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LVwG-2023/26/1682-5•LVwG T LVwG-2023/26/1682-5
LVwG-2023/26/1682-5Landesverwaltungsgericht20.09.2023
Anmeldeverfahren für Freizeitwohnsitze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.05.2023, Zl ***, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Freizeitwohnsitzverwendung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 01.08.2022 beantragte die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde „die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes auf der Liegenschaft EZ ***1 KG ***** Z-Land auf den in dieser Einlagezahl inneliegenden Grundstücken **1 mit der Anschrift Adresse 2“.
Über dieses Anbringen erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023, womit auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgestellt wurde, dass das Gebäude auf Grundstück **1 KG Z-Land, Adresse 2, **** Z, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die verfahrensauslösende Eingabe vom 01.08.2022 nicht innerhalb der in § 17 Abs 1 TROG 2022 vorgesehenen Frist bis zum 30.06.2014 erfolgt sei und somit das Anbringen eindeutig verspätet sei.
Die Baugenehmigung für das gegenständliche Gebäude sei erst mit 23.11.2005 erteilt worden, womit eine im Jahr 1993 gegebene Verwendung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz schon per se ausgeschlossen sei.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 TROG 2022 sei die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher in Beschwerdestattgabe die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde, ebenso die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung.
In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die beschwerdeführende Gesellschaft kurz zusammengefasst vor, dass dem angefochtenen Bescheid Aktenwidrigkeit deshalb anhafte, weil der Umstand der Eintragung der österreichischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Firmenbuch des Landesgerichts X unberücksichtigt geblieben sei, dies trotz amtswegiger Ermittlungspflicht und der vollen Publizität des Firmenbuchs.
Außerdem sei Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben, da eine Befangenheit des entscheidenden Bürgermeisters gegenüber der Beschwerdeführerin vorliege, habe diese doch eine Aufsichtsbeschwerde in einer Bausache gegen den Bürgermeister eingebracht. Infolgedessen sei die volle Unbefangenheit des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen und sei Ausfluss dieser Befangenheit, dass der befangene Organwalter den bekämpften Bescheid nicht erlassen hätte dürfen.
Der belangten Behörde sei es auch versagt, eine unternehmerische Tätigkeit zu untersagen, dies obliege nur der Gewerbebehörde. Mit einem Landesgesetz hätte in die vorliegende Gewerbeangelegenheit nicht eingegriffen werden dürfen. Dementsprechend erweise sich der angefochtene Bescheid auch als verfassungswidrig.
Die belangte Behörde habe die geltenden Verfahrensvorschriften mehrfach verletzt.
So habe sie eine Feststellung darüber unterlassen, dass für die gegenständliche Liegenschaft am 31.12.1993 eine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz bestanden habe.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ sei auch darin zu erblicken, dass trotz Bestehens eines Freizeitwohnsitzes am 31.12.1993 der bekämpfte Bescheid erlassen worden sei. Es fehlte die zur richtigen rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellung, dass bis zum 30.06.2014 keine Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erfolgt sei.
Die belangte Behörde habe auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt. Konkret sei es unterlassen worden, der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass für das gegenständliche Gebäude erst mit 23.11.2005 eine Baubewilligung erteilt worden sei. Wäre dieser Vorhalt gemacht worden, hätte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sehr wohl im Jahr 1993 ein Gebäude errichtet gewesen sei.
Kein Parteiengehör sei auch dazu gewährt worden, dass kein Antrag bis 30.06.2014 auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes eingebracht worden sei. Deshalb habe die Beschwerdeführerin dies nicht widerlegen können.
Darüber hinaus werde entschiedene Rechtssache eingewendet, da bereits der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z in der gleichen Sache den Bescheid vom 12.04.2023 erlassen habe, womit der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Gebäudes Adresse 2 in Z auf dem Grundstück **1 KG Z-Land als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt worden sei.
Es sei daher die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 23.05.2023 wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ unzulässig.
Der maßgebliche Sachverhalt sei nur unvollständig festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei eine juristische Person, die nicht dem Meldegesetz unterliege und keinen Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz begründen könne. Damit wäre sie nie berechtigt, Ferienwohnungen im Sinne des § 13 Abs 1 lit d TROG 2022 erlaubterweise zu überlassen.
Diese vermeintliche Gesetzeslücke sei im Wege der Analogie zu schließen, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und unionsrechtliche Diskriminierung zu vermeiden. Bei verfassungskonformer Interpretation der maßgeblichen Rechtsvorschriften müsste daher die Eintragung in das Firmenbuch durch eine juristische Person der Begründung eines Hauptwohnsitzes durch eine natürliche Person gleichgehalten werden.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 24.08.2023 die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden mehrere Rechtsfragen erörtert und strittige Sachverhaltselemente geklärt. Außerdem wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Möglichkeit geboten, zu sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu beziehen und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Verfahren betreffend die Nutzung des Gebäudes Adresse 2 in Z als Freizeitwohnsitz.
Die AA mit Sitz in W auf V und einer Zweigniederlassung in Z in Österreich ist aufgrund des Kaufvertrages vom 17.01.2013 Eigentümerin der Liegenschaft in EZ ***1 KG Z-Land mit den darin vorgetragenen Grundstücken **1, **2 und **3 sowie mit dem auf dem ersteren Grundstück errichteten Gebäude Adresse 2.
Die AA hat die beschriebene Liegenschaft dabei von der CC GmbH käuflich erworben, und zwar
mit dem darauf errichteten Haus Adresse 2 sowie mit dem im Haus befindlichen Inventar mit Ausnahme jener Gegenstände, die in einer Liste aufgezählt wurden (Vertragspunkt I.3.),
unter Vereinbarung der Übergabe zweier Baubewilligungsbescheide (einmal für das bestehende Haus Adresse 2 und einmal für den genehmigten, aber noch nicht errichteten Zubau eines unterirdischen Hallenbades und eines Schutzdaches), dies entsprechend Vertragspunkt V., und
unter Erklärung der kaufenden Gesellschaft, dass der Kaufgegenstand nicht als Freizeitwohnsitz verwendet oder als Freizeitwohnsitz überlassen werden wird, dies nach ausführlicher Aufklärung der Vertragsparteien über die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und der Tiroler Bauordnung durch den Vertragsverfasser (Vertragspunkt VIII.).
Die CC GmbH hatte das Grundstück **1 KG Z-Land wiederum mit Rechtsgeschäft vom 06.05.2004 als unbebautes Baugrundstück erworben, somit mit einer gesetzlichen Bebauungspflicht von 5 Jahren gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 75/1999.
Aufgrund eines Bauansuchens der CC GmbH wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 23.11.2005 die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Z-Land mit der Adresse 2 erteilt, wobei die bewilligte Baumaßnahme ein Keller-, ein Tiefgeschoß und ein Erdgeschoß umfasste. Bewilligungsgegenständlich waren eine Wohnnutzfläche von 430,05 m², eine Garagenfläche von 61,27 m² und eine Fläche für sonstige Räume von 9,80 m².
Laut Baugenehmigungsbescheid vom 23.11.2005 wurde der Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: „Wohnhaus für ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf“.
Die genehmigte Baumaßnahme wurde im Bescheid vom 23.11.2005 zusammenfassend folgendermaßen beschrieben:
Im Kellergeschoß wird eine Garage mit 61,27 m² errichtet. Weiters befinden sich dort ein Wellnessbereich mit den zugehörigen Nebenräumlichkeiten, die zentrale Erschließungstreppe sowie der Personenlift, Wirtschaftsraum, Hausanschlussräume und Technikräume sowie ein Aufenthaltsraum (Mädchenzimmer mit zugeordneter Nasseinheit). Im Tiefgeschoß befinden sich Aufenthaltsräume mit den zugehörigen Nasseinheiten sowie die Verteilerhalle, die durchgehende Treppe und der Personenlift. Hangseitig befinden sich im Mindestabstandsbereich, jedoch ohne Öffnungen nach oben, die unterirdischen Räume für Bad, WC, Garderobe sowie ein Aufenthaltsraum mit 13,10 m². Im Erdgeschoß befinden sich die Wohnräume, Wohnzimmer sowie die Küche und ein Gästezimmer mit zugeordneter Nasseinheit.
Für das mit Baugenehmigungsbescheid vom 23.11.2005 bewilligte Vorhaben erfolgte die Baubeginnsmeldung mit 04.05.2006. Mit Eingabe vom 19.02.2007 erfolgte eine Bauvollendungsmeldung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11.06.2007 wurden verschiedene Abänderungen im Zuge der Bauausführung gegenüber dem mit Bescheid vom 23.11.2005 erteilten Baukonsens (nachträglich) baurechtlich bewilligt, wobei eine Wohnnutzfläche von 433,77 m², eine Garagenfläche von 61,06 m² und eine Fläche für sonstige Räume von 9,80 m² konsentiert wurde.
Das Gebäude Adresse 2 in Z auf dem Grundstück **1 KG Z-Land ist im Freizeitwohnsitzregister nicht eingetragen und liegt auch keine Bewilligung zur Nutzung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen keine Bedenken des entscheidenden Gerichts, solche Bedenken wurden auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht substantiiert vorgetragen.
Die Feststellungen zum Eigentum der AA an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und zum Erwerb dieser Liegenschaft von der CC GmbH beruhen zum einen auf einem aktenkundigen Grundbuchsauszug für die Liegenschaft in EZ ***1 KG Z-Land und zum anderen auf dem in den Aktenunterlagen befindlichen Kaufvertrag vom 17.01.2013.
Dass die Voreigentümerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, also die CC GmbH, das Grundstück **1 KG Z-Land als unbebautes Baugrundstück erworben hat, sohin mit einer gesetzlichen Bebauungspflicht von 5 Jahren entsprechend den damals maßgeblichen grundverkehrsrechtlichen Vorschriften, ergibt sich einwandfrei aus dem aktenkundigen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z als Grundverkehrsbehörde vom 03.04.2009 an die CC GmbH, welches nachrichtlich auch an die Stadtgemeinde Z mit der Bitte um Mitteilung erging, ob das gegenständliche unbebaute Baugrundstück bebaut wurde oder nicht bzw dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde.
Die Feststellungen zur Bebauung des Grundstückes **1 KG Z-Land im Zeitraum vom 04.05.2006 bis zum 19.02.2007 gründen auf entsprechenden Aktenstücken.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich schließlich auch, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht im Freizeitwohnsitzregister eingetragen ist und keine Bewilligung zur Nutzung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz vorliegt.
IV.Rechtslage:
In der in Prüfung stehenden Rechtssache sind die Regelungen des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022, verfahrensmaßgeblich:
Diese haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:
„§ 17
Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b)nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4) …“
V.Erwägungen:
Der verfahrensauslösenden Eingabe vom 01.08.2022 sowie der Beschwerde vom 21.06.2023 der AA ist aus zwei Gründen ein Erfolg zu versagen, wozu Folgendes auszuführen ist:
Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Grundstück **1 KG Z-Land erst von der CC GmbH im Zeitraum vom 04.05.2006 bis zum 19.02.2007 auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 23.11.2005 bebaut, vorher war es unbebaut.
Demnach ist eine (rechtmäßige) Freizeitwohnsitznutzung eines Gebäudes auf diesem Grundstück am 31.12.1993 denklogisch gar nicht möglich, da sich auf dem in Rede stehenden Grundstück zum genannten Zeitpunkt kein Gebäude befunden hat.
Wenn die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.08.2023 vorgebracht haben, dass zwar aus der aktenkundigen Urkunde vom 03.04.2009 (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z als Grundverkehrsbehörde an die CC GmbH) der Schluss gezogen werden könne, dass im Zeitpunkt des Rechtserwerbs der CC GmbH am 06.05.2004 das Grundstück **1 KG Z-Land unbebaut gewesen sei, dies aber nichts darüber besage, ob zum 31.12.1993 nicht doch ein Gebäude auf dem in Rede stehenden Grundstück gestanden habe und dieses als Freizeitwohnsitz rechtmäßig verwendet worden sei, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken:
Mit diesem Vorbringen ist für die rechtsmittelwerbende Gesellschaft nichts zu gewinnen, zumal selbst dann, wenn am 31.12.1993 auf dem Grundstück **1 KG Z-Land ein Freizeitwohnsitz rechtmäßig bestanden hätte und als solcher verwendet worden wäre, die Eigenschaft des allenfalls bestandenen Wohnsitzes auf dem Grundstück **1 KG Z-Land als Freizeitwohnsitz mit dessen Beseitigung untergegangen wäre.
Von einem Wiederaufbau eines bestandenen Freizeitwohnsitzes gemäß § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz kann nämlich in Bezug auf das Bauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.11.2005 nicht die Rede sein, wurde doch in diesem Baubewilligungsbescheid der Verwendungszweck des nunmehr bestehenden Gebäudes Adresse 2 unmissverständlich mit „Wohnhaus für ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf“ festgelegt.
Außerdem wurde zuvor die CC GmbH von der belangten Baubehörde mit Schreiben vom 22.09.2005 aufgefordert, näher darzulegen, dass eine Verwendung des zu errichtenden Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Daraufhin wurde von Herrn Harald Hild mit Eingabe vom 07.10.2005 klargestellt, dass er selbst mit seiner Frau in das neu zu erbauende Haus am Adresse 2 zu ziehen und dort seinen Hauptwohnsitz zu begründen beabsichtigt.
All dies widerspricht der Annahme eines Wiederaufbaues eines allenfalls zum 31.12.1993 bestandenen Freizeitwohnsitzes.
Schließlich haben die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der Rechtsmittelverhandlung auch eingeräumt, dass ihnen grundsätzlich gar nicht bekannt ist, ob auf dem Grundstück **1 KG Z-Land im Jahr 1993 bereits ein Gebäude errichtet gewesen ist.
Davon abgesehen ist dem vorliegenden Rechtsmittel und der verfahrensauslösenden Eingabe vom 01.08.2022 auch schon deshalb ein Erfolg zu versagen, da nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bis letztmalig zum 30.06.2014 ein Verfahren nach § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 beim Bürgermeister in Gang gesetzt worden ist. Die verfahrensauslösende Eingabe vom 01.08.2022 ist ganz klar verspätet.
Nachdem es in Bezug auf die Eingabe vom 01.08.2022, über die gegenständlich zu entscheiden ist, an den essentiellen Voraussetzungen für die gewünschte Feststellung mangelt, dass das Gebäude Adresse 2 in Z auf dem Grundstück **1 KG Z-Land als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, war der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 zu bestätigen. Für ein nach dem 31.12.1993 auf einem unbebauten Grundstück errichtetes Gebäude scheidet ein Feststellungsverfahren nach § 17 der Tiroler Raumordnung mit einem positiven Ergebnis von vornherein aus.
Da der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z seinen Bescheid vom 23.05.2023 rechtskonform erlassen hat, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft beklagt, die Eintragung der österreichischen Zweigniederlassung im öffentlichen Firmenbuch des Landesgerichtes X sei durch die belangte Behörde unberücksichtigt geblieben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umstand der Eintragung einer Zweigniederlassung im Firmenbuch bei der Entscheidung nach § 17 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nicht entscheidend ist.
Insbesondere vermag eine Eintragung einer österreichischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Firmenbuch eine zum 31.12.1993 rechtmäßig bestandene Freizeitwohnsitznutzung sowie eine zeitgerechte Freizeitwohnsitzanmeldung nicht zu ersetzen.
b)
In der Beschwerde wird vorgetragen, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z sei befangen, da die beschwerdeführende Gesellschaft eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn in einer Bausache eingebracht habe, wegen dieser Befangenheit hätte er den bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen.
Dem ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einbringung einer Beschwerde oder Anzeige gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass bietet, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen, hätte es doch ansonsten jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen, wenn allein die Einbringung einer derartigen Anzeige Befangenheit auslösen würde (VwGH 06.09.2012, 2012/09/0013).
Fallbezogen hat die rechtsmittelwerbende Gesellschaft abgesehen von der Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde keine weiteren Umstände dargelegt, weshalb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z in Bezug auf die beschwerdeführende Gesellschaft befangen sein sollte. Solche Umstände sind auch im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten.
Dementsprechend kann die behauptete Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z nicht angenommen werden.
Davon abgesehen wäre eine allfällige Befangenheit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts saniert (VwGH 07.12.2020, Ra 2020/12/0054, und 30.01.2018, Ro 2017/08/0036).
Das erkennende Verwaltungsgericht vermag auch die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, dass die belangte Behörde mit einem Landesgesetz unzulässigerweise in ihre unternehmerische Tätigkeit eingegriffen habe, da Gewerbeangelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache seien, weshalb dem angefochtenen Bescheid Verfassungswidrigkeit anhafte.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann nämlich das durch Artikel 6 Staatsgrundgesetz gewährleistete Recht der freien Erwerbsbetätigung nur dadurch verletzt werden, dass die Behörde den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung ohne gesetzliche Grundlage untersagt, wobei Artikel 6 Staatsgrundgesetz jedoch keinen Schutz gegen Amtshandlungen gewährt, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar treffen, deren Objekt also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung hindern (vgl VfGH 15.03.1974, B 332/73).
Fallbezogen betrifft die angefochtene Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung des Gebäudes Adresse 2 in Z als Freizeitwohnsitz nicht unmittelbar die Erwerbsbetätigung der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern bloß die Verwendungsmöglichkeit des angeführten Gebäudes, mag die (eingeschränkte) Verwendungsmöglichkeit des Gebäudes auch mittelbar die gewünschte Erwerbsbetätigung der Rechtsmittelwerberin behindern.
c)
Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, ihr Recht auf Parteiengehör sei im Verfahren der belangten Behörde verletzt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens – so auch die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör – durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (vgl VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).
Im Gegenstandsfall wurde über Antrag der Rechtsmittelwerberin am 24.08.2023 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Bei dieser Verhandlung hatte die beschwerdeführende Gesellschaft die Gelegenheit, in alle vorliegenden Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen und zu sämtlichen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Solcherart wurden allfällige Mängel der Erstinstanz bei Gewährung des Rechts auf Parteiengehör jedenfalls saniert.
d)
Die Rechtsmittelwerberin übt weiters Kritik daran, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt habe, dies in der rechtsirrigen Meinung, dass nur natürliche Personen einen Hauptwohnsitz haben könnten, nicht jedoch juristische Personen. Demnach könnten juristische Personen Ferienwohnungen im Sinne des § 13 Abs 1 lit d Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 erlaubterweise nicht überlassen, was eine unionsrechtliche Diskriminierung und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung juristischer Personen darstelle. Diese vermeintliche Gesetzeslücke sei im Wege der Analogie zu schließen, und zwar derart, dass die Registrierung einer juristischen Person im Firmenbuch einer Hauptwohnsitzmeldung einer natürlichen Person gleichzuhalten sei.
Diesem Rechtsmittelvorbringen ist mangelnde Verfahrensrelevanz entgegenzuhalten.
Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 das Gebäude Adresse 2 in Z auf dem Grundstück **1 KG Z-Land als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, während die ins Treffen geführte Bestimmung des § 13 Abs 1 lit d Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gerade eine Verwendung von Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten zum Gegenstand hat, die keine Freizeitwohnsitznutzung darstellt.
Somit kommt es im Gegenstandsfall nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 lit d Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gegeben sind, da aufgrund der verfahrensauslösenden Eingabe vom 01.08.2022 der Rechtsmittelwerberin die Frage zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 erfüllt sind, was eine Verwendung des Hauses Adresse 2 als Freizeitwohnsitz ermöglichen würde.
Mit dem auf die Bestimmung des § 13 Abs 1 lit d TROG 2022 bezogenen Beschwerdevorbringen ist folgerichtig für die rechtsmittelwerbende Gesellschaft vorliegend nichts zu gewinnen.
e)
Die Beschwerdeführerin behauptet einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“, zumal der angefochtene Bescheid vom 23.05.2023 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z erlassen worden sei, obschon dieser zuvor in der gleichen Sache mit Bescheid vom 12.04.2023 der Rechtsmittelwerberin die weitere Benützung des Gebäudes Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG Z-Land als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt habe.
Entsprechend dem Grundsatz „ne bis in idem“ darf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden, da mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden ist, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot); einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegen (vgl VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).
Davon abgesehen, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2023 im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23.05.2023 noch gar nicht rechtskräftig gewesen ist, zumal über die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen den Bescheid vom 12.04.2023 erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2023 entschieden worden ist, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ auch deswegen nicht angenommen werden, weil in Bezug auf die beiden Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2023 und vom 23.05.2023 nicht dieselbe Rechtssache vorliegt.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2023 beruht auf § 46 Abs 6 lit g der Tiroler Bauordnung 2022, der hier angefochtene Bescheid vom 23.05.2023 hingegen auf § 17 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022.
Bei ersterem Bescheid handelt es sich um einen Leistungsbescheid, mit welchem der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft eine Verpflichtung zu einem Unterlassen (Benützung des Gebäudes Adresse 2 in Z als Freizeitwohnsitz) auferlegt wurde (vgl VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0012), während es sich bei zweiterem Bescheid um einen Feststellungsbescheid handelt.
Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0067), womit sie sich von Feststellungsbescheiden unterscheiden, die der Vollstreckung nicht fähig sind (vgl VwGH 18.01.1994, 92/07/0031).
Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede zwischen den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2023 (baupolizeiliches Benützungsverbot) und vom 23.05.2023 (Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz) kann in Bezug auf die beiden Entscheidungsgegenstände der beiden angeführten Bescheide nicht von ein und derselben Rechtssache gesprochen werden.
Demzufolge kommt der von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ im Verhältnis zwischen den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2023 und vom 23.05.2023 nicht in Frage.
f)
Die rechtsmittelwerbende Gesellschaft beklagt fehlende, aus ihrer Sicht aber notwendige Feststellungen der belangten Behörde.
So habe die belangte Behörde die Feststellung unterlassen, dass für die gegenständliche Liegenschaft am 31.12.1993 eine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz bestanden habe. Gleichermaßen mangle es an der Feststellung, dass bis 30.06.2014 keine Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom (jeweiligen) Eigentümer oder Verfügungsberechtigten erfolgt sei.
Dieser Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung vermag das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu folgen, enthält der angefochtene Bescheid doch im Begründungsteil folgende Ausführungen:
„Im vorliegenden Fall ist eine Anmeldung innerhalb der in § 17 Abs 1 lit b Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 angeführten Frist nicht erfolgt. Die mit 01.08.2022 datierte eingebrachte Stellungnahme samt Antrag auf Errichtung eines Freizeitwohnsitzes ist somit eindeutig verspätet.
Ebenfalls wurde die Baugenehmigung für gegenständliches Gebäude erst mit 23.11.2005 erteilt. Eine im Jahre 1993 vorliegende Verwendung als Freizeitwohnsitz dieses Gebäudes ist deshalb per se schon ausgeschlossen und liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung als Freizeitwohnsitz aus diesem Grunde gem. § 17 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 schon nicht vor.“
Mit Blick auf diese Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid wurde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinreichend klar festgestellt, dass
eine fristgerechte Freizeitwohnsitzanmeldung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Adresse 2 in Z nicht geschehen ist und
eine im Jahr 1993 gegeben gewesene Verwendung des genannten Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht erfolgte.
Im Übrigen wären allfällige Feststellungsmängel der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht behebbar. Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wurde jedenfalls der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend festgestellt.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die begehrte Beschwerdeverhandlung am 24.08.2023 durchgeführt wurde.
Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt, offene Beweisanträge sind nicht verblieben.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich hinlänglich aus den vorliegenden Beweisergebnissen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Regelung der Anmeldefrist und der Zulässigkeitsvoraussetzung (einer am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitz-verwendung) in § 17 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ist eindeutig. Bei der gegebenen klaren Rechtslage ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Beschwerdesache nicht hervorgekommen (vgl VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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