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LVwG-2023/38/2230-2Landesverwaltungsgericht15.09.2023
COVID-19<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>verkehrsbeschränkende Maßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.03.2022, Zahl ***, betreffend eine Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 hat die AA (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Rechtsanwältin, für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk X (im Folgenden: Verordnung der BH X), erlassen vom Bezirkshauptmann des Bezirkes X, veröffentlicht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 123/2020, von 17.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020 gemäß § 32 Abs 4 und 5 EpiG eine Vergütung für Verdienstentgang in der Höhe von 74.457,10 Euro beantragt.
Mit Bescheid vom 24.03.2022, Zahl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm § 20 EpiG iVm § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) statt und sprach der Beschwerdeführerin eine Vergütung in der Höhe von € 67.111,37 zu. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Vergütung in der Höhe von € 7.345,73 für den 26.03.2020 abgewiesen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 2. von der belangten Behörde ausgeführt, dass nach dem 25.03.2020 keine Maßnahmen mehr in Kraft gewesen wären, die auf dem EpiG basiert hätte, sodass für den 26.03.2020 kein Anspruch auf Vergütung mehr bestehe.
Zu Spruchpunkt 1. wurde mit Schriftsatz vom 28.03.2022 ein Rechtsmittelverzicht von Seiten der Beschwerdeführerin abgegeben. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebracht.
In dieser bringt sie zusammengefasst vor, dass es rechtswidrig sei, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass § 20 EpiG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (nunmehr § 13 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz) materiell derogiert worden sei. Unter Derogation verstehe man die Aufhebung der Geltung einer Rechtsvorschrift und damit ihr Ausscheiden aus der Rechtsordnung. Es werde zwischen formeller und materieller Derogation unterschieden. Bei der formellen Derogation werde die aufzuhebende Norm ausdrücklich bezeichnet. Materielle Derogation bezeichne die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Anwendung voneinander widersprechenden Rechtsvorschriften. Materielle Derogation trete nur insoweit ein, als die sachlichen, persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiche der einander widersprechenden Normen ident seien, was hier nicht der Fall sei. Es müsste sich um Bestimmungen auf gleicher Stufe handeln. Wenn sich Normen auf unterschiedlicher Stufe widersprechen würden, trete Invalidation ein.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, mit der gemäß § 1 lit b alle Gastgewerbe zu touristischen Zwecken, unter anderem Restaurants und Gasthäuser, zu schließen gewesen seien, sei mit Ablauf des 16.03.2020, somit am 17.03.2020 in Kraft getreten. Diese sei mit einer weiteren Verordnung vom 26.03.2020 aufgehoben worden, die auch am 26.03.2020 kundgemacht worden sei. Somit habe die Beschränkung bis inklusive 26.03.2020 gegolten.
Das COVID-19-Maßnahmengesetz sei mit 16.03.2020 in Kraft getreten und habe in § 4 Abs 2 normiert, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen würden, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen habe. Mit der auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassenen Verordnung des Gesundheitsministers wurde in § 3 Abs 1 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes- insbesondere Beherbergungsbetriebe- untersagt. Die Verordnung trat am 17.03.2020 in Kraft und mit 13.04.2020 außer Kraft.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, wurde aber dieser § 3 der Verordnung des Gesundheitsministers aufgehoben und die Bestimmung für nicht mehr anwendbar erklärt. Somit komme die Verordnung nach dem EpiG zur Anwendung und bestehe ein Entschädigungsanspruch auch für den 26.03.2020.
Unzweifelhaft sei der Betrieb der Beschwerdeführerin von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft umfasst gewesen.
Für den Fall, dass das Gericht vermeine, dass eine Vergütung für den 26.03.2020 deshalb nicht zustehe, da die Aufhebung der Verordnung laut Verordnung am Tag der Kundmachung und die Kundmachung durch Aushang an den Amtstafeln am 26.03.2020 erfolgt sei, werde ausgeführt, dass auch in diesem Fall der Zeitraum des 26.03.2020 jedenfalls zur Gänze zu vergüten sei, da die Rechtsunterworfenen schließlich nicht am selben Tag eines Anschlags an der Amtstafel- die Uhrzeit des Anschlags sei im Übrigen unbekannt- die faktische Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebes haben würden.
Eine Nichtvergütung des gesamten Tages würde bedeuten, dass der Verordnung eine Rückwirkung für etwa einen halben Tag zugesonnen werde, die vom der Verordnung zugrundeliegenden Gesetz nicht gedeckt sei. Rückwirkende Verordnungen seien nur zulässig, wenn im Gesetz eine diesbezügliche Ermächtigung enthalten sei. Gegebenenfalls müsste die Vergütung für den Anteil des 26.03.2020 zustehen, bis zur Kundmachung. Da die Uhrzeit nicht bekannt sei, sei die Verordnung im Sinne des Legalitätsprinzips und des Vertrauensschutzes auszulegen.
Das EpiG lasse das Erlassen einer rückwirkenden Verordnung nicht zu.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das zuständige Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und ‚§ 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften abweisenden Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.03.2022, Zl: *** dahingehend abändern, dass die beantragte Vergütung von EUR 7.345,73 zugesprochen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Umfang der Anfechtung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Besscheides zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Beherbergungsbetrieb in **** Z, Adresse 1.
Am 06.05.2020 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 4 und 5 EpiG für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020, sohin für 10 Tage, in der Höhe von insgesamt € 74.457,10.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2022, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 64.111,37 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuerkannt. Das Mehrbegehren von € 7.345,73 für den 26.03.2020 wurde abgewiesen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin verzichtet.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich ohne Zweifel aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und ist im Übrigen unstrittig.
IV.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
…
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
…
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
2. Das COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 16/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“
3. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
…
Inkrafttreten
§ 13 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Innsbruck-Land, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 123/2020, 14.03.2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Innsbruck-Land sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
…
b) Für die Bewohner der Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land sowie für die in diesen aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
…
§ 4
§§ 1 lit a und c, 2 bis 4 treten mit Ablauf des 15. März 2020 (24.00 Uhr), § 1 lit b mit Ablauf des 16. März 2020 (24.00 Uhr) in Kraft. Diese Verordnung tritt mit 13. April 2020 außer Kraft.“
5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 123, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 12a Nr 184/2020, sowie am 26.03.2020 an den Amtstafeln der Gemeinden des Bezirks Innsbruck-Land und der Bezirksverwaltungsbehörde, lautete wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschft Innsbruck vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr. 123/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 26.03.2020 gem § 32 Abs 1 Z 5 EpiG geltend gemacht.
Es ist unstrittig, dass in diesem Zeitraum (17.03.2020 bis 26.03.2020) das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Restaurants, gemäß § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG voraus. § 4 Abs 2 COVID-19-MG über die Unanwendbarkeit des EpiG in Bezug auf Verordnungen auf Grund des COVID-19-MG gilt nicht nur für Betriebsschließungen, sondern für alle mit Verordnungen nach § 1 (später § 3) COVID-19-MG verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG, aus (vgl etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; 03.02.2022, Ra 2021/09/0101, mwN).
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.092021, V 188/2021 ua., erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war; gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Dies hat zur Folge – wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, Rn 28, ausgeführt hat – „dass das Verwaltungsgericht daher den auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen hat, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte“.
Dieser Rechtsanschauung entsprechend, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 auch eine entsprechende Vergütung zugesprochen, wobei der Bescheid der belangten Behörde diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr zu prüfen, ob auch ein Vergütungsanspruch für den 26.03.2020 erwachsen ist.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war. Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 123/2020, trat gemäß § 4 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 (24:00Uhr)“ in Kraft. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020.
Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 123/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020, zur Gänze aufgehoben. Die verordnungserlassende Behörde hat für das Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 184/2020, aber gerade nicht auf den Ablauf des Tages der Kundmachung (das wäre vorliegend der 26.03.2020, 24:00 Uhr, da die Verordnung gem § 6 Abs 2 EpiG am 26.03.2020 an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde laut Hinweis im Bote für Tirol kundgemacht worden ist) abgestellt, sondern in ihrem § 2 normiert, dass diese „am Tag der Kundmachung“ in Kraft tritt. Sie sollte daher auch mit diesem Tag ihre aufhebende Wirkung entfalten.
Da der „Tag der Kundmachung“ als solcher nicht teilbar ist, ist das Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung – wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, anzunehmen. Die seitens der Beschwerdeführerin erwogene „verfassungskonforme“ Interpretation der gegenständlichen Inkrafttretungsbestimmung dahingehend, dass diese – entgegen ihrem insoweit klaren Wortlaut – ein Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung „mit Ablauf“ des Tages Kundmachung angeordnet habe, scheidet schon aus diesem Grund aus.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 123/2020, (nur) bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung stand, sodass diese für den 26.03.2020 keine Grundlage für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG darstellen kann.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in insoweit vergleichbaren Verfahren, in denen das Landesverwaltungsgericht Tirol Anträge auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 auf Grund der Schließung von Gastgewerbebetrieben zur Gänze abgewiesen hatte und sich die jeweils zu Grunde liegenden Anträge auf einen Zeitraum vom 16.03.2020 bzw 17.03.2020 bis 13.04.2020 bezogen, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jeweils aufgehoben, soweit damit die Ansprüche für den Zeitraum von „17. bis 25. März 2020“ abgewiesen wurden und im Übrigen, sohin auch in Bezug auf den 26.03.2020, die Revisionen zurückgewiesen (vgl VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0047; Ro 2022/03/0050). Die Regelung des Außerkrafttretens der in diesen Verfahren anzuwenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft W und der Bezirkshauptmannschaft V erfolgte, wie in allen anderen Bezirken Tirols, in der gleichen Weise wie in der hier maßgeblichen Verordnung der Stadt X, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020.
Im Ergebnis begründet somit die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 123/2020, einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020, nicht jedoch für den 26.03.2020.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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