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LVwG-2023/44/2321-1•LVwG T LVwG-2023/44/2321-1
LVwG-2023/44/2321-1Landesverwaltungsgericht09.10.2023
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br/>Entnahme Wolf<br/>ganzjährige Schonung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen die von der Tiroler Landesregierung (= belangte Behörde) erlassene 12. Maßnahmenverordnung Wolf 2023, VBl Tirol Nr 73/2023, iVm der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, VBl Tirol Nr 29/2023, den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Schreiben vom 12.09.2023 hat die Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde gegen die von der Tiroler Landesregierung erlassene 12. Maßnahmenverordnung Wolf 2023 iVm der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, erstens der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zweitens die Verordnung aufzuheben oder drittens die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag einzubringen.
Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, dass die angefochtene Verordnung der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie widerspreche und gesetzwidrig sei. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin unionsrechtswidrig um ihre Parteirechte gebracht worden sei. Die Behörde habe nämlich anstelle einer Ausnahmebewilligung zur Entnahme eines Wolfes nach § 24 Abs 2 iVm Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), an der anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 43 Abs 6 lit c TNSchG 2005 zu beteiligen gewesen wären, die angefochtene jagdrechtliche Verordnung erlassen. Zudem ergebe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2023, Zl Ra 2021/10/0162, zur NÖ Fischotter-Verordnung, dass es anerkannten Umweltorganisationen möglich sein müsse, derartige Verordnungen vom Landesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.
II.Erwägungen:
Gemäß § 36 Abs 2 TJG 2004 sind alle Wildarten – also auch der Wolf – außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten zu schonen (Schonzeit). Da in Tirol für den Wolf keine Jagdzeit festgesetzt wurde, ist er ganzjährig geschont. Gemäß § 52a Abs 1 TJG 2004 kann die Tiroler Landesregierung aber unter anderem für Wölfe mittels Verordnung Ausnahmen vom Gebot nach § 36 Abs 2 TJG 2004 erteilen. Zudem hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 52a Abs 8 TJG 2004 durch Verordnung nähere Vorschriften zur Erlassung solcher Ausnahmeverordnungen festzulegen.
Mit der Achten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 vom 28.03.2023, VBl Tirol Nr 29/2023, hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 52a Abs 8 TJG 2004 nähere Vorschriften über die Erlassung von Verordnungen nach § 52a Abs 1 TJG 2004 getroffen.
Mit der 12. Maßnahmenverordnung Wolf 2023 vom 28.07.2023, VBl Tirol Nr 73/2023, hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 52a Abs 1 TJG 2004 eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs 2 TJG 2004 für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf in näher bezeichneten Jagdgebieten erteilt. Diese Verordnung trat mit Ablauf des 28.07.2023 in Kraft und ist mit Ablauf von acht Wochen wieder außer Kraft getreten.
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte erstens über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, zweitens gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und drittens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde jedoch weder gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es liegt auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde vor.
Gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 1 B-VG steht Verwaltungsgerichten die Prüfung der Gültigkeit einer gehörig kundgemachten Verordnung nicht zu. Vielmehr erkennt gemäß Art 139 Abs 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen. Richtet sich also eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 B-VG unmittelbar gegen eine Verordnung und nicht gegen einen Bescheid bzw gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen die Verletzung einer Entscheidungspflicht, so ist sie vom Verwaltungsgericht mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen.
Daran ändert auch die Entscheidung des VwGH vom 13.06.2023, Zl Ra 2021/10/0162, nichts, da diesem Verfahren der Antrag zweier Umweltorganisationen an die NÖ Landesregierung auf ersatzlose Behebung der NÖ Fischotter-Verordnung zugrunde lag. Die Landesregierung wies diesen Antrag mangels Zuständigkeit mittels Bescheid zurück. Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren hat das NÖ Landesverwaltungsgericht somit gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erkannt. Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2023 betont, dass die Behörde zufolge der Verordnungsermächtigung zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der Verordnung befugt ist, während für das Verwaltungsgericht Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 1 B-VG gilt. Aus der Entscheidung vom 13.06.2023 kann somit nicht geschlossen werden, dass Verwaltungsgerichte unmittelbar zur Anfechtung einer Verordnung angerufen werden können.
Auch aus dem Verweis auf das TNSchG 2005 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da Ausnahmegenehmigungen nach § 24 Abs 2 iVm Abs 5 TNSchG 2005 von der Naturschutzbehörde mittels Bescheid zu erteilen sind und anerkannten Umweltorganisationen mit § 43 Abs 6 lit c TNSchG 2005 nur das Recht eingeräumt wird, gegen solche Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin kann somit aus § 43 Abs 6 lit c TNSchG 2005 keine Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der jagdrechtlichen Verordnung ableiten.
Da Anträge zur Anfechtung einer Verordnung nicht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, kann im vorliegenden Fall auch nicht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden (abgesehen davon ist die Verordnung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits außer Kraft getreten). Das Gleiche gilt für die Anregung auf Stellung eines Normprüfungsantrags beim VfGH, da die angefochtene Verordnung für die gegenständliche Formalentscheidung nicht unmittelbar anzuwenden ist und die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung keine Vorfrage für die anhängige Rechtssache darstellt.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer entsprechenden Rechtsprechung, zumal der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2023 den Rechtsschutzweg für anerkannte Umweltorganisationen eindeutig aufgezeigt hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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