LVwG T LVwG-2020/36/0647-8

LVwG-2020/36/0647-8Landesverwaltungsgericht02.10.2023

Regest

Naturschutzabgabe<br/>Verjährung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/0647-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2020.36.0647.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z., vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2019, Zl ***, mit dem eine Naturschutzabgabe nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und für den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, in Spruchpunkt II. naturschutzrechtlich bewilligten Abbau von mineralischen Rohstoffen gemäß § 19 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 die Naturschutzabgabe wie folgt neu festgesetzt:

Bemessungsgrundlage

Lt Bescheid vom 13.01.2015, Zl ***

Tarif

Pro Kubikmeter

gem. § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005

Naturschutzabgabe

35. 000 m³ x

Euro 0,25 =

Euro 8.750,00

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall wurde der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2000, Zl ***, (Spruchpunkt II.) zur Erweiterung der Schottergrube CC im Bereich einer Teilfläche des Gst **1 KG X für die von ihr beantragen Maßnahmen und Anlagen zur Gewinnung von 70.000 m³ Schotter (7.000 m³ jährlich auf 10 Jahre) die naturschutzrechtliche Bewilligung befristet bis 31.12.2010 erteilt.

Diese Bewilligung wurde in den folgenden Jahren verlängert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, (Spruchpunkt II.) wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau und die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen auf Basis bzw innerhalb des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. Juli 2000, Zahl ***, Spruchpunkt II., bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes des W vom 06. 03.2000, GZ ***, befristet bis 31.12.2019 neu erteilt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde vom 02.12.2019, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin dann auf Grundlage der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, und unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2000, Zl ***, für eine Abbaumenge von 70.000 m³ in der Schottergrube CC, eine Naturschutzabgabe von insgesamt Euro 17.500,00 (Euro 0,25 je Kubikmeter) festgesetzt und zur Zahlung in zwei Teilbeträgen zu je Euro 8.750,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 23.12.2019, und brachte nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Mit dem Abbauvorhaben sei schon im August 2000 begonnen worden. Die Abgabenbehörde sei hinsichtlich der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an die Mengenangabe gemäß Bescheid vom 03.07.2000, Zl ***, als Bemessungsgrundlage gebunden. Das Gesetz sehe keine periodische Abgabe, sondern eine einmalige vor, auch wenn eine „Verlängerung“ einer befristet erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Verjährung beginne mit Ablauf jenes Jahres, in welchem der (einmalige) Abgabenanspruch entstanden ist. Das sei der 21.07.2000. Auch in den vom LVwG Tirol entschiedenen Fällen zu den Zahlen *** und *** sei der „Erstbescheid“ (Dezember 2014) maßgeblich gewesen und nicht jener, mit dem die „Verlängerung“ (Jänner 2019) bewilligt worden sei. Wenn auf den Zeitpunkt nach Inkrafttreten des § 19 Tiroler Naturschutzgesetz LGBl Nr 25/2005 abzustellen sei, wäre auf die Rechtskraft des Bescheides der BH Y vom 24.01.2011, ***, abzustellen, das wäre – nach Ablauf der damaligen 14-tägigen Berufungsfrist – Zustellung im Jänner 2011, der 14.02.2011. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Abgabenanspruch daher jedenfalls verjährt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 04.02.2020, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass zwar hinsichtlich des Bescheides der BH Y vom 15.01.2013, Zl. ***, das Recht, die hierfür zu entrichtende Naturschutzabgabe festzusetzen, verjährt sei, nicht jedoch hinsichtlich der aufgrund der naturschutzrechtlichen Bewilligung der BH Y vom 13.01.2015, Zl. ***, erteilten Bewilligung. Nach der Judikatur des VwGH bilde der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid eine Art Grundlagenbescheid für die Abgabenbehörde und sei diese an den Umfang der Bewilligung gebunden. Es könne daher eine Neuaufrollung des Verfahrens hinsichtlich des Umfanges der naturschutzbehördlichen Bewilligung, insbesondere hinsichtlich der im Spruch des Bewilligungsbescheides angeführten Abbaukubatur im Abgabenverfahren nicht mehr erfolgen. Es sei daher die in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2000, Zl ***, angeführte Kubatur von 70.000 m³ für die Abgabenbehörde als Bemessungsgrundlage maßgebend. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich bei der Naturschutzabgabe um keine periodische, sondern um eine einmalige Abgabe handle, wurde mit näheren Ausführungen auf die Bestimmung des § 19 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwiesen.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht der Vorlageantrag vom 14.02.2020 eingebracht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2022, *** wurden die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Entscheidung des VwGH vom 19.04.2023, Zl Ra 2023/13/0005-8, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und zusammengefasst ausgeführt, dass nicht der Umfang der ursprünglich bewilligten Kubatur von 70.000 m3, sondern nur die Restmenge, die im Bescheid vom 13.01.2015 nicht genannt wurde, Bemessungsgrundlage für den gegenständlich bekämpften Abgabenbescheid sein konnte.

In Bindungswirkung an diese Entscheidung des VwGH war im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Bemessungsgrundlage gemäß § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 zu ermitteln.

Dazu wurde die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2023, ***, als die den Grundlagenbescheid erlassende Behörde, eingeholt.

Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, (Spruchpunkt II.) die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Restabbaumenge im Umfang von 35.000 m3 bewilligt wurde.

Dazu wurde hinsichtlich der Parteien des Beschwerdeverfahrens Parteiengehör gewahrt und zur ermittelten Bemessungsgrundlage im Umfang von 35.000 m3 keine gegenteilige Äußerung eingebracht.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde und das ergänzende Ermittlungsverfahren zur Feststellung der gegenständlich relevanten Bemessungsgrundlage.

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 14/2015:

(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

(…)

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

a)für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter;

(…)

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.

(…)

(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

(8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.“

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 105/2014:

§ 207

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(…)

§ 208

(1) Die Verjährung beginnt

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).

Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher die Abgabenbehörde und auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua).

Wie in § 19 Abs 4 TNSchG 2005 ausdrücklich normiert, entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Naturschutzabgabe mit dem Eintritt der Rechtskraft der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl VwGH 22.09.1998, 98/17/0111; ua).

2. Soweit von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen geltend gemacht wird, dass die gegenständlich bekämpfte Abgabenfestsetzung und Vorschreibung bereits verjährt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist hinsichtlich der Naturschutzabgabe nach dem Tiroler Naturschutzgesetz fünf Jahre. Soweit die Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Nach § 208 Abs 1 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 leg cit mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

3. Wie in § 19 Abs 4 TNSchG 2005 ausdrücklich normiert, entsteht der Abgabenanspruch einer Naturschutzabgabe mit dem Eintritt der Rechtskraft der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Im gegenständlichen Fall wurde – wie vorstehend ausgeführt - mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau und die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, befristet bis 31.12.2019 neu erteilt.

Auf den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 03.07.2000, Zl. ***, wird in dieser neu erteilten Bewilligung zur Konkretisierung des Umfanges der Bewilligung Bezug genommen.

Dieser Bescheid aus dem Jahr 2000 ist daher hinsichtlich der Entstehung der Abgabenpflicht nicht Grundlagenbescheid iSd § 19 Abs 4 TNSchG 2005 für die gegenständlich bekämpfte Festsetzung und Vorschreibung.

Im gegenständlichen Fall war daher hinsichtlich der Verjährungsfrist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, und nicht des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 03.07.2000, Zl. ***, abzustellen.

4. Hinsicht des gegenständlich relevanten naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl *** (Spruchpunkt II.), hat die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs 1 BAO damit mit Ablauf des Jahres 2015 – sohin mit dem 01.01.2016 - zu laufen begonnen.

Da die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs 2 BAO auch im gegenständlichen Fall fünf Jahre beträgt, ist damit der gegenständlich angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2019, Zl ***, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen konnte daher keine Berechtigung zukommen und hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2023, Zl Ra 2023/13/0005-8, diesbezüglich nichts Gegenteiliges ausgeführt.

5. Wenn von der Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst geltend gemacht wird, dass das Gesetz keine periodische, sondern eine einmalige Naturschutzabgabe vorsehe, ist dazu Folgendes auszuführen:

In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung der Naturschutzabgabe mit der Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 52/1990, ist ua Folgendes ausgeführt:

„(…) Die Naturschutzabgabe soll keine periodisch wiederkehrende, sondern eine einmalig zu leistende Abgabe sein, die neben der Verwaltungsabgabe (…) zu entrichten sein wird (…).“

Diesem Grundsatz wurde - wie im Folgendes dargetan - mit der gegenständlichen Festsetzung auch nicht widersprochen.

6. In den Erläuternden Bemerkungen ist zur Intention des Gesetzgebers für die Schaffung einer Naturschutzabgabe zudem ua auch Folgendes ausgeführt:

„(…) Im Wirtschaftsleben spielt die Natur eine bedeutende Rolle. Sie ist Lieferant von Rohstoffen, stellt den Boden für vielfältige Nutzungen, insbesondere auch für Baumaßnahmen, zur Verfügung, dient der Aufnahme von Emissionen und bietet öffentliche Konsumgüter, wie Wasser. Luft und Landschaft an. Diese Dienste der Natur und Landschaft können überdies unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Die Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung von Teilen der Natur und der Landschaft sind jedoch regelmäßig mit großem finanziellen Aufwand verbunden, der bisher vorwiegend von der öffentlichen Hand, insbesondere vom Land und von den Gemeinden getragen wurden. Die Naturschutzabgabe soll dazu dienen, die Kosten für Vorhaben, die im Interesse des Naturschutzes stehen, zwischen der Allgemeinheit und den Begünstigten aufzuteilen und mit einen Prozeß der Selbstbesteuerung mit dem Ziel eines sparsameren Verbrauchs von Gütern der Natur in Gang zu setzen. Durch die Naturschutzabgabe soll sohin die Attraktivität bestimmter künftiger Eingriffe in der Natur nicht mehr im bisherigen Ausmaß gegeben sein. Eine Abgabenpflicht ist nicht für alle Vorhaben, die einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sondern nur für solche Vorhaben vorgesehen, die nachhaltig und langfristig in die Natur eingreifen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es innerhalb eines gewissen Rahmens zulässig, daß der Gesetzgeber mit fiskalischen Mitteln auch andere Ziele, als solche der Steueraufbringung verfolgt. (…)“

7. Nach den Bestimmungen des TNSchG 2005 können naturschutzrechtliche Bewilligungen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch befristet erteilt werden (vgl § 29 Abs 5 TNSchG 2005, VwGH 14.03.2008, 2007/10/0277; ua).

In diesem Fall ist die „Sache“ der Bewilligung eine zeitlich befristete Berechtigung im jeweils konkreten Umfang.

Die zeitliche Beschränkung ist sohin ebenfalls wesentlicher Bestandteil der bewilligten Sache.

Gemäß § 29 Abs 9 lit e TNSchG 2005 erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Falle einer Befristung ex lege durch Zeitablauf (vgl VwGH 27.08.2002, 2000/10/0126).

Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung gemäß § 29 Abs 10 TNSchG 2005 eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

8. Aus der Systematik des TNSchG 2005 ergibt sich sohin, dass bei einer befristet erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung die kostenlos zur Verfügung stehende Natur bzw deren Rohstoffe auch nur für diesen konkret bewilligten Zeitraum in Anspruch genommen werden darf.

Im Falle der Neuerteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, die allenfalls wiederum zeitlich befristet wird, umfasst die neue Bewilligung – auch bei allenfalls gleichbleiben des Umfangs der Maßnahmen – sohin eine Berechtigung für einen anderen Zeitraum.

Durch die Neuerteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung werden damit auch die in § 29 Abs 10 TNSchG 2005 normierten Verpflichtungen abgewendet.

Mit Eintritt der Rechtskraft einer neuerlich erteilten (befristeten) Bewilligung ist damit ex lege die Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches entstanden und die Abgabenbehörde zur Vorschreibung der Naturschutzabgabe auch daran gebunden.

9. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Naturschutzabgabe in der Systematik des TNSchG 2005 jeweils bezogen auf eine konkret erteilte Bewilligung („Sache mit allenfalls zeitlichen befristeten Berechtigungsumfang) eine nur einmal zu leistende Abgabe und keine periodischen ist (vgl ***, ***, ***; ua).

Es ist daher auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukommen und hat auch dazu der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2023, Zl Ra 2023/13/0005-8, nichts Gegenteiliges ausgeführt.

10. Soweit sich aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt, dass für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2000, Zl. ***, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid der damaligen Abgabenbehörde vom 14.05.2001 eine Naturschutzabgabe im Umfang von 70.000 m3 festgesetzt und diese auch entrichtet wurde, ist der Vollständigkeit halber noch auf § 19 Abs 8 TNSchG 2005 zu verweisen.

Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige gemäß § 19 Abs 8 TNSchG 2005 innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

Ein Antrag nach § 19 Abs 8 TNSchG 2005 ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und war daher darauf in gegenständlicher Entscheidung nicht weiter im Detail einzugehen.

11. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2000, Zl ***, (Spruchpunkt II.) zur Erweiterung der Schottergrube CC im Bereich einer Teilfläche des Gst **1 KG X für die von ihr beantragen Maßnahmen und Anlagen zur Gewinnung von 70.000 m³ Schotter (7.000 m³ jährlich auf 10 Jahre) die naturschutzrechtliche Bewilligung befristet bis 31.12.2010 erteilt. Diese Bewilligung wurde in den folgenden Jahren verlängert.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, (Spruchpunkt II.) wurde eine naturschutzrechtliche Bewilligung neu erteilt und lautet dieser Spruch wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilt über Antrag der DD, EE GmbH (…) die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau und die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen auf Basis bzw. innerhalb des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. Juli 2000, Zahl ***, Spruchpunkt II., bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes, FF, GZ ***m 06. März 2000. (…)“

Die Bezeichnung des Gewinnungsbetriebsplanes des W lautet wohl richtigerweise wie folgt: „Gewinnungsbetriebsplan des W vom 06. März 2000, GZ ***“.

12. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid eine Art Grundlagenbescheid für den Abgabenfestsetzungsbescheid betreffend die Naturschutzabgabe (vgl VwGH 25.01.1999, 97/17/0200; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0003; ua).

Es kann daher die Frage, ob eine der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende naturschutzrechtliche Bewilligung allenfalls mangels Bewilligungspflicht gar nicht bzw in geringerem Umfang oder zB für andere als die in § 19 Abs 3 lit a bis e TNSchG 2005 genannten Vorhaben zu erteilen gewesen wäre, im Abgabenverfahren nicht (wieder) aufgerollt werden (vgl VwGH 22.09.1998, 98/17/0111; ua).

13. Im gegenständlichen Fall ist daher im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl *** (Spruchpunkt II.) Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Naturschutzabgabe.

Die belangte Abgabenbehörde war daher an den Inhalt und Umfang der konkret erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung, von der auch Gebrauch gemacht wurde, im folgenden abgaberechtlichen Verfahren zur Vorschreibung der Naturschutzabgabe nach dem TNSchG 2005 gebunden.

14. Hinsichtlich des konkreten Umfanges dieser mit Bescheid vom 13.01.2015, Zl ***, neu erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung und damit der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Naturschutzabgabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidung vom 19.04.2023, Zl Ra 2023/13/0005-8, insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…) Die nunmehrige Bewilligung (vom 13. Jänner 2015) erfolgte - wie im Spruch dieses Bescheides auch ausdrücklich ausgeführt wurde - „auf Basis bzw. innerhalb des mit Bescheid [...] vom 3. Juli 2000 [...] bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes“.

Dies kann - entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichts - nur dahin verstanden werden, dass damit keine weitere (zusätzliche) Abbaumenge bewilligt wurde; es wurde lediglich bewilligt, dass die aus der mit Bescheid vom 3. Juli 2000 bewilligten Abbaumenge noch verbliebene Restmenge in einem weiteren Zeitraum abgebaut werden durfte. Nur diese Restmenge, die im Bescheid vom 13. Jänner 2015 nicht genannt wurde und an die schon deswegen auch keine Bindung im Abgabenverfahren bestehen kann, konnte Bemessungsgrundlage für den Abgabenbescheid sein. Feststellungen zu dieser Restmenge wurden weder von der Abgabenbehörde noch vom Verwaltungsgericht getroffen. (…)“

15. In Bindungswirkung an diese Entscheidung des VwGH war im fortgesetzten Verfahren die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Naturschutzabgabe gemäß § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 zu ermitteln.

Dazu wurde die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2023, Zl ***, als die den Grundlagenbescheid erlassende Behörde, eingeholt.

Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl ***, (Spruchpunkt II.) die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Restabbaumenge im Umfang von 35.000 m3 bewilligt wurde.

Zu dieser Mitteilung wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und wurde in Bezug auf die ermittelte Bemessungsgrundlage im Umfang von 35.000 m3 keine gegenteilige Äußerung eingebracht.

16. Damit ergibt sich sohin nunmehr, dass mit Bescheid vom 13.01.2015, Zl ***, in Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Schotterabbau nicht wiederum im Umfang von 70.000 m3, sondern im Umfang von nur mehr 35.000 m3 neu erteilt wurde.

Gemäß § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 beträgt die Höhe der Naturschutzabgabe für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen Euro 0,25 je Kubikmeter.

Damit ergibt sich sohin nunmehr bezüglich der mit Bescheid vom 13.01.2015, Zl ***, (Grundlagenbescheid) erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung eine dafür vom Beschwerdeführer zu leistende Naturschutzabgaben in der Höhe von Euro 8.750,00 statt wie im bekämpften Bescheid festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben von Euro 17.500,00.

Es war daher in Bindungswirkung an die Entscheidung des VwGH vom 19.04.2023, Zl Ra 2023/13/0005-8, der gegenständlichen Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die Naturschutzabgabe in dieser nunmehr reduzierten Höhe spruchgemäß festzusetzen war.

17. Die Fälligkeit bleibt unberührt.

Dazu ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der nunmehr neu festgesetzten Höhe der Naturschutzabgabe gemäß § 19 Abs 7 TNSchG 2005 keine Vorschreibung der Leistung in Teilbeträge mehr zu erfolgen hatte und sohin nur mehr der im bekämpften Bescheid bestimmten Fälligkeit mit binnen einem Monat ab der Zustellung des bekämpften Bescheides Relevanz zukommt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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