LVwG T LVwG-2023/49/2126-2

LVwG-2023/49/2126-2Landesverwaltungsgericht02.10.2023

Regest

Beseitigungsauftrag<br/>Konsenslose Wildfütterungsanlage<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/2126-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.2126.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 7.7.2023, ***, betreffend eines Beseitigungsauftrages für Wildfütterungsanlagen nach dem TJG 2004,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beseitigungsfrist bis zum 29.05.2024 erstreckt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde als Jagdbehörde dem Beschwerdeführer folgende Aufträge:

„I.Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt dem Jagdleiter AA, wh. Adresse 1, **** Z, gemäß § 46a Abs.10 Tiroler Jagdgesetz auf, die nicht bewilligte Rehwildfütterungsanlage samt allen ihr dienenden Anlagen wie Futterraufen, Futtertröge, Bevorratungseinrichtung etc., im Eigenjagdgebiet Y, auf der Grundparzelle **1, in der KG Z, westlich des Weges vom DD zum EE, ca. 200 Meter vom EE entfernt, bis zum 30. September 2023 zu entfernen.

II.Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt dem Jagdleiter AA, wh. Adresse 1, **** Z, gemäß § 46a Abs.10 Tiroler Jagdgesetz auf, die nicht bewilligte Rehwildfütterungsanlage samt allen ihr dienenden Anlagen wie Futterraufen, Futtertröge, Bevorratungseinrichtung etc., im Eigenjagdgebiet Y, auf der Grundparzelle **1, in der KG Z, östlich des Weges vom DD zum EE, ca. 200 Meter vom EE entfernt, bis zum 30. September 2023 zu entfernen.“

Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, von Seiten der BB sei der Bezirkshauptmannschaft Y der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden, im Eigenjagdgebiet Y würden massive Kirrungen mit verbotenen Futtermitteln im Bereich DD durchgeführt werden und seien zudem die dortigen Fütterungen Richtung EE nicht eingezäunt. Die weiteren Recherchen hätten ergaben, diese zwei Fütterungen, auf der Gp **1 in der KG Z gelegen, seien nach dem Tiroler Jagdgesetz nicht genehmigt bzw der Bezirkshauptmannschaft Y nicht angezeigt worden. Mit Eingang vom 1.3.2023 habe der nunmehrige Beschwerdeführer als Jagdleiter des Eigenjagdgebietes Y die Fütterungsanlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Die Anzeige sei, nachdem Genannter nach § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert wurde, mit E-Mail vom 20.3.2023 zurückgezogen worden. Aufgrund der auftretenden Waldschäden sei aus forstfachlicher Sicht eine Schalenwildreduktion unbedingt erforderlich und daher die zusätzliche Bewilligung einer Fütterung hier kontraproduktiv. Die nachträgliche Bewilligung dieser illegalen Rehwildfütterungen könne deshalb aus forstfachlicher Sicht in keiner Weise erfolgen, im Gegenteil, diese Fütterungsanlagen müssten sofort aufgelassen werden. Aus fachlicher Sicht sei deshalb eine Entfernung sämtlicher baulichen Anlagen bis 30.9.2023 aus dem Wald erforderlich (forstfachliche Stellungnahme vom 14.6.2023).

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 8.8.2023, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Anmeldung/Genehmigung der zwei verfahrensgegenständlichen zwei Rehwildfütterungen in der Eigenjagd Y beantragt wurden. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die nicht genehmigten bzw nicht im CC eingetragenen zwei Rehwildfütterungen (nicht Rotwildfütterungen) seien ihm erst im Jahr 2023 bekannt geworden. Aus diesem Grunde habe er bereits im März 2023 die Neubeantragung der Fütterungen erwogen. Er stelle daher diesen Antrag nun per gesondertem Schreiben an die belangte Behörde unter Vorlage sämtlicher Unterlagen erneut, um den gesetzeskonformen Zustand mit Sicherheit herzustellen. Zum Antrag auf Genehmigung der zwei Rehwildfütterungen führte der Beschwerdeführer noch ergänzend unter Verweis auf das forstfachliche Gutachten vom 14.6.2023 aus, Rehwild benötige in einer extremen Hochgebirgslage wie im hinteren X sehr wohl eine Fütterung zum Überleben. Eine Reduktion von Schalenwild würde durch sorgfältige Bejagung erreicht und nicht durch das Unterbleiben der erforderlichen Wildfütterung in der Notzeit.

Mit Eingabe vom 12.9.2023 zeigte der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Rehwildfütterungsanlage in der Eigenjagd Y an.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter bzw Jagdleiter der Eigenjagd Y.

Im Eigenjagdgebiet Y befinden sich auf der Grundparzelle **1, KG Z, zwei anzeigepflichtige Rehwildfütterungsanlagen ohne rechtlicher Grundlage. Eine westlich des Weges vom DD zum EE, ca 200 Meter vom EE entfernt, und eine östlich des Weges vom DD zum EE, ca 200 Meter vom EE, entfernt.

Die zwei Rehwildfütterungen sind weder in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (CC) eingetragen, noch erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers bis zum 6.7.2023 (Tag vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) eine Anzeigeerstattung nach § 46a Abs 1 TJG 2004. Der Beschwerdeführer zeigte zwar die zwei Rehwildfütterungen mit Eingang vom 1.3.2023 der belangten Behörde an. Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zog dieser die Anzeige wieder zurück.

„Bild anonymisiert“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.7.2023 trug ihm die belangte Behörde die Beseitigung der zwei Fütterungsanlagen gemäß § 46a Abs 10 TJG 2004 auf.

Erst im Zuge der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vom 8.8.2023 verwies der Beschwerdeführer auf einen gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Anmeldung bzw Genehmigung der zwei Rehwildfütterungen in der Eigenjagd Y bei der belangten Behörde. Mit Eingabe vom 12.9.2023 zeigte der Beschwerdeführer dann in weiterer Folge nur eine Rehwildfütterungsanlage in der Eigenjagd Y an. Eine diesbezüglich positive Erledigung von Seiten der belangten Behörde liegt bis dato nicht vor.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Dass die zwei verfahrensgegenständlichen, vom Entfernungsauftrag umfassten Rehwildfütterungen ohne rechtlicher Grundlage bestehen, ergibt sich zum einen aus der Einsichtnahme ins CC und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2023 die zwei Rehwildfütterungen anzeigte, in weitere Folge die Anzeige jedoch wieder zurückzog und nunmehr im Zuge der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erneut der belangte Behörde erstmalig anzeigte. Es steht daher unbestritten fest, die verfahrensgegenständlichen zwei Rehwildfütterungen wurden ohne rechtliche Grundlage errichtet.

IV.Rechtslage

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 40/2022:

„§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(…)

(10)

Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

(11) Wird im Fall einer anzeigepflichtigen Errichtung, wesentlichen Änderung, Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage nachträglich eine Anzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 10 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 10 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.“

V.Erwägungen

Gemäß § 46a Abs 1 TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte die Errichtung bzw Verlegung von Fütterungsanlagen für Reh- und Muffelwild der Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die angezeigte Fütterungsanlage den jagdrechtlichen Vorschriften, so hat die Jagdbehörde die Ausführung des Vorhabens gemäß Abs 2 binnen zwei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wurde eine Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten gemäß Abs 10 die Beseitigung aufzutragen. Wird eine nachträgliche Anzeige eingebracht, so kann die Jagdbehörde gemäß Abs 11 mit der Einleitung des Beseitigungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anzeigeverfahrens zuwarten bzw ein bereits eingeleitetes Beseitigungsverfahren aussetzen.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, es wurden zwei anzeigepflichtige Rehwildfütterungsanlagen in der Eigenjagd Y ohne Anzeigeerstattung errichtet. Der Beschwerdeführer zeigte erst nach Erlassung des angefochtenen Beseitigungsauftrages mit Eingabe vom 12.9.2023 eine der beiden Fütterungsanlagen bei der Jagdbehörde als belangte Behörde an. Solange die Jagdbehörde einem angezeigten Vorhaben nicht ausdrücklich zustimmt oder die zweimonatige Untersagungsfrist ungenutzt verstreichen lässt, ist es für den Beseitigungsauftrag nicht relevant, ob die Voraussetzungen für eine behördliche Zustimmung zum Vorhaben vorliegen. Die Jagdbehörde erließ den angefochtenen Beseitigungsauftrag aufgrund der konsenslosen Fütterungsanlagen daher zu Recht. Da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch noch kein Anzeigeverfahren bei der Jagdbehörde anhängig war, konnte sie mit der Einleitung des Beseitigungsverfahrens auch nicht gemäß Abs 11 zuwarten bzw das Beseitigungsverfahren aussetzen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist festzuhalten, grundsätzlich sind die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung relevant. Aktuell stellen die Fütterungsanlagen immer noch keinen rechtmäßigen Zustand dar. Auf einen Konsens nach Abs 5 wegen des ungenützten Verstreichens der zweimonatigen Untersagungsfrist kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Eine Zustimmung zum Vorhaben nach Abs 5 liegt ebenso wenig vor. Auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist der Beseitigungsauftrag für beide Fütterungsanlagen, sowohl für die mit Eingabe vom 12.9.2023 angezeigte, als auch die bis dato noch nicht angezeigte Fütterungsanlage, somit zu bestätigen.

Unabhängig von der Frage, ob die Zuwartens- bzw Aussetzungsregel des Abs 11 auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist, handelt es sich dabei um eine Kannbestimmung. Auch wenn die belangte Behörde über die eingebrachte Anzeige nach § 46a Abs 1 TJG 2004 vom 12.9.2023 noch nicht entschied, muss das Landesverwaltungsgericht weder diese Entscheidung, noch ein allfälliges Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten. Vielmehr hat das Landesverwaltungsgericht nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob es sein Verfahren aufgrund eines noch möglichen Rechtsmittels aussetzt.

Zumal die behördlich festgesetzte Beseitigungsfrist bereits am 30.9.2023 verstrichen ist, hat das Landesverwaltungsgericht eine neue Frist zu bestimmen. Da die Wildfütterungsperiode mit 1.10.2023 bereits begann, verlängert das Landesverwaltungsgericht die Frist bis zwei Wochen nach dem Ende der aktuellen Fütterungsperiode am 15.5.2024 (§ 46 Abs 1 TJG 2004).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels diesbezüglichem Antrag von Seiten des Beschwerdeführers als auch unter Verweis auf § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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