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LVwG-2023/18/0991-7; LVwG-2023/18/0992-11•LVwG T LVwG-2023/18/0991-7; LVwG-2023/18/0992-11
LVwG-2023/18/0991-7; LVwG-2023/18/0992-11Landesverwaltungsgericht03.10.2023
Lebensmittelinformation<br/>Kennzeichnung<br/>Nährwertdeklaration<br/>Irreführung<br/>Konservierungsmittel<br/>beschreibende Bezeichnung<br/>wirksames Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.03.2023, Zl ***, ***, *** (Zl 2023/18/0991) und vom 01.03.2023, Zl *** (Zl 2023/18/0992), betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2023
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) bei beiden Straferkenntnissen die relevanten Rechtsgrundlagen wie folgt zu zitieren sind:
Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (kurz: LMIV), und
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017
b) beim Straferkenntnis vom 01.03.2023, Zl ***, ***, ***, die verletzte Verwaltungsvorschrift zu den Spruchpunkten A), B) und C2) insofern ergänzt wird, als dass sie Art 9 Abs 1 lit l LMIV zu lauten und
c) beim Straferkenntnis vom 01.03.2023, Zl ***, im Spruch
die Wortfolge „CC“ durch die Wortfolge „DD“ und
die Wortfolge „sollte in der Bezeichnung hingewiesen werden“ durch die Wortfolge „hätte in der Bezeichnung hingewiesen werden müssen“
ersetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 56,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 01.03.2023, Zl ***, ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE KG mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 2, zu vertreten, dass die EE KG als Lebensmittelunternehmerin in ihrem Lebensmittelunternehmen (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2,
am 24.08.2021 um 10:08 Uhr ein in der Türkei hergestelltes und durch die Firma FF GmbH, Adresse 3, ***** Y, Deutschland, importiertes Lebensmittel, und zwar eine Flasche (Polyethylen Terephthalat - PET) Essig unter der Bezeichnung „GG - Apfelessig“,
am 24.08.2021 um 10:07 Uhr ein in der Türkei hergestelltes und durch die Firma FF GmbH, Adresse 3, ***** Y, Deutschland, importiertes Lebensmittel, und zwar eine Flasche (Polyethylen Terephthalat - PET) Essig unter der Bezeichnung „JJ - Traubenessig“ und
am 24.08.2021 um 10:02 Uhr ein in der Türkei hergestelltes und durch die Firma FF GmbH, Adresse 3, ***** Y, Deutschland, importiertes Lebensmittel, und zwar eine Flasche (Polyethylen Terephthalat - PET) Essig unter der Bezeichnung „KK - Tafelessig weiß“
– es waren diese Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt – durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Lebensmittelgeschäftes in Verkehr gebracht habe, ohne dass diesen Lebensmitteln alle im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über diese Lebensmittel beigefügt gewesen seien.
Entgegen Art 9 Abs 1 LMIV habe jeweils auf der Verpackung des gegenständlichen Lebensmittels die Nährwertdeklaration gefehlt. Darüber hinaus sei beim Produkt „KK - Tafelessig weiß“ entgegen Art 7 Abs 1 lit a LMIV die Information „5% Säure“ irreführend gewesen, da der analytisch bestimmte Wert in beiden Teilproben 7,1% betragen habe und somit der Säurewert korrekt als „7,0% Säure“ anzugeben gewesen wäre.
Über den Beschwerdeführer wurden daher gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017, zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) einerseits für die fehlenden Nährwertdeklaration, andererseits für die unrichtige Angabe beim Säuregehalt, verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 20,00 vorgeschrieben. Weiters wurde der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von Euro 42,50 angeordnet.
In einem weiteren Straferkenntnis vom 01.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE KG mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 2, zu vertreten, dass die EE KG als Lebensmittelunternehmerin in ihrem Lebensmittelunternehmen (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2, am 24.08.2021 um 10:17 Uhr ein durch die Firma CC, **** X, Niederlande, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar drei verschlossene Fleischkonservendosen aus Metall mit Reißband und Schlüssel unter der Bezeichnung „LL“ – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt – durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Lebensmittelgeschäftes in Verkehr gebracht habe, ohne dass diesem Lebensmittel alle im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über dieses Lebensmittel beigefügt gewesen seien:
Ein Zusatzstoff sei gemäß Anhang VII, Teil C der LMIV mit dem Namen seiner Klasse zu bezeichnen, gefolgt von seinem spezifischen Namen oder der E-Nummer. Im vorliegenden Fall sei in der Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels „Konservierungsmittel“ angegeben worden, obwohl die korrekte Bezeichnung „Konservierungsstoff“ sei.
Entgegen Art 17 Abs 1 LMIV, wonach das Lebensmittel, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung zu bezeichnen sei, sei das gegenständliche Lebensmittel in der Kennzeichnung als „Fleischerzeugnis mit Hühnerseparatorenfleisch und Rindgeschmack“ bezeichnet gewesen. In der Zutatenliste seien ua Zutaten „...Rinderlunge 19%, Rinderfett 7%...“ und „...Rindfleisch 1%“ angeführt gewesen. Es habe sich offensichtlich nicht nur um „Rindgeschmack“ gehandelt. Auf diesen Umstand hätte in der Bezeichnung hingewiesen werden sollen - z.B. mit „Fleischerzeugnis aus Hühnerseparatorenfleisch mit 19% Rinderlunge und 7% Rinderfett“.
Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst bringt er im Beschwerdeverfahren gegen die vorliegenden Entscheidungen Folgendes vor:
zu Zl ***, ***, ***:
Da es sich bei den drei beschwerdegegenständlichen Essigprodukten um Monoprodukte im Sinne des Anhanges V handle, sei eine Nährwertdeklaration gemäß Art 16 Abs 3 LMIV nicht verpflichtend. Abgesehen davon könne bei der Angabe des Säuregehaltes nicht von einer Irreführung gesprochen werden, da die MM die allgemeinen Toleranzen nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang werde in Hinblick auf Art 8 Abs 3 LMIV vorgebracht, dass der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Ware habe. Der Beschuldigte lasse die Kennzeichnungen der von ihm bezogenen Waren prüfen, weshalb ihn keinerlei Verschulden an einem allfälligen Verstoß treffe.
zu Zl ***:
Konservierungsstoffe und Konservierungsmittel seien derselbe Begriff. Gegenständlich sei eindeutig, was gemeint sei. Das LMIV stelle immerhin auf einen mündigen Konsumenten ab. Selbiges gelte für die vom Hersteller herangezogene beschreibende Bezeichnung „Fleischerzeugnis mit Hühnerseparatorenfleisch und Rindergeschmack“. Der mündige Konsument müsse – nachdem die Sachbezeichnung nicht verkehrsüblich sei – ohnehin in die Zutatenliste sehen, um das Produkt beurteilen zu können. Darüber hinaus handle es sich bei den Zutaten Rinderlunge und Rinderfett um Aromen, welche dem beanstandeten Lebensmittel zugesetzt worden seien, um ihm einen Rindergeschmack zu verleihen. Insofern sei die Bezeichnung korrekt. Im Übrigen habe die belangte Behörde im Tatvorwurf den Hersteller des Produktes falsch bezeichnet.
Sämtliche Beanstandungen seien somit verfehlt. Außerdem seien sämtliche Strafvorwürfe unzureichend, zumal nicht individualisierbar sei, welche Ware beanstandet werde. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.
Beweis wurde durch das LVwG Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in die jeweiligen behördlichen Akten, in die ergänzende Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 26.6.2023, in die ergänzenden Stellungnahmen der MM vom 14.06.2023 und vom 11.08.2023, durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafregisterauszüge vom 15. bzw 16.06.2023 sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, nicht aber der Beschwerdeführer selbst, erschienen ist. Der gestellte Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 24.08.2021 unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE KG. Diese hatte zum damaligen Zeitpunkt ihren Sitz in **** Z, Adresse 2.
Die EE KG hat in ihrem Lebensmittelunternehmen (Lebensmittelgeschäft) in **** Z, Adresse 2,
am 24.08.2021 um 10:08 Uhr ein in der Türkei hergestelltes und durch die Firma FF GmbH, Adresse 3, ***** Y, Deutschland, importiertes Lebensmittel, und zwar eine Flasche (Polyethylen Terephthalat - PET) Essig unter der Bezeichnung „GG - Apfelessig“,
am 24.08.2021 um 10:07 Uhr ein in der Türkei hergestelltes und durch die Firma FF GmbH, Adresse 3, ***** Y, Deutschland, importiertes Lebensmittel, und zwar eine Flasche (Polyethylen Terephthalat - PET) Essig unter der Bezeichnung „JJ - Traubenessig“,
am 24.08.2021 um 10:02 Uhr ein in der Türkei hergestelltes und durch die Firma FF GmbH, Adresse 3, ***** Y, Deutschland, importiertes Lebensmittel, und zwar eine Flasche (Polyethylen Terephthalat - PET) Essig unter der Bezeichnung „KK - Tafelessig weiß“ und
am 24.08.2021 um 10:17 Uhr ein durch die Firma Tema Fine Foods BF, Adresse 4, **** X, Niederlande, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar drei verschlossene Fleischkonservendosen aus Metall mit Reißband und Schlüssel unter der Bezeichnung „LL“
zum Verkauf angeboten. Bei diesen Produkten handelt es sich um verpackte Lebensmittel.
Beim Apfelessig, Traubenessig und Tafelessig war auf der Verpackung jeweils keine Nährwertdeklaration abgedruckt. Auf der Zutatenliste werden neben dem Essig auch Antioxidationsmittel angeführt.
Weiters findet sich auf der Verpackung der Essigprodukte jeweils die Information „5 % Säure“. Da der analytisch bestimmte Wert von zwei Teilproben des Tafelessigs 7,1 % Säure (Messunsicherheit berücksichtigt) betrug, war die Angabe auf der Verpackung unrichtig.
Auf der Fleischkonservendose findet sich die Bezeichnung „Fleischerzeugnis mit Hühnerseparatorenfleisch und Rindgeschmack“. Eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Definition des Art 2 Abs lit lit o LMIV existiert für das gegenständliche Produkt nicht. Auf der Zutatenliste finden sich Hühnerseparatorenfleisch 48 %, Rinderlunge 19 %, Wasser, Weizenmehl, Rinderfett 7 %, Salz, Rindfleisch 1 %, Kräuter und Gewürze (Koriander), Knoblauchpulver, Maltodextrin, Dextrose, Gewürzextrakt, Sojaprotein und Stabilisator E450. Abschließend wird in der Zutatenliste ein Lebensmittelzusatzstoff als „Konservierungsmittel E250“ bezeichnet. Aromen werden im Zutatenverzeichnis nicht erwähnt, es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Zutaten Rinderlunge und Rinderfett um Aromen handeln könnte. Die Bezeichnung „Fleischerzeugnis mit Hühnerseparatorenfleisch und Rindgeschmack“ – insbesondere der Begriff „Rindgeschmack“ – ist nicht geeignet, den in Summe rund 25 %igen Anteil Rinderinnereien im betreffenden Produkt hinreichend genau zu beschreiben, sodass die tatsächliche Art des Lebensmittels für einen mündigen Konsumenten erkennbar ist. Dies wäre zB bei der Bezeichnung „Fleischerzeugnis aus Hühnerseparatorenfleisch mit 19 % Rinderlunge und 7 % Rinderfett“ der Fall gewesen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Kennzeichnungen der von ihm bezogenen Waren prüfen bzw Erklärungen von Herstellern und Lieferanten übermitteln lässt, welche aus gutachterlicher Sicht die Richtigkeit der Kennzeichnung belegen. Weitere Angaben bzw Nachweise darüber, wie die Einhaltung der maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb kontrolliert und sichergestellt werden, liefert der Beschwerdeführer nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er über ein wirksames Kontrollsystem verfügt.
Der Beschwerdeführer weist bereits zahlreiche rechtskräftige Bestrafungen aufgrund von Verstößen gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den insgesamt vier Anzeigen der Lebensmittelaufsicht vom 09.12.2021 samt den dazugehörigen amtlichen Untersuchungszeugnissen der MM vom 27.09. bzw 12.11.2021.
Unstrittig ist die Funktion des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die betreffenden Lebensmittel zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Ort im Geschäft des Beschwerdeführers als verpackte Lebensmittel zum Verkauf angeboten wurden.
Dass die drei Essigprodukte auf der Verpackung keine Nährwertdeklaration enthalten, ist auf den Lichtbildern der MM gut zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Auch ergeben sich die beiden Zutaten sowie die Angabe des Säuregehaltes aus den erwähnten Lichtbildern.
Der analytisch bestimmte Wert des Säuregehalts in den Teilproben des Tafelessig-Produktes ergibt sich aus dem diesbezüglichen Untersuchungszeugnis der MM vom 27.09.2021 in Zusammenschau mit der ergänzenden Stellungnahme der MM vom 14.06.2023. Die letzterwähnte Stellungnahme befasst sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die MM bei der Ermittlung des Säuregehaltes die festgelegten Toleranzen nicht berücksichtigt hätte und schildert nachvollziehbar, dass es derartige Toleranzen im gegenständlichen Fall nicht gibt und die Messunsicherheit entsprechend in die Beurteilung miteingeflossen ist. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr entgegen getreten, weshalb die Feststellung, wonach die Angabe auf der Verpackung unrichtig gewesen sei, getroffen werden konnte.
Die Feststellungen zur Bezeichnung und der Zutatenliste bei der Fleischkonservendose ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus den Lichtbildern der MM und werden auch nicht bestritten. In Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme der MM vom 11.08.2023 erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte sich bei den Zutaten Rinderlunge und Rinderfett um Aromen gehandelt als reine Schutzbehauptung. Weder in der Zutatenliste noch anderweitig findet sich ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für dieses Vorbringen, weshalb die weiteren Feststellungen, insbesondere zur mangelhaften Beschreibung des Lebensmittels unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Ausführungen der MM in ihrem amtlichen Untersuchungszeugnis vom 12.11.2021 getroffen werden konnten. Zweifel ergaben sich alleine schon deshalb nicht, da auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Begriff „Rindgeschmack“ jedenfalls nicht auf einen 25 %igen Anteil Rindinnereien in einem Produkt schließen lässt.
Der Beschwerdeführer führt lediglich in der Beschwerde in einem Satz aus, welche Maßnahmen für die Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtung sorgen sollen. Diese Behauptung wird im weiteren Verfahren in keinster Weise untermauert bzw werden Nachweise dafür vorgelegt. In diesem Sinne waren auch die Feststellungen zu treffen, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems gibt es somit nicht.
Dass der Beschwerdeführer bereits vielfach gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstoßen und dafür rechtskräftig bestraft wurde, ergibt sich aus den eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszügen.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 90
Tatbestände
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
[…]“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl L 304/18 (kurz: LMIV), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
f) „Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“;
[…]
o) „verkehrsübliche Bezeichnung“ eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;
p) „beschreibende Bezeichnung“ eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;
[…]
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
[…]
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
[…]
l) eine Nährwertdeklaration.
[…]
Artikel 16
Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben
[…]
(3) Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang V aufgeführten Lebensmitteln nicht verpflichtend.
[…]
Artikel 17
Bezeichnung des Lebensmittels
(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
[…]
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
[…]
(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
[…]
ANHANG VII
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
[…]
TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER
Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
[…]
Antioxidationsmittel
[…]
Konservierungsstoff
[…]
TEIL D — BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS
1. Aromen sind mit folgenden Begriffen zu bezeichnen:
— „Aroma/Aromen“ oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält;
[…]
ANHANG V
LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND
1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
[…]
9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
[…]
Die relevante Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl L 31 vom 01.02.2002, S. 1) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
3. „Lebensmittelunternehmer” die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
[…]
8. „Inverkehrbringen” das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
[…]“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den Vorwurf der fehlenden Nährwertdeklaration bei den drei Essigprodukten im betreffenden Straferkenntnis – wie die Ausführungen in der dortigen Bescheidbegründung bestätigen – zu einer Übertretung (A, B und C2) zusammengefasst und dafür auch nur eine Geldstrafe verhängt hat. Beschwerdegegenständlich sind somit insgesamt vier Übertretungen. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie festgestellt, haben die drei beschwerdegegenständlichen Essigprodukte keine Nährwertdeklaration aufgewiesen, obwohl es sich dabei gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV um eine verpflichtende Angabe handelt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration in Anhang V (Ziffern 1. und 9.) setzen voraus, dass – abgesehen vom Essig – keine weiteren Zutaten – davon ausgenommen sind lediglich Aromen – im Produkt enthalten sind. Die gegenständlichen Produkte enthalten jedoch neben Essig auch Antioxidationsmittel, dh einen Zusatzstoff gemäß Anhang VII, Teil C zum LMIV. Zusatzstoffe sind auch Zutaten (vgl Art 2 Abs 1 lit f LMIV), weshalb die zitierten Ausnahmen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen können. Diese Ansicht bestätigt auch die MM in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2023. Somit steht zweifelsfrei fest, dass gegenständlich keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Angabe einer Nährwertdeklaration gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV vorliegt.
Wie festgestellt, war beim beschwerdegegenständlichen Tafelessig die Information „5 % Säure“ aufgrund des Ergebnisses der analytischen Untersuchung unrichtig angegeben und hat daher den Verbraucher in Hinblick auf den tatsächlichen Säuregehalt, dh in Hinblick auf eine Eigenschaft des Produktes, in die Irre geführt. Eine Irreführung liegt insbesondere bei Unrichtigkeiten/Unwahrheiten vor (vgl Blass ua, LMR3, Art. 7 EU-InformationsVO Rz 13). Ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs 1 LMIV liegt somit diesbezüglich vor.
Anhang VII, Teil C, zum LMIV spricht vom „Konservierungsstoff“. Der vom Beschwerdeführer stattdessen auf der Fleischkonservendose verwendete Begriff „Konservierungsmittel“ mag zwar im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym verwendet werden, dies entbindet den Unternehmer jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur korrekten Kennzeichnung gemäß LMIV. Dieser Verpflichtung wurde gegenständlich somit nicht vollinhaltlich entsprochen.
Wie unstrittig festgestellt wurde, existiert eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Definition des Art 2 Abs lit lit o LMIV für das gegenständliche Produkt in der Fleischkonservendose nicht. Gemäß Art 17 Abs 1 LMIV ist einem derartigen Fall eine beschreibende Bezeichnung zu verwenden.
Bei der beschreibenden Bezeichnung ist insbesondere auf die Beschreibung der wertbestimmenden und geschmacksgebenden Bestandteile sowie unterscheidender Merkmale zu achten. Eine vollständige Beschreibung der Bestandteile des Lebensmittels wird nicht verlangt, denn die Bestandteile des Lebensmittels können dem Zutatenverzeichnis entnommen werden (siehe Hagen Meyer/Reinhart, Lebensmittelinformationsverordnung LMIV 1169/2011 leicht gemacht, S 13f). Die beschreibende Bezeichnung muss in der Gesamtheit aber genau genug sein, um im Sinne des lebensmittelrechtlichen Irreführungsschutzes eine Konkretisierung der Ware nach ihrer tatsächlichen Art zu ermöglichen und von potenziell damit verwechslungsfähigen Artikeln zu differenzieren (vgl Blass ua, LMR3, Art. 17 EU-InformationsVO Rz 12f).
Gemäß ständiger Judikatur ist beim Irreführungsschutz auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Die beschreibende Bezeichnung gemäß Art 2 Abs 2 lit p LMIV muss es diesem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.
Wie festgestellt, ist dies gegenständlich nicht der Fall. Da das betreffende Produkt zu über einem Viertel aus Rinderinnereien besteht, ist die Bezeichnung „Fleischerzeugnis mit Hühnerseparatorenfleisch und Rindgeschmack“ nicht ausreichend, da ein wesentlicher Anteil des Erzeugnisses lediglich als „Geschmack“ bezeichnet wird. Die Bezeichnung „Geschmack“ würde eher auf die Beigabe von Aromen schließen lassen, was jedoch gegenständlich – wie festgestellt – nicht der Fall ist. Die verwendete Beschreibung ist somit geeignet, den Durchschnittsverbraucher in Hinblick auf die tatsächliche Zusammensetzung eines Produktes in die Irre zu führen. Den Anforderungen an eine beschreibende Bezeichnung gemäß Art 2 Abs 2 lit p LMIV wurde nicht entsprochen, weshalb ein Verstoß gegen Art 17 Abs 1 LMIV vorliegt.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass in allen vier Punkten ein Verstoß gegen die maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, für allfällige Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtungen überhaupt verantwortlich zu sein. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie unstrittig festgestellt werden konnte, ist der Beschwerdeführer Lebensmittelunternehmer und hat die beschwerdegegenständlichen Produkte in Verkehr gebracht. Aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sogenannten Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten. Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art. 8 der Lebensmittelinformationsverordnung seinen Niederschlag. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortlichkeit (im Sinne einer ausschließlichen "Stufenverantwortung") an jenen Unternehmer, der eine Information am Lebensmittel angebracht oder in welcher Form auch immer gegeben hat, kann dem Art 8 LMIV daher nicht entnommen werden.
Sinn und Zweck der Regelung nach Art 8 Abs 5 LMIV ist allerdings nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit dem einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-)rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG 2006 bzw gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist. Ob der Unternehmer (bzw ein Außenvertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG) sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu untersuchen (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047 mwN).
Dies bedeutet, dass sämtliche Übertretungen in objektiver Hinsicht feststehen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen. In der oben zitierten Entscheidung vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, verweist der VwGH in diesem Zusammenhang auf seine Judikatur zum Erfordernis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (vgl VwGH 19.02.2014 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2012, 2009/10/0080 und 0081; zu den Voraussetzungen für ein wirksames Kontrollsystem siehe VwGH 20.12.2002, 99/02/0220; VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.09.1988, 87/08/0026).
Das feststellungsgemäß vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ist in keinster Weise ausreichend, um vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung und demzufolge von mangelndem Verschulden ausgehen zu können. Es wurde lediglich eine pauschale Aussage getroffen, ohne im Einzelnen darauf einzugehen, warum die in Rede stehenden Übertretungen trotz Kontrollsystem nicht verhindert werden konnten. Dabei hätten teils bereits einfachste Maßnahmen, wie zB eine optische Kontrolle, gereicht, um die Übertretungen zu verhindern. In diesem Sinne ist – wie bereits festgestellt wurde – nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems auszugehen, der Beschwerdeführer hat sorgfaltswidrig gehandelt.
Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zur Strafbemessung:
Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurden vier Verwaltungsübertretungen nach § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung BGBl I Nr 51/2017 geahndet. Diese Strafsanktionsnorm sah eine Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Die aktuell geltende Fassung des § 90 LMSVG, kundgemacht mit BGBl I Nr 256/2021 und in Kraft seit 01.01.2022, sieht einen niedrigeren Strafrahmen im Ausmaß auf Euro 35.000,00 bzw für den Wiederholungsfall Euro 70.000,00 vor.
In Anwendung des „Günstigkeitsprinzips“ des § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, ist der gegenständlichen Entscheidung die aktuelle Rechtslage mit dem niedrigeren und damit günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen. Da das Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Verstößen gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde, liegt ein Wiederholungsfall vor und es war von einem bis zu Euro 70.000,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegenden Übertretungen auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die mit der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG verbundene Höhe der Strafdrohung macht trotz Reduktion nach wie vor deutlich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen sehr hohen Stellenwert einräumt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind somit nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe liegen keine vor, erschwerend war die enorme Anzahl an einschlägigen Vorstrafen zu werten.
Im Hinblick auf den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 70.000,00 stellen die jeweils verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 70,00 lediglich 0,1 % dar und sind somit – selbst bei ungünstigsten wirtschaftlichen Verhältnissen – als außerordentlich niedrig anzusehen. Eine weitere Herabsetzung kommt somit nicht in Betracht.
Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Allerdings waren unter Spruchpunkt 1a) die Zitierungen des LMIV und des LMSVG zu ergänzen (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328). Die vorgenommene Präzisierung der verletzen Verwaltungsvorschrift in Spruchpunkt 1b) erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131 mwN; 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Weiters war in Spruchpunkt 1c) die von der belangten Behörde gewählte Formulierung („sollte“) im Sinne eines entsprechenden Tatvorwurfes zu adaptieren. Zu einer derartigen „Modifizierung der Tatumschreibung“ ist das LVwG Tirol berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092 und 31.01.2000, 97/10/0139). Auch die falsche Bezeichnung beim Erzeuger der Fleischkonservendose war richtig zu stellen. Firmenname und die Stadt, in welcher der Unternehmensstandort sich befindet, wurden bereits ursprünglich korrekt bezeichnet, so bestand aufgrund der übrigen Informationen kein Zweifel an der Identität des in Rede stehenden Produktes. Dies gilt auch für die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren. Diese waren im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Lage, darauf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf insoweit zu widerlegen (vgl zB VwGH 17.02.1997, 95/10/0228).
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten in Spruchpunkt 2) gründet auf § 52 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen lösen. Im Übrigen – wie zB zur Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel – wird auf die jeweils zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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