LVwG T LVwG-2023/31/1523-8

LVwG-2023/31/1523-8Landesverwaltungsgericht25.09.2023

Regest

Baubehördlicher Auftrag<br/>Änderung der Sach- und Rechtslage<br/>Entfernung des auf öffentliches Gut ragenden Teils der Natursteinmauer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1523-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1523.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.5.2023, ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung eines über die Grundgrenze ragenden Teils einer Natursteinmauer,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.5.2023, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1 KG Z gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, den über die Grundgrenze des Bauplatzes auf das öffentliche Gut auf Gst **2 KG Z ragenden Teil der Natursteinmauer bis längstens 31.8.2023 abzutragen und gänzlich zu entfernen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Naturaufnahme des Vermessungsbüro CC festgestellt worden sei, dass im Zuge der Errichtung des Wohnhauses Adresse 1 in **** Z vom Bauwerber AA auf Gst **1 KG Z ein Teil der Natursteinmauer über die Grundgrenze auf dem öffentlichen Gut auf Gst **2 KG Z errichtet worden sei, was rechtlich nicht zulässig sei.

Dagegen wurde eine fristgerechte Beschwerde eingebracht, in der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darauf hinwies, dass die Ausführung der in Rede stehenden Mauer durch die Firma Auer vorgenommen worden sei und der Beschwerdeführer beruflich in Deutschland tätig und während der Bauführung selten vor Ort gewesen sei. Seitens der Firma Auer sei von der ursprünglich geplanten Ausführung ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers abgegangen worden. Erst nach Vorliegen des Vermessungsplanes der CC vom 4.2.2021 habe der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt, dass das Bauunternehmen auf der Wegparzelle **2 zwei Steine aufgelegt habe, welche lose verlegt seien und in diesem Bereich keine Stützwirkung aufweisen. Eine Entfernung sei problemlos möglich und für die Steinschlichtung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht notwendig.

Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen DD vom 16.8.2023 wurde schließlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.9.2023 mitgeteilt, dass die in Rede stehenden über die Grundgrenze auf öffentliches Gut ragenden Steine seitens der EE mittlerweile entfernt wurden, die Standsicherheit der entstandenen Böschung gegeben und somit dem Beseitigungsauftrag der Gemeinde Z nachgekommen worden sei.

II.Rechtliche Erwägungen:

Durch die mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.9.2023 bekannt gegebenen baulichen Maßnahmen hat sich die Sachlage insofern geändert, als die den Gegenstand des nunmehrigen Auftragsverfahrens bildenden baulichen Anlagen nunmehr entfernt wurden und der gegenständliche Beseitigungsauftrag somit ins Leere geht.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher die Konsenslosigkeit des mit dem gegenständlichen Bescheid in Gst **2 KG Z als hineinragend monierten Teils der Natursteinmauer beseitigt.

Dem baubehördlichen Auftrag vom 9.5.2023 wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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