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LVwG-2023/45/2362-3•LVwG T LVwG-2023/45/2362-3
LVwG-2023/45/2362-3Landesverwaltungsgericht29.09.2023
COVID-19<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>mangelnde Mitwirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.08.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Aus Anlass der mit der Beschwerde erstmals vollständig vorgelegten Unterlagen ist der vom Beschwerdeführer am 30.09.2021 beantragte Vergütungsbetrag für die Absonderung seines Dienstnehmers BB im Zeitraum 19.08.2021 bis 29.08.2021 in der Höhe von Euro 314,70 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuzuerkennen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 30.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Dienstnehmer BB für die Zeit seiner behördlichen Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 19.08.2021 bis 29.08.2021 (11 Tage) in Höhe von Euro 314,70. Darin enthalten war auch der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 141,03.
Mit Schreiben vom 28.12.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und ersuchte darin um Vorlage des Auszahlungsnachweises des Lohnes für den Monat der Absonderung. Nachdem der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachgekommen war, übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.04.2023 bzw 21.06.2023 weitere Verbesserungsaufträge gleichen Inhaltes. Nachdem der Beschwerdeführer auf keinen Verbesserungsauftrag reagierte, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023, mit dem der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 30.09.2021 gemäß §§ 13a iVm 39 AVG aufgrund mangelnder Mitwirkung abgewiesen wurde.
Mit der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer den zuvor erfolglos eingeforderten Nachweis der Gehaltsauszahlung an den betroffenen Dienstnehmer mit 31.08.2021 vor.
II.Sachverhalt:
BB ist Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Sein monatliches Bruttogrundgehalt beträgt Euro 914. Der monatliche Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt Euro 141,03.
Der Dienstnehmer wurde mit Bescheid der belangten Behörde für den Zeitraum 19.08.2021 bis 29.08.2021 (11 Kalendertage) als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Er erhielt in diesem Zeitraum seinen Vergütungsbetrag weiterhin vom Beschwerdeführer ausbezahlt. Am 30.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer auf Basis oben festgestellter Beträge eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG in Höhe von Euro 314,70.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Im Akt ist unter anderem der Absonderungsbescheid (Beginn und Ende) enthalten. Auch die geleistete Auszahlung an den Dienstnehmer lässt sich aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlage schlüssig und widerspruchsfrei nachvollziehen.
Da der Sachverhalt somit unbestritten feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 69/2023, lautet wie folgt:
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
[…]
V.Erwägungen:
Im konkreten Fall wurde der betroffene Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Zeitraum 19.08.2021 bis 29.08.2021 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf den Beschwerdeführer als Dienstgeber über.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde – auch über mehrfachen Verbesserungsauftrag – den für die Bearbeitung des gegenständlichen Antrages erforderlichen Auszahlungsnachweis nicht vorgelegt. Folglich war die belangte Behörde berechtigt, den Antrag mangels Mitwirkung abzuweisen.
Allerdings hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals den zuvor erfolglos eingeforderten Auszahlungsnachweis vorgelegt. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt, zu entscheiden hat, war dieser Umstand bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen.
Da nunmehr sämtliche Voraussetzungen für eine Zuerkennung der beantragten Entschädigung vorlagen, war der beantragte Vergütungsbetrag gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuzusprechen. Seitens der belangten Behörde wurde dabei über Vorhalt des Landesverwaltungsgerichtes ausdrücklich bestätigt, „dass die beantragte Vergütung nicht höher als die seitens der buchhalterischen Sachverständigen errechnete“ ist (vgl Akt des Landesverwaltungsgerichtes, OZ 2). Somit war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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