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LVwG-2023/38/2123-3•LVwG T LVwG-2023/38/2123-3
LVwG-2023/38/2123-3Landesverwaltungsgericht04.10.2023
Zufahrt<br/>Zeitlich begrenzt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 20.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 19.01.2023 beantragte Herr AA (in Folge Beschwerdeführer) die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch des Bestandsobjektes auf Gst **1, KG *** X, sowie den Neubau eines Wohnhauses.
Hierzu erging am 20.06.2023 zur Zl ***, der Bescheid der belangten Behörde, mit dem das Bauansuchen aufgrund des Nichtvorhandenseins einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden rechtlichen Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche abgewiesen wurde.
Hiezu erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass eine dem Verwendungszweck entsprechende Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO im gegenständlichen Fall gegeben sei. Im Grundbuch sei ein Fahrrecht eingetragen, das sich aus einem gerichtlichen Vergleich vom 10.06.1968 ergebe. Zudem bestehe ein ständiges unstrittiges Gehrecht. Nach seiner Ansicht könne aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 TBO nicht abgeleitet werden, dass eine bestehende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche keiner umfänglichen Beschränkung unterliegen dürfe. Für eine bestimmungsgemäße Verwendung als Einfamilienhaus sei eine tägliche Zufahrt zum Grundstück nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer könne unmittelbar neben dem Grundstück Adresse 3 auf der Liegenschaft Adresse 4 seine beiden PKWs parken. Lebensmittel- und Materialtransporte seien jedenfalls nicht täglich durchzuführen und könnten jeden zweiten Tag aufgrund des bestehenden Fahrrechts ohne Problem durchgeführt werden. Auch dürfe die Bezeichnung im Servitutsvertrages „Wirtschaftsfuhren“ nicht zu eng ausgelegt werden, da es sich um eine Terminologie aus dem Jahr 1968 handle. Darunter könne nicht eine reine Beförderung von Gütern im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemeint werden, da bereits zum damaligen Zeitpunkt Wohnhäuser vorhanden gewesen seien.
Für den Beschwerdeführer ergebe es sich unzweifelhaft, dass die Zufahrt somit für den vorgesehenen Verwendungszweck als Einfamilienhaus jedenfalls sichergestellt sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wurde, ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Magistrat der Stadt Y zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Gst **1, KG *** X, mit der Adresse Adresse 3, ein Wohnhaus inkl. Nebengebäude bestanden hat, das mittlerweile aufgrund der zur Kenntnisnahme der Anzeige des Abbruches vom 20.04.2022, Zl ***, abgebrochen wurde. Mit dem beantragten Projekt soll ein Neubau mit zwei oberirdischen Geschossen mit Flachdach errichtet werden. Im Untergeschoss befinden sich Kellerräume und eine Garage inkl. Zufahrt. Das Grundstück ist derzeit teilweise als „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG, sowie teilweise als „Freiland“ gemäß § 41 Abs 1 TROG gewidmet. Für das Grundstück besteht ein Bebauungsplan mit der Planbezeichnung HW-B15, der am 25.10.2017 in Kraft getreten ist.
Die Zufahrt vom Grundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche soll über das Gst **2, in EZ ***, GB *** X, erfolgen. Dieser Servitutsvereinbarung liegt der gerichtliche Vergleich vom 07.06.1968 zur GZ ***, des Bezirksgerichts Y zugrunde. Im Rahmen dieses Vergleichs wurde vereinbart, dass dem Eigentümer des Gst **1 und der Bp. 1400 auf Gst **2, alle KG X, an der südlichen Grenze in einer Breite von 3 m ab der südlichen Böschungskrone eine Zu- und Abfahrt eingeräumt wird und zwar für die Durchführung von Wirtschaftsfuhren. Als Wirtschaftsfuhren wurden festgelegt: Materialtransporte, Brennstofftransporte, größere Lebensmitteltransporte, jedoch nicht täglich und schikanös; Transporte für Anpflanzungsgüter und Krankentransporte. Diese Bewilligung gilt mit Ausnahme der Zeit von jeweils 13:00 Uhr Samstag bis 20:00 Uhr Sonntag. Darüber hinaus wurden noch Vereinbarungen betreffend die Wegerhaltung und die Schneeräumung getroffen.
Die Zufahrt zum geplanten Projekt des Beschwerdeführers ist somit nur an einzelnen Tagen möglich. Zudem besteht keine Zufahrt in der Zeit von 13:00 Uhr Samstag bis 20:00 Uhr Sonntag.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich weitgehend aus dem Akt der belangten Behörde. Der Umfang des Servitutsrechtes wurde darüber hinaus noch ausführlich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 64/2023, lauten wie folgt:
„§ 3
Bauplatzeignung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
(2) Auf Grundstücken […]
§ 34
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden iSd § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder
f)das Bauvorhaben sonstigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde die baurechtliche Genehmigung zur Bewilligung der Errichtung eines Neubaus auf dem Gst **1, KG X, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, abgewiesen und zwar mit der Begründung, dass keine ausreichende Zufahrt für das gegenständliche Bauvorhaben gewährleistet ist. Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Rechtsmeinung in seinen Ausführungen widersprochen. Er argumentiert damit, dass er nicht täglich zu seinem Grundstück zufahren müsse, das Gehrecht zeitlich unbegrenzt sei und er ausreichende Parkplätze auf einem Nachbargrundstück besitze.
Gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
Das Bestehen dieser entsprechenden Verbindung ist die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist für das Kriterium einer entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung der zu bebauenden Liegenschaft mit einer öffentlichen Verkehrsfläche in Ansehung des Wortes „entsprechend“ dies von Fall zu Fall auszulegen. (vgl. VwGH 03.06.1997, 97/06/0062).
Bei Beurteilung der „rechtlich gesicherten“ Verbindung ist auf das privatrechtliche Dürfen und nicht etwa nur auf die faktische Möglichkeit abzustellen (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/06/0018).
Es ist also bei der Beurteilung der ausreichenden, dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden Zufahrt auf den Einzelfall abzustellen.
Die Grundlage für das gegenständliche Servitutsrecht bildet der gerichtliche Vergleich vom 07.06.1968, GZ ***. In diesem Vergleich ist einerseits die Situierung für die Zu- und Abfahrt für das Gst **1 und die BP 1400, beide KG X, festgelegt. Darüber hinaus sind die Transporte, die im Rahmen dieser Zu- und Abfahrt durchgeführt werden dürfen, genau benannt. Bei den sogenannten „Wirtschaftsfuhren“ handelt es sich um Materialtransporte, Brennstofftransporte, größere Lebensmitteltransporte, die allerdings nicht täglich und nicht schikanös durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus sind auch Transporte für Anpflanzungsgüter und Krankentransporte festgelegt. Gleichzeitig wird diese Bewilligung eingeschränkt, dass derartige „Wirtschaftsfuhren“ nicht in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr Samstag bis 20:00 Uhr Sonntag durchgeführt werden dürfen. Bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs resultiert, dass eine tägliche Zufahrt nicht gestattet ist. Darüber hinaus sind auch am Wochenende von Samstag 13:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr Zu- und Abfahrten nicht gestattet.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er selbst nicht ein tägliches Zufahrtsrecht benötigt, da er Parkplätze in unmittelbarer Nähe seines Grundstückes besitzt und dort seine zwei Kraftfahrzeuge abstellen kann. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass allein an den Wochenenden von 13:00 Uhr Samstag bis 20:00 Uhr Sonntag eine Zufahrt zur Gänze nicht gestattet ist. Dies hätte zur Folge, dass auch eventuell notwendige Krankentransporte in diesem Zeitraum nicht durchgeführt werden könnten. Gerade die jederzeitige Zufahrt für Krankentransporte zu einem Grundstück stellt auch für ein Einfamilienwohnhaus eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Voraussetzung für eine ausreichende Zufahrt dar. In der Aufzählung des Vergleichs, was unter „Wirtschaftsfuhren“ zu verstehen ist, ist an sich auch keine Form des Personentransportes vorgesehen, was dazu führt, dass auch eine Erreichbarkeit des Einfamilienhauses für verletzte und kranke Personen mit dem Privat-Pkw nicht möglich ist.
Auch wenn § 3 Abs 1 TBO 2022 nicht explizit ausführt, dass die Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche in keinem Umfang begrenzt sein darf, kann der rechtlichen Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass eine zeitlich derart massiv begrenzte Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich als ausreichend bzw entsprechend zu werten ist, dass von einer rechtlich entsprechenden Zufahrt gesprochen werden kann. Eine zeitlich unbegrenzte Zufahrtsmöglichkeit ist jedenfalls eine Grundvoraussetzung um die Vorgaben des § 3 Abs 1 TBO 2022 zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass die Zufahrt ausreichend und rechtlich gesichert ist. Er übersieht vor allem, dass am Wochenende die Zufahrt dezidiert ausgeschlossen ist, sodass auch Fahrten von Einsatzfahrzeugen nicht zulässig wären.
Gesamt kam deshalb der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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