LVwG T LVwG-2022/46/3029-3

LVwG-2022/46/3029-3Landesverwaltungsgericht27.09.2023

Regest

Abschussplan<br/>Nichterfüllung<br/>Mangelndes Verschulden<br/>Jagdausübungsberechtigter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/46/3029-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.46.3029.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2022, ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd BB zu verantworten, dass die im Abschussplan für das Jagdjahr 2021/22, laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2021, *** vorgeschriebenen Abschüsse beim Reh- und Rotwild nicht während der Jagdzeit erfüllt wurden.

a) Beim Rehwild wurden von den vorgeschriebenen 3 Stück nur 1 Stück und

b) beim Rotwild von einem vorgeschriebenen Stück, kein einziges

erlegt.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37a Abs 6 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF iVm § 3 Abs 2 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 30,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht mit der Bezeichnung „Einspruch“ Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass im nunmehrigen Straferkenntnis im Schuldspruch angeführt werde, dass er selber den Abschussplan für das Jahr 2021/2022 bei der BH Y eingereicht und beantragt habe und, dass unter diesen Voraussetzungen keinerlei Bedenken seinerseits gegen die Erfüllbarkeit des Abschussplanes bestanden haben können.

Zum Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Abschussplanes sei ihm die Dramatik der Entwicklung der Rehwildpopulation nicht bewusst gewesen. Es stelle sich für ihn die Frage, warum die Behörde dem Abschussplan der Bundesforste zustimme, wenn sich der zuständige Hegemeister klar dagegen ausspreche. Diesen vom Hegemeister abgelehnten Abschussplan während des Jagdjahres noch einmal um über 20 Stück Rehwild zu erhöhen, was wiederum vom zuständigen Hegemeister abgelehnt worden sei, wäre wohl eher zu hinterfragen und passe zur Entwicklung des Rehwildes in seinem Revier.

Im Zuge der Besprechung bei der BH Y sei klar hervorgekommen, was die Bestrebungen der Bundesforste seien: Beibehaltung der derzeitigen Abschüsse beim Rehwild und keinerlei Winterfütterung, aufbauend auf Wildschadenserhebungen, die von den Bundesforsten selber durchgeführt werde und von der Behörde nicht überprüft würden. Er halte die Organe der Bundesforste nicht für inkompetent, deshalb glaube er, dass die Angaben über den Waldzustand schlichtweg falsch seien. Das Ziel der Bundesforste sei die völlige Ausrottung des Rehwildes und die Behörde unterstütze dieses Unterfangen gegen die Empfehlung des zuständigen Hegemeisters. Dass vor diesem Hintergrund die Abschusszahlen in seinem Revier nicht erreichbar seien, sei schlüssig nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer ersuche aus den oben angeführten Gründen von der Strafe abzusehen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt mit Schreiben vom 25.11.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.12.2022, LVwG-2022/46/3029-1, wurde der Amtssachverständige CC ersucht eine jagdfachliche Stellungnahme zu erstatten hinsichtlich der Frage, ob die Erfüllung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2021/2022 für die Eigenjagd BB unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente objektiv möglich sei.

Die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen DD langte am 13.12.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde von der jagdfachlichen Stellungnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben Gebrauch.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2021, ***, genehmigten Abschussplan, dem Abschussplan Soll-Ist-Vergleich des Jagdjahres 2021, die erlassene Strafverfügung vom 04.10.2022, den mit 03.10.2022 datierten Verwaltungsstrafregisterauszug, den erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.10.2022, das angefochtene Straferkenntnis und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie in die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen DD vom 13.12.2022.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd BB und als solcher für die Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich.

Für das Jagdjahr 2021/22 wurde der Abschuss eines ein- bis zweijährigen Tieres der Altersklasse III eines Rotwildes, einen gleich- oder mehr als achtjährigen Bock Gamswild der Altersklasse I, eine gleich- oder mehr als zweijährige Geiß der Altersklasse I + II, eine einjährige Geiß der Altersklasse III, sowie ein zwei- bis vierjähriger Bock der Altersklasse II eines Rehwildes, beantragt. Der Abschuss wurde von der belangten Behörde so genehmigt, wie er beantragt worden war.

Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2021, ***, festgesetzte Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als die im Eigenjagdgebiet BB von vorgegebenen 3 Stück Rehwild lediglich 1 Stück, und hinsichtlich des vorgegebenem 1 Stück Rotwild, kein Stück erlegt wurde.

Im Jagdjahr 2021/2022 war der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2021 genehmigte Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Jagdgebiet insofern nicht erfüllbar, weil die Erlegung der oben angeführten Wildarten auf Zufälligkeiten beruhte und demnach war die festgesetzte Höhe von drei Stück Rehwild und einem Stück Rotwild nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllbar.

Zum einen fehlt es an Wald- oder Strauchflächen, weshalb das Reh- und Rotwild keine geeigneten dauerhaften Einstandsflächen in der dortigen Eigenjagd hat. Zum anderen wirkt sich die Beunruhigung durch den Almwirtschaftsbetrieb negativ auf die Bejagung aus. Zudem trifft wie im gegenständlichen Fall für das Jagdjahr 2021/22 zu, dass bei länger andauernder geschlossener Schneedecke kein Reh- und Rotwild zwecks Nahrungsaufnahme im gegenständlichen Eigenjagdgebiet mehr einwechselt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Nichterfüllung des Abschlussplanes grundsätzlich auch nicht bestritten.

Warum auf Grund tatsächlicher Verhältnisse der genehmigte Abschlussplan nicht erfüllbar war, ergibt sich aus der Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen DD. Der jagdfachliche Amtssachverständige konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum die festgesetzte Höhe von 3 Stück Rehwild und 1 Stück Rotwild im Jagdjahr 2021/22 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllbar ist, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

IV.Rechtslage:

1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, lauten – auszugsweise - wie folgt:

Erstellung des Abschlussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. […]

[…]

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl 63/2016, lautet – auszugsweise - wie folgt:

„§ 3

Abschussplan

(1) […]

(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

[…]“

3. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl I Nr 52/1991, lauten – auszugsweise - wie folgt:

„§ 5 (idF BGBl I Nr 57/2018)

Schuld

  1. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 45 (idF BGBl I Nr 33/2013)

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

Der Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“, das heißt, er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).

Es gibt in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan für Schalenwild, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufzugliedern sein. Durch die - sich am Ende der Jagdzeiten ergebende - Nichterfüllung des Abschussplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuss wird daher nur eine Übertretung des § 3 Abs 2 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit den weiteren Bezug habenden Gesetzesstellen verwirklicht. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes bildet daher jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).

Nach den getroffenen Feststellungen war jedoch der Abschuss vom Rotwild und Rehwild (wie im Abschussplan vorgeschrieben) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Jagdgebiet nicht möglich. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet ist der Abschuss nur von Zufälligkeiten abhängig gewesen.

Mit Recht bekämpft der Beschwerdeführer somit die subjektive Tatseite.

Es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nur zum Teil zu erfüllen, das heißt der Abschussplan muss, insofern die Erfüllbarkeit zumutbar ist, zur Gänze erfüllt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Erfüllbarkeit nicht zur Gänze gegeben, so kann dem Beschwerdeführer rechtens nicht zur Last gelegt werden, er hätte den Abschussplan erfüllen können, weil keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit beständen (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht schuldhaft begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Linda Wieser

(Richterin)

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