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LVwG-2023/12/2132-1Landesverwaltungsgericht09.10.2023
Fortgesetztes Delikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2023 wurde der Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
Datum/Zeit: 01.12.2022 – 20.12.2022
Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, verpflichtet und ist
a)01.12.2022 bis 06.12.2022
b)07.12.2022 bis 14.12.2022
c)15.12.2022 bis 20.12.2022
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023 begangen und wurde über sie daher §24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, eine Geldstrafe der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 18 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 30.06.2023 nachweislich zugestellt.
Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass eine Doppelbestrafung während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig sei. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.Sachverhalt:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y 07.12.2022, IM 209220054080, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.09.2023, , wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 als erziehungsberechtigter Elternteil es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin sei zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2,* Z verpflichtet und sei vom 12.09.2022 bis einschließlich 28.09.2022, das seien insgesamt 13 Unterrichtstage unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 23.12.2022.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin eine weitere gleichartige Verwaltungsübertretung nach 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für den Zeitraum von 29.09.2022 bis 25.10.2022 betreffend die Schülerin BB zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde ebenfalls am 23.12.2022 zugestellt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.10.2023, ***, wurde dieses Straferkenntnis wegen Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes und im Hinblick auf die unzulässige Doppelbestrafung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin weiters eine weitere gleichartige Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für den Zeitraum von 03.11.2022 bis 30.11.2022 betreffend die Schülerin BB zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde am 16.01.2023 zugestellt. Ein Beschwerdeverfahren ist anhängig.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2023/12/2132, ***, *** sowie ***.
Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2022, ***, samt Zustellnachweis sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.09.2023, ***, dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.10.2023, ***.
IV.Rechtslage:
Zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076, 25.08.2010, 2010/03/0025 uva).
Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 11.04.1991, 91/06/0001, 07.09.1995, 94/09/0321, 15.03.2000, 99/09/0219).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.12.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin über den Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 eine Schulpflichtverletzung vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2022 zugestellt und ist somit an diesem Tag ihr gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.
Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 24.05.2023 wurde eine gleichartige Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 20.12.2022 vorgeworfen und geht aus den Verfahren *** und *** hervor, dass auch in den Zeiträumen von 29.09.2022 bis 25.10.2022 und - nach Ablauf der Herbstferien - von 03.11.2022 bis 30.11.2022 gleichartige Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurden, sodass ein zeitlich erkennbarer Zusammenhang bei einer ex-ante Betrachtung jedenfalls vorliegt.
Auch lassen die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen und weisen die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit auf, zumal die Schülerin BB von Beginn des Schuljahres am 12.09.2022 bis zumindest 20.12.2022 die Mittelschule Z an den schulpflichtigen Tagen nicht besucht hat.
Dies bedeutet, dass bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 07.12.2022, ***, auch alle Einzeltathandlungen abgegolten sind, die bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses am 23.12.2022 begangen wurden
Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt für den Tatzeitraum vom 01.12.2022 bis zum 20.12.2022 eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 11.04.1991, 91/06/0001, 07.09.1995, 94/09/0321, 15.03.2000, 99/09/0219) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten ist zudem nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, was gegenständlich vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Ines Kroker
(Richterin)
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