LVwG T LVwG-2023/36/1465-14

LVwG-2023/36/1465-14Landesverwaltungsgericht02.10.2023

Regest

Mindestabstand<br/>Auswahl oberirdische Geschoße<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1465-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.1465.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.10.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass die Baubewilligung gemäß den mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.10.2022, Zahl ***, versehenen Plänen, geändert durch den mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plan der BB vom 04.07.2023, ProjektNr. ****, erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.10.2022, Zahl ***, wurden dem beantragten Neubauvorhaben der BB auf Gst **1 KG Z (Haus 2) die Baubewilligung erteilt.

Dagegen brachte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht die Beschwerde vom 03.11.2022 ein, in der insbesondere Folgendes vorgebracht wird:

„(…)

In Z sieht die Bauordnung lediglich Wohnbauten mit einer Bauhöhe von maximal zwei oberirdischen Geschossen (Bebauungsregel 1) vor. Das eingereichte Projekt entspricht somit nicht den baulichen Vorgaben, es hat drei oberirdische Geschosse

Der in der Tiroler Bauordnung vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nach Süden hin wird nicht eingehalten. In dem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass laut Bescheid die Brüstungsausbildung der Dachterrasse nach Planerangaben zurückversetzt wird. Dies ist in den Plänen jedoch nicht ersichtlich, das Ausmaß der Rückversetzung nicht erkennbar

Es fehlt laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen ein Stellplatz (siehe Niederschrift Bauverhandlung). Das Fehlen dieses einen Stellplatzes wird im Baubescheid nicht angeführt.

Bei den Beurteilungsunterlagen liege laut Baubescheid der Antrag für gekoppelte Bauweise mit Haus Adresse 2 auf Gst **2 nicht vor.

In der Bauverhandlung vorgebrachte, berechtigte Forderungen nach Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Staub, Schmutz, Schäden etc. während der Bauarbeiten für das Nachbargrundstück und das Objekt darauf (Gst **3, Adresse 1) – siehe Niederschrift Bauverhandlung – durch den Bauwerber Fa. CC wurden im Baubescheid nicht berücksichtigt. Die Behörde hat es außerdem verabsäumt, in diesen Punkten auf eine Einigung hinzuwirken.

Das Projekt ist entsprechend anzupassen, berechtigte nachbarrechtliche Forderungen nach Schutzmaßnahmen sind im Bescheid festzuhalten.

(…)“

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde zunächst ergänzend die hochbautechnische Stellungnahme vom 19.06.2023, Zl ***, eingeholt, in der mit näherer Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:

Das beantragte Dachgeschoss ist nicht als oberirdisches Geschoss im Sinn der § 62 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 zu werten und wird somit der Bebauungsregel BR 1 des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z (Bauhöhe von maximal 2 oberirdischen Geschosse) entsprochen.

Durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben werden allerdings die Mindestabstände nach § 6 Tiroler Bauordnung 2022 nicht in allen Bereichen eingehalten. Dies insoweit, dass sowohl der an der südseitigen Außenwand vorgesehene Balkon als auch das darüber geplante Schutzdach, zwar für sich betrachtet grundsätzlich als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 einzustufen wären, weshalb diese bei der Berechnung der Mindestabstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 außer Betracht bleiben würden, allerdings wird die Balkonfläche als auch die auf Erdgeschossniveau befindliche Terrasse an der Westseite durch eine Mauerscheibe – Brandschutzwand in EI60 - begrenzt, welche – wie auch das geplante Schutzdach - über die Grundstücksgrenze zu Grundstück **2 KG Z ragt und lässt sich diese Mauerkonstruktion auch nicht unter die im Abstand zulässigen Bauteile subsumieren, wodurch der geforderte Mindestabstand von 4,0 m als nicht gegeben anzusehen ist.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol 22.06.2023 wurde allen Parteien des Beschwerdeverfahrens diese hochbautechnische Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt und zudem der Bauwerberin Gelegenheit gegeben das Bauvorhaben zu modifizieren.

Daraufhin wurde von der Bauwerberin eine Projektänderung entsprechend den am 05.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Einreichplänen der BB vom 04.07.2023, Projektnummer: ****, vorgenommen.

Zur Beurteilung dieser Änderung des Bauvorhabens wurde mit Beschluss vom 17.07.2023 DD von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zum nichtamtlichen Sachverständigen für Brandschutz bestellt und hat dieser das schriftliche brandschutztechnischen Gutachten vom 27.07.2023, Zl ***, erstellt.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass in der geänderten Einreichplanung die Bodenbeläge, die Brüstung, tragende Bauteile und Überdachungen im Abstandsbereich von 2 m zur Grundgrenze in nicht brennbarer Ausführung (Euroklasse des Bandverhaltens mind. A2) vorgesehen ist.

Unter Berücksichtigung des Pkt. 4.1 der OIB Richtlinie 2 – Ausgabe 2019 kann festgehalten werden, dass für die Bauwerksteile, welche in den Abstandsbereich von 2 m zur Grundgrenze hineinragen zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen vorgesehen wurden.

Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes kann festgehalten werden, dass der Punkt 4.1 OIB Richtlinie 2 – Ausgabe 2019 ausreichend berücksichtigt wurde und somit der geplanten Änderung zugestimmt werden kann. Die brandschutztechnischen Bestimmungen gem TBO, TBV und OIB Richtlinie 2 sind somit als erfüllt anzusehen.

Weiters wurde die hochbautechnische Stellungnahme vom 23.08.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt der Sachverständige mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass durch die nunmehr von der Bauwerberin am 05.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Änderungsunterlagen den Mindestabständen nach § 6 Tiroler Bauordnung 2022 zum Gst **3 KG Z hin, Rechnung getragen wird, wodurch diese nunmehr in allen Bereichen als eingehalten betrachtet werden können.

Zu diesem brandschutztechnischen Gutachten und dieser hochbautechnischen Stellungnahme wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.08.2023 wiederum Parteiengehör gewahrt und von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme eingebracht.

Gegenüber dem bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DD wurde aufgrund seiner firstgerecht eingebrachten Honorarnote mit Beschluss vom 10.08.2023 die Gebühren gemäß § 53a AVG mit Euro 152,- bestimmt und auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.08.2023 bereits bezahlt.

II.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LBGl Nr 64/2022:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 63/2023:

(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:

(…)

(…)

(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.

(…)“

III.Erwägungen:

1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).

Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).

3. Nachbarn und damit Parteien in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

Die Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a und b TBO 2022 müssen kumulativ vorliegen, um die Parteistellung eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung begründen zu können.

4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **3 KG Z ist, das unmittelbar an den verfahrensgegenständliche Bauplatz iSd § 2 Abs 12 TBO 2022 (Gst **1 KG Z) angrenzt.

Im gegenständlichen Fall ist auch die Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 erfüllt und ergibt sich damit, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung zugekommen ist und dieser berechtigt war, die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen und er durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung auch erhalten hat.

5. Dem Beschwerdeführer kommt sohin gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 zusammengefasst ein Mitspracherecht zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zum Brandschutz, zu einzelnen Festlegungen eines Bebauungsplanes und des örtlichen Raumordnungskonzeptes, hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 sowie bezüglich des Fehlens eines allenfalls erforderlichen Bebauungsplanes zu.

Ein darüberhinausgehendes Recht kommt den Nachbarn in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht zu.

6. Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wird, dass laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen ein Stellplatz fehle und dieses Fehlen im Baubescheid nicht angeführt werde, ist dazu auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zum Vorliegen der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen iSd des § 8 TBO 2022 kein Mitspracherecht zukommt und war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.

7. Wenn vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die in der Bauverhandlung vorgebrachten Forderungen nach Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Staub, Schmutz, Schäden etc während der Bauarbeiten im Baubescheid nicht berücksichtigt worden seien und die Behörde es außerdem verabsäumt habe, in diesen Punkten auf eine Einigung hinzuwirken, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens daher hinsichtlich eines diesbezüglichen Vorbringens keine Parteistellung zu (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; uva).

Ergänzend ist zu diesem weiteren Vorbringen noch auszuführen, dass dann, wenn in einer Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben werden, die Behörde nach § 33 Abs 8 TBO 2022) möglichst auf eine Einigung hinzuwirken hat.

Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

Wie der VwGH dazu allerdings in ständiger Rechtsprechung ausführt, würde selbst der Umstand, dass sich eine Baubehörde weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt, noch auf eine Einigung hingewirkt, noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätte, keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides bedeuten, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der Tiroler Bauordnung VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062; VwGH 16.07.1992, 92/06/0082; ua).

8. Soweit zudem vorgebracht wird, dass die Bebauungsregel 1 der Bauordnung (gemeint wohl: Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Z) lediglich Wohnbauten mit einer Bauhöhe von maximal zwei oberirdischen Geschossen vorsehe und das eingereichte Projekt drei oberirdische Geschosse aufweise und daher nicht dieser Vorgabe entspreche, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Im Verordnungstext des fortgeschriebenen Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ist ua Folgende festgelegt:

„BR Bebauungsregel 1: (…) Darüber hinaus ist eine Bauhöhe von max. 2 oberirdischen Geschossen zulässig.“

Oberirdische Geschoße iSd Bestimmung sind gemäß § 62 Abs 4 TROG 2022 jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.

Dazu wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergänzend die hochbautechnische Stellungnahme vom 19.06.2023, Zl ***, eingeholt, in der mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass das beantragte Dachgeschoss nicht als oberirdisches Geschoss im Sinn der § 62 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 zu werten ist und somit der Bebauungsregel BR 1 des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z (Bauhöhe von maximal 2 oberirdischen Geschosse) entsprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt ist und daher diesem Vorbringen keine Berechtigung zugekommen ist.

9. Wenn weiters vorgebracht wird, dass bei den Beurteilungsunterlagen laut Baubescheid der Antrag für gekoppelte Bauweise mit Haus Adresse 2 auf Gst **2 nicht vorliege, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs 9 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Aus dem System der Tiroler Bauordnung und auch aus § 6 Abs 9 TBO 2022 sowie seiner Vorgängerbestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die Eigentümer der betreffenden Bauplätze, an deren Grundstücksgrenze zusammengebaut werden soll, ein gemeinsames konkretes Projekt vorzulegen haben.

Es reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass einem gemeinsamen Antrag ein konkretes Bauvorhaben eines Nachbarn zugrunde liegt, das an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, es ist sohin nicht bereits ein Gesamtprojekt beider Nachbarn für die Errichtung von baulichen Anlagen jeweils auf ihren Grundstücken, die an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden sollen, vorzulegen.

Nur so wird man nämlich dieser Bestimmung gerecht, der im Falle des Anbauens an eine an der Grundstücksgrenze bereits errichtete bauliche Anlage einen gemeinsamen Antrag nicht (mehr) verlangt, ist doch die Zustimmung dazu schon durch das Erfordernis des gemeinsamen Antrages gemäß § 6 Abs 9 leg cit betreffend die nunmehr bereits errichtete bauliche Anlage des Nachbarn (für die Zukunft) bereits erteilt worden.

Die Bewilligung des gemeinsamen Zusammenbaues kann soweit noch abstrakt bleiben, als einer der Beteiligten (noch) nicht bauen kann oder will.

Beabsichtigt er später zu bauen, kann er nach § 6 Abs 9 leg cit zusammenbauen, ohne dass dies nun sein Nachbar verhindern könnte, sofern nicht die weiteren Vorgaben dem Gesamtprojekt entgegenstehen (vgl VwGH 17.02.1994, 90/06/0217; ua).

Zudem entspricht es den Vorgaben des § 6 Abs 9 TBO 2022, wenn zwei gesonderte Bauansuchen eingebracht werden, die jeweils ein Zusammenbauen an der gemeinsamen Grundgrenze vorsehen.

Im gegenständlichen Fall wurde für das auf Gst **2 KG Z beantragte Neubauvorhaben, das ebenfalls ein Zusammenbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsieht, auch am 01.04.2022 – sohin zeitgleich mit dem gegenständlichen Bauansuchen – ebenfalls ein Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht.

Damit sind im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegenständlich die Voraussetzungen des § 6 Abs 9 TBO 2022 auch erfüllt.

10. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nach Süden hin nicht eingehalten werde und in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass laut Bescheid die Brüstungsausbildung der Dachterrasse nach Planerangaben zurückversetzt wird, dies bzw das Ausmaß der Rückversetzung in den Plänen jedoch nicht ersichtlich sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnische Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 19.06.2023, Zl ***, ua auch mit näherer Begründung zusammengefasst aufgeführt, dass im Dachgeschoss eine Betrachtung im Sinn des § 6 TBO 2022 im höchstgelegensten Bereich der Dachfläche (First) vorgenommen wurde, da im Falle, dass in diesem Bereich die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO als eingehalten betrachtet werden können, dies auch für die übrigen Bereiche der Dachfläche gilt, da diese ausgehend von dem angesprochenen höchstgelegensten Bereich nach Osten abfällt und sich dadurch geringere erforderliche Abstände ergeben. Von hochbautechnischen Sachverständigen wurde auch mit näherer Begründung dargetan, dass im Bereich der Dachterrasse der Mindestabstand nach § 6 TBO gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers eingehalten ist.

11. Allerdings ist der hochbautechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 19.06.2023, Zl ***, weiters zum Ergebnis gelangt, dass die Mindestabstände nach § 6 Tiroler Bauordnung 2022 nicht in allen Bereichen eingehalten sind. So wären sowohl der an der südseitigen Außenwand vorgesehene Balkon als auch das darüber geplante Schutzdach, zwar für sich betrachtet grundsätzlich als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 einzustufen, weshalb diese bei der Berechnung der Mindestabstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 außer Betracht bleiben würden, allerdings wird die Balkonfläche als auch die auf Erdgeschossniveau befindliche Terrasse an der Westseite durch eine Mauerscheibe – Brandschutzwand in EI60 - begrenzt, welche – wie auch das geplante Schutzdach – zudem über die Grundstücksgrenze zu Grundstück **2 KG Z ragen und lässt sich diese Mauerkonstruktion auch nicht unter die im Abstand zulässigen Bauteile subsumieren, wodurch der geforderte Mindestabstand von 4,0 m in diesem Bereich als nicht gegeben anzusehen ist.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol 22.06.2023 wurde allen Parteien des Beschwerdeverfahrens diese hochbautechnische Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt und zudem der Bauwerberin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Gelegenheit gegeben das Bauvorhaben zu modifizieren.

Daraufhin wurde von der Bauwerberin eine Projektänderung entsprechend den am 05.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Einreichplänen der BB vom 04.07.2023, Projektnummer: ****, vorgenommen.

Zur Beurteilung dieser Änderung des Bauvorhabens wurden zum einen das brandschutztechnischen Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 27.07.2023, Zl ***, eingeholt.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass in der geänderten Einreichplanung die Bodenbeläge, die Brüstung, tragende Bauteile und Überdachungen im Abstandsbereich von 2 m zur Grundgrenze in nicht brennbarer Ausführung (Euroklasse des Bandverhaltens mind. A2) vorgesehen ist.

Unter Berücksichtigung des Pkt. 4.1 der OIB Richtlinie 2 – Ausgabe 2019 kann festgehalten werden, dass für die Bauwerksteile, welche in den Abstandsbereich von 2 m zur Grundgrenze hineinragen zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen vorgesehen wurden.

Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes kann festgehalten werden, dass der Punkt 4.1 OIB Richtlinie 2 – Ausgabe 2019 ausreichend berücksichtigt wurde und somit der geplanten Änderung zugestimmt werden kann. Die brandschutztechnischen Bestimmungen gem TBO, TBV und OIB Richtlinie 2 sind somit als erfüllt anzusehen.

Weiters wurde die hochbautechnische Stellungnahme vom 23.08.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt der Sachverständige mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass durch die nunmehr von der Bauwerberin am 05.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Änderungsunterlagen den Mindestabständen nach § 6 TBO 2022 zum Gst **3 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers hin, Rechnung getragen wird, wodurch diese nunmehr in allen Bereichen als eingehalten betrachtet werden können.

Zu diesem brandschutztechnischen Gutachten und dieser hochbautechnischen Stellungnahme wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.08.2023 wiederum Parteiengehör gewahrt und wurde von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme eingebracht.

12. Im gegenständliche Verfahren hat sich sohin zusammengefasst ergeben, dass durch die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Antragsänderung der Beschwerdeführer nicht bzw nicht mehr in seinen geltend gemachten Rechten nach § 33 Abs 3 TBO 2022 verletzt ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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