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LVwG-2022/42/2880-3Landesverwaltungsgericht10.10.2023
Covid-19<br/>FFP2-Maske<br/>Teilnahmeveranstaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2022, Zl ***, betreffend zweier Verwaltungsübertretungen nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2022, Zl ***, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Y
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in **** Z, Adresse 2, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei entgegen § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 55/2022, jedoch, trotz dass Sie den Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Meter nicht eingehalten haben, keine Maske getragen, obwohl dann, wenn unter anderem bei Zusammenkünften ein Mindestabstand gemäß § 2 Abs 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohne eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist.
2. Datum/Zeit: 12.02.2022, 19:00 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 3, X
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt als Kunde in einem geschlossenen Raum der Betriebsstätte des Unternehmens X in **** Z, Adresse 3, welche eine Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, aufgehalten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt nicht am Verabreichungsplatz verweilt sind, obwohl gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022, in der Zeit vom 12.02.2022 bis 12.03.2022, Kunden in geschlossenen Räumen in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen haben, sofern sie nicht am Verabreichungsplatz verweilen. Es wurde festgestellt, dass sie im Zuge einer Veranstaltung ohne Maske in dem Gastlokal abseits ihres Sitzplatzes waren.“
Damit habe er 1. gegen §§ 8 Abs 8 Z 3, 5 Abs 4 COVID-19-MG i.V.m. §§ 2 Abs 9 4. COVID- 19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022 verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 6/2022, mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) zu bestrafen sowie 2. gegen § 8 Abs 3 und § 3 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG i.V.m. §§ 13 Abs 3 und Abs 7 i.V.m. 6 Abs 4 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022, verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 6/2022, mit Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in der er unter anderem vorbrachte, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske dann nicht bestanden habe, wenn der Abstand gegenüber persönlich bekannten Personen nicht eingehalten worden sei. Dem Beschwerdeführer seien alle Teilnehmer an der Zusammenkunft bekannt gewesen. Zudem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansprache von der Pflicht vom Tragen einer Maske ausgenommen gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ergänzend das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 18.04.2023 zu den Zlen LVwG-, LVwG-, LVwG-und LVwG- ein. Zudem wurde in das öffentlich zugänglichen Video ‚Z DD: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚EE‘ (vgl https://www.EE.at ;) Einsicht genommen.
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
II.Sachverhalt:
zu Spruchpunkt 1.:
Der Beschwerdeführer hat an einer Zusammenkunft zwecks Feier des Erfolges von Herrn CC bei den Olympischen Spielen in Z bei der Y teilgenommen. Diese Feier hat am 12.02.2022 gegen 17:00 Uhr stattgefunden. Wie sich aus der Lichtbildbeilage ergibt, hat der Beschwerdeführer dabei zu FF, GG und CC keinen Abstand von 2 Metern eingehalten und dabei auch keine Maske getragen.
Der Beschwerdeführer ist der JJ Obmann von W. CC ist ein touristischer Werbeträger für den Tourismusverband W. Der Beschwerdeführer ist mit GG sehr eng befreundet und arbeitet mit ihm im JJ zusammen. FF war zum damaligen Zeitpunkt Vizebürgermeister der Stadt Z und mit AA über seine öffentlichen Funktionen bekannt.
Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer bei der besagten Olympiafeier lediglich zu ihm persönlich bekannten Personen den Mindestabstand nicht eingehalten hat und dabei keine Maske getragen hat.
zu Spruchpunkt 2.:
Der Beschwerdeführer war am 12.02.2022 gegen 19:00 Uhr in der Betriebsstätte „X“ und hat während einer Ansprache, bei der er sich nicht am Verabreichungsplatz befand, keine Maske getragen.
III.Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den auf der Lichtbildbeilage abgebildeten Personen persönlich bekannt ist, ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift zu den Zlen LVwG-, LVwG-, LVwG-und LVwG-.
Zudem ist es allgemein bekannt, dass der Obmann des JJ W mit dem Vizebürgermeister von Z sowie einem touristischen Werbeträger für den Tourismusverband W persönlich bekannt ist.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird festgehalten, dass zum Tatvorwurf ein Video vorliegt. Darauf konnte man erkennen, dass der Beschwerdeführer, während er eine Ansprache hielt und ein Geschenk an CC überreichte, keine Maske trug.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 204/2021 (§ 1), BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) und BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
[…]“
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
[…]
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 8.
[…]
(3) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
[…]
(8) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
[…]
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
[…]“
2.4. COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in den Fassungen BGBl II Nr 34/2022 (§ 2) und BGBl II Nr 46/2022 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht
1. gegenüber persönlich bekannten Personen;
2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.
[…]“
„Gastgewerbe
§ 6
[…]
(4) Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
[…]“
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen;
2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig,
a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten
Sitzplätzen.
§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.
3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
[…]
(5) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 8 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
V.Erwägungen:
zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:
§ 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung hat die Verpflichtung vorgesehen, dass bei öffentlichen Orten, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Maske zu tragen ist.
Ausdrücklich hat § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung allerdings vorgesehen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gegenüber persönlich bekannten Personen nicht gilt.
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird daher nochmals festgehalten, dass aus dem einzigen verwertbaren Beweismittel ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu den anderen Personen auf dem Lichtbild im nicht eingehaltenen Mindestabstand persönlich bekannt ist. Insofern bestand aufgrund von § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung für diesen Sachverhalt keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske.
Zumal sich der Beschwerdeführer daher zu Recht auf die Ausnahme gemäß § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung stützen konnte, hat er die Verwaltungsübertretung nicht begangen.
zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses:
Gemäß § 13 Abs 3 der 4. COVID-19-MV hatten Teilnehmer einer Zusammenkunft in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Gemäß § 13 Abs 5 der 4. COVID-19-MV sah vor, wenn auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden kann, durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren ist. Die Ansprache bei einer Siegerehrung fällt unter diesen Ausnahmetatbestand. Als sonstige geeignete Schutzmaßnahme, welche das Infektionsrisiko minimiert, wird das Einhalten eines Mindestabstandes von 2 m erachtet. Die vorliegende Videoaufzeichnung lässt klar erkennen, dass der Beschwerdeführer dabei den Mindestabstand eingehalten hat.
Zumal sich der Beschwerdeführer daher zu Recht auf die Ausnahme gemäß § 13 Abs 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung stützen konnte, hat er die Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG.
Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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