LVwG T LVwG-2023/50/2309-1

LVwG-2023/50/2309-1Landesverwaltungsgericht12.10.2023

Regest

Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Nebengebührenbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/2309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.2309.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag Schreier aufgrund des Vorlageantrages vom 5.9.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.08.2023 über die Beschwerde vom 14.7.2023 der Frau AA, vertreten durch die Kanzlei BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.6.2023, Rechnungsnummer ***, betreffend die Freizeitwohnsitzabgabe 2023,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der „Nebengebührenbescheid - Mahnung“ des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.6.2023, Rechnungsnummer ***, betreffend die Freizeitwohnsitzabgabe, bezeichnet als je 1. Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe Jahresbetrag 2023 (€ 182 und € 364), ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit „Nebengebührenbescheid - Mahnung“ des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.6.2023 Rechnungsnummer ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeschrieben:

„Nebengebührenbescheid - Mahnung

Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:

Abgabe war fällig am BezeichnungBetrag Ust

Wochenendhaus, Z, **** Z

Freizeitwohnsitzabgabe 30.04.20231. Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe Jahresbetrag 2023182,000%

Freizeitwohnsitzabgabe 30.04.20231. Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe Jahresbetrag 2023364,000%


0,00% netto 546,00 Ust-Betr. 0,00 Vorschreibungsbetrag 546,00 EUR

Zahlungen berücksichtigt bis 26.06.2023

Der Bürgermeister: CC“

In der Begründung (Rückseite) wird darauf hingewiesen, dass „sich die umseitige Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) stützt.“

Dagegen hat die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht und begründet wie folgt:

„(…)

Sinn und Zweck der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz ist zweifelsfrei, der Gemeinde zu ermöglichen, zumindest teilweise die Kosten abzudecken, die durch die Bereitstellung oder Bereithaltung von Dienstleistungen und Infrastruktur entstehen. Dies mit dem Ziel, Gleichheit mit jenen Bürgern herzustellen, die wegen Ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt und indirekt Steuern an die Gemeinde abführen.

Die Gemeinde Z hat eine Freizeitwohnsitzquote von 2,5, die, bezogen auf das Land Tirol, weit unterdurchschnittlich ist. Die im Eigentum meiner Mandantin stehenden Grundstücke liegen im Gebiet X. Weder aktuell noch in der Vergangenheit sind Dienstleistungen und/ oder Infrastruktur bereitgestellt worden, die Sinn und Zweck der Freizeitwohnsitzabgabe rechtfertigen könnten Vielmehr erfolgt die Anfahrt zu den Grundstücken über einen Privatweg, dessen Aufrechterhaltung von den Betroffenen Grundstückseigentümern selbst finanziert wird. So erfolgt Beispielsweise keinerlei Schneeräumung seitens der Gemeinde, auch die Wasserversorgung und Stromversorgung erfolgt ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Infrastruktur der Gemeinde.

Das heißt, dass die Erhebung der streitgegenständlichen Freizeitwohnsitzabgabe nach Sinn und Zweck des Gesetzes rechtsfehlerhaft, unverhältnismäßig und unbillig wäre.

Hilfsweise wird die Beschwerde auch darauf gestützt, dass das Gebäude meiner Mandantin der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient. Meine Mandantin, hat vor Jahren ihren damaligen Hauptwohnsitz Adresse 2 aufgegeben und einen Wohnsitz in der Adresse 3, der Mietwohnung Ihres Sohnes, begründet und ihren Lebensmittelpunkt in das Wochenendhaus verlegt. Die Immobilie dient somit nicht lediglich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien öder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken.

Nach alledem wird die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids beantragt.

Des Weiteren wird beantragt, die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.8.2023, wurde der Beschwerde gegen den Nebengebührenbescheid über die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe 2023 nicht stattgegeben. Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Stadtgemeinde die Ansicht vertrete, dass eine, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, ganzjährige Nutzung des Wochenendhauses bzw des Freizeitwohnsitzes der erteilten baurechtlichen Genehmigung und Benützungsbewilligung widerspreche und eine nicht zulässige widerrechtliche Benützung darstelle. Laut Zentralen Melderegister befinde sich der aktuelle Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin nicht im Wochenendhaus.

Mit Schreiben vom 5.9.2023 hat die vertretene Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ausgeführt wie folgt:

„(…)

Auf die Begründung der Beschwerde vom 14.07.2023 wird verwiesen.

Ergänzend darauf, dass in der Beschwerdevorentscheidung, ohne weitere Begründung, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen wird, dass die Frage, ob eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Infrastruktur der Gemeinde erfolgt oder nicht, unerheblich sei. Sinn und Zweck des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetzes ist, den Gemeinden zu ermöglichen, zumindest teilweise jene Kosten abzudecken, die dadurch entstehen, dass sie Dienstleistungen und Infrastruktur bereitstellen, womit eine Gleichheit mit jenen Bürgern herzustellen ist, die wegen ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt oder indirekt Steuern, an die Gemeinde abführen. Mit der Beschwerde wurde bereits im Einzelnen dargelegt, dass für die betreffenden Grundstücke weder aktuell noch in der Vergangenheit Dienstleistungen und/oder Infrastruktur bereitgestellt werden mussten. Die Anfahrt erfolgt über einen Privatweg, dessen Aufrechterhaltung von den betroffenen Grundstückseigentümern selbst finanziert wird. Auch die Wasserversorgung und die Stromversorgung erfolgen ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Infrastruktur der Gemeinde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin unstreitig auch ihren Hauptwohnsitz in der Adresse 2 der Stadt Z. Das heißt, dass sie ohnehin direkt und indirekt Steuern an die Gemeinde abführt.

Auf die Beschwerde hin ist somit der Nebengebührenbescheid betreffend Freizeitwohnsitzabgabe aufzuheben.

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bleibt vorbehalten. (…)“

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

III.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl in der Fassung BGBl I Nr 108/2022 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 227 BAO

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 36, BGBl. I Nr. 108/2022)

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

b)wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

c)insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

d)insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

e)wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);

f)bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;

g)bei Nebenansprüchen.

§ 227a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.

2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

IV.Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid wurde als „Nebengebührenbescheid - Mahnung“ bezeichnet, der Bürgermeister hat „nachstehende Nebengebühren“ – Freizeitwohnsitzabgabe (Bezeichnung: je „1. Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe Jahresbetrag 2023“) vorgeschrieben. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist keine „Nebengebühr“ im Sinne des § 3 Abs 2 lit d BAO.

Die Freizeitwohnsitzabgabe wurde laut Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2023 mit diesem „Nebengebührenbescheid – Mahnung“ vorgeschrieben. Hierzu wird angemerkt, dass § 201 Abs 1 BAO wie folgt lautet:

„Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.“

Eine Vorschreibung mittels Nebengebührenbescheid – wie ua erwähnt, ist die Freizeitwohnsitzabgabe keine Nebengebühr - scheidet aufgrund der obigen Ausführungen aus. Im gegenständlichen Fall ist aber aufgrund der Formulierung auch nicht klar, ob es sich bei diesem „Nebengebührenbescheid – Mahnung“ nicht um eine Mahnung im Sinne des § 227 BAO handelt.

Einer solchen Mahnung kommt kein Bescheidcharakter zu, sie kann daher auch nicht angefochten werden (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua).

Gemäß § 227 Abs 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird gemäß § 227 Abs 2 leg cit durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).

In § 227a BAO wird für Landes- und Gemeindeabgabe angeordnet, dass im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten ist. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Mahngebühr nach § 227a BAO ist sohin, dass eine Mahnung nach § 227 BAO erfolgt. Dazu bedarf es eines Mahnschreibens mit einer Mahnklausel (Aufforderung an den Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen). Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Wort „1. Mahnung (…)“ nach der Freizeitwohnsitzabgabe gestellt und findet sich oben rechts unter Rechnungsnummer, Datum und Kundennummer der Zusatz: „Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme bis spätestens 15.08.2023 einzahlen. Um eine ordnungsgemäße Mahnklausel im Sinne des § 227 BAO handelt es sich dabei nicht.

Da sohin ein dem § 227 BAO entsprechendes Mahnschreiben nicht erfolgt ist bzw überhaupt die Freizeitwohnsitzabgabe mittels „Nebengebührenbescheid – Mahnung“ erstmals vorgeschrieben wurde und somit für den Rechtsunterworfenen im gegenständlichen Fall nicht klar ist, um was für eine Art Erledigung (Mahnung/Bescheid) es sich handelt, ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 BAO abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin stellte diezbezüglich folgenden Antrag: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bleibt vorbehalten.

In dem Antrag, allenfalls eine Verhandlung gem § 39 VwGG durchzuführen, kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 39 Abs 1 Z 1 VwGG nicht erblickt werden – siehe VwGH vom 24.9.1993, 91/17/0139.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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