldeten Demonstration über die A12 sei aus verschiedenen Gründen eine rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit. Seit 23.3.2023 würden die Beschwerdeführer mit der Behörde verhandeln. Es wäre möglich und zur Wahrung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit auch zumutbar, durch Information der Verkehrsteilnehmer und durch verkehrsleitende Maßnahmen die befürchteten Folgen für den Verkehr zu minimieren. Die Behörde habe keine taugliche Interessenabwägung vorgenommen. Es müsse möglich sein, als Protestform gegen den fossilen Individualverkehr am Ort des Geschehens auf der Autobahn zu demonstrieren. Die durch die Versammlung auf der Autobahn zu erwartenden minimierbaren Verkehrsverzögerungen seien bei entsprechender Vorlaufzeit für die belangte Behörde wesentlich geringer und nicht vergleichbar mit den katastrophalen Auswirkungen der Klimakrise. Die Demonstration soll auf die Dringlichkeit der Klimakrise aufmerksam machen, internationale und nationale Medien für die Berichterstattung erreichen sowie viele Menschen für Klimaschutz mobilisieren. Die Demo auf der Autobahn sei ein wichtiges Zeichen für die Bedeutung der Klimakrise. Es wird betont, die Zusammenarbeit mit der belangten Behörde, die sich um den Schutz der Demonstrationen und den reibungslosen Ablauf der Versammlung der Beschwerdeführer bemühe, zu schätzen.
Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, beantragten die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht.
D. Weiteres Verfahren
Am 18.9.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dazu erschienen Beschwerdeführer AA und Beschwerdeführerin BB sowie DD für die belangte Behörde. Der Vertreter der EE FF und GG vom Büro für MM wurden als Sachverständige einvernommen.
Nach einem entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführer übermittelte FF am 26.9.2023 konkrete Zahlen über das Verkehrsaufkommen an Freitagen im Jahr 2023 auf dem betroffenen Autobahnabschnitt.
In ihrer Replik vom 9.10.2023 führte die belangte Behörde aus, sie habe ihre Prognoseentscheidung – wie aus den Zahlen ersichtlich – aufgrund einer vertretbaren Einschätzung über die Verkehrsbelastung in Innsbruck getroffen. Auch würden tatsächliche, näher angeführte Gründe gegen die Verwendung des Fußballplatzes Besele als Landeplatz für den Rettungshubschrauber sprechen bzw würde dies einer näheren Prüfung bedürfen.
In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2023 brachten die Beschwerdeführer vor, aus den Zahlen der EE ergebe sich, es hätte im gesamten Jahr keinen geeigneteren Freitag an der für die Demonstration vorgesehenen Stelle gegeben. Zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr falle zwar das größte Verkehrsaufkommen an, allerdings seien die Beschwerdeführer kompromissbereit hinsichtlich der Zeit gewesen. Durch die hohen Verkehrszahlen seien sie bestärkt, auf die Missstände der aktuell vorherrschenden Mobilitätsformen in Form einer Demonstration auf der Autobahn hinzuweisen. Deren Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ermögliche es ihnen, auf der Autobahn – als Ort des Geschehens – selbst unter herausfordernden Sicherheitsbedingungen mit Hilfe der Behörden eine Versammlung durchzuführen.
II.Sachverhalt
Mit E-Mail vom 23.3.2023, 20:20 Uhr, zeigten die Beschwerdeführer gemeinsam mit sechs weiteren Personen im Namen von Fridays for Future eine Fahrraddemonstration für den 16.6.2023 von 9:00 bis 19:00 Uhr an, die teilweise über die A12 Inntalautobahn führt an. Darin führten die Anzeiger – zusammengefasst – aus, es seien bereits wiederholt vergleichbare Fahrraddemos angezeigt und polizeilich untersagt worden. Bezugnehmend auf die seinerzeitigen Untersagungsgründe erfolge die Anmeldung erstens diesmal mehr als zwei Monate im Voraus. Dies ermögliche den Behörden Vorbereitungen zu treffen. Der Termin liege bewusst außerhalb der Hauptreisezeit und außerhalb von Fenstertagen (verlängerte Wochenenden). Zweitens solle die Fahrraddemo untertags stattfinden, im Zeitfenster zwischen 11:00 und 18:00 Uhr seien die Anzeiger gesprächsbereit. Freitagsdemos seien das Herz der Bewegung Fridays for Future. Drittens werde die Route entsprechend den Empfehlungen verkürzt. Durch die lange Vorlaufzeit könnten viertens im Hinblick auf einen befürchteten „Verkehrskollaps“ Maßnahmen durch Behörden und die EE gesetzt werden.
Als Thema der Verhandlung wurde „Fridays for Future – weltweiter Klimastreik: gemeinsam gegen die Klimakatastrophe, Verkehrswende, Belastungen des Transitverkehrs in Tirol, klimafreundliche Mobilität, Aufruf zur Beteiligung an den weltweiten Klimastreik-Aktionen von Fridays for Future“ angeführt. Die Versammlung sollte als „Fahrraddemo – fahrend mit Fahrrädern“ am Rapoldipark starten und über die Amraser Straße – Anton-Eder-Straße – Resselstraße – Autobahnauffahrt Innsbruck-Mitte – A12 in westliche Richtung bis unmittelbar vor dem Wiltener Tunnel – Klostergasse – Leopoldstraße – Egger-Lienz-Straße – Holzhammerstraße – Innrain – Anichstraße – Maria-Theresien-Straße – Salurnerstraße bis zum Landhausplatz führen.
Die Routenführung auf der Autobahn geht auf eine Empfehlung der belangten Behörde in Zusammenhang mit einer Anzeige einer vergleichbaren Demonstration im Jahr 2021 zurück. Allerdings bezog sich die belangte Behörde damals auf die Abendstunden.
Laut Anzeige sollte die Versammlung zwischen 9:00 und 19:00 Uhr stattfinden. Zu Abfahrt und genauem Zeitraum für die Route auf der Autobahn erklärten sich die Anzeiger für flexibel. Es wurden zwischen 1.000 und 4.000 Teilnehmern erwartet.
Am 21.4.2023 fand eine Besprechung statt an der drei Anzeiger, fünf Vertreter der belangten Behörde, zwei Vertreter der Abteilung JJ des Amts der Tiroler Landesregierung, ein Vertreter der EE und zwei Vertreter der Abteilung Verkehr des Stadtmagistrats Innsbruck teilnahmen. Dabei teilten sämtliche Anwesenden den Anzeigern im Grunde mit, die angezeigte Versammlung kann nicht befürwortet bzw genehmigt werden. Die belangte Behörde holte (schriftliche) Stellungnahmen der KK der CC vom 19.4.2023, der Abteilung JJ des Amts der Tiroler Landesregierung vom 18.4.2023 (eingelangt am 21.4.2020), der EE vom 25.4.2023 (eingelangt am 26.4.2023), des Stadtpolizeikommandos Innsbruck, Referat LL, vom 3.5.2023 sowie ein 50-seitiges Gutachten vom Büro für MM, übermittelt am 10.5.2023, ein.
Mit E-Mail vom 25.5.2023, 10:37 Uhr, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin Unsöld um Rückmeldung, ob im Namen von Fridays for Future eine Stellungnahme erstattet wird. Darüber hinaus wies die belangte Behörde auf die Zustellung des Untersagungsbescheids im Falle des Verzichts hin. Mit E-Mail vom gleichen Tag verzichtete Beschwerdeführerin Unsöld auf die Stellungnahme. Mit Bescheid vom darauffolgenden Tag untersagte die belangte Behörde die Versammlung.
Bei der vergleichbaren Demonstration im Jahr 2021 verzichteten die Beschwerdeführer nach entsprechenden Bedenken der belangten Behörde auf die Routenführung auf der Autobahn. Diesmal war den Beschwerdeführern die Einbeziehung der Autobahn aus mehreren Gründen besonders wichtig: Erstens kämen 40 % der Gesamtemissionen in Tirol von den Autobahnen. Dies führe zweitens zu einer CO2-, Feinstaub- und Lärmbelastung, somit zu einer Gesundheitsschädigung der einheimischen Bevölkerung. Drittens sei auf Versäumnisse der Nachbarländer bei der Reduzierung des Transitverkehrs hinzuweisen. Viertens wollten sie auf die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene aufmerksam machen.
Die A12 ist die wesentliche Ost-West-Verkehrsverbindung im Westen Österreichs. Die von der gegenständlichen Fahrraddemonstration benötigte Strecke beträgt weniger als einen Kilometer zwischen der Autobahnanschlussstelle Innsbruck-Mitte und dem Beginn des Wiltener Tunnels.
Dieser Autobahnabschnitt ist bereits an anderen Tagen überdurchschnittlich belastet, sodass es zu Stoßzeiten ohne Sperren, Baustellen oder Unfällen regelmäßig zu Staubbildungen kommt. Schon an Tagen ohne besondere Vorkommnisse ist die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr beträchtlich. Aufgrund von Instandhaltungsarbeiten sind auch Verkehrsbehinderungen auf der A12 und der A13 regelmäßig. Auch ist derzeit wegen Umbauarbeiten der Arlbergtunnel für ein halbes Jahr gesperrt.
Im Durchschnitt fahren an Freitagen zwischen 9:00 und 19:00 Uhr ca 1.300 bis 2.300 Fahrzeuge pro Stunde durch diesen Autobahnabschnitt. Die schließlich im Nachhinein erfolgte Messung der EE ergab am Tag der Versammlung (16.6.2023) für den von der Versammlung betroffenen Autobahnabschnitt 1.416 Fahrzeuge zwischen 9:00 bis 10:00 Uhr, 1.610 (10:00-11:00 Uhr), 1.798 (11:00-12:00 Uhr), 2.111 (12:00-13:00 Uhr), 2.047 (13:00-14:00 Uhr), 2.067 (14:00-15:00 Uhr), 2.056 (15:00-16:00 Uhr), 2.249 (16:00-17:00 Uhr), 1.860 (17:00-18:00 Uhr) und 1.576 (18:00-19:00 Uhr). Auf der Gegenfahrbahn und somit Richtung Osten fuhren am selben Tag 1.852 Fahrzeuge zwischen 9:00 bis 10:00 Uhr, 1.888 (10:00-11:00 Uhr), 1.920 (11:00-12:00 Uhr), 2.126 (12:00-13:00 Uhr), 2.108 (13:00-14:00 Uhr), 2.080 (14:00-15:00 Uhr), 2.090 (15:00-16:00 Uhr), 2.067 (16:00-17:00 Uhr), 1.890 (17:00-18:00 Uhr) und 1.609 (18:00-19:00 Uhr).
Am Freitag, den 16.6.2023, handelte es sich um kein besonders verkehrsintensives Wochenende, sondern um einen gewöhnlichen Freitag. Auf diesem Autobahnabschnitt ist der Pendlerverkehr vorherrschend.
Die für die Demonstration benötigte Sperre hätte drei Stunden betragen, rechnet man gewisse Reinigungsarbeiten hinzu ca vier Stunden. Die A12 verfügt in diesem Bereich in beide Richtungen über zwei Fahrstreifen inklusive Pannenstreifen. Eine Sperre der A12 zwischen den Anschlussstellen Innsbruck-Mitte und Innsbruck-West führt zu einer massiven Verkehrsbehinderung. Die Auflösung des sich dadurch gebildeten Staus würde ca zwei Stunden dauern.
Der Ost-West- und West-Ost-Verkehr kann über die A13 Brennerautobahn und die Autobahnanschlussstellen Innsbruck-Süd bzw Zenzenhof umgeleitet werden. Der dadurch erzeugte Umweg beträgt ca fünf Kilometer. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass eine Sperre des betroffenen Autobahnabschnitts in beiden Fahrtrichtung (und somit auch der Gegenfahrbahn) erforderlich wäre.
Sowohl unmittelbar vor Innsbruck-Mitte (von Osten kommend) als auch knapp vor dem Wiltener Tunnel (von Westen kommend) befinden sich die Abzweigungen zur A13. Der Verkehr auf der Haupttransitroute (A12 und A13) ist nicht beeinträchtigt.
Seit 12.6.2023 befindet sich ein Landeplatz für Rettungshubschrauber bei der Olympiaworld in unmittelbarer Nähe zur Autobahnanschlussstelle Innsbruck-Mitte als Ersatz für den Landeplatz am Dach der Chirurgie der Universitätsklinik Innsbruck. Der kürzeste Weg von der Olympiaworld zur Klinik führt über den Südring (Egger-Lienz-Straße), eine vierspurige Straße teilweise mit eigenem Fahrstreifen für den öffentlichen Verkehr. Die schnellste Route führt über den betroffenen Autobahnabschnitt.
Ungefähr 350 Meter vom ursprünglichen Hubschrauberlandeplatz der Klinik entfernt, befindet sich der Fußballplatz Beselepark.
Am 15.6.2023 und 29.7.2023 blockierten Mitglieder der „Letzten Generation“ ohne vorhergehende Anzeige die A13.
III.Beweiswürdigung
A. Grundsätzliches
Dieser Sachverhalt steht im Grunde außer Streit und wird von den Beschwerdeführern sowie der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben. Sämtliche im Sachverhalt angeführte Urkunden legte die belangte Behörde vor.
B. Verkehrsbehinderung durch die Versammlung
Die grundsätzliche Verkehrsbelastung geht aus dem von der belangten Behörde eingeholten und dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Stellungnahmen hervor. Übereinstimmendes führte GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus („Wir haben uns die Jahresganglinien angeschaut und auch den Durchschnitt des Amraser Tunnels und sind zum Ergebnis gekommen, dass am Freitag grundsätzlich die Verkehrsbelastung sehr hoch wäre, dass es auch an anderen Freitagen nicht besser gewesen wäre. Den Wiltener Tunnel haben wir uns auch angeschaut. Beim Wiltener Tunnel fährt kein Nord-Süd-Verkehr, kein Transitverkehr. Da ist der von Herrn FF erwähnte Werkverkehr, Pendlerverkehr dominierend. Auf der A12 ist es derzeit zu beobachten, dass es auf der Zulaufstrecke von Osten nach Innsbruck fast täglich zu Stauaufkommen kommt. Auf der Brennerautobahn sind die Belastungen an den Wochenenden wegen dem starken Urlauberverkehr, die immer wieder zu Stauaufkommen, insbesondere bei der Mautstelle Schönberg, führen. Über Befragung, ob somit die Verkehrsbelastung grundsätzlich schon sehr hoch ist: Ja.“).
Zur Wahl des angezeigten Autobahnabschnitts gaben der Vertreter der EE („Über Befragung, wenn man sich das soeben Gesagte anschaut, ob es andere Orte gegeben hätte, die besser geeignet gewesen wären: Naja, wir haben diesen Autobahnabschnitt im Zuge der Verhandlungen im Jahre 2021 dahingehend definiert, dass, sofern man die Autobahn verwenden möchte, dieser Bereich wohl am besten geeignet wäre. Zum Zeitpunkt es ist ja auch bei den damaligen Diskussionen so gewesen, dass Autobahnen in Deutschland gesperrt worden sind. Diese waren jedoch zu verkehrsarmen Zeiten, sprich Sonntag. … Dieser Autobahnabschnitt wäre der einzig vorstellbare Bereich im Raum Innsbruck gewesen.“) und DI GG („Der regelmäßige Stau geht bis Innsbruck-Ost. Auf dem Ast der Inntal-Autobahn zwischen Knoten Innsbruck-Mitte und Wiltener Tunnel haben wir eigentlich wenig Verkehr. Dieser Abschnitt ist der geringst belastete Teil des Autobahndreiecks.“) Übereinstimmendes an.
Die Verkehrsströme auf dem betroffenen Autobahnabschnitt gehen auf die Aussagen des Vertreters der EE zurück („Bei dem besagten Autobahnabschnitt ist nicht relevant, ob es sich um ein Reisewochenende handelt, es ist eher der Pendlerverkehr relevant. Beim betroffenen Autobahnabschnitt spielt der internationale Reiseverkehr eine untergeordnete Rolle. Die typische Nord-Süd-Verbindung ist über die Unterinntal-Autobahn bis zum Knoten Amras, wo die A13 abzweigt. Aus der anderen Richtung kommend ist die Oberinntal-Autobahn bis zum Knoten Innsbruck-Wilten, wo wiederum die A13 weggeht. Die Auswirkungen sind jedoch auch, wenn man diesen betroffenen Autobahnabschnitt sperrt, dass die Nord-Süd-Routen zusätzlich belastet und beansprucht werden. […] Grundsätzlich ist zwar der Nord-Süd-Verkehr nicht gesperrt. Allerdings wäre es trotzdem zu Überlastungen durch den Umleitungsverkehr gekommen.“). Die genauen Zahlen für den 16.6.2023 übermittelte der Vertreter der EE am 9.10.2021.
Die Dauer der Verkehrsbeeinträchtigungen durch die Versammlung geht wiederum auf die Aussage des Vertreters der EE („Über Befragung, wie lange davor bzw nach der Demonstration die Verkehrsbeeinträchtigungen noch spürbar gewesen wären: Wenn wir eine solche Sperre vornehmen, gehen wir von einem mehrstündigen Eingriff aus, um sicherzustellen, dass sich zu dieser Zeit keine Kfz mehr befinden bzw nach Beendigung noch eine Reinigung der Verkehrsfläche möglich ist. … Über Befragung, wie viele Minuten man vor der Demonstration die Ausfahrt Innsbruck-Mitte und somit in weiterer Folge auf die A12 abkegeln müsste: Das müsste man ca eine Stunde vorher starten. … Nach Beendigung der Demonstration ist noch eine gewisse Zeit nötig. Wir müssen davon ausgehen, dass jemand in diesem Bereich etwas verloren hat, und diese Strecke reinigen. Dann müsste man mit einer Kehrmaschine diesen Bereich abfahren, was ca ebenfalls eine Stunde dauern würde.“) und GG („In diesem Zeitraum würde eine Demonstration, falls sie wirklich unter den geplanten Rahmenbedingungen – Sperre der gesamten Autobahn im betroffenen Abschnitt – durchgeführt wird, zu so umfangreichen Stauerscheinungen führen, dass die Inntal-Autobahn sowohl Richtung Osten als auch Richtung Westen für längere Zeiten zugestaut wäre. Der Abbau der Sperre hätte wahrscheinlich nochmals ca zwei Stunden benötigt. … Über Befragung, ob es somit zusammengefasst zu einem Totalstau bis zwei Stunden nach der Demonstration gekommen wäre: Ja.“) zurück.
C. Umleitungsmöglichkeiten
Auch die Umleitungsmöglichkeiten gehen auf die Aussagen des Vertreters der EE („Über Befragung, ob es Umleitungsmöglichkeiten gegeben hätte: Ja, Umleitungsmöglichkeit bestehen über die Anschlussstelle Zenzenhof. Der Verkehr von Osten kommend würde bei der Anschlussstelle Zenzenhof umkehren und über den Westast zur A12 weiterfahren. Im anderen Bereich wäre es auch über die Anschlussstelle Zenzenhof möglich gewesen. Die Autobahnanschlussstelle Innsbruck-Süd ist aufgrund des engen Radius nicht für das Umkehren von größeren Fahrzeugen geeignet. Es wäre jedoch die Menge so groß gewesen, dass mit umfangreichen Stauerscheinen zu rechnen gewesen wäre. Somit könnte ein Lkw zwar bei der Anschlussstelle Innsbruck-Süd schon umdrehen, die Anschlussstelle wäre jedoch zu und es würde unverzüglich ein Rückstau entstehen. Bei der Anschlussstelle Zenzenhof wäre etwas mehr Platz. Vor allem das Landesstraßennetz wäre dahingehend auch blockiert gewesen.“), die Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung, Seite 6, sowie die Angaben von GG („Wir haben uns die Umleitungsstrecke über den Zenzenhof im Detail angesehen. Wir haben das Problem, der Amraser Tunnel ist ein dreistreifiger Abschnitt. Wäre der Ast zwischen Innsbruck-Mitte und Wiltener Tunnel gesperrt, müsste der gesamte Verkehr über den zweistreifigen Ast, der Richtung Süden fährt, abgewickelt werden. Wir hätten schon eine zweistreifige Überlastung. Das Nächste wäre, wo diese beiden Äste zusammenkommen und bei der Ausfahrt Zenzenhof eine ausgebaute Unterführung zur Verfügung steht, um ein Wendemanöver durchzuführen. Wobei der Vorteil ist, dass es nur im Einrichtungsverkehr abgewickelt werden müsste. Die Leistungsfähigkeit reicht bei weitem nicht aus, um die Verkehrsaufkommen abwickeln zu können.“) zurück.
D. Sperre in beiden Fahrtrichtungen?
Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht restlos überzeugt, warum die Autobahn in beide Fahrtrichtungen, somit auch die Gegenfahrbahn, – so der Vertreter der EE seiner Stellungnahme, Seite 2 (aufgrund „verkehrssicherheitstechnische Überlegungen … sowohl zum Schutz der Teilnehmer der Versammlung als auch der Verkehrsteilnehmer“) sowie die Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung, Seite 8 („aufgrund der vorhandenen Mitteltrennung“) – gesperrt werden müsste.
Zur Vermeidung, dass Versammlungsteilnehmer auf die Gegenfahrbahn gelangen – wie vom Vertreter der EE in seiner Stellungnahme, Seite 2, unter Hinweis auf das Ostportal des Wiltener Tunnels ausgeführt –, könnten auch diverse Schutzmaßnahmen überlegt werden. Erstens besteht die Möglichkeit, bei der Fahrradkundgebung die Überholspur zu sperren. Es würden immer noch der rechte Fahrstreifen und der Pannenstreifen, somit zwei Fahrstreifen, zur Verfügung stehen. Über entsprechende Befragung bestätigte GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass zwei Fahrstreifen für die Fahrradkundgebung ausreichen würde („Über Befragung, ob es für die Fahrraddemonstration ausreichend wäre, die 7,5 Meter [Pannenstreifen plus rechter Fahrstreifen] zur Verfügung zu haben: Diese Breite würde ausreichen für die Abwicklung einer Fahrraddemonstration.“).
Das gleiche könnte zweitens auch in die Gegenrichtung vollzogen werden. Bei einer Sperre der Überholspur würden ebenfalls die rechte Fahrspur und der Pannenstreifen befahrbar bleiben, somit wiederum zwei Fahrstreifen. Der Bereich, wo Fahrradfahrer auf die Gegenfahrbahn gelangen könnten, betrifft – wie in der mündlichen Verhandlung geklärt – bloß wenige Meter, der durchaus mit einem Einsatzfahrzeug gesichert werden könnte. Eine Ablenkung der Autofahrer auf der Gegenfahrbahn – wie vom Vertreter der EE vorgebracht – trifft zu einem gewissen Grad zu. Allerdings könnte auf diesen Umstand schon vorab durch entsprechende Hinweise aufmerksam gemacht werden.
Drittens besteht eine schwer überwindbare Barriere zwischen den Richtungsfahrbahnen. Dies könnte viertens auf dem weniger als einem Kilometer langen Abschnitt auch durch entsprechende Ordner oder Sicherheitsorgane abgesichert werden. Fünftens besteht die Möglichkeit auf der Gegenfahrbahn die Geschwindigkeit – wie teilweise in Baustellenabschnitten ohnehin – auf 60 km/h (oder noch weniger) zu drosseln.
Damit verbunden könnte sechstens die Drosselung des Gegenverkehrs auch auf jenen Zeitraum angepasst werden, in dem sich Radfahrer tatsächlich auf der Fahrbahn befinden. Dies könnte mit Überkopfwegweisern schnell bewerkstelligt werden.
Darüber hinaus ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, warum der Gegenverkehr für die gesamte Zeit von drei Stunden komplett gesperrt werden müsste. Wenn überhaupt wäre eine Sperre der Gegenfahrbahn bloß für den deutlich eingeschränkten Zeitraum erforderlich, bei dem sich die Fahrradfahrer tatsächlich auf die Gegenfahrbahn befinden. So ist es auf Autobahnen nicht ungewöhnlich, dass es bei Block-Abfertigungen zu Wartezeiten von 15 bis 30 Minuten kommt. Vor dem Hintergrund der von der Fahrradkundgebung zurückzulegenden Strecke von weniger als einem Kilometer ist von einem deutlich geringeren Zeitraum für die Sperre der Gegenfahrbahn auszugehen.
E. Rettungshubschrauber und Einsatzkräfte
Die alternative Landemöglichkeit des Hubschraubers gehen auf die Angaben von GG in der mündlichen Verhandlung zurück („Zum Hubschrauberlandeplatz: Es war zu diesem Zeitpunkt angenommen, dass drei Flüge pro Tag stattfinden. Die Führung des Verkehrs war eindeutig über die Inntal-Autobahn geplant, da der Südring durch die Ampeln und das hohe Verkehrsaufkommen nicht geeignet wäre. Es ist grundsätzlich schwierig, die Gleichzeitigkeit der drei Fahrten mit der Demonstration anzunehmen, aber es konnte durchaus zu schwierigen Situationen kommen. … Über Vorhalt, ob der Fußballplatz Beselepark möglich gewesen wäre: Ja, an den habe ich jetzt auch gerade gedacht. Für einzelne Landungen – sollte sich das tatsächlich gleichzeitig ergeben – könnte man im Notfall vermutlich dort landen. Dieser Fußballplatz liegt sehr nahe bei dem ursprünglichen Landeplatz am Dach der Chirurgie. Er wurde vermutlich auch deshalb nicht gewählt, weil der Platz nicht zur Verfügung steht. Über Befragung, dass aufgrund der dortigen Gegebenheiten ausgeschlossen werden kann, dass ein Hubschrauber auf diesem Fußballplatz landen könnte: Nein. Für mich ergeben sich keine Gründe, warum ein Hubschrauber dort nicht landen könnte. Es wäre aber im Detail noch zu prüfen.“).
Konkret zur Eignung des Fußballplatzes Beselepark für Landungen des Rettungshubschraubers führte die belangte Behörde ihrer Stellungnahme vom 9.10.2023 erstens die Gefahr eines Triebwerksausfalls durch das Gummigranulat des Kunstrasens, welches durch geeignete Filter (was jedoch nicht standardisiert bei allen Hubschraubermodellen der Fall sei) vorgebeugt werden könnte. Zweitens könnten an einem Freitagnachmittag ein Fußballspiel stattfinden. Somit wäre es – zusammengefasst – „ohne entsprechendes Prüfverfahren nicht gefahrlos möglich gewesen, den Fußballplatz Beselepark als Ersatzlandeplatz heranzuziehen“.
Die Möglichkeit, einen Fahrstreifen für Einsatzkräfte freizulassen, bestätigt der Vertreter der EE („Über Befragung, wenn die Fahrraddemonstration ausschließlich am Pannenstreifen und auf der rechten Fahrspur geführt würden, ob es für Einsatzfahrzeuge möglich wäre, auf der Überholspur durchzufahren: Ja, das wäre möglich. Das Problem wäre freilich wieder, dass die Auffahrtsrampe auch von den Radfahrern benützt wird.“).
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob die Untersagung der für 16.6.2023 angezeigten Versammlung „Fahrraddemo auf der Autobahn FridaysForFuture“ mit der Benützung der A12 als zentralen Aspekt rechtmäßig erfolgte.
B. Untersagung einer Versammlung (§ 6 Abs 1 VersG)
Gemäß § 6 Abs 1 VersG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.
Für eine auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann (VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015).
Bei der Überprüfung der Untersagung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Interessen der Veranstalter an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Prognoseentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grundlage der von ihm festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen (VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 13; Slg 19.962/2015, Rz 28; 19.852/2014, Rz 20; 13.9.2013, B 1443/2012, Rz 17).
Dabei besteht eine Pflicht des Staates, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten (VfSlg 12.501/1990, 19.741/2013).
C. Leitlinien der Rechtsprechung bei Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses
Schon vor zwanzig Jahren befasste sich der EuGH (12.6.2003, Schmidberger, C-112/00) mit einer 30-stündigen, vom Transitforum Austria Tirol, Verein zum „Schutz des Lebensraumes in der Alpenregion“, veranstalteten Blockade von Freitag, 12.6.1998, 11:00 Uhr, bis Samstag, 13.6.1998, 15:00 Uhr, der A13 von der Raststätte Europabrücke bis zur Mautstelle Schönberg, ca 7,5 Kilometer vom gegenständlichen Autobahnabschnitt entfernt. Die zuständigen Stellen hatten damals – so der EuGH in seiner Begründung – verschiedene Rahmen- und Begleitmaßnahmen getroffen, um die Störungen des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten. So waren sie insbesondere zusammen mit Polizeikräften, den Veranstaltern und verschiedenen Automobilclubs bestrebt, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Bereits lange vor dem dafür vorgesehenen Termin waren mit Hilfe der Medien und der Automobilclubs eine groß angelegte Informationskampagne in Österreich und den angrenzenden Ländern gestartet sowie verschiedene Ausweichstrecken vorgeschlagen worden, so dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über die Verkehrsbeschränkungen am vorgesehenen Versammlungsort und -termin angemessen informiert waren und rechtzeitig disponieren konnten, um diesen Beschränkungen zu begegnen. Zudem war am Versammlungsort ein Ordnungsdienst eingerichtet (Rz 87). Zwar bringt – so der EuGH weiter – eine derartige Aktion gewöhnlich für unbeteiligte Personen bestimmte Nachteile mit sich, insbesondere was die Freiheit des Verkehrs angeht, doch können diese grundsätzlich hingenommen werden, wenn damit im Wesentlichen der Zweck verfolgt wird, auf rechtmäßige Weise eine Meinung öffentlich zu äußern (Rz 91).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung des öffentlichen Interesses zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses spielt es – so der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf EuGH 12.6.2003, Schmidberger, C-112/00, zur Untersagung der Versammlung „Rasen am Ring“ in Wien – eine Rolle, ob die Versammlungsbehörde in der Lage gewesen wäre, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken (VfSlg 19.852/2014, Rz 22; 7229/1973). Indem die Untersagung alleine auf zu erwartende „schwerwiegende Verkehrsbehinderungen“ und das Interesse an deren Vermeidung gestützt wurde, übersah die belangte Behörde – so der VfGH –, dass der Veranstalter des autofreien Tages gerade auch öffentliche Verkehrsflächen benutzen will. Der Veranstalter achtete in seiner Versammlungsanzeige sogar darauf, dass der öffentliche Verkehr am Versammlungsort ungehindert durchgeführt werden kann und dass Einsatzfahrzeuge die Nebenfahrbahnen der Wiener Ringstraße gegebenenfalls benützen könnten. Auch war der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt und es den zuständigen Behörden daher zumutbar, zeitgerecht für entsprechende Ausweichrouten zu sorgen (VfSlg 19.852/2014, Rz 23, mit Hinweis auf EuGH 12.6.2003, Schmidberger, C-112/00, Rz 85 ff). Zu erwartendes „zähflüssiges Verkehrsaufkommen“ und „ausgedehnte Stauungen“ auf den Ausweichrouten rechtfertigen eine Untersagung nicht (VfSlg 19.852/2014, Rz 24 f).
Zu einer „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ an einem Sonntag zwischen 10:00 und 14:00 auf der A1 in Salzburg führte der Verfassungsgerichtshof (Slg 19.962/2015) aus, deren Durchführung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte eine Sperre der A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Dabei wäre es – so die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg – zu einer unvermeidbare, weiträumige, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehende, extreme Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, im europäischen Transitverkehr und im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs, und somit eine gravierende und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher Unbeteiligter gekommen. Auch mangels gelinderer Mittel erachtete der Verfassungsgerichtshof die Untersagung als rechtmäßig.
Auch eine Untersagung der Versammlung „Klima- statt Transitautobahnmilliarden! Verkehrswende jetzt! Global denken – lokal handeln!“ auf der A1 bei Hard für 30 Minuten erachtete der Verfassungsgerichtshof als rechtmäßig (Slg 20.413/2020). Die Versammlung auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg hätte ein unvermeidbares, einige Kilometer umfassendes und damit erhebliches Stauaufkommen verursacht sowie die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn abgelenkt. Dieser Bereich war – so der VfGH unter Hinweis auf Slg 19.962/2015 – eine geografische und verkehrsbedingte Sondersituation, da sich der angezeigte Versammlungsort im Bereich des am stärksten frequentierten Bereiches der A1 – noch dazu ohne entsprechende Ausweichmöglichkeit – befindet. Dieser zählt für den regionalen, aber auch überregionalen Verkehr sensible Verkehrsknotenpunkt und – was die Verkehrsfrequenz betrifft – auch an Sonntagen zu den meistbefahrenen Autobahnabschnitten.
D. Interessenabwägung im gegenständlichen Fall
1. Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs
Wie oben näher ausgeführt fordert der Verfassungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Tirol die sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen auf Grundlage festzustellender, objektiv erfassbarer Umstände.
Zur Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung erfordern die in Art 11 Abs 2 EMRK erwähnten Schutzgüter die Untersagung einer solchen Versammlung, wenn die dabei zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, langewährende, extreme Störung des Straßenverkehrs gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten ließe (VfSlg 20.413/2020, 19.962/2015, 12.155/1989).
2. Massive Beeinträchtigung des Verkehrs
Es ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die A12 als wesentliche Ost-West-Verkehrsverbindung einstufen. Der betroffene Autobahnabschnitt ist bereits an anderen Tagen überdurchschnittlich belastet, sodass es zu Stoßzeiten ohne Sperren, Baustellen oder Unfällen regelmäßig zu Staubbildungen kommt. Schon an Tagen ohne besondere Vorkommnisse ist die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr beträchtlich. Aufgrund von Instandhaltungsarbeiten sind auch Verkehrsbehinderungen auf der A12 und der A13 regelmäßig. Auch ist derzeit wegen Umbauarbeiten der Arlbergtunnel für ein halbes Jahr gesperrt.
Aufgrund der mit der Fahrraddemonstration verbundenen Sperre der A12 zwischen Innsbruck-Mitte und Innsbruck-West kommt es zu einer massiven Verkehrsbehinderung.
Die Anzeiger wählten den Versammlungstag umsichtig. So handelt es sich bei diesem Freitag nicht um ein Hauptreisewochenende, wie zum Beispiel zu Ostern, Pfingsten, Ferienbeginn oder an verlängerten Wochenenden.
4. Gesprächsbereitschaft der Anzeiger
Auch zeigten sich die Anzeiger gesprächsbereit, was das konkrete Zeitfenster am Versammlungstag betraf. So grenzten sie dieses für die Befahrung der Autobahn auf 11:00 bis 18:00 Uhr und somit sieben Stunden ein, von denen drei benötigt würden.
5. Lange Vorbereitungszeit für Maßnahmen im Vorfeld der Demonstration
Die Anzeige am 23.3.2023 und somit elf Wochen vor der beabsichtigten Versammlung ermöglichte der belangten Behörde eine lange Vorbereitungszeit.
Die belangte Behörde stützte ihre Untersagung einzig auf die massiven Verkehrsbeschränkungen. Allfällige Möglichkeiten, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken, prüfte die belangte Behörde nicht bzw nicht ausreichend. Sie gab lediglich ohne nähere Begründung an, die Folgen für das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit seien trotz entsprechender organisatorischer Maßnahmen kaum beherrschbar, woran auch allfällige Vorbereitungshandlungen des Straßenhalters, der Verkehrsbehörde und der Polizei nichts gravierend ändern würden. Ähnlich gaben in diesem Zusammenhang GG („Über Befragung, wie wir auf den Wert der von 5 % kommen, den ich aufgrund von vorarbeitender Maßnahmen abgezogen habe: Wir haben dahingehend Erfahrungen, wenn die EE längere Baustellen plant. Wenn es sich aber um ein kurzes Ereignis handelt, haben wir gerade auf der längeren Strecke, das ist die Transitachse, nur sehr geringe Verlagerungen. Da nimmt man eventuelle Verkehrserscheinungen in Kauf. Die Transitachse wäre insoweit betroffen als der Umleitungsverkehr über die Transitachse laufen würde.“) und der Vertreter der EE („Über Befragung, ob die Behörde in der Lage gewesen wäre, durch geeignete Maßnahmen die Verkehrsbehinderung auf ein erträgliches Maß zu beschränken: Die Erfahrungen zeigen, dass entsprechende Vorinformationen Wirkung zeigen. Im gegenständlichen Fall wäre dies aber aus unserer Sicht zu gering, um den Verkehr reduzieren zu können. … Aufgrund unserer Erfahrungen erzielen die Medieninformationen und Hinweise schon bis zu einer gewissen Grad eine Wirkung. Im gegenständlichen Bereich aufgrund der fehlenden, nahen Alternativrouten wäre der Effekt zu gering, um eine entsprechende Verkehrsüberlastung zu verhindern.“) vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, vorbeugende Maßnahmen hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Dem widerspricht jedoch der EuGH in seiner – oben zitierten – Entscheidung Schmidberger (12.6.2003, C-112/00, Rz 87), indem er die Rahmen- und Begleitmaßnahmen der zuständigen Stellen hervorhebt, um die Störungen des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten. So waren sie bei der Blockade der A13 im Jahr 1998 insbesondere zusammen mit Polizeikräften, den Veranstaltern und verschiedenen Automobilclubs bestrebt, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Bereits lange vor dem dafür vorgesehenen Termin waren mit Hilfe der Medien und der Automobilclubs eine groß angelegte Informationskampagne in Österreich und den angrenzenden Ländern gestartet sowie verschiedene Ausweichstrecken vorgeschlagen worden, so dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über die Verkehrsbeschränkungen am vorgesehenen Versammlungsort und -termin angemessen informiert waren und rechtzeitig disponieren konnten, um diesen Beschränkungen zu begegnen. Dabei handelte es sich um eine Sperre der A13 und somit die deutlich verkehrsintensivere Nord-Süd-Verbindung auf einer der Haupttransitrouten Europas.
Durch diese lange Vorbereitungszeit hätte die belangte Behörde erstens vertiefte Überlegungen über allfällige Umleitungsmöglichkeiten anstellen und dahingehende Vorbereitungshandlungen tätigen können.
Zweitens wird dadurch eine vorausschauende Information der lokalen Bevölkerung und der Verkehrsteilnehmer ermöglicht. Gerade weil es sich um einen Pendlerverkehr auf einem deutlich weniger belasteten und vom Nord-Süd-Transitverkehr nicht betroffenen Verkehrsabschnitt handelt, hätte durch vorausschauende Informationskampagnen an diesem Tag betroffene Verkehrsteilnehmer wirksam erreicht werden können. Schließlich fahren Pendler naturgemäß denselben Straßenabschnitt regelmäßig. Sie sind auch grundsätzlich regional ansässig und könnten medial leichter erreicht werden, als Teilnehmer des internationalen Transitverkehrs.
Somit bestünde für Pendler die Möglichkeit, für diesen betroffenen Zeitraum alternative, Möglichkeiten zu finden, An- und Abfahrtszeit zu disponieren oder – falls möglich – auf Home-Office umzustellen.
Dadurch hätte die belangte Behörde erreichen können, die negativen Beeinträchtigungen – welche mit der Versammlung verbunden sind – auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken.
Bei den Entscheidungen hinsichtlich der A1 bei Hard und bei Salzburg (VfSlg 20.413/2020, 19.962/2015) bestanden – so der zugrundeliegende Sachverhalt – keine Ausweichmöglichkeiten, bei der gewählten Route zwischen Innsbruck-Mitte und Innsbruck-West jedoch sehr wohl.
Die Anzeiger wählten den Autobahnabschnitt umsichtig. Schließlich beruht dieser auf einem Vorschlag der belangten Behörde selbst, im Zusammenhang mit einer vor zwei Jahren angezeigten Versammlung.
So beträgt die auf der Autobahn genutzte Strecke weniger als einen Kilometer zwischen Innsbruck-Mitte und dem Beginn des Wiltener Tunnels. Sowohl unmittelbar vor Innsbruck-Mitte (von Osten kommend) als auch knapp vor dem Wiltener Tunnel (von Westen kommend) befinden sich die Abzweigungen zur A13. Der Nord-Süd-Verkehr auf der Haupttransitroute (A12 und A13) ist nicht beeinträchtigt.
Dies begünstigt auch Umleitungsmöglichkeiten: Der Ost-West- und West-Ost-Verkehr kann über die A13 und die Autobahnanschlussstellen Innsbruck-Süd bzw Zenzenhof umgeleitet werden. Der dadurch erzeugte Umweg beträgt ca fünf Kilometer.
7. Sperre in beide Fahrtrichtungen?
Abgesehen davon ist das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht restlos überzeugt, warum die Autobahn in beiden Fahrtrichtungen, somit auch die Gegenfahrbahn, gesperrt werden müsste. Zur Vermeidung, dass Versammlungsteilnehmer auf die Gegenfahrbahn gelangen könnten (wie in der Stellungnahme der EE ausgeführt), könnten auch diverse Schutzmaßnahmen überlegt werden.
Erstens besteht die Möglichkeit, bei der Fahrradkundgebung die Überholspur zu sperren. Es würden immer noch der rechte Fahrstreifen und der Pannenstreifen, somit zwei Fahrstreifen, zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang bestätigt der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass dies für die Durchführung der Fahrradkundgebung ausreichend gewesen wäre.
Das gleiche könnte zweitens auch in die Gegenrichtung vollzogen werden. Bei einer Sperre der Überholspur würden ebenfalls die rechte Fahrspur und der Pannenstreifen befahrbar bleiben, somit wiederum zwei Fahrstreifen.
Drittens besteht eine schwer überwindbare Barriere zwischen den Richtungsfahrbahnen. Dies könnte viertens auf dem – weniger als einem Kilometer langen – Abschnitt auch durch entsprechende Ordner oder Sicherheitsorgane abgesichert werden. Offenbar besteht diese Gefahr ohnehin nur im Bereich des Ostportals des Wiltener Tunnels, wo die Demonstrierenden von Autobahn abfahren würden.
Fünftens besteht auch die Möglichkeit auf der Gegenfahrbahn die Geschwindigkeit – wie teilweise in Baustellenabschnitten ohnehin – auf 60 km/h oder noch weniger zu drosseln. Damit verbunden könnte die Drosselung des Gegenverkehrs auch auf jenen Zeitraum angepasst werden, in dem sich Radfahrer tatsächlich auf der Fahrbahn befinden. Auch wenn die Sperre grundsätzlich drei Stunden bedarf, trifft das auf die Gegenfahrbahn nicht im gleichen Ausmaß zu. So ist es auf Autobahnen nicht ungewöhnlich, dass es bei Block-Abfertigungen zu Wartezeiten von 15 bis 30 Minuten kommt. Vor dem Hintergrund der von der Fahrradkundgebung zurückzulegenden Strecke von weniger als einem Kilometer ist von einem deutlich geringeren Zeitraum für die Sperre der Gegenfahrbahn auszugehen.
8. Hubschrauberlandeplatz bei der Olympiaworld
Zu prüfen bleibt letztlich der Hubschrauberlandeplatz bei der Olympiaworld. Aufgrund einer vier Tage vor der Versammlung begonnenen Sperre des Landeplatzes für Rettungshubschrauber am Dach der Chirurgie der Universitätsklinik Innsbruck, wurde bei der Olympiaworld ein Ersatzlandeplatz eingerichtet. Von dort führt der kürzeste Weg zur Klinik über eine vierspurige Straße teilweise mit eigenem Fahrstreifen für den öffentlichen Verkehr. Die schnellste Route führt über den betroffenen Autobahnabschnitt.
Erstens ist der Autobahnabschnitt – wie von der belangten Behörde angenommen – ohnehin schon massiv belastet, weshalb es auch sonst immer wieder zu Staus kommt.
Zweitens führt der kürzeste Weg zur Klinik über den Südring. Zwar geht die Route der Fahrradkundgebung auch über den Südring (Egger-Lienz-Straße), was sich teilweise mit dem Zufahrtsweg zur Klinik überschneidet. Allerdings handelt es sich dabei um eine vierspurige Straße teilweise mit eigenem Fahrstreifen für den öffentlichen Verkehr, bei dem eine Durchfahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden könnte.
Drittens bestünde – wie oben ausgeführt – auch die Möglichkeit bei der Sperre der Autobahn auf einer Strecke von weniger als einem Kilometer einen Fahrstreifen freizulassen, um Einsatzkräften ein Durchkommen zu ermöglichen.
Viertens könnte in Notfällen auch eine alternative Landemöglichkeit ins Auge gefasst werden. Mit einer vorausschauenden Planung und einer Adaptierung von allfälligen Spiel- und Trainingsplänen könnte der ca 350 Meter vom ursprünglichen Hubschrauberlandeplatz der Klinik entfernte Fußballplatz Beselepark in Notfällen herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde vollkommen zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 9.10.2023 ausführt, „ohne entsprechendes Prüfverfahren (wäre es) nicht gefahrlos möglich gewesen, den Fußballplatz Besele als Ersatzlandeplatz heranzuziehen“. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Vorbereitungszeit von elf Wochen hinzuweisen.
Dies wäre für ein „entsprechendes Prüfverfahren“ ausreichend gewesen.
Unabhängig davon wurde fünftens der Ersatzlandeplatz des Rettungshubschraubers erst vier Tage vor der geplanten Demonstration in Betrieb genommen. Dies war – so die Aussage der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung – „ein erschwerender Grund, den wir miteinbeziehen mussten, aber er war nicht der einzige“. Zwar ist die Versammlungsbehörde grundsätzlich nicht berechtigt, von sich aus eine Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren, sondern hat diese entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen (VfSlg 19.962/2015). Allerdings zeigten sich die Anzeiger – wie oben ausgeführt – kompromissbereit. Wäre es nach entsprechender Prüfung nicht möglich gewesen, einen anderen Weg vom Hubschrauberlandeplatz zur Klinik oder einen Ersatzlandeplatz zu finden, wäre es der Behörde zumutbar gewesen, die Anzeiger darauf hinzuweisen, um die Versammlung eine oder mehrere Wochen vorher zu planen. Sieht sich nämlich die Behörde – so VfSlg 18.572/2008 – veranlasst, wegen eines bestimmten Umstandes die Untersagung auszusprechen, hat sie zuvor den Veranstalter darauf aufmerksam zu machen und ihm die Änderung der Versammlungsanzeige nahe zu legen bzw mit ihm in Verhandlungen zu treten. Diese wäre im Lichte der grundrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung ein gelinderes Mittel gewesen.
Zwar ist es – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – bei zeitlich aufeinanderfolgende Versammlungen am gleichen Ort, die im Ergebnis eine Blockade entfalten, im Zuge der Beurteilung zwar naheliegend, die „Gesamtaktion“ zu betrachten, jedoch ist bei der Beurteilung der Anzeige dennoch die jeweilige – konkret angezeigte – Versammlung gesondert zu beurteilen (VfSlg 20.465/2021).
Allerdings spielt es für die Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung eine Rolle, wie oft und wie lange die Blockade durchgeführt wird. Am gegenständlichen Autobahnabschnitt gab es noch nie eine Fahrrad-Kundgebung, weshalb im Ergebnis die Beeinträchtigungen geringer ausfallen, als wenn wöchentlich vergleichbare Versammlungen durchgeführt werden.
10. Anliegen der Veranstalter – Fridays for Future
Fridays for Future ist eine weltumspannende Bewegung, um auf den Klimawandel und dessen Auswirkungen aufmerksam zu machen. Hauptaktivität sind Demonstrationen, die – wie der Name schon sagt – an Freitagen stattfinden. Dieser Wochentag findet sich auch im Namen der Bewegung wieder und wirkt Identität stiftend. Deshalb ist auch die Argumentation der Beschwerdeführer nachvollziehbar, wonach ein anderer Wochentag für die Veranstaltung nicht infrage kommt.
11. Symbolischer Versammlungsort
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (22.5.2018, United Civil Aviation Trade Union, 27.585/13) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 8.10.2020, E 4552/2019; 17.6.2021, E 3728/2020) würdigte die belangte Behörde die symbolische Bedeutung des Versammlungsorts nicht.
Es ist ein Anliegen von Fridays for Future auf die „Belastungen des Transitverkehrs in Tirol“ aufmerksam zu machen und eine „klimafreundliche Mobilität“ – so der Versammlungszweck – hinzuwirken.
Den Beschwerdeführern ist – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – die Einbeziehung der Autobahn deshalb besonders wichtig, da erstens 40 % der Gesamtemissionen in Tirol von den Autobahnen kommen, was zweitens aufgrund von CO2-, Feinstaub- und Lärmbelastung zu einer Gesundheitsschädigung der einheimischen Bevölkerung führt. Drittens wollten die Beschwerdeführer auf Versäumnisse der Nachbarländer bei der Reduzierung des Transitverkehrs und viertens auf die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene hinweisen.
Wie damit verbunden die belangte Behörde zutreffend annimmt, ist bereits an durchschnittlichen Tagen das Straßennetz überdurchschnittlich belastet, sodass es zu Stoßzeiten ohne Sperren, Baustellen oder Unfällen regelmäßig zu Staubbildungen kommt. Schon an Tagen ohne besondere Vorkommnisse ist die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr beträchtlich. Genau dagegen richtet sich die Versammlung.
Gerade weil diese Routen schon so stark überlastet sind, ist es ein Anliegen der Veranstalter darauf aufmerksam zu machen. Eine Untersagung der Demonstration gegen eine hohe Verkehrsbelastung mit einer hohen Verkehrsbelastung zu begründen, führt im Grunde die Versammlungsfreiheit ad absurdum. So ist es gerade Aufgabe der – mit der Versammlungsfreiheit verbundenen – Meinungsfreiheit, aufzurütteln und zu provozieren, was auch für die Allgemeinheit unangenehm sein kann.
12. Erfordernis legaler Möglichkeiten für Klimaschützer
Damit verbunden sind die Beschwerdeführer im Recht, wenn sie legale Möglichkeiten für Klimaschützer fordern, auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Sonst ist ein Abgleiten in die Illegalität zu befürchten. So kam es im Juni und Juli 2023 zu zwei nicht angezeigten Blockaden der „Letzten Generation“ auf der A13.
E. Zusammenfassende Bewertung
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie bei einer mit der Fahrradkundgebung auf der A12 verbundenen Sperre von einer massiven Verkehrsbelastung ausgeht.
Durch die Wahl einer besonders intensiv durch den europäischen Transitverkehr belasteten Autobahn als symbolischer Ort wollten die Anzeiger im Namen der weltumspannenden Bewegung für den Klimaschutz Fridays for Future auf die „Belastungen des Transitverkehrs in Tirol“ aufmerksam machen und für eine „klimafreundliche Mobilität“ eintreten.
Damit verbunden ermöglicht der gewählte Autobahnabschnitt mit einer Strecke von weniger als einem Kilometer zwischen der Autobahnanschlussstelle Innsbruck-Mitte und dem Wiltener Tunnel umfassende Ausweichmöglichkeiten über die A13, somit ebenfalls am hochrangigen Verkehrsnetz.
Verbunden mit der durch die frühe Anzeige ermöglichte Vorbereitungszeit von elf Wochen wären der belangten Behörde Informationen an betroffene Verkehrsteilnehmer und Vorbereitungshandlungen möglich gewesen, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken. Auch räumten die Anzeiger der belangten Behörde einen Gestaltungsspielraum ein, die konkreten Zeiten für die Benutzung der Autobahnen vorzuschreiben. Ebenso fiel der von den Anzeigern umsichtig gewählte Freitag nicht auf ein Hauptreisewochenende. Abschließend hätten auch für die mit dem Ersatzlandeplatz des Rettungshubschraubers bei der Olympiaworld verbundenen Herausforderungen für den Krankentransport zur Universitätsklinik Lösungen gefunden werden können.
Deshalb erreicht die mit der Fahrradkundgebung auf der A12 verbundenen Sperre – im Unterschied zu den bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu Versammlungen auf Autobahnen (VfSlg 20.413/2020, 19.962/2015) – keine unvermeidbare, weiträumige, langewährende, extreme Störung des Straßenverkehrs.
Bei der vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Verhinderung massiver Verkehrsbeeinträchtigungen einerseits und der durch die Untersagung besonders gravierenden Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit andererseits kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, die Untersagung war nicht zwingend notwendig.
Dazu ist auf die oben näher dargelegte Entscheidung Schmidberger (EuGH 12.6.2003, C-112/00, Rz 91) hinzuweisen. Der EuGH führte zur 30-stündigen Blockade der A13 aus, eine derartige Aktion bringt gewöhnlich für unbeteiligte Personen bestimmte Nachteile mit sich, insbesondere was die Freiheit des Verkehrs angeht. Doch können diese grundsätzlich hingenommen werden, wenn damit im Wesentlichen der Zweck verfolgt wird, auf rechtmäßige Weise eine Meinung öffentlich zu äußern.
Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Allerdings liegt der angezeigte Versammlungstag schon in der Vergangenheit, weshalb die beabsichtigte Versammlung nicht mehr durchgeführt werden kann. Die Beschwerdeführer wurden somit durch die Untersagung der Versammlung in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Da es sich bei Fridays for Future um eine weltumspannende Bewegung handelt, die regelmäßig Veranstaltungen abhält und somit aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft abhalten wird, ist neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides diese Rechtsverletzung festzustellen (VfSlg 20.461/2021, 20.190/2017, 20.312/2019, 15.170/1998).
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs fallen Maßnahmen, welche die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigen und bei denen daher eine strengere Kontrolle geboten ist (VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 32), in den Kernbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Dazu gehört die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch eine auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung (VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015; VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32).
Gemäß Art 133 Abs 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es deshalb verwehrt, die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 133 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34). Dies gilt auch bei Beschlüssen der Verwaltungsgerichte über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, somit verfahrensrechtliche Fragen der Anwendung eines einfachen Gesetzes (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 71; aA 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mit Hinweis auf VfGH 27.2.2018, E 60/2018).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung können (nur die Beschwerdeführer) binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erheben.
Diese ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Allerdings ist auf die – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol – mangelnde Beschwer der Beschwerdeführer hinzuweisen. Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996, 15.760/2000, 16.014/2000, 18.475/2008, 19.595/2011 uva). Eine solche liegt bei der Aufhebung eines Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsverfahrens nicht vor (VfGH 20.9.2022, E 2313/2022). Ähnlich geht das Landesverwaltungsgericht von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführer aus, da diese mit ihrer Beschwerde vollinhaltlich durchdrangen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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