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LVwG-2023/22/2151-4Landesverwaltungsgericht06.10.2023
Entziehung Gewerbeberechtigung<br/>Umstände des Einzelfalles
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Z, v.d. BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.7.2023, Zl. *** wegen Entziehung der Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe „Elektrotechnik gem. § 94 Z 16 GewO 1994 und „Bodenleger (Handwerk)“ nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin für die Gewerbe „Elektrotechnik gem. § 94 Z 16 GewO 1994“ und „Bodenleger (Handwerk)“ gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die Verlässlichkeit beim alleinigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn CC, nach wie gegeben sei.
II.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2018/112 (zu § 87) und BGBl I 2012/85 (zu § 91) lauten wie folgt:
„§ 87.
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(…)
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
(…)
§ 91.
(1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
III.Rechtliche Erwägungen
Im gegenständlichen Fall liegen zwei Aufforderungen der Behörde zur Namhaftmachung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers vor (Schreiben vom 17.2.2022 und 11.10.2022). Herr CC, geb. 3.5.1961, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wurde insgesamt 5 (!) mal (Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 18.8.2022, 10.10.2022, 6.12.2022, 27.1.2023 und 26.4.2023) dafür bestraft, keinen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer im Unternehmen installiert zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vorgehensweise der belangten Behörde grundsätzlich nachvollziehbar, hier von einer mangelnden Zuverlässigkeit bei Herrn CC auszugehen und folgerichtig die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die Besonderheit dieses Einzelfalles und v.a. das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der eingehenden Einvernahme des Herrn CC führten schlussendlich zu einer anderen Betrachtungsweise – dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist hervorzuheben, dass durch die Einschränkung auf „schwerwiegende Verstöße“ im § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 sichergestellt werden soll, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann, wenngleich aber auch durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen Zweifel an der Verlässlichkeit des Gewerbetreibenden begründet werden können. In der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewRNov 1996 (47 BlgNR 20. GP) ist u.a. davon die Rede, dass es realitätsfern wäre, wenn die Verletzung jedweder Rechtsregel zu einem Verlust der Verlässlichkeit beim Gewerbetreibenden führen würde. Hier müsse berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäß in der Hektik des Wirtschaftsgeschehen Verstöße gegen Rechtsvorschriften leicht passieren könnten, ohne dass die an der grundsätzlichen Absicht von Wirtschaftstreibenden zu einem regelkonformen Verhalten zweifeln ließe. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles. Es bedarf keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. entscheidend ist letztlich, dass die vorliegenden Übertretungen solche sind, die zeigen, dass der Gewerbetreibende zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Das bloße Aufzählen von Verwaltungsübertretungen, ohne sich eingehend damit auseinanderzusetzen, inwiefern – etwa aufgrund der Art und Schwere der Übertretungen – damit in seiner Gesamtheit ein „schwerwiegender Verstoß“ vorliegt, reicht nicht aus (vgl. zu alledem Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 87 Rz 14ff mwH auf die Judikatur des VwGH).
Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt nun einerseits darin, dass Herr CC sich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als voll einsichtig gezeigt hat und die Vorgangsweise, auf Schreiben der Behörde sowie auf Verwaltungsstrafen nicht zu reagieren, keinesfalls beschönigen will. Er steht zu seinem Fehlverhalten und überträgt die Verantwortung dafür auch auf keine andere Person bzw. Mitarbeiter im Unternehmen. Anderseits verweist er insofern auf eine schwierige Lage im Unternehmen, als er im hier maßgeblichen Zeitraum eine neue Filiale in Oberösterreich aufzubauen hatte. In diesem Zusammenhang seien die behördlichen Schreiben schlichtweg untergegangen. Er habe es auch verabsäumt, diese Schreiben rechtzeitig an den ansonsten dafür Verantwortlichen im Unternehmen weiterzugeben. Aus diesem Grunde seien auch die entsprechenden Verwaltungsstrafen stets einbezahlt worden. Nie hätte er daran gedacht, dass daraus eine Entziehung der Gewerbeberechtigung resultieren würde. Herr CC führt in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch eingehend aus, wie erfolgreich er über ca 38 Jahre sein Unternehmen führt, das mittlerweile über beinahe hundert Mitarbeiter verfügt. Entscheidend sei auch, dass er die beiden Gewerbe in der fraglichen Zeit kaum ausgeübt habe, wenngleich er eine Anzeige des Ruhens der Gewerbe ebenfalls verabsäumt habe. Zum Gewerbe „Elektrotechnik“ führt er aus, dass hier lediglich Kabeltrassierungsarbeiten durchgeführt worden seien, keinesfalls Arbeiten, die unmittelbar mit Strom in Verbindung standen.
Mittlerweile, und das wird seitens der nunmehrigen Rechtsvertreter bestätigt, seien im Unternehmen bereits Umstrukturierungen im Gange (und z.T. bereits abgeschlossen), damit derartige Fehler in Zukunft nicht mehr passieren. So gehen etwa behördliche Schreiben nunmehr unverzüglich und unmittelbar an den dafür verantwortlichen Mitarbeiter und nicht mehr zu ihm. Auch was die Prokura anbelangt, wird es in absehbarer Zeit zu einer Neuregelung kommen. Für das Gewerbe „Bodenleger“ sei mittlerweile ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, in Bezug auf das nunmehr eingeschränkte Gewerbe „Elektrotechnik“ wird seitens der Behörde gerade abgeklärt, ob dafür u.U. nur ein sog. „freies Gewerbe“ erforderlich ist (dies wird seitens der Vertreter der belangten Behörde bestätigt).
Seitens der belangten Behörde wird in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die dargelegte Umstrukturierung, die mit anwaltlicher Unterstützung erfolgt und angesichts des Umstandes, dass hier von einem langjährigen Betrieb eines erfolgreichen Unternehmens auszugehen ist, ein Absehen von der Entziehung durchaus nachvollziehbar erschiene, wenngleich damit gerechnet werden müsste, dass bei einer abermaligen Verurteilung wiederum mit einer behördlichen Entziehung der Gewerbeberechtigung gerechnet werden müsste.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht zusammenfassend fest, dass dem Herrn CC, wie er selbst zugesteht, Fehler unterlaufen sind. Diese sind jedoch in einer Zusammenschau und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles und aufgrund der positiven Zukunftsprognose als nicht so schwerwiegend zu beurteilen, dass daraus zwingend ein Gewerbeentzug resultieren muss. Herr CC bemüht sich glaubhaft, die Unzulässigkeiten in der Vergangenheit durch Umstrukturierungen im Unternehmen, mit tatkräftiger Hilfe seiner Rechtsanwälte, in Zukunft hintanzuhalten. Er wird dieses Bemühen in Zukunft tatsächlich konsequent durchziehen müssen, zumal eine weitere einschlägige Missachtung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie dies in der Vergangenheit fünfmal geschehen ist, wohl unabdingbar zu einer Entziehung der Gewerbe führen würde (wie dies ja auch die belangte Behörde richtig angemerkt hat).
Im vorliegenden Fall konnte daher der Beschwerde Folge gegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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