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LVwG-2023/46/1068-6•LVwG T LVwG-2023/46/1068-6
LVwG-2023/46/1068-6Landesverwaltungsgericht26.09.2023
Vorsatz<br/>Auskunftsverpflichtung<br/>Auskunftsverweigerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im 3. Absatz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln“ ersatzlos gestrichen wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), i. d. F. BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der
Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 erstmals mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 05.01.2021 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der
Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht im 1. Quartal (5. Mikrozensus-Befragung) trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 04.01.2022 und unter Setzung einer Bearbeitungsfrist bis spätestens 20.02.2022 bis dato nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 i.V.m. § 9 Abs. 1 EWStV 2010 i.d.F. BGBl. II Nr. 475/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zul. geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00.“
Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer niemals ein Erhebungsformular mit Erhebungsunterlagen zugesandt bekommen habe. Des weiteren habe er nicht wie fälschlicherweise im angefochtenen Straferkenntnis angeführt, dass der zuständige Sachbearbeiter im ordentlichen Verfahren zu hören sei. Tatsächlich habe er beantragt, dass der und/oder sein Rechtsvertreter im ordentlichen Verfahren persönlich gehört werden. Dieser Antrag sei nicht berücksichtigt worden. Es sei ihm damit die Möglichkeit entzogen gewesen, Gründe glaubhaft zu machen und Beweise vorzulegen.
Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, sowie die Ladung des zuständigen Behördenvertreters. Der Beschwerde als Anlage beigehängt war das E-Mail der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 02.02.2022, in dem mehrere Fragen des Beschwerdeführers beantwortet werden.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.04.2023 der Akt der belangten Behörde mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in das Schreiben der Statistik Austria vom 04.01.2022, das E-Mail der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 02.02.2022, die Anzeige der Statistik Austria vom 11.05.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Z, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-, sowie LVwG-. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde vom 13.04.2023, sowie in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.06.2023 (vgl OZ 5).
Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war gemäß § 8 Abs 1 der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 (EWStV 2010) zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat.
Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2021 über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerung informiert. Er wurde insbesondere darüber informiert, dass alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus–Erhebung teilzunehmen.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Quartal 2022) wurde der Beschwerdeführer nochmals mit Schreiben vom 05.01.2021 über den Ablauf des Verfahrens ausgeklärt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 13.01.2022 übernommen.
Am 01.02.2022 rief der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter der Statistik Austria Herrn BB, an und teilte mit, dass er ein E-Mail an die Statistik Austria geschrieben habe. Herrn BB soll es endlich unterlassen, ihn anzuzeigen. Der Auskunftspflicht im 1. Quartal 2022 ist der Beschwerdeführer bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 22.02.2022 nicht nachgekommen.
Gründe dafür, dass die Auskunft nicht erteilt werden konnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 verlesenen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen LVwG-*** und LVwG-***.
Dass der Beschwerdeführer der Auskunftsverpflichtung für das 1. Quartal 2022 nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Anzeige der Statistik Austria vom 11.05.2022, sowie dem Protokoll über eine Auskunftsverweigerung vom 11.05.2022.
Dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 04.01.2022 persönlich übernommen hat, ergibt sich aus dem im Behördenakt erliegenden Rückschein, auf dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer persönlich am 13.01.2022 dieses Schreiben übernommen hat.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999, idF BGBl I Nr 205/2021 (§§ 6, 9) und BGBl I Nr 111/2010 (§ 66) lauten wie folgt:
„Arten statistischer Erhebungen
§ 6.
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:
1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
2. Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);
3. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);
4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
5. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
6. Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
7. Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
8. Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
9. Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
10. Befragung der Auskunftspflichtigen.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.
(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.
(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß
§ 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9.
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.
Verwaltungsübertretung
§ 66.
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl II Nr 111/2010, idF BGBl II Nr 475/2020, lauten wie folgt:
„Auskunftspflicht
§ 8.
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9.
(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprachen von Interviewern (face to face Interviews), oder im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesstatistik nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, entsprechend den gewählten Erhebungsmethoden die erforderlichen Auskünfte einer persönlich vorsprechenden Erhebungsperson oder im Wege eines telefonischen Interviews zu erteilen.
Der Beschwerdeführer führte zwar am 01.02.2022 ein Telefonat mit der Erhebungsperson BB der Bundesanstalt Bundesstatistik Österreich, kam aber seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach, sondern teilte diesem mit, er solle von weiteren Anzeigen Abstand nehmen.
Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand verwirklicht.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG sieht, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Ein mangelndes Verschulden wurde von dem Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die erkennende Richterin geht im Gegensatz zur belangten Behörde sogar von Vorsatz aus. Der Beschwerdeführer hat diverse Schreiben der Bundesstatistik Austria erhalten, so auch das für das gegenständliche Quartal relevante Schreiben vom 04.01.2022. Trotz der ausführlichen Erläuterungen und der Erklärungen sowie die Informationsunterlagen in Bezug auf die Erhebung und die Auskunftsverpflichtung hat der Beschwerdeführer nicht an den Erhebungen mitgewirkt und ist seiner Auskunftsverpflichtung vorsätzlich somit nicht nachgekommen. Die Tatsache, dass die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer Vorsatz vorwirft, ist als erschwerend zu werten.
Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich weigerte an der Befragung teilzunehmen, dies trotz umfassender Aufklärung auch über die rechtlichen Konsequenzen, ist die subjektive Tatseite in Form von Vorsatz der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Spruch des Straferkenntnisses (letzter Absatz) falsch sei, darf festgehalten werden, dass der Spruch korrigiert wurde. Gemäß § 7 Abs 5 der Erwerbungs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern, im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Tatsächlich wurden dem Beschwerdeführer niemals Erhebungsformurale zugesandt. Die Verwaltungsübertretung besteht jedoch darin, dass der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Eine Definition der genauen Art wie diese Auskunft erteilt hätte werden müssen, schreibt das Gesetz nicht vor. Daher konnte das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich auch den Spruch durch die Streichung dieses Satzes korrigieren.
Des weiteren beruft sich der Beschuldigte in seiner Beschwerde vom 13.04.2023 darauf, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses falsch angeführt worden sei, dass er beantragt habe ihn oder seinen Rechtsvertreter im ordentlichen Verfahren persönlich zu hören und dies in der Begründung des Straferkenntnisses insofern falsch dargestellt worden sei, als angeführt werde, dass er beantragt habe den Sachbearbeiter selbst im ordentlichen Verfahren zu hören.
Dieser Fehler in der Begründung ist jedoch irrrelevant. Durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.06.2023 hätte für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit bestanden, persönlich gehört zu werden. Auch war der Vertreter der belangten Behörde anwesend.
Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.06.2023 einen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung gestellt hat. Als Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, unmittelbar im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.04.2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme (zu Zl LVwG-***) gestellt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Entscheidung bezüglich des Wiederaufnahmeantrages im gegenständlichen Verfahren relevant. Dem ist jedoch nicht so.
Im Wiederaufnahmeantrag vom 17.04.2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er den gesamten Akt „(LVwG-)“ bei der Bezirkshauptmannschaft Z angefordert habe und festgestellt habe, dass diverse Urkunden in diesem Akt nicht vorhanden seien. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich der Akt zur Zl LVwG- beim Landesverwaltungsgericht Tirol, und nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z befindet. Seitens der erkennenden Richterin wurde in die Akten zu den Zahlen LVwG-, sowie LVwG-, Einsicht genommen und diese anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 erörtert und darin Einsicht genommen.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vor dem E-Mail am 05.06.2023 mit der erkennenden Richterin telefonisch Kontakt aufgenommen hat und ihr geschildert hat, dass ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei. Die erkennende Richterin hat ihn diesbezüglich ersucht, den Sachverhalt in einem E-Mail zusammenfassen. Sollte eine Verschiebung des Verhandlungstermines am 29.06.2023 erfolgen, so werde er darüber informiert.
Die Verhandlung wurde jedoch nicht verschoben und dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer hätte daher zum Termin am 29.06.2023 erscheinen müssen. Da die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist, konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt werden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 8 Abs 1 EWStV 2010 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz beträgt gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz bis zu Euro 2.180,00. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu ca 18 % ausgeschöpft. Es liegen keine strafmildernden Umstände vor, da der Beschwerdeführer zahlreiche, nicht einschlägige, Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Als erschwerend wird jedoch die vorsätzliche Tatbegehungsweise gewertet. Der Beschwerdeführer war bereits seit dem ersten Schreiben der Bundesstatistik Austria vom 05.01.2021 darüber aufgeklärt, dass er seiner Auskunftsverpflichtung nachzukommen hat. Er hat sich jedoch vehement geweigert, an den Erhebungen mitzuwirken.
Die den Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Erhebung von statistischen Daten für den Mikrozensus, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiligen Folgen, nicht als gering zu werten war.
Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien erscheint die über den Beschwerdeführer von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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