LVwG T LVwG-2022/42/2540-1

LVwG-2022/42/2540-1Landesverwaltungsgericht20.09.2023

Regest

Akteneinsicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/2540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.2540.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2022, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und

a.der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,

b.der belangten Behörde aufgetragen, AA, Adresse 2, **** X, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***, zu gewähren.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Aufgrund einer Anzeige der LPD Tirol vom 17.01.2022, GZ: ***, wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** ein Verwaltungsstrafverfahren gegen AA, Adresse 2, **** X, wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO, durchgeführt. Das Strafverfahren wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.01.2022, ***, abgeschlossen.

Mit EMail vom 18.02.2022 ersucht die CC AG die belangte Behörde unter dem Betreff: „Schadenfall ***, AA//ihr Zeichen: ***; ***“ um Mitteilung, ob das Verwaltungsstrafverfahren wegen Alkoholisierung bereits abgeschlossen ist und gegebenenfalls um Übermittlung der Strafverfügung.

Beigegeben ist der EMail eine Vollmacht des AA lautend auf die CC AG, wobei unter der Rubrik „Wir bitten um Bekanntgabe folgender Informationen:“ die Aktenzahl: *** angeführt ist.

Nachdem die belangte Behörde diesem Ersuchen mit der Begründung nicht nachkam, dass sich die vorgelegte Vollmacht des AA nicht auf einen konkreten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde beziehe, wurde von der CC AG mit EMail vom 07.03.2022 das Ersuchen vom 18.02.2022 wiederholt und eine weitere Vollmacht des AA mit folgendem Inhalt vorgelegt:

„Ich berechtige die CC AG zur Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt mit der Geschäftszahl „***, ***“ zum Vorfall vom 16.01.2022 und zur Einholung von Auszügen daraus.“

Nachdem die belangte Behörde diesem Ersuchen wiederum nicht nachkam, hat Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, mit Schreiben vom 01.04.2022 bei der belangten Behörde angezeigt, dass er die CC AG als Haftpflichtversicherer des von AA am 16.01.2022 gelenkten PKW mit dem Kennzeichen *** vertrete. In diesem Schreiben verweist er sodann darauf, dass Herr Schauer am 16.01.2022 in einen Verkehrsunfall verwickelt war und trifft die Annahme, dass bei der belangten Behörde dazu ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, weshalb er um Übermittlung des den Verwaltungsstrafakt erledigenden Bescheides (Strafverfügung, Straferkenntnis oder Einstellung) ersucht. Diesem Schreiben ist eine weitere Vollmacht des AA beigegeben mit folgendem Inhalt:

„Ich, AA, geb. 15.02.1993, ermächtige die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, in alle den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 betreffenden (Straf-)Akten bei der Behörde und bei Gericht Einsicht zu nehmen und eine Aktenabschrift anzufertigen.

X, 30.03.2022

AA“

In einem weiteren Schreiben des Rechtsanwaltes BB vom 05.04.2022 verweist dieser ausdrücklich auf eine ihm erteilte Vollmacht des AA auf Akteneinsicht.

In einer an RA BB gerichteten EMail vom 20.09.2022 führt die belangte Behörde aus wie folgt:

„Sehr geehrter Herr BB!

Leider ist Ihr Schreiben vom 05.04.2022 in betreffsgegenständlicher Angelegenheit aufgrund der zahlreichen in dieser Angelegenheit geführten Vorkorrespondenz in dieser untergegangen und mir erst nun wieder zur Kenntnis gelangt.

Ich darf jedoch nochmals auf die bereits mehrfach mitgeteilte Rechtsmeinung diesbezüglich verweisen und mitteilen, dass mangels fehlender gültiger Vollmacht, welche sich konkret auf den Verwaltungsstrafakt bezieht, eine Akteneinsicht nicht möglich ist (siehe dazu auch LVwG Tirol, 30.11.2021, LVwG-***).

Für die Bezirkshauptfrau:

DD

Bezirkshauptmannschaft Y“

Gegen das obangeführte EMail richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„…2. Der vorgenannte Bescheid wird dahingehend angefochten, als den Rechtsanwälten BB rechtsirrig die Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt gegen AA, geb. 15.02.1993 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.01.2022 in **** Y, Adresse 3, Kreuzung EE verweigert wurde.

Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt wie folgt.

3. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 01.04.2022 haben die Beschwerdeführer angezeigt, dass sie den Haftpflichtversicherer des von AA am 16.01.2022 gelenkten PKW mit dem Kennzeichen ***, Unfallsort: **** Y, Adresse 3, Kreuzung EE rechtsfreundlich vertreten. Unter Vorlage einer von AA unterfertigten Vollmacht des Inhaltes: „Ich, AA, geb. 15.02.1993, ermächtige die Rechtsanwälte BB, Adresse 1 in **** Z, in alle den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 betreffenden (Straf-)Akten bei der Behörde und bei Gericht Einsicht zu nehmen und eine Aktenabschrift anzufertigen.“, haben die Beschwerdeführer die belangte Behörde ersucht, eine Abschrift der Verkehrsunfallsanzeige gegen Kostenbekanntgabe zu übermitteln und bekanntzugeben, ob gegen AA ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Bejahendenfalls wurde ersucht, nach Abschluss dieses Verfahrens den des Verwaltungsstrafverfahren erledigenden Bescheid zu übermitteln.

Mit der E-Mail vom 04.04.2022 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Abschrift der Verkehrsunfallsanzeige übermittelt.

Auf eine Anfrage vom 04.04.2022 hat die belangte Behörde am 05.04.2022 mitgeteilt, dass zur Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt eine Vollmacht vorzulegen sei, die sich auf den konkreten Verwaltungsstrafakt bezieht.

Mit Schreiben vom 05.04.2022 haben die Beschwerdeführer die belangte Behörde über ihren Rechtsirrtum aufgeklärt und unter Verweis auf die vorgelegte Vollmacht sowie unter Berufung auf § 10 AVG und § 8 RAO um Übermittlung des das Verwaltungsstrafverfahren erledigenden Bescheides betreffend den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 ersucht.

Für den Fall das Akteneinsicht nicht gewährt wird, wurde eine bescheidmäßige Erledigung begehrt.

Erst über Aufforderung an die Frau Bezirkshauptfrau vom 25.07.2022 hat der zuständige Referent der belangten Behörde mit der E-Mail vom 20.09.2022 unter Verweis auf eine Entscheidung des LVwG Tirol vom 30.11.2021 abermals die Akteneinsicht abgelehnt, da auf der Vollmacht eine konkrete Aktenzahl fehle.

Die belangte Behörde verkennt leider die Sach- und Rechtslage und kann auch die von ihr zitierte Entscheidung des LVwG nicht richtig deuten bzw. anwenden.

4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Auch wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführern mit einem rechtskonformen Bescheid die Akteneinsicht abzusprechen, so ist gemäß ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter behördlicher Erledigungen zu bejahen, sofern ihrem Inhalt nach zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll. Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Bescheidwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (VwGH vom 28.01.2009, Zahl 2008/05/0191 u.a.).

Die gegenständliche Erledigung der belangten Behörde vom 20.09.2022 mittels E-Mails an die Beschwerdeführer bringt zum Ausdruck, dass mangels fehlender gültiger Vollmacht, welche sich konkret auf den Verwaltungsstrafakt beziehe, eine Akteneinsicht nicht möglich sei.

Die Bekämpfung der behördlichen Erledigung vom 20.09.2022 mittels Bescheidbeschwerde ist somit zulässig, um die Frage der Rechtsmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verweigerung der Akteneinsicht einer raschen Klärung durch das LVwG Tirol zuführen zu können.

5. Beschwerdegründe

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte unter anderem durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften etc. vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf einen Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Mit der Vollmacht vom 30.03.2022 hat AA die Beschwerdeführer bevollmächtigt, in alle den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 betreffenden (Straf-)Akten bei der Behörde und bei Gericht Einsicht zu nehmen und eine Aktenabschrift anzufertigen.

Die Ermächtigung stellt sich demnach als vorfallsbezogene Generalvollmacht dar (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Generalvollmachten wird insbesondere auf VwGH vom 18.04.2013, Zahl 2012/21/0260 verwiesen).

Mit Schreiben vom 05.04.2022 haben sich die Beschwerdeführer nicht nur auf die vorgelegte Vollmacht, sondern auch auf § 10 AVG und § 8 RAO berufen.

Dessen ungeachtet wurde den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 des AA in Y verwehrt.

In der von ihr zitierten Entscheidung des LVwG vom 30.11.2021 wurde dem für den Versicherer einschreitenden Rechtsvertreter die Akteneinsicht verwehrt, da er zuerst eine undatierte Vollmacht der Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und darauffolgend eine Vollmacht eingeschränkt auf eine falsche Zahl (Verkehrsunfallsanzeige anstatt Verwaltungsstrafakt) vorgelegt hatte.

Dies dürfte der erkennenden Behörde entgangen sein.

Im vorliegenden Fall hat jedoch die Partei (AA) die einschreitenden Rechtsanwälte persönlich bevollmächtigt Akteneinsicht in sämtliche den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 geführten (Straf-)Akten bei Behörden und Gerichten zu nehmen (Generalvollmacht) und haben sich die Beschwerdeführer auch auf die Vollmacht gemäß § 10 AVG und § 8 RAO berufen.

Ob es sich bei den angeführten Geschäftszahlen um jene handelt, die den Verwaltungsstrafakt zum Vorfall vom 16.01.2022 betreffen, ist den Beschwerdeführern nicht bekannt, da sie von der belangten Behörde bis dato darüber nicht informiert wurden.

6.

Aus all den dargestellten Gründen stellen die Beschwerdeführer an das LVwG Tirol die Anträge:

1. In der Sache selbst zu entscheiden und den angefochten Bescheid vom 20.09.2022 dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung ihres Antrages Einsicht in den Verwaltungsstrafakt gegen AA, geb. 15.02.1993 aufgrund des Verkehrsunfails vom 16.01.2022 in **** Y, Adresse 3, Kreuzung EE gewährt wird.

in eventu

2. Den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Z, am 22.09.2022

BB“

II.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

III.Rechtslage:

Maßgebliche Bestimmungen aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. Nr 58/2018

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

IV.Erwägungen:

1. Zur Bescheidqualität des EMails der belangten Behörde vom 20.09.2022:

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schreiben als Bescheid zu qualifizierten ist, muss sowohl auf das äußere Erscheinungsbild als auch auf den Inhalt Bedacht genommen werden. Zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen zählt der Spruch, aus welchem sich eindeutig ergeben muss, dass die Behörde in einer Verwaltungssache normativ entschieden hat (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 260, RZ 431). Zudem muss im Bescheid angeführt werden an wen sich dieser richtet (wer Bescheidadressat ist) und welche Behörde den Bescheid erlassen hat.

Die Begründung stellt ebenso ein für den Bescheid wichtiges Qualifikationsmerkmal dar. Es ist jedoch zu bemerken, dass durch das Fehlen einer Begründung dem Bescheid nicht die normative Kraft aberkannt wird. Die unrichtige Begründung eines Bescheides, dessen Spruch rechtmäßig ist, kann diesen Bescheid nicht rechtswidrig machen (LVwG NÖ 11.08.2015, Zl LVwG-***). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH versteht man unter Bescheid jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde „womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergeht oder nicht.“ Eine Rechtsmittelbelehrung muss gemäß § 58 Abs 1 AVG in jedem Bescheid enthalten sein. Fehlt diese wird der Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung nicht berührt; (VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Die rechtliche Konsequenz, die eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nach sich zieht, sind im AVG selbst festgelegt. So gilt ein Rechtmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde, obwohl der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zugelassen ist oder in der Belehrung eine kurze oder keine Rechtsmittelfrist angeführt wird.

Das Schreiben der Behörde (Email) vom 20.09.2022 ist an RA BB gerichtet.

RA BB wurde von AA persönlich zur Akteneinsicht bevollmächtigt (siehe Vollmachtsbeilage zum Schreiben des RA BB vom 01.04.2022). Auch in seinem Schreiben vom 05.04.2022 verweist RA BB nochmals auf die ihm erteilte Vollmacht des AA auf Akteneinsicht.

Das Schreiben der belangten Behörde (EMail vom 20.09.2022) ist daher unzweifelhaft als eines anzusehen, das an Rechtsanwalt BB in seiner Eigenschaft als Vertreter des AA ergangen ist.

Entscheidend ist nunmehr, dass in dem von der belangten Behörde stammenden Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit deren Rechtsansicht zum Ausdruck kommt, nämlich dass dem von AA beauftragten RA BB kein Recht auf Akteneinsicht zukomme und daher dem Ersuchen auf Akteneinsicht nicht entsprochen werde. Damit bringt die Verwaltungsbehörde jedenfalls ein hoheitliches Wollen zum Ausdruck, insbesondere schon deshalb, weil sich das Schreiben eindeutig auf ein konkretes Begehren auf Akteneinsicht zugunsten des AA bezieht.

Dem formlosen Email der belangten Behörde vom 20.09.2022 an die rechtsfreundliche Vertretung des AA ist somit Bescheidcharakter zuzuerkennen. Es wurde über einen Antrag inhaltlich entschieden. Somit liegt eine normative Entscheidung vor (vgl. VwGH 30.04.2013, Zl 2012/05/0110).

2. Zur Akteneinsicht als Recht der Partei:

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0015, mwN).

Mit der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verbunden. Dabei handelt es sich um ein subjektives prozessuales Recht, welches aufgrund eines Antrags durch eine Partei des Verfahrens wahrgenommen werden kann (Hengestschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 112, RZ 148f).

AA ist Beschuldigter im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, daher kommt ihm Parteistellung zu.

3. Zur Frage der Bevollmächtigung/Ermächtigung zur Akteneinsicht in den Strafakt:

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person bedienen. In diesem Fall ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Mit Schreiben vom 05.04.2022 hat sich RA BB ausdrücklich unter Berufung auf § 10 AVG und § 8 RAO mit seinem Ansinnen auf Akteneinsicht an die belangte Behörde gewandt.

AA hat darüber hinaus RA BB eine schriftliche im Akt befindliche Vollmacht erteilt, in alle den Verkehrsunfall vom 16.01.2022 betreffenden (Straf-)Akten bei der Behörde Einsicht zu nehmen.

Dass von dieser Vollmachtserteilung die Akteneinsicht in den zu Zahl *** geführten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde gemeint ist, ergibt sich unzweifelhaft aus einer Gesamtschau des im Akt einliegenden Schriftverkehrs zwischen belangter Behörde und der CC AG bzw RA BB. So finden sich darin mehrere Vollmachten des AA (anfangs an die CC AG später an deren Rechtsvertretung RA BB) zur Akteneinsicht in den vorzitierten Verwaltungsstrafakt, auch wenn in den Vollmachten nicht explizit die Aktenzahl der belangten Behörde, unter der der Akt bei dieser geführt wird, angeführt ist:

Mit EMail vom 18.02.2022 ersucht die CC AG die belangte Behörde unter dem Betreff: „Schadenfall ***, AA//ihr Zeichen: ***; ***“ um Mitteilung, ob das Verwaltungsstrafverfahren wegen Alkoholisierung bereits abgeschlossen ist und gegebenenfalls um Übermittlung der Strafverfügung. Beigegeben ist der EMail eine Vollmacht des AA lautend auf die CC AG, wobei unter der Rubrik „Wir bitten um Bekanntgabe folgender Informationen:“ die Aktenzahl: *** angeführt ist. Die Anzeige der LPD Tirol trägt die Geschäftszahl *** und wird darin als Tatzeit der 16.01.2022 angeführt. Die vorangeführte Aktenzahl stimmt soweit mit der Geschäftszahl in der Anzeige der LPD Tirol überein, dass für das Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Vollmacht an die CC AG den Strafakt der belangten Behörde zu Zahl *** mitumfasst bzw gerade in diesen Akt Einsicht gewährt werden soll. Davon, dass AA bei Erteilung der Vollmacht an RA BB in Kenntnis davon war, dass RA BB für die CC AG tätig ist, kann aus Sicht des Gerichtes wiederum ausgegangen werden.

Die vorliegende Vollmacht des AA umfasst daher unzweifelhaft Akteneinsicht in den zu Zahl *** geführten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde bzw ist mit der erteilten Vollmacht geradezu bezweckt, dass RA BB in diesen Strafakt Einsicht nimmt.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

V.zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009). Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall zu, sodass die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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