LVwG T LVwG-2023/18/1265-8

LVwG-2023/18/1265-8Landesverwaltungsgericht04.10.2023

Regest

Wald<br/>Zustimmung<br/>Befahren<br/>Tatort<br/>Auswechslung der Tat<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/1265-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.18.1265.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.04.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Forstgesetz 1975,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Anlässlich einer Anzeige der BB vom 10.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 25.08.2022 Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben am 05.06.2022 vor 13:24 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975, ca 30 m nord-östlich des Adresse 2, unterhalb des Pollers (KG Y) im Gemeindegebiet von **** Z abgestellt und somit unbefugt die beschilderte Forststraße befahren.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch mit der Begründung, die Zufahrt und den Parkplatz berechtigt benutzt zu haben.

Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtenen Straferkenntnis, in welchem dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wurde:

„Sie haben am 05.06.2022 vor 13:24 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 unbefugt auf Waldgrund, außerhalb von Verkehrsflächen auf Waldboden, und zwar ca 30 m nord-östlich des Adresse 2, unterhalb des Pollers (KG Y) im Gemeindegebiet von **** Z abgestellt bzw gelenkt.“

Er habe dadurch gemäß §§ 33 Abs 3 iVm 174 ABs 3 lit b Z 1 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb ihm gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst das Vorbringen im Einspruch wiederholte. Die in Rede stehende Örtlichkeit sei das Privatgrundstück seiner Schwiegermutter. Daher sei er berechtigt, dort zu parken und auch die Zufahrt dorthin zu nutzen. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis insofern abzuändern, als dass eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG verfügt werde.

Beweis wurde durch das LVwG Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde (E-Mail vom 19.07.2023, durch die Einsichtnahme in das Eigentümerverzeichnis des Tiris Maps, sowie durch die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers (übermittelt mit E-Mail vom 26.07.2023).

Da keine Partei einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte diese gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) am 05.06.2022 vor 13:24 Uhr ca 30 m nord-östlich des Adresse 2 im Gemeindegebiet von **** Z auf der Gp **1, KG Y, im Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gelenkt bzw abgestellt. Dies erfolgte mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin, seiner Schwiegermutter Christine Stemberger.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten und ist unstrittig. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung vom 22.07.2023.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Arten der Benützung

§ 33.

(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

[…]

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. […]

[…]

Strafbestimmungen

§ 174.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

[…]

b) unbefugt im Walde

1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

[…]

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird ein Verstoß gegen § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 vorgeworfen. Dieser Bestimmung zufolge ist das Befahren von Wald nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass diese zur Tatzeit in Hinblick auf den vorgeworfenen Tatort vorgelegen hat. In der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den Tatort im Vergleich zur Strafverfügung vom 25.08.2022, wo noch von einem Befahren einer Forststraße die Rede ist, eingeschränkt. Entscheidungsgegenständlich ist somit ausschließlich der beschriebene Bereich auf der Gp **1, KG Y, für welchen der Beschwerdeführer eine Berechtigung nachweisen konnte. Ein Verstoß gegen § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 liegt somit diesbezüglich nicht vor.

Der Tatort ist essentielles Element der in den Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden als erwiesen angenommenen Tat.

Das LVwG Tirol ist zwar zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).

Genau dies würde die Ausweitung bzw Abänderung des Tatortes in der Form, dass dem Beschwerdeführer (auch) das Befahren der zur Gp **1, KG Y, führenden Forststraße vorgeworfen wird, bedeuten. Es läge nicht nur eine Konkretisierung des angefochtenen Straferkenntnisses vor, sondern zweifellos der Austausch eines wesentlichen Tatbestandselementes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Dazu ist das LVwG nicht berechtigt, selbst dann nicht, wenn es damit nur einen der belangten Behörde unterlaufenen Irrtum richtigstellen wollte (vgl VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).

Deshalb ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das entscheidungsgegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob der Tatvorwurf gemäß Strafverfügung vom 25.08.2022 den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Hinblick auf ein allfällig widerrechtliches Befahren der Forststraße durch den Beschwerdeführer verhindern konnte, sodass das diesbezügliche Strafverfahren allenfalls fortgeführt werden kann.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Rechtslage nach der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 ist klar und eindeutig, ein Verstoß gegen diese Bestimmung lag aufgrund des unstrittigen Ermittlungsergebnisses in Hinblick auf den von der belangten Behörde herangezogenen Tatvorwurf (Tatort) nicht vor. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Tatort fallbezogen nicht ausgetauscht werden darf (vgl VwGH 19.9.1996, 96/07/0002). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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