LVwG T LVwG-2023/38/2194-1

LVwG-2023/38/2194-1Landesverwaltungsgericht20.09.2023

Regest

Flächenwidmungsplan

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/2194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.2194.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Architekt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 19.07.2023, Zl ***, betreffend eine Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid vom 19.07.2023, Zl ***, wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 29.06.2023 wurde bei der belangten Behörde als zuständiger Baubehörde eine Bauanzeige für den Ausbau/die Sanierung der bestehenden Dachwohnung auf Gst **1, KG X, eingebracht. Projektiert ist der Einbau von drei Dachflächenfenster und Vergrößerung der bestehenden Tür auf der Loggia. Des Weiteren soll zur Integrierung eines Bads und eines WCs in den Wohnungsverband ein Stiegenantrittsbereich durch Errichtung einer GKP Doppelständerwand (U=0,5) und einer Teilverglasung in EI 60 errichtet werden. Darüber hinaus soll der Dachbereich, sowie die oberste Geschoßdecke eine Dämmung durch 20 cm Steinwollmaterial erhalten.

Hierzu erging der Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023, Zl ***, mit dem die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt wurde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück **1, KG X, sowohl eine Flächenwidmung, als „Wohngebiet“, als auch als „Freiland“ vorhanden sei. Aufgrund der vorliegenden Mischwidmung sei ein Widerspruch zu § 3 Abs 1 TBO 2022 gegeben, sodass das angezeigte Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen würde.

In seiner fristgerechten Beschwerde führt der durch seinen Architekten vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es sich lediglich um geringe Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes handle. Das Ziel sei, aus Substandard eine Wohnsubstanz dem derzeitigen Standard gemäß zu errichten. Die Grenze zwischen den beiden Widmungen verlaufe im südwestlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes. Bemerkenswert sei, dass der umliegende Bereich des als Freiland gewidmeten Gebietes keineswegs frei von Bauten sei. So sei erst vor kurzem ein Zubau auf Gst **2, KG X erfolgt. Es könne sich somit nicht um eine durchgehende Grünfläche handeln, die von der Stadt angestrebt werde. Das gegenständliche Gebäude stamme bereits aus den 20iger Jahren des vorigen Jahrhunderts und könne als historisches Bauland bezeichnet werden.

Zudem würde sich an der Bebauung des Grundstückes nichts Wesentliches ändern, und es würde auch die Qualität des gewidmeten Freilandes nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung der Bebauung der Parzelle oder eines Teils derselben hätte zudem bei Bedarf auch über einen entsprechenden Bebauungsplan erfolgen können, also mit einem gelinderen Mittel.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Widmung im gegenständlichen Grundstück nicht entlang der Grundstücksgrenze verlaufe.

Er stelle sich auch die Frage, warum die belangte Behörde nicht grundsätzlich eher bei Widmungen vorhandenen Parzellengrenzen zu folgen habe, besonders bei derart, wie hier gegebenen, kleinteiligen Strukturen.

Die widmungsrechtliche Festlegung erscheint willkürlich und es werde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst **1, KG **** X, mit der Adresse 3, **** Y, keine einheitliche Widmung aufweist. Ein Teil der Parzelle ist als Wohngebiet und ein Teil als Freiland im Sinn des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor.

Die geplanten Baumaßnahmen finden zur Gänze innerhalb der Gebäudehülle statt.

Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Y ist gemäß § 68 TROG 2016 am 31.03.2020 in Kraft getreten. Für das gegenständliche Grundstück wurde ein neuer oder geänderter Flächenwidmungsplan für die Stadtgemeinde Y aufgrund des ÖROKO 2.0 noch nicht erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die vorliegende Widmung ergeben sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens von den Parteien bestritten. Die Feststellung betreffend das Inkrafttreten des ÖROKO 2.0 für die Stadtgemeinde Y ergeben sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde, genau wie die Feststellungen zum vorliegenden Flächenwidmungsplan.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 64/2023, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2

(…)

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(…)

Übergangsbestimmungen

§ 71

[…]

(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 lit. c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Y auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.

[…]“

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG), LGBl Nr 43/2022 idgF LGBl Nr 63/2023, lauten wie folgt:

„Sonderbestimmungen für die Stadt Y

§ 122

(1) Die Stadt Y ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 123 Abs. 2 sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:

[…]“

V. Rechtliche Beurteilung:

Mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, wurde die ursprüngliche Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ dahingehend geändert und erweitert, dass das jeweilige Grundstück seither auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss. In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wird dazu unter anderem auch folgendes ausgeführt:

„Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nunmehr vorgesehen, dass es sich dabei um ein Grundstück handeln muss, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist.

(…)“

Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung 1998 LGBl Nr 74/2001, ist das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes dann für Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 entfallen und wurde zudem weiters das Fehlen der einheitlichen Bauplatzwidmung ausdrücklich als Versagungsgrund für eine Baubewilligung normiert.

In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wird zur Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ unter anderem Folgendes ausgeführt:

„es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben“.

Mit dieser Änderung wurde daher die einheitliche Widmung nicht nur als Definitionsmerkmal des Begriffes „Bauplatz“ weiterhin aufrecht gehalten, sondern es wurde erstmals eine gesetzliche Anforderung festgelegt, deren Nichtentsprechung im damaligen § 26 Abs 4 lit b TBO 1998 ausdrücklich als Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wurde.

Gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 ist ein Bauansuchen grundsätzlich abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinne des § 2 Abs 12 TBO 2022 keine einheitliche Widmung aufweist.

Nach der geltenden Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; (…).

Allerdings wurde mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit der Novelle LGBl Nr 74/2001 auch eine Übergangsbestimmung geschaffen, die auch derzeit nach wie vor, bis auf Zitatanpassungen, in § 71 Abs 11 TBO 2022 unverändert in Geltung steht. Nach dieser Übergangsbestimmung besteht das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz iVm § 34 Abs 4 lit c nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Y auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Stadt Y gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 (ÖROKO 2.0) in der Stadt Y am 31.03.2022 in Kraft getreten. Der darauf aufbauende Flächenwidmungsplan ist bis zum heutigen Tag noch nicht erlassen worden. Eine Anpassung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 122 Abs 1 TROG 2022 ist somit noch nicht erfolgt.

Auch wenn des ÖROKO 2.0 für die gegenständliche Parzelle die Beibehaltung der seinerzeitigen Widmung vorsieht, so darf die Bestimmung des § 122 Abs 1 TROG 2022 nicht so ausgelegt werden, dass die vorliegende Widmung der zukünftigen Widmung des einzelnen Grundstückes bzw dem neuen Raumordnungskonzept widersprechen muss. § 122 Abs 1 TROG zielt nämlich im Sinn der Planungshierarchie allgemein auf die einzelnen Planungsebenen bzw Planungsinstrumente für das gesamte Gemeindegebiet ab (örtliches Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan).

Wenn sich daher durch Festlegungen in einem neuen örtlichen Raumordnungskonzept, welches das gesamte Gemeindegebiet umfasst, Widersprüche des Flächenwidmungsplanes zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, ist der Flächenwidmungsplan gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 neu zu erlassen und zu ändern.

Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 stellt nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf das Vorliegen von zwei Zeitpunkten ab:

Zum einen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens bzw der Bauanzeige und zum anderen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes, gemäß § 122 Abs 1 erster Satz des TROG 2022 für die Stadt Y. Da es sich, wie vorstehend ausgeführt, bei der Vorgabe des § 122 Abs 1 TROG 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen um eine allgemeine Verpflichtung der Gemeinde als Verordnungsgeberin hinsichtlich der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung handelt, ist bei der Prüfung der Anwendung der Übergangsbestimmung nur auf diese beiden Zeitpunkte abzustellen. Ob es durch die Erlassung eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes auch zu einem Anpassungsbedarf hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes für ein konkretes Baugrundstück kommt, ist für die Anwendung des § 71 Abs 11 TBO 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung deshalb nicht zu prüfen. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmung zur Anwendung kommt und die einheitliche Widmung des Bauplatzes somit nicht beurteilungsrelevant ist.

Diese Rechtsmeinung entspricht auch der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stellt eine Einzelentscheidung dar.

Da die belangte Behörde die Bauanzeige inhaltlich keiner näheren Beurteilung unterzogen hat, kam es noch zu keiner inhaltlichen Überprüfung der Bauanzeige.

Unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Diese Möglichkeit steht nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Viel mehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029).

Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde von einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit den Zielen der örtlichen Raumordnung ausgegangen und hat darum keine nähere inhaltliche Überprüfung der angezeigten Baumaßnahmen durchgeführt. Somit ist ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren zur Gänze unterlassen worden. Aufgrund dieser Ausgangssituation kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass eine Zurückverweisung jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit gegeben ist. Aus diesem Grund war die ursprüngliche Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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