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LVwG-2023/27/0291-3•LVwG T LVwG-2023/27/0291-3
LVwG-2023/27/0291-3Landesverwaltungsgericht02.10.2023
fortgesetztes Delikt<br/>Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:29.09.2022 -25.10.2022
Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2,**** Z verpflichtet und ist vom 29.09.2022 bis einschließlich 25.10.2022 unentschuldigt vom Unterricht femgeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem auf das Verbot der Doppelbestrafung verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, über den Zeitraum 12.09.2022 bis 28.09.2022, als erziehungsberechtigte Eltern des Schülers BB, geb am XX.XX.XXXX, ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, dass die Schülerin im obgenannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 23.12.2022.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde keine Folge gegeben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 29.09.2022 bis 25.10.2022 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde am 23.12.2022 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen Akt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtwidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehung und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammenrücken (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 ua).
Auch im Bereich der Fahrlässigkeit-Delinquenz kann ein Form gesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0198).
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgen, dass die Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlung, umfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen erfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).
Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.12.2022, ***, mit dem der Beschwerdeführerin eine Schulpflichtverletzung über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 vorgeworfen wurde, am 23.12.2022, zugestellt und ist damit dieses Straferkenntnis ihr gegenüber mit diesem Datum erlassen worden.
Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum von 29.09.2022 bis 25.10.2022 vorgeworfen und liegt somit nach dem Tatzeitraum des zuvor angeführten Straferkenntnisses.
Die Einzeltathandlungen lassen eine gleichartige Begehungsform erkennen und weisen auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit auf. Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander.
Die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 07.12.2022, ***, vorgeworfenen Taten erfassen damit auch alle Einzeltathandlungen, die bis zu der Erlassung dieses Straferkenntnisses gesetzt wurden. Damit sind sämtliche Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses am 23.12.2022 abgegolten.
Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis 25.10.2022 unzulässiger Weise nochmals bestraft wurde.
Das von einem fortgesetztem Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass jedenfalls bei ungerechtfertigtem fernbleiben der Schülerin oder des Schülers an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht dies bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Delikts durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2022, ***, erfasst.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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