LVwG T LVwG-2023/50/0923-18

LVwG-2023/50/0923-18Landesverwaltungsgericht18.09.2023

Regest

Kanalanschlussgebühr

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/0923-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.0923.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, aufgrund des Vorlageantrages vom 19.02.2023 über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für das Vorhaben „Abbruch und Wiederaufbau einer landwirtschaftlichen Garage“ eine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„(…)

zur Kanalanschlussgebühr:

Die ehern, landwirtschaftliche Garage wurde abgerissen und an gleicher Stelle wieder errichtet. Vorher hatte die Garage keinen Kanalanschluss, jetzt hat diese auch keinen. Ebenso verfügt die Garage über keinen Wasseranschluss. Die Niederschlagswässer werden gem. Baubescheid auf eigenem Grund und Boden zum Versickern gebracht. Somit liegt nach meinem Verständnis entgegen der Begründung im Spruch des oben angeführten Bescheides keine anschlusspflichtige Anlage gemäß Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) vor, da nach §5 TiKG 2000 Abs. 1: „[...] keine Wässer, anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.".

Handelt es sich in Z um eine Benützungsgebühr oder um einen Interessentenbeitrag? Da ich davon ausgehe, dass es sich um eine Benützungsgebühr handelt, so müsste die Fälligkeit der Gebühr mit dem Beginn der tatsächlichen Benützung stehen (im Bescheid selber steht ebenfalls: "Der dort den Anschluss an diese Anlage festgesetzte Gebührensatz...".).

zum Erschließungsbeitrag:

Die landwirtschaftliche Garage ist nach Berechnungen von Hr. BB (als Grundlage der Baueinreichung) kleiner als die ursprüngliche landwirtschaftliche Garage. Die im Spruch des oben angeführten Bescheides zu Grunde gelegte Begründung hebt sogar deutlich hervor, dass bei einer Vergrößerung der Baumasse ein Erschließungsbeitrag zu leisten ist. Die "Schupf" ist jedoch kleiner als die ehemalige.

Nach Zustellung der Bescheide wurde kurz mit Fr. CC telefonisch gesprochen, die uns mitgeteilt hat, dass "früher" die „Schupf“ im Freiland errichtet wurde, aber mit der Zusammenlegung des Grundstückes zu einer großen Grundparzelle somit der Erschließungsbeitrag nun fällig würde.

Fragt sich, ob nicht "damals" bereits die Erschließungskosten fällig gewesen wären und somit eine Verjährung dieser Kosten nun eintritt? Die Vereinigung der Grundparzelle ist noch vor den 2000'er Jahren erfolgt, also vor mehr als 20 Jahren - wendet man §4 Abs. 1 BAO sinngemäß an, so wäre damals der Tatbestand bereits eingetreten.

Hiermit ersuche ich, beide Bescheide aufzuheben.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidungen der Gemeinde Z vom 16.01.2023, ***, wurde die Beschwerde gegen die Kanalanschlussgebühr unter anderem als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides berichtigt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer Fällen fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail der Gemeinde Z vom 02.08.2023 wurde die vom Landesverwaltungsgericht angeforderte Kanal- bzw. Kanalgebührenordnung 1983, welche bis 1994 in Geltung war, übermittelt und diese dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme bis 10.08.2023 weitergeleitet.

Eine Stellungnahme dazu langte am 9.8.2023 ein.

„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,

vielen Dank für die Übermittlung der Kanalordnung und Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z, 1983 – mit der Möglichkeit zur Stellungnahme:

Unser Verständnis: die Anschlussgebühr wurde für bebaute Grundstücke vorgeschrieben. Das Grundstück **1 war bebaut und liegt im Anschlussbereich, da auf GP **2 ein Kanal verläuft (siehe Anhang, Wasserbuchauszug als Nachweis).

§4 Abs. 4 schließt für landwirtschaftliche Betriebe eine Remise (hierzu würden wir auch die landwirtschaftliche Garage zählen) von der Anschlussgebühr aus§4 Abs. 5 kennt bereits an, dass bei Wiederaufbau eine Erhöhung der Baumasse eine Gebührenpflicht hervorruft

Die gültige Kanalgebührenordnung von 2021 hat drei Voraussetzungen für eine Anschlussgebühr (§2 Abs. 1):

1. Neubau (ist bei uns nicht, da es sich um einen Wiederaufbau handelt)

2. Änderung eines Gebäudes mit Vergrößerung der Baumasse (trifft unseres Erachtens bei uns nicht zu)

3. Bei einer bereits vorgenommenen Vorschreibung ist dies zum Abzug zu bringen (trifft unseres Erachtens bei uns ebenfalls nicht zu).

1983 wurde sinnhaft bereits ein Wiederaufbau mit Erhöhung der Baumasse verknüpft. Sinngemäß wäre dies 2021 mit der Änderung eines Gebäudes mit Vergrößerung der Baumasse gleichzusetzen.

Im Zuge der Verhandlung (Montag, 31.07.2023) wurden wir nach einem Kanalanschluss der alten Garage sowie zur Lage befragt. Nach einigen Recherchen möchte ich hierzu ergänzen:

a)Gemäß Aussage meiner Mutter hatte die alte Garage eine Treibstoffwanne (Auffanggrube); keinen Kanalanschluss.

b)Für uns scheint es, als wäre die alte Garage damals tatsächlich auf den Grundparzellen **3, **1 und **4 errichtet worden (und nicht alleinig auf **1, wie der gestempelte Einreichplan mit der Überklebung zeigt). Im Anhang finden Sie den ursprünglichen Einreichplan ohne Überklebung („ungestempelter Einreichplan“) – hier sieht man die landwirtschaftliche Garage über die drei Grundparzellen verlaufen. Der Abstand zum Nachbargelände (betonierte Mauer) ist hierbei mit 1,50m eingezeichnet. Die alte Garage hatte tatsächlich eine Abstand zur betonierten Grenzmauer von 1,50m (siehe auch „Auszug_Einreichplan_neue_Garage“); wäre die Garage gem. der Überklebung errichtet worden, so hätte der Abstand zur Grenzmauer ca. 5m betragen müssen. Auch anhand des vorgelegten Fotos ist erkennbar, dass der Abstand keine 5m betrug.

Im Baubescheid zur alten landwirtschaftlichen Garage (***) wurden die drei Grundparzellen aufgeführt; ebenso in der Stellungnahme des Baubezirksamt Y (vom 23.06.1977; wurde Ihnen von der Gemeinde vorgelegt; befindet sich im Akt). Die Vorgabe des Mindestabstandes von 15m zum Uferbereich des DD / öffentliches Wassergut (Punkt 1) wurde nur im ungestempelten Einreichplan erfüllt – bei der überklebten Version wäre diese Vorgabe unseres Erachtens unterschritten worden. Wir werten dies als weiteres Indiz, dass die Garage gem. dem „ungestempelten Einreichplan“ errichtet wurde; da die geforderten Abstände sonst nicht eingehalten werden konnten.

Im Baubescheid zur alten landwirtschaftlichen Garage (***) wurde niedergeschrieben, dass die Garage in einem Abstand von 1,50m zur Nachbargrundgrenze errichtet wird.

Ich habe eine Katasterstand-Auflistung von Juni 1978 gefunden; aus dieser entnehme ich dass die damalige Grundstücksnummer **4 in unserem Besitz war (da Flächenanteile von **4 von unserer Hofstelle an zwei Nachbarn abgetreten wurden). Als Benützungsart ist hier „Ge“ eingetragen (Gewässer); nicht LN (landwirtschaftlich genutzte Grundflächen). Meine Vorfahren hatten eine Mühle und ein Sägewerk (daher auch der Hofname „EE“), beides wurde per Wasserkraft angetrieben – dazu war es notwendig einen Teil des DD „umzuleiten“ – dazu diente der Wasserkanal **4. Scan der Katasterstand-Auflistung finden Sie ebenfalls im Anhang.

Nimmt man nun an, dass das Grundstück **4 in unserem Besitz war, so würde bedeuten dass ein „Abstand von 1,50m zur Nachbargrundgrenze“ wie im Baubescheid ausgeführt nur der Darstellung des „ungestempelten“ Einreichplans entsprechen kann; nicht jedoch der Überklebung. Bei der überklebten / gestempelten Darstellung müsste sich eine Seitenfläche der Garage an der direkten Grenze zu **5 befinden – ohne Abstand. Für uns ist dies ein weiteres Indiz, dass die Garage gem. dem „ungestempelten Einreichplan“ errichtet wurde.

Warum es zu der Überklebung gekommen ist, ist für uns leider nicht mehr nachvollziehbar.

Ich möchte beim Grundbuch (Bezirksgericht Y) sowie am Vermessungsamt nachfragen, ob es ältere Pläne gibt die eine Georeferenzierung erlauben (d.h. Überlagerung der alten Grundstücksbezeichnungen / Grundstücksflächen zu den neuen (zusammengelegten) Grundstücken) – damit zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Garage ausschließlich auf der **1 errichtet wurde oder auf den Grundparzellen **3, **1 und **4; ich bitte daher ggf. um eine Fristverlängerung.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Mit E-Mail vom 15.8.2023 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein:

„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,

wir waren im Vermessungsamt Y – dort hat man einen Vermessungsplan aus dem Jahr 1987/88 ausgehoben, aus dem zweifelsfrei ersichtlich ist, dass unsere ehemalige landwirtschaftliche Garage auf den Grundparzellen **3, **4 und 1 errichtet wurde – d.h. gemäß dem Baubescheid *** vom 10.03.1978 (siehe Anhang „*.pdf“ bzw. nachfolgendem Auszug mit Anmerkung):

„Bild anonymisiert“

Der Abstand der ehemaligen landwirtschaftlichen Garage zur Nachbargrundgrenze betrug 1,50m (wurde ebenfalls vom Vermessungsamt Y bestätigt; d.h. bescheidgemäße Umsetzung).

Auf Seite 2 des Baubescheid *** wurde niedergeschrieben, dass „die Variante 1 zur Ausführung gelangt“ und daher die Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 07.07.1977 hinfällig sei. Somit wurde die Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 23.06.77 Teil des Bescheides; d.h. auch mit dem vorgeschriebenen Mindestabstand zum Uferbereich des DD. Für uns kann dies nur bedeuten, dass der von uns vorgelegte „ungestempelte“ Plan der im Bescheid *** vom 10.03.1978 als „Variante 1“ bezeichnete Plan sein kann. Warum es bei der gestempelten Variante zu einer Überklebung kam, lässt sich für uns nicht mehr rekonstruieren.

Die GP **4 war in unserem Eigentum (Verweis auf das Grundbuchanlegungsprotokoll vom 07. Mai 1912; entsprechender Auszug kann gerne nachgereicht werden). Aber auch bei dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anmeldungsbogen Nr. 122/91 wurde dokumentiert, dass 1991 der damals noch verbliebene Anteil der **4 (Eigentümer: FF) in das Gst. **6 (Eigentümer: FF) einbezogen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Mit E-Mail vom 10.08.2023 wurde die Gemeinde Z aufgefordert mitzuteilen, was für eine Widmung die Grundstücke **3, **1 und **4 im Jahr 1978 hatten.

Die Gemeinde teilte am 17.8.2023 folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Mag. Schreier,

für den Bereich X/W gibt es erst seit 1984 eine rechtskräftige

Flächenwidmung.

Auch eine Archivsuche (Gemeinde u. Land), um etwaige frühere „Bezeichnungen„ zu besagten Grundstücken, konnte kein Ergebnis liefern.

Ich hoffe, Ihnen die Antwort geliefert zu haben welche Sie benötigen.

Mit freundlichen Grüßen

GG“

Dieses E-Mail wurde dem Beschwerdeführer zur Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.8.2023 folgende Stellungnahme dazu:

„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,

bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.

Im Gemeinderatsprotokoll von Z wurde am 18.12.1975 unter Punkt 7) (Seite 7 und 8 des Protokolls) die Auflage des Flächenwidmungsplanes für die Gemeindeteile W und X beschlossen und vom 02.01.1976 bis 30.01.1976 öffentlich aufgelegt.

Somit müsste es eine Plan-Version diesbezüglich geben, die die Grundparzellen **3, **1 und **4 enthält (da diese sich ja in X befinden).

Wie in der E-Mail vom 15.08.2023 (wir hoffen, Sie haben diese bekommen) ersichtlich, wurde die Garage auf allen 3 Grundparzellen errichtet (Plan vom Vermessungsamt aus dem Jahre 1988) - somit auch auf der GP**3, welche bereits bebaut war - und somit womöglich als Bauland gem. TBO von 1974 zu sehen ist.

mit freundlichen Grüßen

JJ“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.2021, Zahl *** wurde der Abbruch und Wiederaufbau einer landwirtschaftlichen Garage auf Grundstück Nr **7, EZ *****, KG Z mit Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt.

Als Baumasse neu nach § 2 Abs 4 TVAG ist im Baubescheid 197,99m³, als Baumasse Bestand (alte Garage) errechnet laut TVAG 250,50m³ und als bebaute Fläche neu 52,50m², angeführt.

Die Errichtung der „alten“ Garage wurde mit Baubescheid vom 10.03.1978, *** bewilligt. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde die „alte“ Garage auf den Grundstücken **3, **1 und **4 und nicht wie im Einreichplan ersichtlich ausschließlich auf dem Grundstück **1 errichtet. 1991 wurde ua das Grundstück **1 mit dem jetzigen Grundstück **7, EZ *****, vereinigt. Das Grundstück **7 ist an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen. Seit 1978 wurden an der „alten“ Garage keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Im Jahr 1986 wurde von Seiten der Abgabenbehörde eine Kanalanschlussgebühr für das Objekt X Nr 20 in der Höhe von ATS 45.144,00 vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Schwester des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus den eingeholten Stellungnahmen.

IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Die Errichtung der „alten“ Garage wurde mit Baubescheid vom 10.03.1978, *** bewilligt. Auf Seite 3 der Vorschreibung des Baubezirksamtes Y, welche laut Baubescheid bei der Bauausführung zu beachten ist, ist die „Auflage“ bezüglich der Einleitung der Abwässer durchgestrichen.

Nach § 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 6.4.1983, welche auch noch 1991 in Geltung war, entstand die Gebührenpflicht für jedes im Anschlussbereich der projektierten oder bestehenden Kanalanlage liegende bebaute Grundstück mit der Aufforderung der Gemeinde zum Anschluß gem § 9 der Kanalordnung.

§ 4 Abs 4 der oben angeführten Kanalgebührenordnung aus 1983 führt aus, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben nur das Wohngebäude zur Bemessung herangezogen wird. Remisen, Tenne, Stallgebäude und dgl bleiben außerhalb der Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 6 dieser Kanalgebührenordnung ist Gebührenschuldner:

„Zur Errichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude und Grundstücke verpflichtet.“

§ 9 der Kanalordnung der Gemeinde Z vom 06.04.1983 regelte das Verfahren betreffend Benützbarkeit des Gemeindekanals – „Die Eigentümer von Liegenschaften die im erschließbaren Bereich liegen, werden von der Gemeinde nach Benützbarkeit des Gemeindekanals aufgefordert, binnen einer angemessenen Frist an diesen anzuschließen.“

Mit Vorschreibung vom 02.01.1986 wurde Herr FF aufgefordert, für das Objekt X Nr 20 die Kanalanschlussgebühr in der Höhe von Schilling 45.144,00 (inkl 10% Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Zu diesem Zeitpunkt war aber die „alte“ Garage nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen, noch nicht mit der Parzelle, auf welcher sich das Wohnhaus befindet, vereinigt.

Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar, dass für die „alte“ Garage jemals eine Aufforderung erging, dieses an die Gemeindekanalisation anzuschließen.

Aus der Kanalgebührenordnung bzw Kanalordnung ist auch nicht ableitbar, dass mit der Grundzusammenlegung 1991 ein Abgabenanspruch entstanden wäre.

Selbst wenn man die Anschlusspflicht bzw. die Anschlussgebührenvorschreibung im Jahr 1978 bzw. 1983 bejahen würde, wäre die alte Garage aufgrund der Regelungen in der Kanalgebührenordnung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Wie aus § 4 Abs 4 der erwähnten Kanalgebührenordnung hervorgeht, wurde bei landwirtschaftlichen Betrieben nur das Wohngebäude zur Bemessung herangezogen. Remisen udgl blieben außerhalb der Bemessungsgrundlage.

Zu prüfen ist daher, ob mit dem Neubau der Garage (Baubescheid 2021) ein Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 8.9.2020 regelt die Anschlussgebühr.

„Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, bemisst sich die Anschlussgebühr nach der zusätzlichen geschaffenen Baumasse. (…). War die Baumasse bzw die Fläche eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist dies in Abzug zu bringen.“

Zum „Neubau“ ist folgendes auszuführen:

Nach § 2 Abs. 7 Tir BauO 2018 ist "Neubau" die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Eine Regelung zum "Wiederaufbau" enthält § 6 Abs. 11 Tir BauO 2018; es handelt sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251); der Begriff des Wiederaufbaus wird dort nicht definiert. Es entspricht aber der Rechtsprechung des VwGH dass jeder Wiederaufbau ein Neubau ist (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251; vgl. auch VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Tir BauO 1998, LGBl. Nr. 15/1998, GZ 415/97, L-368/97, Seite 23: "Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau wird der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung insbesondere auf Grund von Katastrophenereignissen gleichgestellt. [...] Aus Sachlichkeitserwägungen war es schon bisher geboten, den Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen.") – (siehe VwGh vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109).

Nach § 2 Abs 5 der oben angeführten Verordnung entsteht der Gebührenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlicher angeschlossenen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.

Da die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes nicht Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr war, kann diese auch bei der Vorschreibung nicht in Abzug gebracht werden. Vielmehr ist durch die Neuerrichtung der Garage auf einem Grundstück, dass an die Gemeindekanalisation angeschlossen ist, eine zusätzliche Baumasse (198m³) entstanden, die nicht Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr war. Eine Ausnahme für landwirtschaftliche Garagen sieht die gültige Kanalgebührenordnung (Anm.: im Gegensatz zur der aus 1983 gültigen Verordnung) nicht (mehr) vor.

Mit Vollendung des Bauvorhabens ist somit der Gebührenanspruch entstanden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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