LVwG T LVwG-2023/13/2373-1

LVwG-2023/13/2373-1Landesverwaltungsgericht05.10.2023

Regest

Führerscheinentzug<br/>Lenkverbot<br/>Überschreitung Höchstgeschwindigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.2373.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in ***** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Recht von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, (das ist 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) verboten.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 21.05.2023 eine Strafverfügung *** erhalten habe. Sie seien an diesem Tag mit drei Motorrädern unterwegs gewesen und hätten die Maschinen ein paar Mal gewechselt. Somit könne er nicht sagen, wer zu diesem Zeitpunkt seine Maschine gefahren habe. Das verhängte Bußgeld sei von ihm bezahlt worden, aber mit dem Fahrverbot sei er nicht einverstanden.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung übe diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA hat am 21.05.2023 um 12.49 Uhr im Gemeindegebiet X, auf der B *** bei Straßenkilometer 9,45 in Fahrtrichtung Norden als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen *** im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h (Messtoleranz zu gunsten des Beschwerdeführers bereits abgezogen) überschritten.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2023, *** gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 13 Stunden) verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch. Die Strafverfügung ist seit 04.07.2023 rechtskräftig. Selbst der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass das über ihn verhängte Bußgeld von ihm bezahlt worden ist.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Mobiles Radarmessgerät, Typ MU VR 6F) festgestellt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin befindlichen rechtskräftigen Strafverfügung betreffend den Beschwerdeführer vom 12.06.2023, ***. Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Mobiles Radarmessgerät) festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 12.06.2023 im behördlichen Akt.

IV.rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer AA wurde – wie festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h außerhalb des Ortsgebiets) gem § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO vom Betroffenen, dem Beschwerdeführer und somit als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen *** begangen wurde, und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Gem § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gem § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer

1. einen Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate (Anm Z 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021).

zu betragen.

Festgehalten wird, dass im Gegenstandsfall der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung binnen eines Zeitraumes von vier Jahren erstmalig begangen hat.

Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, ***, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bzw das Lenkverbot bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einen Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugszeit von einem Monat verhängt.

In Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit bzw des Lenkverbotes von einem Monat kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder beruflichen Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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