LVwG T LVwG-2023/40/2279-1

LVwG-2023/40/2279-1Landesverwaltungsgericht03.10.2023

Regest

Nachbar<br/>keine rechtserheblichen Einwendungen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/2279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.2279.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit ihrem ursprünglichen Bauansuchen vom 08.06.2022 beantragten die Bauwerber BB und CCy bei der Baubehörde der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Balkons sowie geänderte Bauausführung und Neugestaltung Außenanlage mit Einfriedung auf Gst **1, KG Z unter Vorlage von Einreichplänen. Dieses Bauansuchen stellte sich als nicht bewilligungsfähig heraus und wurden daraufhin mit Eingabe vom 17.03.2023 geänderte Planunterlagen eingereicht.

Am 09.05.2023 erstattete der hochbautechnische Sachverständige DD Befund und Gutachten zum geplanten Bauvorhaben. Danach soll beim bestehenden Wohnhaus Adresse 2 der bestehende südwestseitige Balkon abgebrochen und durch einen größeren, teilweise überdachten Balkon ersetzt werden. Der nordostseitige Carport (Fläche 26,06 m²) ist etwas geändert ausgeführt und wird durch einen Abstellraum (nordwestlich) erweitert. Auf dem vorderen Teil (Einfahrtsseitig) des Carportdaches soll ein Balkon (1,80 m x 4,83 m), mit Zugang von der Küche (1 OG), aufgesetzt werden.

Auf der Südost-Seite des Daches sollen im ersten OG in den Kinderzimmern und in der Küche insgesamt vier Dachfenster eingebaut werden. Außerdem sind auf dem Dach drei Solar-Paneele 20 m²-dachparalell 30 cm geplant. Laut Flächenwidmungsplan ist das gegenständliche Grundstück als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Es besteht kein Bebauungsplan. Der neue geplante Balkon auf der Südwest-Seite ragt nicht in die Mindestabstandsfläche zu GP **2 und ist somit aus hochbautechnischer Sicht zulässig.

Das im Eigentum der Beschwerdeführerin bestehende Grundstück **3 grenzt nördlich unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 an.

Am 18.07.2023 wurde eine weitere hochbautechnische Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2023, Zl ***, wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn wurden als unbegründet abgewiesen, gegebenenfalls in Bezug auf die Privatsphäre auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der dagegen fristgerecht als Einspruch bezeichneten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin in Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bauwerber ihren Lebensmittelpunkt nicht in Z hätten. Beim ersten Baubescheid sei eine Sanierung der Stützmauer noch erwähnt, beim aktuellen Baubescheid scheine keine Sanierung auf. Sie habe Angst um ihr Haus. Vor einiger Zeit sei in Rauth eine Unterschriftenaktion, weil hier Treibsand oder eine Luftblase sei. Man habe Angst, dass es Risse im Haus, Absenkungen und einstürzende Häuser geben könnte. Vielleicht liege von dieser Unterschriftenaktion noch ein Akt bei der Gemeinde oder im Land auf. Es sei verdichtete Bauweise und sie fühle sich in ihrer Privatsphäre nach diesem Bauvorhaben eingeschränkt. Damit sie ihre Privatsphäre habe sei im ersten Bauansuchen die Errichtung eines hohen Zaunes gestanden.

II.Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist insofern auch unstrittig.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2023, lauten:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

IV.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.02.2008, 2007/06/0152 und viele andere).

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **3, KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist damit Nachbarin im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 und folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend aufgezählten subjektiven Rechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

In Bezug auf den als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ der Beschwerdeführerin vom 23.08.2023 ist grundsätzlich festzuhalten, dass entsprechend der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der Beschwerde der angefochtene Bescheid und die Behörde die ihn erlassen hat zu bezeichnen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerde ein Begehren zu enthalten. Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23.08.2023 nicht gerecht und wäre grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag seitens des Landesverwaltungsgerichtes zu erlassen. Da aber aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin insofern zu erschließen ist, gegen welches Bauvorhaben sie sich wendet und welchen Zweck sie mit ihrem Rechtsmittel zu verfolgen sucht, konnte gerade noch auf eine Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels verzichtet werden.

Im Übrigen erweist sich das eingebrachte Rechtsmittel aus folgenden Gründen in inhaltlicher Hinsicht als unbegründet:

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren ist auf die Geltendmachung von subjektiven Rechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 beschränkt. Darüber hinausgehende Themen können von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist (vgl etwa VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0030 mwN). Dies ist im konkreten Fall der Abbruch des südwestseitigen Balkons und die Errichtung eines größeren, teilweise überdachten Balkons, die etwas geänderte Ausführung des nordostseitigen Carports und die Erweiterung durch einen Abstellraum und ein Balkon (1,80 m x 4,83 m) auf dem vorderen Teil (Einfahrtsseitig des Carportdaches). Ob daher beim ersten Baubescheid eine Sanierung der Stützmauer erwähnt wurde hat sohin für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz mehr.

Die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde begründen oder nicht stellt ebenso wenig ein zulässiges Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 dar, wie auch die Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes.

Bei der Verletzung der „Privatsphäre“ handelt es sich ebenfalls um kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde kein zulässiges Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht hat, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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