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LVwG-2022/42/3208-1•LVwG T LVwG-2022/42/3208-1
LVwG-2022/42/3208-1Landesverwaltungsgericht03.10.2023
COVID-19<br/>Wahlkampfveranstaltung<br/>FFP2-Maske
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2022, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetzes,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Frau AA, haben zu verantworten, dass Sie am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr in **** X am Dorfplatz an einer Zusammenkunft bzw. an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953 in der geltenden Fassung, nämlich eine „MFG-Wahlkampfveranstaltung" als Rednerin mit etwa 80 Personen, jedenfalls mit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, teilgenommen haben und dabei im Freien keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBI. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBI. II Nr. 55/2022 (in der Folge Maske) getragen haben, obwohl gemaß § 13 Abs. 6 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBI. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBL. II Nr. 55/2022 in der Zeit von 12.02.2022 bis 18.02.2022 Personen, welche an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 in der geltenden Fassung teilnehmen, eine entsprechende Maske zu tragen haben, sofern bei dieser Zusammenkunft mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.
So haben Sie zumindest am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr an einer „MFG-Wahlkampfveranstaltung“ als Rednerin in der Gemeinde **** X im Freien am
Dorfplatz mit mehr als 10 Personen, nämlich etwa 80, aus unterschiedlichen Haushalten teilgenommen ohne eine Maske zu tragen, wobei diese Zusammenkunft eine Zusammenkunft
gemäß § 13 Abs. 6 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4.COVID-19-MV), BGBI. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBI. II Nr. 55/2022 dargestellt hat.“
Damit habe sie gegen § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in der Fassung BGBl II Nr 55/2022 iVm §§ 5 Abs 4 Z 1, 8 Abs 8 Z 3 COVID-19 Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022 verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2022, mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 120,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 16 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von Euro 12,- zu leisten.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel vom 07.12.2022, in dem die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Ansicht vertritt, dass die Covid-19-Maßnahmenverordnung niemals rechtlich gedeckt gewesen sei.
Von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt nicht bestritten wird, ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht gestellt wurde und nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin nahm am 12.02.2022 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr in **** X, Dorfplatz, an einer „MFG-Wahlkampfveranstaltung“ teil. Sie fungierte dabei als Rednerin bei der gegenständlichen Veranstaltung. An dieser Veranstaltung waren ca 80 Personen zugegen, welche nicht aus demselben Haushalt stammten. Während der Veranstaltung trug die Beschwerdeführerin keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr am angelasteten Tatort aufhältig war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige der PI W vom 05.04.2021 zu Zl ***. Zudem wird der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 55/2022 lauten wie folgt:
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(…)
(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:
(…)
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
(…)
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“
Die verfahrenswesentlichen BestimmungenCovid-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 6/2022:
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(…)
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden (…)
Strafbestimmungen
§ 8. (…)
(8) Wer (…)
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen; (…)“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Tatzeitpunkt am Tatort an einer Wahlkampfveranstaltung, sohin einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, teilgenommen zu haben und dabei entgegen § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-MV keine Maske getragen zu haben.
Der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Norm in ihren Rechten verletzt sieht, steht es ihr frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, eine Maske zu tragen oder der Versammlung fern zu bleiben. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin „Rednerin“ der Wahlkampfveranstaltung war und umso mehr verpflichtet gewesen wäre, sich über die in der Corona-Situation abgehaltene Zusammenkunft entsprechend bei der zuständigen Behörde über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, was sie offensichtlich unterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Maskenpflicht bei Zusammenkünften im Freien nach der 4. Covid-19-MV bereits am 29.01.2022 kundgemacht wurde.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund mangelnder Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen und ist dem angeführten Schutzweck der Norm – der Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid - in nicht unerheblichen Maße zuwidergehandelt worden. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen gerade einmal zu 24 % aus und ist diese unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der vorsätzlichen Begehung der Tat jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Abgesehen davon ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG keine Revision wegen Verletzung in Rechten iSd Art 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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