LVwG T LVwG-2022/13/3044-4

LVwG-2022/13/3044-4Landesverwaltungsgericht12.10.2023

Regest

Richtsatzüberschreitung<br/>Kein erfolgsversprechendes Geltendmachen von Ausgaben in einem anderen Bundesland

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/3044-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.13.3044.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem über das Gemeindeamt Z am 04.10.2022 eingebrachten Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin AA, geboren am XX.XX.XXXX nicht stattgegeben und dieser gemäß § 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5, 9 und § 14 Abs 3 lit b Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Job verloren habe und allgemein wenig Geld durch ihren Arbeitgeber und durch das Arbeitsmarktservice zum Leben für den Monat November erhalten habe. Jetzt sei sie auch noch im Krankenstand und lege deswegen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Mindestsicherungsantrages ein.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, sollte ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weiters wurde Einsicht genommen in den vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der belangten Behörde eingeholten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2023, Zl ***, betreffend die Beschwerdeführerin AA sowie in die Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für das Monat Oktober 2022.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin AA ist österreichische Staatsbürgerin und brachte am 04.10.2022 über das Gemeindeamt Z bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) ein. Mit E-Mail-Schreiben vom 10.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem Antrag vom 04.10.2022 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Zusatzleistung (Erstausstattung für ein Haushaltsgerät).

Neben der gegenständlichen am 16.11.2022 erhobenen Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls am 16.11.2022 einen weiteren Antrag auf Mindestsicherungsleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) bei der belangten Behörde ein.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.02.2023, Zl ***, abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin AA ist seit dem 23.08.2021 mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet. Diese Unterkunft bewohnt sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Nichte. Ebenso seit dem 23.08.2021 begründete die Beschwerdeführerin einen Nebenwohnsitz in **** Y, Adresse 2. Nach eigenen Angaben absolviert sie eine Ausbildung im „International Business College – Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige“. Der Heimvertrag dieses genannten Jugendwohnheimes für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2024 befindet sich im behördlichen Akt. Laut Vorschreibung vom 01.10.2022 sind für die Garconniere in Y mit ca 31 m2 monatlich Euro 553,50 zu entrichten.

Laut Lohn-/Gehaltsabrechnung für September 2022 (BB OG) bezog die Beschwerdeführerin für dieses Monat Euro 1.654,77.

Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei den BB OG wurde am 30.09.2022 aufgelöst. Laut Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2022 (BB OG) bezog die Beschwerdeführerin weitere Euro 106,31.

Vom 01.10.2022 bis 18.10.2022 war die Beschwerdeführerin arbeitslos gemeldet und bezog täglich Euro 22,37 (=Euro 402,66) an Arbeitslosengeld.

Mit E-Mail-Schreiben vom 09.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie ab dem 19.10.2022 wieder arbeiten werde.

Laut Gehaltsabrechnung für Oktober 2022 bezog die Beschwerdeführerin von den CC ein Einkommen von Euro 425,18.

III.Beweiswürdigung:

Diese obgenannten Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw stützen sie sich auf die genannten Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 99/2010 ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (c).

Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

In einer Notlage befindet sich zufolge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann (a) oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann (b).

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt.

Gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt 56,25 v.H.

Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG Euro 550,09.

Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug – wie festgestellt wurde – für September 2022 Euro 1.654,77, was eine Richtsatzüberschreitung betreffend die Berechnung zum 01.10.2022 von Euro 1.104,68 ergibt.

Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin für Oktober 2022 beträgt Euro 827,84 (Euro 402,66 an Arbeitslosengeldbezug vom 01.10.2022 bis 18.10.2022 von täglich Euro 22,37 sowie Euro 425,18 (Beschäftigung bei den CC im Zeitraum 19.10. bis 31.10.2022), was eine Richtsatzüberschreitung betreffend die Beschwerdeführerin zum 01.11.2022 von Euro 277,75 ergibt.

Der räumliche Geltungsbereich der Landesgesetze für Tirol ist in Art 40 der Tiroler Landesordnung 1989 geregelt, wonach Landesgesetze, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet gelten. Beim Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 handelt es sich um ein Landesgesetz. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine Anwendung oder Vollziehung dieses Gesetzes außerhalb des Tiroler Landesgebietes vorgesehen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Verordnung nach § 6 Abs 3 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes) sieht ausschließlich Höchstsätze für das gesamte Landesgebiet vor, weitere Regelungen für andere (Bundes-)Länder sind nicht enthalten.

Die Ausgaben der Beschwerdeführerin für die Wohnung in Y sind sohin mit den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Laut Heimvertrag wohnt die Beschwerdeführerin vom 01.02.2022 bis 31.01.2024 in **** Y, Adresse 2. Laut ZMR-Auskunft hat die Beschwerdeführerin seit dem 23.08.2021 dort ihren Nebenwohnsitz. Überdies war die Beschwerdeführerin seit dem 28.08.2014 bis zum 23.08.2021 mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in Y gemeldet, zuletzt vom 07.02.2022 bis 23.08.2022 mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2. Dem Umstand, dass der Hauptwohnsitz am Heimatort seit 28.08.2014 bis zum 23.08.2021 abgemeldet und der Ort der Berufsausübung (Y) als neuer Hauptwohnsitz seit 05.09.2014 deklariert wurde, ist als Hinweis auf eine Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort durchaus Bedeutung beizumessen, sodass ohne hinzutreten neuer Lebensbeziehungen am Heimatort (neue Lebensgemeinschaft, Berufstätigkeit etc) dort nicht wieder ein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen entstehen kann und die Bezeichnung als Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 Meldegesetz unzulässig wäre (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0930).

Die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher in Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (VwGH 21.06.2007, 2004/10/0109).

Die belangte Behörde hat daher im Gegenstandsfall zurecht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherungsleistungen vom 04.10.2022 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Richtsatzüberschreitung für Oktober 2022 und für November 2022 abgewiesen.

Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.