projekte
LVwG-2023/33/1604-3•LVwG T LVwG-2023/33/1604-3
LVwG-2023/33/1604-3Landesverwaltungsgericht28.09.2023
Umspannwerte<br/>380 kv-Leitung<br/>starkstromrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die gemeinsame Beschwerde der AA und der BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Adresse 2, **** Y, vom 19.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Starkstromwegegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Die CC hat bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bau- und Betriebsbewilligung für die Neuerrichtung des Umspannwerkes Z samt Einbindung in die 380 kV-Leitung X angesucht. Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer 380 kV-Schaltanlage, Errichtung einer 110 kV-Anlage, Errichtung einer 30 kV-Schaltanlage, Errichtung eines Betriebsgebäudes sowie Änderungen der 380 kV-Leitung X zwischen Mast Nr 97 und 98. Am 14.11.2022 fand im Gemeindeamt Z eine mündliche Verhandlung statt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde von AA und BB Einwendungen erhoben. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren geäußerten Bedenken der AA und BB wurde das schalltechnische Gutachten vom 19.09.2022 sowie ein humanmedizinisches Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vom 02.03.2023 eingeholt. Dieser kam zum Ergebnis, dass bei planmäßiger Ausführung des gegenständlichen Vorhabens von diesem keine erheblichen Belästigungen und vor allem auch keine gesundheitlichen Gefahren für die Personen im Bereich der Adresse 1 durch Lärm, Licht oder elektromagnetische Felder erwartet werden können. Die beiden Gutachten wurden den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 19.04.2023 wurde der CC gemäß den §§ 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes die Bau- und Betriebsbewilligung erteilt.
In der Begründung wurde die Stellungnahme der Antragstellerin CC zu den Einwendungen der Familie DD wiedergegeben. Danach wurde von der Antragstellerin festgehalten, dass die Flächen, die für die Errichtung des 380/110 kV UW Z erforderlich seien, im Eigentum der EE stünden. Bis zum Baubeginn erfolge zwischen der CC und der EE eine Neuregelung des Grundeigentums. Die Familie DD sei vom gegenständlichen Vorhaben ausschließlich von Überspannungen der bestehenden 380 kV-Leitung X betroffen, es handle sich hierbei konkret um die Grst **1 und Grst **2, jeweils KG Z W-Land. Die Überspannungen seien im Bestand bereits grundbücherlich eingeräumt. Durch den gegenständlichen Umbau mit Errichtung des neuen Mast Nr 97 erfolge keine nachteilige Veränderung der bestehenden Überspannungen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die beiden Grundstücke für die Vornahme des Leitungsumbaus nicht betreten werden müssen. Bestehende Rechte wurden demnach nicht abgeändert. Betreffend der am Grst **2 erforderlichen Isolierungsmaßnahmen an der bestehenden Rohrleitungstrasse der FF erfolge die Abwicklung der Baumaßnahmen durch die GG unter Nutzung der bestehenden Dienstbarkeiten, welche auf dem gegenständlichen Grundstück für die FF eingeräumt worden seien. Die Abgeltung von Flurschäden erfolge in weiterer Folge durch die GG.
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses unter Beachtung des Sachverständigen für Humanmedizin sowie des schalltechnischen Gutachtens konnte die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das eingereichte Projekt unter den spruchgemäßen Auflagen gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz erteilt werden.
Gegen diese Entscheidung haben AA und BB fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Beschwerde
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) (CC); Umspannwerk Z, Neuerrichtung; 380 kV-Leitung X-Umbau zwischen Mast 96 und Mast 98; Bescheid
Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an das Verwaltungsgericht des Bundeslandes Tirol
Geschäftszahl: ***
Beim Grundverkauf unseres Grst **3 an die EE haben wir das Grundstück nur unter der Prämisse verkauft, dass es nur als Tauschgrund für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden darf.
Dies wurde uns sowohl mündlich als auch schriftlich zugesagt. Durch das geplante Umspannwerk wird diese Vereinbarung nicht erfüllt.
In dem Bescheid wird festgehalten, dass unser Grundstück Grst **2 nicht betreten wird, auf selbigem soll aber ein Masten ausgetauscht werden. Dies widerspricht sich, hierfür muss eine Vereinbarung getroffen werden.
Auch wurden bereits auf ca. 1000 m² unseres Grundstückes Grst **2 Grabungsarbeiten getätigt und es wurden an der Ölleitung Baumaßnahmen für die Sicherheit des geplanten Umspannwerkes vorgenommen. Unsere Vereinbarungen wurden nur mit der FF getroffen, jedoch schriftlich niemals mit der EE oder der CC. Bei den Gesprächen mit den Herren der EE/CC wurde ausgemacht, dass natürlich vorab eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden muss. Es wurden dort widerrechtlich bereits Arbeiten vorgenommen, auch diese Angelegenheit muss noch geklärt werden.
Auch auf gesundheitliche Bedenken wurde nicht eingegangen und keine amtliche, medizinische Fachkraft mit einem Gutachten beauftragt.
Lt. den Mitarbeitern der EE und CC, welche mit uns Gespräche geführt haben wurde uns zugesichert, dass ihre Grundstücke nicht an die Gemeinde für Straßen zur Verfügung gestellt wird.
Dies sollte auch im Bescheid schriftlich bestätigt werden.
Außerdem soll auch ein Transformator auf unserem Grst **2 transportiert werden.
Es wird also unser ob. gen. Grund benötigt, was dem Bescheid widerspricht, dass unser Grundstück nicht betreten oder befahren wird.
Der Bescheid wurde von uns am 11.05.2023 erhalten und die Beschwerde wurde am 05.06.2023 rechtzeitig per Email eingebracht.
AA und BB“
Zum Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 05.07.2023 im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Beschwerdevorbringen, der Kaufvertrag mit der EE betreffend das Grst **3 unterliege einer Zweckbindung, würden allenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche aber nicht Gegenstand des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß dem Starkstromwegegesetz seien. Das Grst **2 werde vom gegenständlichen Vorhaben ausschließlich durch Überspannungen der bestehenden 380 kV-Leitung X betroffen. Im Übrigen sei die Frage des Vorliegens einer erforderlichen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der CC bzw. EE für die Grundstücksnutzung nicht Gegenstand des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens. Zur Frage der Gesundheitsgefährdung sei ein schalltechnisches Gutachten vom 19.09.2022 vorgelegt worden und habe die belangte Behörde ein humanmedizinisches Gutachten vom 02.03.2023 eingeholt. Beide Gutachten seien den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 hat die CC zur Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zweckbindung betreffend das Grst **3 nicht Gegenstand der stromwegerechtlichen Genehmigung sein könne, allenfalls könnten zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der EE geltend gemacht werden. Das Grst **2 werde nicht betreten und werde auch nicht für die Errichtung eines Mastens beansprucht. Der neue Masten werde auf dem Grst **3 im Eigentum der EE errichtet. Zu dem Vorbringen, der Grabungsarbeiten auf Grst **2 werde vorgebracht, dass dieses Thema nicht Gegenstand der starkstromwegerechtlichen Genehmigung sei, da es sich bei den angeführten Arbeiten nicht um das verfahrensgegenständliche Vorhaben handle, vielmehr würden diese Arbeiten der Isolierung der Ölleitung der FF Grundstück 1149/5 handeln und seien im Auftrag der GG auf Basis des rohrleitungsrechtlichen Bescheides des Landes Tirol durchgeführt worden. Diese Arbeiten seien ausschließlich im Servitutsbereich der Ölleitung der FF durchgeführt worden. Zum Vorbringen, dass auf gesundheitliche Bedenken nicht eingegangen worden sei, werde auf das Gutachten des Sachverständigen für Humanmedizin verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2023/33/1604.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes BGBl Nr 70/1968 idgF lauten wie folgt:
„§ 6
Bewilligungsansuchen
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
b)eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
c)ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
d)für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
e)ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.
§ 7
Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.“
III.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der CC ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Bereits im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen eingegangen. Die Antragstellerin CC hat dem Bundesministerium das schallschutztechnische Gutachten vom 19.09.2022 vorgelegt. Aus dem Gutachten ergibt sich unter dem Punkt „Beurteilung“, dass der niedrigste gemessene Basispegel in der Nacht bei 37,6 dB gelegen ist. Durch die geplante Errichtung des Umspannwerkes ist unter Berücksichtigung der in diesem Gutachten angeführten Ansätze eine geringe Auswirkung auf die vorherrschende Lärmsituation zu erwarten. Die berechneten Veränderungen der Lärmsituation bei den unmittelbar betroffenen Anrainern liegen maximal im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle (≤ 1 dB). Das gegenständliche Bauvorhaben steht weder im Widerspruch mit der Flächenwidmung der umliegenden Baulandwidmungen, noch ist eine relevante Veränderung der vorherrschenden Lärmsituation zu erwarten.
Aus der Analyse der elektrischen und magnetischen Felder beim Objekt Adresse 1 in **** Z betreffend das Umspannwerk Z vom 06.02.2023 ergibt sich, dass durch das Umspannwerk Z es zu keiner Veränderung der Stromstärke bzw. der Leitungskapazität der Freileitung kommt.
Aus dem Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen ergibt sich im Wesentlichen, dass elektromagnetische Felder, die vom geplanten Projekt ausgehen, nicht in der Lage sind, das Leben oder die Gesundheit der Anrainer zu gefährden. Erhebliche Belästigungen sind nicht zu erwarten. Auch sind die zu erwartenden Lärmimmissionen des geplanten Projektes nicht in der Lage, die Gesundheit der Wohnanrainer in Adresse 1 zu gefährden. Erhebliche Belästigungen sind keine zu befürchten. Ausgehend vom geplanten Betrieb sind keine Einwirkungen durch Licht im Bereich Adresse 1 zu erwarten, die zu Aufhellungen führen werden, die die in Österreich anzuwendenden Richtwerte überschreiten werden. Blendungen wirken keine ein, da die Beleuchtung so gewählt wird bzw. so zu wählen ist, dass es zu keiner direkten Bestrahlung des Objektes Adresse 1 kommt. Allfällig verbleibende Einwirkungen sind aus fachlicher Sicht als nicht erheblich belästigend und damit als jedenfalls zumutbar anzusehen. Eine Gefahr für die Gesundheit ist ausgeschlossen. Die durch das geplante Projekt verursachten elektromagnetischen Felder im Bereich Adresse 1 sind als sehr gering zu beurteilen. Die magnetische Flussdichte wird mit weniger als 0,2 µT im Bereich Adresse 1 angegeben. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen, erhebliche Belästigungen sind keine zu befürchten.
Mit dem Beschwerdevorbringen, der Kaufvertrag mit der EE betreffend das Grst **3 unterliege einer Zweckbindung, werden allenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche aber nicht Gegenstand des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß dem Starkstromwegegesetz sind. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstückes Grst **2 ist auf das Projekt sowie die Stellungnahme der CC zu verweisen, wonach die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen, nämlich Grst **1 und Grst **2 KG Z W-Land vom gegenständlichen Vorhaben ausschließlich durch Überspannungen der bestehenden 380 kV-Leitung X betroffen sind. Wie bereits aus dem Projekt bzw. der Stellungnahme der CC zu entnehmen ist, ist ein Betreten des Grundstückes Grst **2 nicht erforderlich. Der zu demontierende und anschließend neu zu errichtende Mast der 380 kV-Leitung X befindet sich auf dem Grst **3 im Eigentum der EE.
Bereits aufgrund des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt werden. Einerseits werden die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen im bereits bestehenden leitungsrechtlichen Dienstbarkeitsausmaß beansprucht, ein Betreten oder eine Veränderung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen ist im Projekt nicht vorgesehen und wurde von der Antragstellerin auch ausführlich dargelegt, dass dies nicht der Fall sein wird. Auch hat die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren sowohl ein schalltechnisches als auch ein humanmedizinisches Gutachten eingeholt und den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt. Aufgrund des bereits durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind für die Beschwerdeführerinnen mit keinen Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen durch das vorgesehene Bauvorhaben zu erwarten.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist nicht erkennbar, dass durch die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Beschwerdegründen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist. Die gemeinsame Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen war daher als unbegründet abzuweisen.
IV.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in gegenständlichem Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem werden die Beschwerdeführerinnen in keinem den ihnen nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.