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LVwG-2023/45/1047-13•LVwG T LVwG-2023/45/1047-13
LVwG-2023/45/1047-13Landesverwaltungsgericht21.09.2023
Unzurechnungsfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2023, Zl ***, betreffend vier Übertretungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:11.10.2022, 22:00 Uhr – 12.10.2022, 00:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben im Hausgang herumgeschrien.
2. Datum/Zeit:12.10.2022, 22:00 Uhr – 13.10.2022, 00:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben im Hausgang herumgeschrien.
3. Datum/Zeit:13.10.2022, 04:00 Uhr – 13.10.2022, 07:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben im Hausgang herumgeschrien.
4. Datum/Zeit:13.10.2022, 07:30 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben im Hausgang herumgeschrien.“
Dadurch habe die Beschuldigte jeweils § 1 Abs 1 TLPG verletzt und wurde über sie gemäß § 4 Abs 1 TLPG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Verfahren der belangten Strafbehörde bestimmt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Angemerkt wird, dass dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, ebenfalls im Zusammenhang mit einer angeblichen Lärmbelästigung der Nachbarn nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, zum Tatzeitpunkt 17.10.2022 (vgl dazu LVwG-2023/45/1046).
Dem Landesverwaltungsgericht entstanden beim Aktenstudium Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 04.05.2023 wurde BB zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Psychiatrie bestellt und um folgendes Gutachten ersucht: „Bitte erstatten Sie Befund und Gutachten zum Beweisthema, ob Dr. AA zur Zeit der Taten (11.10.2022, 12.10.2022, 13.10.2022 sowie 17.10.2022) fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Falls nein, resultiert die Unfähigkeit aus einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche?“ Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2023 vorgelegte Urteil des Landgerichtes Y I vom 28.09.2022, in dem auch die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin geprüft und für nicht gegeben erachtet worden war.
Nachdem die Beschwerdeführerin zu dem vom Gutachter anberaumten Untersuchungstermin unentschuldigt nicht erschienen war, erstattet dieser über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes ein Aktengutachten vom 28.08.2023. Die Zusammenfassung des ausführlichen Gutachtens lautete wie folgt:
„Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus der Aktenlage zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten die Diagnose einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) stellen lässt.
Im Tatzeitraum (11.10.2022, 12.10.2022, 13.10.2022 sowie 17.10.2022) war die Patientin nicht in der Lage, bei bestehender o.g. psychiatrischen Diagnose, das Unerlaubte der ihr vorgeworfenen Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten war nicht gegeben. Es lag eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, aus der diese Unfähigkeit resultiert.“
In der Folge wurde das Gutachten den beiden Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht, mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist gab keine Partei eine Stellungnahme zum übermittelten Gutachten ab.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere des eingeholten psychiatrischen Fachgutachtens steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht diskretions- und dispositionsfähig war. Das fachärztliche Gutachten ist dabei schlüssig, in sich widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
II.Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht zurechnungsfähig. § 3 Abs 1 VStG stellt den unzurechnungsfähigen Täter straflos. Folglich war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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